Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-425/001-2026
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.425.001.2026
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereins A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 17.02.2026, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung nach dem NÖ Naturschutzgesetz (NÖ NSchG) für einen näher genannten Betrieb, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 17.02.2026, Zl. ***, aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verwaltungsbehördlicher Verfahrensgang:
Mit Schreiben des Vereins „A“ (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 29.10.2025 brachte diese bei der Abteilung Naturschutz des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Naturschutzbehörde betreffend des von Frau C auf dem Grundstück Nr. ***, KG , betriebenen Buschenschankes mit der Bezeichnung „“ ein.
Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag unter Anführung von Lichtbildaufnahmen des Buschenschankareals und der Beifügung einer mit 13.06.2024 datierten naturschutzfachlichen Bewertung des D im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem gegenständlichen Buschenschank um einen ehemaligen Holzunterstand handle, welcher von Frau C baulich verändert worden wäre, sodass diese Baukonstrunktion nunmehr ein fast komplett geschlossenes Gebäude darstelle. Das Grundstück mit der Nr. *** in der KG *** befinde sich derweil ua. in einem ausgewiesenen Natura 2000 Gebiet.
Für ein für den Buschenschank eingesetztes und im Dauerbetrieb befindliches Notstromaggregat, welches auf offener Wiese aufgestellt worden sei, liege keine Genehmigung vor. Ebenso würden für Beheizungszwecke Gasheizpilze verwendet werden und ist davon auszugehen, dass hierfür erforderliche Gasflaschen im Buschenschank gelagert werden würden. Die Beschwerdeführerin sei der Auffassung, dass der Buschenschank grundsätzlich eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage darstelle. Mit dessen Betrieb sei direkt in den betroffenen Weingärten ein erhöhtes Personenaufkommen mitsamt einer Ansammlung von (abgestellten) Kraftfahrzeugen verbunden. Zudem käme es in diesem Bereich auch zu erhöhten Lärm-, Geruchs-, Rauch- und Staubaufkommen sowie zu verkehrsbedingten Erschütterungen mitten im Natura 2000 Gebiet.
Ein von der Beschwerdeführerin beauftragter naturschutzfachlicher Sachverständiger sei in seinem Gutachten zum Schluss gekommen, dass durch den Betrieb des Buschenschankes unter anderem der Lebensraum für Tiere eine Verschlechterung erfahre, welche sich auf der roten Liste befinden würden. Konkret seien hier insbesondere die Smaragdeidechse und das Rebhuhn betroffen. Weiters werde durch den gegenständlichen Betrieb auch der Neuntöter aus einem potenziellen guten Lebensraum vertrieben, wobei dieser auch in Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie gelistet sei.
Der Betrieb verursache daher einen erheblichen Eingriff in ein Natura 2000 Gebiet und liege hierfür keine behördliche Genehmigung nach § 10 NÖ NSchG 2000 vor.
Die Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung leitete die Beschwerdeführerin vor allem von der Entscheidung des VwGH vom 22.05.2025 zu GZ: Ra 2023/10/0330, ab. In dieser Entscheidung habe der VwGH neuerlich hervorgehoben, dass die in Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL vorgesehene Vorgabe zur Sicherstellung der fallweise erforderlichen Durchführung von Naturverträglichkeitsprüfungen im Land Niederösterreich in § 10 NÖ NSchG 2000 auf innerstaatlicher Ebene umgesetzt wurde. Die in dieser Bestimmung enthaltenen Rechtsvorschriften seien daher unzweifelhaft aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen. Die Beachtung derartiger Rechtsvorschriften müssten nach Ansicht des VwGH von einer anerkannten Umweltorganisation geltend gemacht werden können, zumal die Regelung des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 lediglich dem Projektwerber und der NÖ Umweltanwaltschaft ein Antragsrecht zuerkenne. Weiters führte die Beschwerdeführerin unter Anführung weiterer Entscheidungen des VwGH aus, dass anerkannten Umweltorganisationen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die Beachtung von Rechtsvorschriften in Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL einzufordern. Zudem sei auch mehrfach vom VwGH ausgesprochen worden, dass einer anerkannten Umweltorganisation, ungeachtet dessen, dass nationale Verfahrensvorschriften dieser weder eine Parteistellung noch eine Rechtsmittellegitimation zuerkennen, aufgrund der Rechtsprechung des EuGH eine aus Art. 9 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 der GRC abgeleitete Parteistellung insoweit zuzuerkennen sei, als dass die Umweltorganisation dadurch in die Lage versetzt werde, „die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtvorschriften überprüfen zu lassen“. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation einer anerkannten Umweltorganisation in einem bestimmten naturschutzrechtlichen Verfahren sei daher die Beantwortung der Frage, „ob in diesem Verfahren (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stand“. Dies sei im vorliegenden Zusammenhang nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu bejahen und sei daher deren verfahrensgegenständlichem Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung zu entsprechen.
