LVwG N LVwG-S-2136/001-2023

LVwG-S-2136/001-2023Tribunale amministrativo regionale2 ott 2023

Regest

Gewerberecht; Verfahrensrecht; Strafvollzug; Ersatzfreiheitsstrafe; elektronisch überwachter Hausarrest;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2136/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2136.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 20.09.2023, zu Zl. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, mit welchem der Antrag auf Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt II. des Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vom 04.09.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 53d Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Schreiben vom 05.09.2023, Zl. ***, übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: belangte Behörde) an A (in der Folge: Beschwerdeführer), geb. ***, die Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund des Strafbescheides vom 17.08.2023, Zahl ***, noch folgende rechtskräftig verhängte (Rest-)Strafe zu vollstrecken sei:

Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994, offene Geldstrafe gesamt: € 1.200,00, offene Ersatzfreiheitsstrafe gesamt: 4 Tage 16 Stunden.

Außerdem seien noch € 360,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens, sowie Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 zu bezahlen. Der offene Gesamtbetrag betrage (Geldstrafe inkl. Kosten): € 1.565,00. Da Grund zur Annahme bestehe, dass die Geldstrafe uneinbringlich sei, müsse nunmehr die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Strafe binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens beim Polizeianhaltezentrum ***, ***, *** oder PAZ ***, *** anzutreten.

1.2. Mit Schreiben vom 06.09.2023 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde über den aktuellen Stand seiner insgesamt offenen Strafen inkl. Kosten in der Höhe von € 17.266,33 Euro bzw. 88 Tagen 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe informiert und diesem die Möglichkeit eingeräumt sich dazu, sowie zu den beiden bei der belangten Behörde eingelangten Anträgen (Antrag auf Haftaufschub vom 29. August 2023, sowie Antrag auf Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vom 04.09.2023) bis Mittwoch 20.09.2023 zu äußern. Im Rahmen dieses Schreibens wurde seitens der belangten Behörde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Leistung eines Betrages von rund € 3.000,-- in bar ein weiterer Zahlungsplan hinsichtlich der offenen Geldstrafen besprochen werden könnte.

1.3. Am 20.09.2023 erschien der Beschwerdeführer (mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter) bei der belangten Behörde und wurde seitens des Beschwerdeführers darum ersucht, den Strafvollzug bis zum 10.10.2023 aufzuschieben. Hinsichtlich Antrages auf Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch elektronische Fußfessel wurde um Erlassung eines Bescheides ersucht, um den Rechtsweg beschreiten zu können. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dieses Termins neuerlich darauf hingewiesen, dass bei Bezahlung eines Betrages von € 3.000, -- eine Zahlungsmodalität gefunden werden könne.

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2023 wurde dem Antrag auf Haftaufschub von Herrn A vom 29.08.2023, konkretisiert mit Niederschrift vom 20.09.2023, zur notwendigen Betreuung und Unterstützung seiner Gattin C bis zum 10.10.2023 stattgegeben (Spruchpunkt I.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2023 auf Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Seitens der belangten Behörde wurde zudem ausgesprochen, dass der Bescheid für folgende Verfahren gelte: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***.

1.5. Gegen Spruchpunkt II. dieser Entscheidung richtet sich die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.09.2023 (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, wie folgt:

„Betreff: Beschwerde -elektronisch überwachter Hausarrest

An die BHNK!

Ich erhebe namens meines Mandanten Beschwerde gegen den beiliegenden Bescheid. Die im Bescheid genannten Bestimmungen legen primär fest, wo eine Verwaltungshaft zu vollziehen ist. Schlußendlich, wenn der Vollzug einer Verwaltungshaft im Bereich einer Verwaltungsbehörde nicht möglich ist, kommt es zum Vollzug in einer JVA mit der im § 53d VStG modifizierten Anwendung des Strafvollzugsgesetzes. § 156b StVG ist hier vom Anwendungsbereich nicht ausgenommen. Schlußendlich hängt somit die Möglichkeit einen elektronisch überwachten Hausarrest antreten zu können davon ab, wo die Freiheitsstrafe vollzogen wird und nicht davon, wie in dem angeführten Erkenntnis des VfGH ausgeführt, von den grundsätzlichen Unterschiedlichkeiten zwischen Justizstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht. Besondere Erfordernisse der Ordnungssysteme sind somit aus dem Gesetz nicht erkennbar, da das anwendbare Recht beim Vollzug vom Ort des Vollzugs selbst abhängt. Insoweit ist die Argumentation des VfGH mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Rechtspolitische Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers unter Berücksichtigung des Gleichheitssatze sind hier somit nicht zu erkennen.

