Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-451/001-2023
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.02.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.451.001.2023
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, vertreten durch B, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23. November 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Bescheid:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23. November 2022, Zl. ***, wurde der Antrag der Frau A, eingelangt am 2. Mai 2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich eines Dienstnehmers C, geb. am ***, für den beantragten Zeitraum von 27. Jänner 2022 bis 4. Februar 2022 in der Höhe von € *** als verspätet abgewiesen.
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die behördliche Absonderungsmaßnahme mit Ablauf des 31. Jänner 2022 geendet habe.
Gemäß § 49 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) müsse ein Vergütungsantrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Behörde eingelangt sein. Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gelte in jenen Fällen als rechtzeitig, in denen der Antrag (fristgerecht) spätestens am 17. März 2022 bei der örtlich unzuständigen Behörde eingebracht wurde. Aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Antrages am 2. Mai 2022 sei dieser spruchgemäß als verspätet abzuweisen.
2. Zur Beschwerde:
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. November 2022 Beschwerde.
In dieser wurde vorgebracht, dass Herr C der Firma A den falschen Absonderungsbescheid (vom Sohn des Herrn C) vorgelegt habe. Dieser habe angenommen, dass er als Kontaktperson bereits ab 22. Jänner 2022 in Quarantäne gewesen sei und habe dies auch so der Firma telefonisch mitgeteilt.
Da die Meldeadresse von Herrn C bei Firma A ***, ***, gelautet habe und nicht mitgeteilt worden sei, dass die Absonderung von der BH Bruck an der Leitha auf der Adresse ***, ***, erfolgt sei, wäre am 23. April 2022 die Vergütung in *** vorab ohne Bescheid eingereicht worden, um die Meldefrist einzuhalten. Das diesbezügliche E-Mail wurde der Beschwerde beigelegt. Der Absonderungsbescheid von Herrn C habe zu diesem Zeitpunkt in der Firma A nicht vorgelegen.
Am 2. Mai 2022 sei der richtige Absonderungsbescheid von Herrn C nach mehrmaliger Urgenz eingelangt. Das Freitestergebnis vom 31. Jänner 2022 habe allerdings gefehlt.
Daher wurde der Vergütungsantrag neuerlich bei der BH Bruck an der Leitha für den Zeitraum von 27. Jänner 2022 bis 4. Februar 2022 eingereicht und im Zuge dessen der am 23. April 2022 eingereichte Vergütungsantrag in *** storniert.
Da der Vergütungsantrag in *** aufgrund der Vorlage der Wohnadresse in *** am 23. April 2022 für Herrn C eingebracht wurde und das Missverständnis erst nach Vorlage des richtigen Bescheides erkannt und unverzüglich korrigiert wurde, wurde um Anerkennung der rechtzeitigen Einreichung ersucht.
Es wurde diesbezüglich auch um nochmalige Prüfung und Bewilligung der Vergütung für die Absonderung für den Zeitraum von 27. Jänner 2022 bis 31. Jänner 2022 in der Höhe von € *** ersucht.
3. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2022, Zl. ***, wurde der Dienstnehmer aufgrund des Verdachtes seiner COVID-19-Erkrankung an der Adresse ***, ***, beginnend mit 27. Jänner 2022 abgesondert. Der Dienstnehmer war bis einschließlich 31. Jänner 2022 abgesondert. Der bezeichnete Absonderungsort befindet sich im Bezirk Bruck an der Leitha. Der Dienstnehmer war in diesem Zeitraum bei der Beschwerdeführerin (Dienstgeberin) beschäftigt.
Herr C war zum Zeitpunkt der behördlichen Absonderung in *** (***), ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am 23. April 2022 brachte die Beschwerdeführerin mittels online-Formular einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend ihren Dienstnehmer für den Zeitraum von 22. Jänner 2022 bis 31. Jänner 2022 beim Magistrat der Stadt Wien ein.
Mit E-Mail vom 2. Mai 2022 wurde dieser Antrag auf Verdienstentgang nach § 32 EpiG beim Magistrat der Stadt Wien storniert.
Am 2. Mai 2022, um 18:08 Uhr, brachte die Beschwerdeführerin nun den beschwerdegegenständlichen Antrag mittels Onlineformular bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ein. Geltend gemacht wurde der Zeitraum vom 27. Jänner 2022 bis 31. Jänner 2022.
Die Absonderung des Herrn C endete am 31. Jänner 2022.
Der letzte Tag zur Geltendmachung eines Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG war der 31. April 2022.
4. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem mittels Online-Formular eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges der Beschwerdeführerin, und sind auch unstrittig.
Aus dem Absonderungsbescheid vom 22. Jänner 2022 ist klar ersichtlich, dass die Absonderung von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ausgesprochen wurde und dass sich der Absonderungsort im selben Bezirk befindet.
Die Meldeadresse des Herrn C ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Diesem zufolge war Herr C nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, in ***, , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Abmeldung von diesem Wohnsitz und Anmeldung in *** () erfolgte am 13. Jänner 2022 und somit vor der behördlich angeordneten Absonderung.
Gemäß diesem im Verwaltungsakt einliegenden online-Formular und laut ihren eigenen Angaben brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag am 23. April 2022 beim Magistrat der Stadt Wien ein. Der Zeitraum, für den ein Verdienstentgang beantrag wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Formular
Dass dieser Antrag auf Gewährung des Verdienstentganges wieder von der Beschwerdeführerin storniert wurde, beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ist aus dem der Beschwerde beigelegten E-Mail zu entnehmen.