Mit Schreiben der Abteilung Naturschutz des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 06.11.2025, GZ: ***, übermittelte die genannte Abteilung zuständigkeitshalber der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) das Antragsschreiben vom 29.10.2025 mitsamt Beilagen.
Ohne weitere Veranlassungen erließ die belangte Behörde folglich den nunmehrig bekämpften Bescheid vom 17.02.2026, GZ: , mit welchem diese spruchgemäß den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung des Betriebes des Buschenschankes „“ Gst. Nr. ***, KG , situiert im Europaschutzgebiet „“ (Natura 2000), als unzulässig zurückwies, wobei die belangte Behörde deren Entscheidung auf die Bestimmungen der §§ 10 und 27b des NÖ NSchG 2000 stützte.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 27b NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit §19 Abs. 7 UVP-G zur Ausübung ihrer Parteirechte in Verfahren nach §10 NÖ NSchG 2000 berechtigt seien (vgl. VwGH v. 18.12.2020, Ra 2019/10/0163). Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen einer Umweltorganisation im Sinne des §27b NÖ NSchG 2000. Aus der in §27b Abs. 6 NÖ NSchG 2000 normierten Beschwerdelegitimation gegen behördliche Bescheide nach §10 NÖ NSchG 2000 könne jedoch kein eigenständiges Antragsrecht auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens abgeleitet werden, da ein solches vom Gesetz nicht vorgesehen sei (vgl. VwGH v. 22.05.2025, Ra 2023/10/0330; LVwGAV990/0012023). Sinn und Zweck des §10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sei es, dem Normadressaten vorab die Möglichkeit zu eröffnen, Gewissheit über die Bewilligungspflicht eines Projekts zu erlangen. Das von der Behörde verpflichtend vorzunehmende Screening könne somit im Voraus durch den Antragsteller des Projekts oder der NÖ Umweltanwaltschaft beantragt werden und diene §10 Abs. 2 NÖ NSchG 2002 daher der verbindlichen Klarstellung einer Bewilligungspflicht. (LVwG-AV-1591/001-2023). Eine derart verbindliche Klarstellung, nämlich dass keine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, da die baulichen Änderungen auf den gegenständlichen Grundstücken weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes *** führen kann, sei bereits von der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu *** mit Feststellungsbescheid vom 14.04.2022 rechtskräftig entschieden worden. Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin als Antragstellerin weder die Stellung der NÖ Umweltanwaltschaft noch jene der Projektwerberin innehat und somit nicht zu dem in §10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 taxativ genannten Personenkreis zähle. Ein Antragsrecht auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung komme ihr daher nicht zu. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für ein derartiges Antragsrecht sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
In diesem Zusammenhang erlaubte sich die Behörde weiters dahingehend auszuführen:
Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, umgesetzt durch § 10 NÖ NSchG 2000, sehe eine vorgelagerte Prüfung (Screening) zur Beurteilung vor, ob Pläne oder Projekte geeignet sind, ein Schutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Die Bestimmung diene ihrem Zweck nach der präventiven Beurteilung noch nicht verwirklichter Vorhaben und setze daher das Vorliegen eines zukünftigen Projektes voraus.
Da die behaupteten Beeinträchtigungen nach dem Antragsvorbringen bereits eingetreten wären und das Vorhaben bereits abgeschlossen worden sei, fehle es an einem Projekt im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000. Der Anwendungsbereich der Bestimmung sei somit nicht eröffnet, weshalb ein Antragsrecht nicht bestehe (LVwG-AV-1591/007-2023). Zudem sei anzumerken, dass bereits ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid vorläge, der feststelle, dass keine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, und letztlich auch eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt worden wäre.