Außerdem ist Art 3 EMRK verletzt. Den elektronisch überwachten Hausarrest im Rahmen einer Verwaltungshaft auszuschließen und im Justizbereich zuzulassen, obwohl im Justizbereich grundsätzlich von einem größerem Unrechtsgehalt der Straftaten auszugehen ist, ist als eine erniedrigende Strafe bzw. Behandlung anzusehen. Dies, vor allem dann, wenn dies vom Ort des Vollzugs abhängt.

Beantragt wird, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen durch einen elektronisch überwachten Hausarrest zu bewilligen.

Ein mündliche Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.

Mit freundlichen Grüßen/Best regards

RA B“

1.6. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 22.09.2023 die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.

2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu wie folgt erwogen:

2.1. Gemäß § 53 Abs 1 VStG ist die Freiheitsstrafe im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen worden ist. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

Gemäß § 53d Abs 1 VStG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs 2, 32, 45 Abs 1, 54 Abs 3, 115, 127, 128, 132 Abs 4 und 149 Abs 1 und 4, sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht.

Gemäß § 54b Abs 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, wie bereits oben dargestellt, nicht, dass das im verfahrensgegenständlichen Fall das zur Anwendung kommende Verwaltungsstrafgesetz die Verbüßung von Haftstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht vorsieht und zu dieser Vollzugsform keine Bestimmungen enthält. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Ergebnis vor, dass die Nichtanwendung der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über die Möglichkeit der Verbüßung von Freiheitsstrafen (Ersatz- und Primärfreiheitsstrafen) im Wege des den Beschwerdeführer elektronisch überwachten Hausarrestes in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletze.

Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass der VfGH in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, B 628/2013, VfSlg. 19831/2013, keine Bedenken gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG hegte. Der VfGH hielt in dieser Entscheidung fest, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liege, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Gestaltungsspielraum habe der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt habe. Auch der VwGH sieht sich mangels Vorliegens einer echten (planwidrigen) Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen (vgl. VwGH vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0009; VwGH vom 24. April 2014, Ro 2014/02/0022). Diese Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist auch auf die Bestimmungen des § 156 b bis d StVG (Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest) übertragbar (vgl. VwGH vom 12.9.2017, Ra 2016/02/0232). Der VwGH hat zudem bereits ausgesprochen, dass für eine analoge Anwendung der Bestimmungen über den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest im Verwaltungsstrafrecht kein Raum bleibt (vgl. VwGH 5.3.2018, Ra 2018/08/0025; 12.9.2017, Ra 2016/02/0232).

Gemäß Rechtsprechung des VwGH widersprechen unterschiedliche Sanktionssysteme in verschiedenen Verfahrensbereichen – mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen – für sich allein in der Regel noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Da zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren sowie dem auch verwaltungsbehördlichen Verfahren einerseits und dem allgemeinen Verwaltungsstrafrecht andererseits von vornherein wesentliche Unterschiede bestehen, sind differenzierende Regelungen sachlich gerechtfertigt (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/09/0216).

Es steht dem Gesetzgeber – gemäß ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich frei, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen (vgl. VfSlg 19.690/2012).

2.3. Im Hinblick auf die angeführte Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes ist deshalb die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass das im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende Verwaltungsstrafgesetz (VStG 1991) eine Regelung über den elektronisch überwachten Hausarrest hinsichtlich des Vollzuges von Ersatz- oder Primärarreststrafen aufgrund verwaltungsrechtlicher Übertretungen nicht kennt, nicht zu beanstanden.

2.4. Die Beschwerde erweist sich sohin bereits auf Grundlage der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur als unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Für das Beschwerdeverfahren waren keine Kosten vorzuschreiben, weil kein Straferkenntnis im Sinne des § 52 VwGVG bestätigt worden ist.

2.5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, zumal der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war (vgl. VwGH vom 19. Februar 2018, Ra 2017/12/0136).

2.6. Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht überdies zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.