LVwG N LVwG-AV-1115/001-2026

LVwG-AV-1115/001-2026Tribunale amministrativo regionale20 lug 2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1115/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1115.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 15.Juni 2026, Zl. ***, betreffend Verweigerung des Zugangs zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Anbringen vom 9. März 2026 stellte die Beschwerdeführerin ein Informationsbegehren u.a. mit der Frage, aus „welchen fachlichen und rechtlichen Gründen […] der widerrechtliche Anbau an die nachbarliche Mauer im Flächenwidmungsplan in den Bauwich gelegt“ worden sei. Für den Fall der Verweigerung des Zugangs beantragte sie eine bescheidmäßig Erledigung.

Mit Erledigung vom 31. März 2026 erließ die belangte Behörde bezogen auf dieses Informationsbegehren einen Verbesserungsauftrag. Sofern sich das Informationsbegehren auf einen Widmungsakt beziehe, solle dargelegt werden, um welches Widmungsverfahren es gehe, solle ein konkretes Bauwerk gemeint sein, solle dargelegt werden, um welches Bauwerk auf den Grundstücken Nr. ***, *** bzw. *** (alle KG ***) es gehen solle.

Mit Erledigung vom 5. Mai 2026 wiederholte die belangte Behörde den Verbesserungsauftrag unter Setzung einer Frist bis 19. Mai 2026.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus einem Flächenwidmungs- und aus einem Bebauungsplan betreffend den verfahrensgegenständlichen Bereich und ergänzte dahingehend, dass auf diesen „der widerrechtliche Anbau, ein Altbestand, im Bauwich dargestellt“ sei. Weiters ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 27. Juni 2022, dass auf dem Grundstück Nr. *** ein zur Liegenschaft *** gehöriger Aufbau mit Öffnungen in der Brandwand bestehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag mangels Verbesserung zurück und wendet sich hingegen die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, dass der Inhalt des Antrags unrichtig gewertet worden sei. Aufgrund der langen Vorgeschichte sei die belangte Behörde in Kenntnis davon, worauf sich das Informationsbegehren beziehe. Auch habe die belangte Behörde ihre Pflicht zu einer bürgerfreundlichen Auslegung des Anbringens missachtet.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Anbringen vom 9. März 2026 wandte sich die Beschwerdeführerin u.a. mit folgendem auf das IFG gestützten Informationsbegehren an die Marktgemeinde ***:

„In meinem Schreiben vom 27. Juni 2022 an Sie habe ich auf Folgendes hingewiesen:

−den Aufbau des „***" direkt auf der alten Stadtmauer von GSt *** ***

−sowie auf drei Öffnungen in der Brandwand von *** in Richtung ***.

Am 13. Juli 2022 wurde mir vom damaligen Bauamtsleiter B bestätigt, dass hierzu ein eigenes Verfahren geführt werde. In weiterer Folge wurde eine Bauverhandlung anberaumt, an der Frau C (damalige Eigentümerin zu 1/2), Herr D vom Bauamt sowie ich, A, teilnahmen. Nach einem unprofessionell-unsachlichen Kommentar von Herrn D mir gegenüber, habe ich die Verhandlung verlassen und um Zustellung des Bescheids ersucht. Eine solche Zustellung ist jedoch nicht erfolgt. Bei meiner Vorsprache am 22.01.2026 im Bauamt - in anderer Angelegenheit - teilte mir die Sekretärin mit, dass der betreffende Bescheid trotz Suche nicht auffindbar sei.

Dazu ersuche ich um Auskunft

[…]

2. Aus welchen fachlichen und rechtlichen Gründen wurde der widerrechtliche Anbau an die nachbarliche Mauer im Flächenwidmungsplan in den Bauwich gelegt?“

Mit Erledigung vom 31. März 2026 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bezogen auf diese Frage zu folgender Klarstellung auf: „Wir bitten Sie […] um schriftliche Verbesserung Ihres Informationsbegehrens dahingehend, wenn ein Widmungsakt gemeint ist, um welches konkretes Widmungsverfahren es geht. Sollte ein konkretes Bauwerk gemeint sein, welches Bauwerk auf den Grundstücken GSt ***, *** bzw. GSt *** gemeint ist?“ Sie ergänzte es um den Hinweis, dass seit der Erstellung des Regulierungsplanes 28 analoge und 12 digitale Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes durchgeführt worden seien und die Frage nach einer bestehenden Widmung daher einen Such- bzw. Rechercheauftrag darstelle, der einer Eingrenzung auf ein konkretes Widmungsverfahren oder dessen Zeitpunkt bedürfe. Auch die Formulierung „widerrechtliche Anbau an die nachbarliche Mauer" bezogen auf drei Grundstücke (Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***) sei nicht ausreichend bestimmt. Es sei notwendig die Anfrage auf ein konkretes Bauwerk auf einer Liegenschaft einzugrenzen, um das gewünschte Dokument zu definieren. Unter einem verwies sie darauf, dass für den Fall des ungenützten Verstreichens der Frist mit Zurückweisung vorzugehen wäre.