Infolge der Veranlassung der postalischen Zustellung dieses Bescheides wurde dieser am 24.02.2026 von einem Arbeitnehmer der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit Eingabe vom 23.03.2026 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein und begehrte darin, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeiten und der Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben und festzustellen, dass die belangte Behörde eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen habe; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verhandlung und Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Nach wiederholender Wiedergabe der Darstellung des Ausgangssachverhaltes und der bisherigen Ausführungen begründete die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass sich entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde infolge der Entscheidung des VwGH vom 22.05.2025, GZ: Ra 2023/10/0330, eine Legitimation anerkannter Umweltorganisationen zur Stellung eines Antrages auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung aus dem Bedürfnis ableiten lasse, die Normen des (Unions-)Umweltrechtes zu schützen. Auch die Judikatur des EuGH erkläre, dass einer Umweltorganisation ein Recht zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde zukomme, da ansonsten Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 47 der GRC eingeschränkt werden würde (C-664 Para 58). Um etwa eine Bescheidbeschwerde erheben zu können, müsse einer Umweltorganisation daher zumindest eine Parteistellung und die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung stellen zu können. Das Aarhus-Übereinkommen normiere in seiner dritten Säule den Zugang zu Gerichten, in Art. 9 Abs. 2 und 3 seien ausdrücklich nichtstaatliche Organisationen angeführt. In Abs. 3 sei der sachliche Anwendungsbereich weiter und umfasse den Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, in denen umweltbezogene Bestimmungen anzuwenden seien. „Das NÖ NSchG 2000“ stelle jedenfalls eine solche umweltbezogene Bestimmung dar. In Ermangelung anderer Verfahren, in denen eine Geltendmachung der Pflicht zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung möglich wäre, sei eine Antragsberechtigung gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 begründet und leite sich eine solche auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH zu GZ: Ra 2023/10/0330 sowie des Aarhus-Übereinkommens und den unionsumweltrechtlichen Vorschriften ab.
Notwendige und hinreichende Bedingung und Zweck dieser Parteistellung sei, dass die Umweltorganisation durch die Parteistellung in die Lage versetzt werde, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Zweck des Antrags gem. § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 könne also nicht bloß sein, sich Gewissheit im Voraus zu verschaffen, sondern müsse auch sein, die Möglichkeit zur Überprüfung der Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften zu bieten.
Es gäbe daher keinen Grund die Vorabprüfung der Bewilligungspflicht gleichzeitig als bindende Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung gem. § 10 Abs 2 NÖ NSchG zu betrachten, insbesondere da § 10 Abs 2 NÖ NSchG statuiere, dass „bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen seien, was sich naheliegenderweise auch auf Vorprüfungen beziehen lasse.
Darüber hinaus sei eine Vorprüfung gar nicht ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben, sondern ergäbe sich bloß implizit aus diesem sowie aus dem Leitfaden zur Habitat-Richtlinie, weshalb eine von der Behörde postulierte Bindung der Antragslegitimation an eine solche Vorprüfung keinerlei gesetzliche Grundlage im engeren Sinn habe.
Stattdessen sei die Zulässigkeit eines Antrages bei Antragstellung vollständig und separat anhand des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall zu beurteilen, da nichts anderes vorgeschrieben sei.
Die Beschwerdeführerin sei eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation. Der Verein A sei per Bescheid des BMNT vom *** (GZ: ***) als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt worden. Mit Bescheid vom *** des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, GZ ***, sei die Anerkennung der Umweltorganisation A (ZVR-Zahl ***) überprüft und verlängert worden.
Als solche anerkannte Umweltorganisation kommt der Beschwerdeführerin in Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2023/10/0330) in Anbetracht der Aarhus- Konvention sowie der unionsumweltrechtlichen Vorschriften die Antrags- und Beschwerdelegitimation in Antragsverfahren zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung gem. § 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 zu.
Auch die Antrags- und Beschwerdelegitimation im Verfahren zur Beantragung notwendiger Maßnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ergäbe sich nach dieser erläuterten Rechtsprechung entsprechend aus der Aarhus-Konvention und dem Unionsumweltrecht. Insofern eine solche individuelle Beurteilung nicht stattfand, liege ein Verfahrensmangel vor.
Die belangte Behörde vertrete zudem die Ansicht, dass der vorliegende Feststellungsbescheid, nach dem im vorliegenden Fall keine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, ebenfalls dazu geführt habe, dass der Antrag abzuweisen gewesen sei.
Es entspreche jedoch der ständigen Judikatur des VwGH, dass ein Feststellungsbescheid nur den Sachverhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt feststelle (VwGH, 2004/07/0014). Die Rechtskraft eines Feststellungsbescheides ergäbe sich daraus, dass über eine entschiedene Sache nicht erneut entschieden werden darf (res iudicata). Wenn sich aber der Sachverhalt maßgeblich ändert, liege faktisch keine res iudicata mehr vor und die Bindungswirkung des rechtskräftigen Feststellungsbescheides entfalle.
