Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1096/001-2023
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.02.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1096.001.2023
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Matthias Röper, als Einzelrichter über die Beschwerde der A ges.m.b.H., ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend teilweiser Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 22. Dezember 2022, Zl. ***, wurde dem dort am 10. Juni 2022 eingelangten Antrag der A ges.m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin des B, geboren am ***, auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG für den beantragten Zeitraum von 5. März 2022 bis 14. März 2022 in der Höhe von € *** in der Höhe von € *** teilweise stattgegeben. Das Mehrbegehren in der Höhe von € *** wurde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 6. Juni 2022 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geboren am ***, für den Zeitraum dessen behördlich verfügter Absonderung vom 5. März 2022 bis 14. März 2022 in der Höhe von Euro *** beantragt. Der Dienstnehmer sei für den Zeitraum von 11. März 2022 bis 12. März 2022 behördlich abgesondert gewesen, weshalb der beantragte Zeitraum nicht vollständig vergütet werden könne.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 3. Jänner 2023 Beschwerde ein. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich der Dienstnehmer bereits früher in Quarantäne befunden habe, da sein minderjähriger Sohn von 4. März 2022 bis 12. März 2022 abgesondert gewesen sei. Die „freiwillige Heimquarantäne kann für die Vergütung maßgeblich sein“, weshalb unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2022, Zl. Ro 2022/03/0002, der volle Betrag beantragt werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt und die Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Akt und legt dem unbedenklichen Akteninhalt seine Entscheidung zu Grunde.
4. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz in ***, ***.
Herr B, geboren am ***, ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11. März 2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 11. März 2022 bis 19. März 2022 abgesondert. Die Absonderung wurde mit 12. März 2022 beendet. Die Absonderung wurde am 12. März beendet, weil der Dienstnehmer am 11. März 2022 einen PCR-Test durchführte, dessen negatives Ergebnis am 12. März 2022 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, welche mittels E-Mail den Dienstnehmer von der Beendigung der Absonderung in Kenntnis setzte.
Die Beschwerdeführerin hat dem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung seinen Lohn weiterhin ausbezahlt. Im Monat März wurde dem Dienstnehmer ein Grundlohn in der Höhe von € *** ausbezahlt.
Der Dienstnehmer hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin in der Höhe von € *** (halbjährlich).
Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53% (Pensionsversicherung 12,55%; Krankenversicherung 3,78% und Unfallversicherung 1,20%) der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.
5. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers, insbesondere aus der Gehaltsabrechnung des Dienstnehmers für den Monat März.
Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung des Dienstnehmers ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
6. Rechtslage:
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 7: Absonderung Kranker
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. (…)
§ 32: Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder (…)
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. (…)
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 27: Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28: Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…)
6.3. Die maßgebliche Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:
§ 3: Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
7. Erwägungen:
7.1.
Der betroffene Dienstnehmer wurde mit Bescheid gemäß § 7 EpiG für den Zeitraum von 11. März 2022 bis 19. März 2022 abgesondert. Damit steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Aufgrund der Auszahlung durch den Dienstgeber (Beschwerdeführerin) ging dieser Anspruch ex lege gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber über.
Der Bescheid der belangten Behörde, welcher die Absonderung des Dienstnehmers zum Inhalt hat, vom 11. März 2022, Zl. ***, führt deutlich aus, dass die Möglichkeit einer PCR-Testung ab dem 11. März 2022 besteht. Aus dem Verwaltungsakt geht eindeutig hervor, dass der Dienstnehmer am 12. März 2022 von der belangten Behörde via E-Mail davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der am 11. März 2022 durchgeführte PCR-Test des Dienstnehmers ein negatives Ergebnis aufweist und damit die angeordneten Maßnahmen und der Absonderungsbescheid außer Kraft treten.
Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der vor der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt iSd EFZG gilt gemäß § 3 Abs. 3 EFZG jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, Vwslg, 11388 A). Der Arbeitnehmer soll dabei so gestellt werden, als ob er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht hätte und daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil noch Vorteil erringen soll (sog. „Ausfallprinzip“).
Dem Antrag vom 10. Juni 2022 ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer für den Zeitraum von 5. März 2022 bis 14. März 2022 beantragt hat.
Die Absonderung des Dienstnehmers begann am 11. März 2022 und endete aufgrund eines negativen PCR-Testergebnisses am 12. März 2022. Der Zeitraum für die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 EpiG beträgt daher zwei Tage.
7.2. Zur Berechnung der Vergütung:
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Rechtsprechung (vgl. VwGH Ra 2021/09/0189) fest, dass in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG normierten Begriff des regelmäßigen Engelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen ist, welcher neben dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach einem Kollektivvertrag oder einer Vereinbarung ein Anspruch besteht. (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleitestete Arbeit abgelten (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v) Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Daraus ergibt sich, dass bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung gemäß § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen ist, dass aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Die Beschwerdeführerin kann sohin die für den abgesonderten Dienstnehmer geleisteten Sonderzahlungen anteilig vergüten.
Im vorliegenden Fall wurde für den Dienstnehmer nach den Lohnunterlagen im Monat März 2022 ein Bruttobezug von € *** berechnet. Der Dienstnehmer war im Monat März zwei Tage behördlich abgesondert. Daraus ergibt sich für den Zeitraum der Absonderung ein aliquoter Betrag von € ***.
Nach den getroffenen Feststellungen wurden dem Dienstnehmer von der Beschwerdeführerin halbjährlich Sonderzahlungen in der Höhe von € *** gewährt.
Da es sich bei dem Dienstnehmer um keinen Lehrling oder geringfügig Angestellten handelt beträgt der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung 17,53% der Bemessungsgrundlage.
Der gesamte Vergütungsbetrag beläuft sich somit auf € ***. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beantragen.
7.3.
Zum Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2022, Zl. Ro 2022/03/0002, ist auszuführen, dass dieses nicht einschlägig ist. Zum einen wurde der Beschwerdeführer weder am 4. März 2022 noch danach positiv getestet. Vielmehr wurde nur sein Sohn abgesondert und für diesen Zeitraum getestet. Auch hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Absonderung ab dem 11. März 2022 nicht bekannt gegeben bzw. ausgeführt, dass er sich freiwillig abgesondert hat. Die belangte Behörde ist demgemäß zu Recht davon ausgegangen, dass infolge der vorhandenen Testergebnisse eine Absonderung nur für 2 Tage angeordnet war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7.4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG konnte gegenständlich unterbleiben, da keine Partei des Verfahrens eine mündliche Verhandlung beantragt hat und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. oben Punkt 7).