Mit Erledigung vom 5. Mai 2026 wiederholte die belangte Behörde den Verbesserungsauftrag.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus einem Flächenwidmungs- (Druckdatum 22. Jänner 2026) und aus einem Bebauungsplan betreffend den verfahrensgegenständlichen Bereich um die Liegenschaften *** bis ***. Diese Planunterlagen enthalten keine durch die Beschwerdeführerin angebrachten Einträge.

Ergänzend zu diesen Planunterlagen führte sie aus: „In der Beilage finden Sie Blatt 2 [Anm.: Auszug aus dem Bebauungsplan], Lageplan in Großdruck, (***, ***, ***), wo der widerrechtliche Anbau, ein Altbestand, im Bauwich dargestellt ist. Auf der zu *** gehörigen historischen Stadtmauer (GSt *** siehe auch mein Schreiben vom 27.06.2022) ist ein zu *** gehöriger Aufbau mit Öffnungen in der Brandwand.“

Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akt der belangten Behörde.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

4.1. Weist die Behörde einen Antrag zurück, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 11.5.2026, Ra 2024/20/0226).

4.2. Gemäß Art. 22a Abs. 2 Satz 1 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen.

Unter Information i.S.d. Art. 22a B-VG und des IFG ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung zu verstehen, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist (§ 2 Abs. 1 IFG).

4.3. Der Zugang zu Informationen kann nach § 7 Abs. 1 IFG schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden. Die Information ist nach dieser Bestimmung möglichst präzise zu bezeichnen.

Fehlt es an einer solchen Umschreibung des Informationsgegenstandes, sodass eine Bearbeitung nicht möglich ist, hat die Behörde bei schriftlichen Informationsbegehren nach § 13 Abs. 3 AVG, im Übrigen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG vorzugehen. Solcherart berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Wie Anbringen generell sind auch Informationsbegehren nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Eine Berechtigung oder gar Verpflichtung der Behörde, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen – wenngleich zweckmäßigen – Inhalt zu geben, besteht nicht. Dies liefe nämlich auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der stRsp (z.B. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/12/0023) zur Auslegung von Anbringen. Danach kommt es auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen.

Demgemäß hat die Behörde bei unklaren Anbringen oder solchen die eine Beurteilung noch nicht zulassen, den Willen der Partei zu erforschen und erforderlichenfalls mit Verbesserungsauftrag vorzugehen.

Im konkreten Fall bezieht sich die Beschwerdeführerin im Informationsbegehren auf eine Änderung raumordnungsrechtlicher Grundlagen bezogen auf einen (nach Einschätzung der Beschwerdeführerin) widerrechtlichen (konsenslosen oder -widrigen [?]) „Anbau“ (?) in einem seitlichen Bauwich. Auf welches konkrete Objekt bzw. welchen Teil eines solchen sich die Anfrage bezieht, lässt sich weder aus dem Informationsbegehren selbst noch aus der Verbesserung ableiten. Auch lassen die vorgelegten Planunterlagen nicht erkennen, auf welche Änderung der raumordnungsrechtlichen Grundlagen die Beschwerdeführerin Bezug nimmt. Während letzteres, also die Frage, mit welcher Änderung eines Bebauungsplans bspw. eine Baufluchtlinie festgesetzt wurde, von der Behörde geklärt werden kann, trifft dies auf das von der Beschwerdeführerin als Anknüpfungspunkt der Anfrage herangezogene Objekt oder einen Teil davon nicht zu. Vielmehr müsste die Behörde diesbezüglich Mutmaßungen anstellen, was den oben dargelegten Grundsätzen zuwiderliefe.

Mit Blick darauf, dass das als Anknüpfungspunkt dienende Objekt bzw. der Teil davon aus den Anbringen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie nach zweifachem erfolgtem Verbesserungsauftrag mit Zurückweisung des Anbringens vorging. Allein der Umstand, dass die Behörde zur Erfüllung des Informationsbegehrens verhalten wäre, auch mehrere Änderungen der raumordnungsrechtlichen Grundlagen zu sichten, würde ein Informationsbegehren hingegen nicht i.S.d. § 7 Abs. 2 IFG unbestimmt erscheinen lassen. Zu prüfen wäre allenfalls, ob mit der Entsprechung des Informationsbegehrens ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre. Diese Prüfung kann jedoch im vorliegenden Fall unterbleiben, weil das Informationsbegehren aus den oben genannten Gründen zu unbestimmt ist.

Angesichts der Zurückweisung bleibt es der Beschwerdeführerin aber unbenommen, ein hinreichend bestimmtes Informationsbegehren zu stellen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen kann.

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