Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1176/001-2026
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1176.001.2026
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gruber als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 11. Mai 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Sohn des Beschwerdeführers wurde mit dem auf den Beschwerdeführer zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen *** am 27. Juni 2025 in ***, *** von der PI *** einer Verkehrskontrolle unterzogen. Hierbei wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile an diesem Personenkraftwagen angebracht waren: Frontspoiler, Heckspoiler, Distanzscheibe an der 1. und 2. Achse, Felgen und Reifen.
Der Verwaltungsstrafakt wurde von der Landespolizeidirektion Wien an die BH Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 27 VStG abgetreten.
Mit Straferkenntnis vom 11. Mai 2026 der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bestraft:
„Zeit: 27.06.2025, 21:50 Uhr
Ort: ***, ***
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Personenkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von C gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren:
Frontspoilerlippe, Heckspoiler, Distanzscheibe an der 1. Achse, Distanzscheibe an der 2. Achse, Felgen der Marke „MB-Design“ an der 1. und 2. Achse, sowie Reifen an der 1. und 2. Achse.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr.267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023“
Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe von EUR 115,- (Ersatzfreiheitstrafe 66 Stunden) sowie Kosten in Höhe von gesamt EUR 11,50.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis.
2. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 50/2025 lauten auszugsweise:
„Zuständigkeit
§ 26. (1) Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
(2) In Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen ist jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
(3) Ob und inwieweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Ausübung der in diesem Bundesgesetz geregelten Befugnisse am Strafverfahren mitzuwirken haben, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.
§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.
(2a) Ist die Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen worden, so richtet sich die Zuständigkeit
1. in Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder die Ausübung einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt;
2. in sonstigen Verwaltungsstrafsachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt.
Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (§ 28).
(3) Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, unabhängig davon, wo sie vorgenommen werden, als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde. […]
§ 29a. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.
[…]“
3. Erwägungen:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unzuständigkeit einer belangten Behörde vom Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 16.3.2018, Ro 2018/02/0001).
Die Unzuständigkeit ist gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die beschwerdeführende Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0281).
Im gegenständlichen Fall wird dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer zur Last gelegt, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand des Personenkraftwagens den Vorschriften des KFG 1967 entspricht. Die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebende Teile hätte nicht dem KFG 1967 entsprochen, da folgende nicht typisierte Teile angebracht gewesen seien:
Frontspoilerlippe, Heckspoiler, Distanzscheibe an der 1. Achse, Distanzscheibe an der 2. Achse, Felgen der Marke „MB-Design“ an der 1. und 2. Achse, sowie Reifen an der 1. und 2. Achse.
Bestraft wurde eine Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967.
Zur örtlichen Zuständigkeit einer Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 hat der Verwaltungsgerichtshof am 28.07.2017 in seiner E zu Ra 2017/02/0093 Folgendes ausgeführt:
Bei einer Übertretung iSd § 103 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG 1967 ist der Ort des Lenkens des (überladenen Fahrzeuges) als Tatort anzusehen (vgl. E 25. Juni 2008, 2007/02/0369), wie überhaupt bei einer Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, also eine solche des Zulassungsbesitzers, nicht der Standort des Fahrzeuges, sondern der Ort des "Lenkens" als Tatort anzusehen ist (vgl. E 19. Dezember 2005, 2002/03/0222).
Tatort – wie auch im Straferkenntnis richtig angeführt – ist folglich der Ort des Lenkens, im gegenständlichen Fall ***, ***. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Örtlich zuständig für die im Straferkenntnis angeführte Verwaltungsbehörde ist daher die abtretende Behörde die Landespolizeidirektion Wien. Die belangte Behörde ist für die Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnis örtlich unzuständig. Eine Abtretung der Landespolizeidirektion Wien an die belangte Behörde nach § 27 VStG – wie im gegenständlichen Fall erfolgt – ist daher nicht zulässig. Ebenso wäre eine Abtretung nach § 29a VStG nicht zulässig, da ein Strafverfahren nur an eine Behörde im selben Bundesland abgetreten werden darf.
Angemerkt wird, dass die unterlassene Typisierung der oben angeführten Fahrzeugteile auch unter den Tatbestand des § 33 Abs. 1 KFG 1967 fällt. Das Tatbild dieser Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung der Meldung an den Landeshauptmann, wobei die Meldepflicht jene Person trifft, die im Zeitpunkt der Änderung Zulassungsbesitzer des betroffenen Fahrzeuges ist (VwGH 16.12.1992, 92/02/0216, mwN). Diese Übertretung wird dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt, wäre in diesem Fall jedoch Tatort Sitz der Behörde bei welcher die Meldung vorzunehmen gewesen wäre und sohin die Landeshauptfrau mit Sitz in St. Pölten Tatort. Auch in dieser Konstellation wäre die belangte Behörde nicht Behörde nach § 27 VStG.
Im Übrigen wird zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt, wenn das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden hat. Hat jedoch eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung - lediglich - zu beheben (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0016; mwN).
Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben und das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Unzuständigkeit der Behörde die Aufhebung des Straferkenntnisses, nicht aber auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Das Verwaltungsgericht trifft in einem solchen Fall vielmehr die Verpflichtung, die Befassung der seiner Meinung nach zum Einschreiten in erster Instanz zuständigen Strafbehörde (sofern dies in Ansehung der Verjährungsbestimmungen noch zulässig oder zielführend ist) zu veranlassen. (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0016; sowie VwGH 15.12.1995, 95/11/0267)
Es wird daher der belangten Behörde der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach aufgetragen den Verwaltungsstrafakt an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Im gegenständlichen Fall ist dies für die zugrundeliegende Bestrafung nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG die Landespolizeidirektion Wien.
4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte die Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.