Mit dem Vorbringen, es wurde mit dem Antrag vom 2. Mai 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha der Zeitraum vom 27. Jänner 2022 bis 4. Februar 2022 für den Verdienstentgang beantragt, irrt sich die Beschwerdeführerin, da aus dem gegenständlichen Antrag klar hervorgeht, dass der Verdienstentgang für den Zeitraum 27. Jänner 2022 bis 31. Jänner 2022 begehrt wurde.
Die Feststellung bezüglich des Zeitraumes zur Geltendmachung des Verdienstentganges ergibt sich aus dem Absonderungsbescheid der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. So ist auch dem Antrag vom 2. Mai 2022 zu entnehmen, dass die Absonderung des Herrn C mit 31. Jänner 2022 endete und dieser Tag die Frist zur Geltendmachung des Verdienstentganges ausgelöst hat.
5. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG),
BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. Nr. 195/2022, lauten:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des
Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen
Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung
nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu
bemessen.
[…]
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des
Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach
erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach
Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des
Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung
der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich
diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch
erlischt.
[…]
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des
Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2
ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der
Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in
deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf
Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der
Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der
örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig
eingebracht.
Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. […]
(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I
Nr. 109/2021, lauten:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich
hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das
Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen,
wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere
Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung
weder
Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren
einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu
erledigen.
[…]“
Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet:
„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen
wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht
zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters
an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
[…]“
6. Erwägungen:
Das Vorbringen der rechtzeitigen Beschwerde, dass der Vergütungsantrag aufgrund einer Wohnadresse in *** beim Magistrat Wien eingebracht wurde und das Missverständnis erst nach Vorlage des richtigen Bescheides erkannt wurde, und erst mit 2. Mai 2022 der Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
In Bezug auf diese Frist wurde mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 geschaffen: § 49 Abs. 1 EpiG sieht vor, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.
Gemäß der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich daraus klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, dh in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem "Wirkungsstatut"). Es kommt dabei weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat (vgl. hierzu umfassend VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005 und die in diesem Beschluss dargelegte Entstehungsgeschichte der Regelung).
Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurde der Dienstnehmer von der belangten Behörde an der bezeichneten Adresse im Bezirk Bruck an der Leitha abgesondert. Es ist daher gemäß der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha) die für den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG örtlich zuständige Behörde.
Selbst der Absonderungsbescheid für den Sohn des Herrn C, den die Beschwerdeführerin zu Beginn für den Antrag auf Vergütung herangezogen hat, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha verfügt und wurde auch in diesem Bescheid derselbe Absonderungsort ausgesprochen wie für Herrn C selbst.
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin ihren Antrag mittels eines Online-Formulars am 23. April 2022 beim Magistrat Wien ein und damit bei einer örtlich unzuständigen Behörde.
Wie bereits dargestellt, zog die Beschwerdeführerin zu Beginn den Absonderungsbescheid des Sohnes des C für ihren Antrag auf Vergütung heran. Für das erkennende Gericht ist nicht verständlich, wieso die Beschwerdeführerin ihren Antrag beim Magistrat der Stadt Wien einbrachte, da beide Absonderungsbescheide (C und D) von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erlassen wurden.
Aus eigenem Anlass stornierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag beim Magistrat der Stadt Wien und stellte erneut den Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha. Eine Weiterleitung von der unzuständigen Behörde an die zuständige Behörde erfolgte somit nicht.
Hierzu ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und bei ihr eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt jedoch eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters (vgl. auch VwGH 22.02.2021, Ra 2020/01/0453).
Demnach hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen, wenngleich auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. etwa VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Die Versäumung der Frist geht daher auch dann zu Lasten des Einschreiters, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weitergeleitet hat (vgl. etwa VwGH 23.10.1986, 86/02/0135; 19.12.1995, 95/20/0700; 21.06.1999, 98/17/0348).
Um Härtefälle im Zusammenhang mit Anträgen auf Vergütungen des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG zu vermeiden, hat der Gesetzgeber reagiert und mit der Novelle BGBl. I Nr. 21/2022 eine Ausnahmeregelung getroffen: Gemäß § 49 Abs. 4 leg.cit. gilt ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), als rechtzeitig eingebracht. Diese Regelung ist gemäß § 50 Abs. 29 leg.cit. allerdings nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist. Mit dieser Regelung wurde daher der zeitliche Anwendungsbereich der in § 49 Abs. 4 EpiG vorgesehenen Begünstigung (gegenüber § 6 AVG) bis einschließlich 17. März 2022 (Tag der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzblattes) begrenzt.
Gemäß den oben getroffenen Feststellungen kommt die Anwendung der in § 49 Abs. 4 iVm § 50 Abs. 29 EpiG vorgesehenen Ausnahmeregelung für vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht, da der Antrag bei der unzuständigen Behörde (Magistrat der Stadt Wien) erst am 23. April 2022 – und damit nach dem 17. März 2022 – eingebracht wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Hierbei ist das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges bei der (zuständigen) belangten Behörde am 2. Mai 2022 war demnach der Vergütungsanspruch bereits erloschen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist gestellter Antrag ist abzuweisen (vgl. hierzu ausführlich VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187).
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG daher zu Recht abgewiesen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 4 iVm 50 Abs. 29 EpiG) stützen kann.