Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1981/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.02.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1981.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A AG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 04.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass der im Spruchpunkt I. angeführte Betrag „Euro ***“ durch den Betrag „Euro ***“ und der im Spruchpunkt II. angeführte Betrag „Euro ***“ durch den Betrag „Euro ***“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 04.12.2022, Zl. ***, wurde dem am 25.03.2022 eingelangten Antrag der A AG (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Dienstnehmerin B (in der Folge: Dienstnehmerin), geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 13.01.2022 bis 22.01.2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 25.03.2022 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, für den Zeitraum deren behördlich verfügter Absonderung vom 13.01.2022 bis 22.01.2022 in der Höhe von Euro *** beantragt. Das regelmäßige Bruttoentgelt betrage Euro ***. Dieses sei zu aliquotieren. Vergütungsfähige jährliche Sonderzahlungen würden sich auf Euro *** belaufen.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 12.12.2022 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass neben dem aliquoten Monatsgehalt der Dienstnehmerin auch die Position „Sonst. Abw. Schnitt“ zu vergüten sei. Diese beinhalte den Durchschnitt der letzten drei Monate an Überstundenzuschlägen, Zeitgutschriften etc. und müsste im Fall einer Abwesenheit – so auch für die Quarantäne – ausbezahlt werden. Diese Position sei für die Rückerstattung zur Gänze zu berücksichtigen und nicht zu aliquotieren, da der angeführte Betrag nicht für den gesamten Monat, sondern nur für die Dauer der Quarantäne ausbezahlt worden sei.
Mit Schreiben vom 14.12.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.
2. Feststellungen:
Frau B, geb. ***, ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13.01.2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 13.01.2022 bis 22.01.2022 abgesondert.
Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin während der behördlichen Absonderung das Entgelt weiterhin ausbezahlt. Das der Dienstnehmerin im Jänner 2022 zustehende Monatsgehalt beträgt Euro ***. Für die Zeit der Quarantäne wurde weiters ausbezahlt ein Betrag von Euro *** unter der Position „Sonst. Abw. Schnitt“.
Die Dienstnehmerin hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Der Dienstnehmerin stehen halbjährlich Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** zu.
Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihre Dienstnehmerin die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese beliefen sich zum Auszahlungszeitpunkt auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.
Mit der am 25.03.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum von 13.01.2022 bis 22.01.2022 in der Höhe von Euro ***.
3. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis der Dienstnehmerin insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto.
Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung der Dienstnehmerin ergeben sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde. Unstrittig ergeben sich die beantragen und auch von der belangten Behörde herangezogenen Entgeltbestandteile aus der Entgeltabrechnung für Jänner 2022.
4. Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF.
BGBl. I Nr. 100/2018
§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10
und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
1. in der Krankenversicherung
a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr.
292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder
Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder
Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z
5, 9, 10, 12 und 13 ……………………………………………………………………………………7,65%
b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für
Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und
zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des
Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter …………………………7,65%
c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,
unterliegt ……………………………………………………………………………………………….7,65%
d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist 7,65%
e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 ……………………………………………………………7,65%
f) für die übrigen Vollversicherten …………………………………………………………………...7,65%,
g) für Lehrlinge ………………………………………………………………………………………...3,35%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
2. in der Unfallversicherung …………………………………………………………………………...1,2%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
3. in der Pensionsversicherung ……………………………………………………………………...22,8%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
5. Erwägungen:
Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 22.01.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 25.03.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Da die betroffene Dienstnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.
Zur Berechnung der Vergütung:
Gegenständlich wurde für die Dienstnehmerin nach den Lohnunterlagen im Monat Jänner 2022 ein Monatsbezug von Euro *** ausgewiesen und von der Beschwerdeführerin beantragt. Die Dienstnehmerin war im Monat Jänner 2022 gesamt 10 Tage behördlich abgesondert. Für den Zeitraum der Absonderung entfiel ein aliquoter Betrag von Euro *** (*** ÷ 30 x 10).
Gemäß den Lohnunterlagen wurde zusätzlich ein „Schnitt für sonstige bezahlte Abwesenheit“, Position 5095, für die Dienstnehmerin ausbezahlt und von der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro *** beantragt.
Hintergrund für eine Auszahlung des „Schnitts der sonstigen bezahlten Abwesenheit“, der bei anderen Arbeitgebern z.B. „Ausfallsentgelt“, „Ausfallsschnitt“ oder „Epidemie Entgelt“ heißt, ist, dass „als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043).
Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mit Verweis auf VwGH 5.3.1991, 88/08/0239; 21.9.1993, 92/08/0248; 24.06.2021, Ra 2021/09/0094). Nach § 3 Abs. 4 EFZG erfolgt die Berechnung dieses Entgelts nach dem Schnitt der letzten 13 Wochen (siehe auch ZellKomm zu § 3 EFZG, https://rdb.manz.at/document/1157_1_zellkomm_efzg_p0003).
Der Entgeltbestandteil „Schnitt für sonstige Abwesenheit“ ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, nicht zu aliquotieren, sondern wurde korrekt bereits bei der Auszahlung durch die Beschwerdeführerin an die Dienstnehmerin aliquotiert.
Es handelt sich dabei um „Schnitte der nicht leistbaren Dienste während des Absonderungszeitraums“. Der diesbezüglich beantragte Betrag, laut Lohnunterlagen Euro ***, war daher zur Gänze zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihre abgesonderte Dienstnehmerin geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten.
Der auf die Dienstnehmerin anwendbare Kollektivvertrag für Angestellte im Handel sieht einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration vor. Der Urlaubszuschuss beträgt 100 % des im Zeitpunkt des Urlaubsantritts bzw. mit 30. Juni zustehenden Bruttogehalts, die Weihnachtsremuneration 100 % des Novembergehalts.
Nach den getroffenen Feststellungen wurden der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin halbjährlich Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** gewährt. Aliquot vergütungsfähig ist ein Betrag von Euro *** (*** ÷ 182,5 x 10).
Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung betrug zum Auszahlungszeitpunkt Euro ***.
Gesamt errechnet sich ein vergütungsfähiger Betrag von Euro ***.
Die nunmehr aufscheinende Differenz zur durch die Beschwerdeführerin beantragten Summe ergibt sich aus einer taggenauen Berechnung der Vergütungssumme. Im Speziellen wurde die halbjährlich zustehende Sonderzahlung auf Basis von 182,5 Tagen auf 10 Tage aliquotiert.
§ 32 Abs. 3 erster Satz iVm. § 32 Abs. 2 EpiG ist zu entnehmen, dass die Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt für jeden Tag zu leisten ist, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist. In Entsprechung des genauen Wortlauts des § 32 Abs. 2 EpiG hat eine genaue, tageweise Berechnung des aliquoten Entgeltsanspruches zu erfolgen. Die Vergütung des Entgelts für den Monat Jänner ist aliquot auf Basis von 30 Tagen zu berechnen, die halbjährlich zustehende Sonderzahlung auf die verfügte Absonderungsdauer auf Basis von 182,5 Tagen zu aliquotieren. (vgl. u.a. LVwG Niederösterreich vom 25.07.2022, AV-528/001-2022).
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.