Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-104/001-2025
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.08.2025
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.104.001.2025
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14.8.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: „belangten Behörde“) wurde über den Beschwerdeführenden eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) wegen wörtlich folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 Z.1, § 5 Abs. 5 Z. 2, § 90 Abs. 1 Z.1 LMSVG verhängt:
„Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C GmbH mit dem Sitz in ***, , dafür verantwortlich, dass das Lebensmittel mit der Bezeichnung "" (MHD: 22.1.2024, Charge/Los: ***) am 18.1.2024 hergestellt und damit in Verkehr gesetzt wurde, obwohl die Lebensmittelprobe (Probenummer: ***) gemäß Prüfbericht einen auffälligen mikrobiologischen Befund aufwies.
Bei folgenden Parametern war der DGHM Richtwert und Warnwert überschritten:
Untersuchung nach dem Lagerversuch:
Definition gemäß DGHM:
Richtwerte (Guidance Values) geben eine Orientierung, welches produktspezifische Mikroorganismenspektrum zu erwarten und welche Mikroorganismengehalte in den jeweiligen Lebensmitteln bei Einhaltung einer guten Hygiene- und Herstellungspraxis zufriedenstellend sind. Proben mit Keimgehalten unter oder gleich dem Richtwert sind, unter mikrobiologischem Aspekt, grundsätzlich unauffällig. Der Richtwert ist somit vergleichbar mit dem Wert „m“ der ICMSF (2018).
Im Rahmen der betrieblichen Kontrollen kann eine Überschreitung des Richtwertes auf Schwachstellen in der Hygiene- und Herstellungspraxis hinweisen. Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene- und Herstellungspraxis oder die Festlegung der Haltbarkeitsdauer sind zu prüfen. Bei Überschreitung des Richtwertes durch Verderbsorganismen, für die keine Warnwerte angegeben werden, sollten zur Beurteilung weitere Kriterien, v. a. jedoch sensorische Abweichungen, Berücksichtigung finden.
Warnwerte (Critical Values) geben Mikroorganismengehalte an, deren Überschreitung einen Hinweis darauf gibt, dass die Prinzipien einer guten Herstellungs- und Hygienepraxis verletzt oder, dass z.B. das Haltbarkeitsdatum zu lange bemessen wurde. Bei einer Warnwertüberschreitung von pathogenen Mikroorganismen wie z.B. Salmonella und Listeria monocytogenes, ist eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers nicht auszuschließen. Die Zusammensetzung des Lebensmittels, die weitere Zubereitung für den Verzehr sowie die Zweckbestimmung werden berücksichtigt. Der Warnwert ist somit vergleichbar mit dem Wert “M” der ICMSF (2018).
Laut Verpackung war die vorliegende Probe essfertig, geputzt, gewaschen, geschnitten und somit zum direkten Verzehr geeignet. Die Probe wies auf Grund der Warnwertüberschreitung eine nicht akzeptable Kontamination an Schimmelpilzen und präsumtiven Bacillus cereus auf, wodurch die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit (Genusstauglichkeit) der Probe nicht gewährleistet war.
Die Lebensmittelprobe war nach § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG, BGBI I Nr. 13/2006 idgF, für den menschlichen Verzehr ungeeignet und gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als nicht sicher zu beurteilen.“
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Tatvorwurf sei mangelhaft konkretisiert, insb. in Hinblick darauf, wann ein Inverkehrbringen stattgefunden habe. Was die überschrittenen Richt- und Warnwerte für präsumtiven Bacillus cereus und Schimmelpilze betreffe, sei die vom der AGES verwendete Methode nicht geeignet, deren Risikobewertung unrichtig und seien die DGHM-Werte rechtlich unverbindlich. Die amtliche Gegenprobe sei unbeanstandet geblieben. Es könne ihm auch kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, die als Lebensmittelunternehmerin Salatmischungen herstellt. Am 18.1.2024 wurden von der Lebensmittelaufsicht am Sitz dieses Unternehmens in *** in der laufenden Produktion drei an diesem Tag hergestellte Packungen Schnittsalat „***“ (Mindesthaltbarkeitsdatum: 22.1.2024) als Probe gezogen und der AGES zur Analyse übermittelt, wo nach dem Lagerversuch, also zum Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer, 12.000 kbE/g Schimmelpilze und 1.200 kbE/g präsumtive Bacillus cereus nachgewiesen wurden.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 3 Z. 9 LMSVG ist „Inverkehrbringen“ definiert als „Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002“.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen.
Gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG ist, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung, in Verkehr bringt, mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Art. 3 Z. 8 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit“ definiert „Inverkehrbringen“ wie folgt: „das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“.
Gegenständlich wurde, wie die Beschwerde richtig aufzeigt, das Inverkehrbringen des Schnittsalates durch Herstellung am 18.1.2024 am Firmensitz angelastet (er wurde laut Probenbegleitschreiben „in der laufenden Produktion“ als Probe gezogen). Herstellen fällt aber, wie die Beschwerde richtig aufzeigt, (noch) nicht unter die Definition des „Inverkehrbringens“ gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, und dass die Ware schon für Verkaufszwecke bereitgehalten, angeboten, weitergegeben, verkauft oder vertrieben worden wäre, wurde nicht angelastet. Da erst das Inverkehrbringen eines für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Lebensmittels in § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG verboten und in § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG unter Strafe gestellt ist und das angelastete Verhalten, nämlich das Herstellen, (noch) keine Verwaltungsübertretung bildet, lag der Einstellungsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die AGES-Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.