Verfahrensgegenständlich liege eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes vor.
Zum damaligen Feststellungsverfahren zu GZ: ***, seien im Bescheid vom 14.04.2022 folgende Schutzgüter behandelt worden:
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Wespenbussard
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Heidelerche
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Sperbergrasmücke
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Neuntöter
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Blutspecht
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Uhu
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Ziesel
In diesem Zusammenhang sei im Bescheid vom 14.04.2022 festgehalten worden, dass aus naturschutzfachlicher Sicht festgestellt werden könnte, dass die Analyse der Lebensraumansprüche der als Schutzobjekte ausgewiesenen Arten ergeben hätte, dass die im Projektgebiet vorhandenen Flächen zwar Randgebiete ihres potenziellen Lebensraumes darstellen würden, dass jedoch aufgrund des stark anthropogen beeinflussten Bereiches eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könne.
Aufgrund des Gutachtens des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Sachverständigen D zeige sich, dass die damaligen Feststellungen ungenügend waren und insbesondere hinsichtlich besonders geschützter Arten keine Feststellungen getroffen worden wären.
Der Sachverständige D komme in seinem Gutachten zum Schluss, dass sich durch den Betrieb der Gaststätte unter anderem der Lebensraum für Tiere, die sich auf der roten Liste befinden, erheblich verschlechtere. Insbesondere seien die Smaragdeidechsen und das Rebhuhn betroffen.
Neben den genannten Tierarten hätten in der Umgebung des Buschenschankes unter anderem folgende weitere Vogelarten beobachtet werden können:
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Turmfalke
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Aaskrähe
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Dohle
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Star
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Mauersegler
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Dorngrasmücke
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Mönchsgrasmücke
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Nachtigall
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Hausrotschwanz
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Goldammer
Der Sachverständige D komme zusammenfassend zu dem Schluss, dass der Buschenschank als Anziehungs- und Treffpunkt für Fußgänger das Habitat des Rebhuhns besonders beeinträchtige. Er komme auch zu dem Schluss, dass die Landschaft und Umgebung des Buschenschankes einen guten Lebensraum für den Neuntöter bieten würde. Da diese Art jedoch zur Beginn der Brutzeit als besonders störungsempfindlich einzuschätzen sei, sei davon auszugehen, dass der Buschenschank durch sein besonders hohes Störpotential den Neuntöter, welcher zur Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie zählt, vertreibe.
Bei dem Buschenschank handle es sich daher um einen erheblichen Eingriff in ein Natura 2000 Gebiet, wobei sogar besonders geschützte Tierarten der roten Liste und des Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie betroffen seien.
Wie dem Gutachten entnommen werden könne, war die zum damaligen Zeitpunkt durchgeführte Untersuchung des Projektgebietes unzureichend. Insbesondere wurden die Schutzgüter Smaragdeidechse und das Rebhuhn, welche beide auf der roten Liste vertreten sind, nicht berücksichtigt.
Zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Feststellungsbescheides sei die Behörde nicht von einem Vorliegen eines Artenvorkommens ausgegangen, welches Teil der roten Liste ist.
Bei der Smaragdeidechse handle es sich um eine besonders streng geschützte Art, welche auch in Anhang IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie gelistet sei. Die Zerstörung oder Einschränkung von Lebensräumen oder sogar Fortpflanzungsstätten sei streng untersagt.
Fakt sei somit, dass die Behörde bei der Ausstellung des Feststellungsbescheides vom 14.04.2022 von einem erheblich anderen Sachverhalt ausgegangen sei. Insbesondere sei die Behörde nicht vom Vorliegen einer Smaragdeidechsenpopulation ausgegangen.
Aufgrund des Nicht-Vorliegens einer res iudicata komme dem von der Behörde ausgestellten Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung im vorliegenden Fall zu.
Das Argument der belangten Behörde, dass keine NVP durchgeführt werden müsse, weil bereits mit Bescheid vom 14.04.2022, GZ: ***, festgestellt worden sei, dass die bauliche Änderung des Bauwerkes auf dem verfahrensgegenständlichen Gst. Nr. ***, KG ***, weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes *** führen könne, könne die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages nicht rechtfertigen.
Fakt sei, dass die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides aufgrund der erheblichen Änderung der Sachlage nicht mehr gegeben sei und somit eine dringend notwendige NVP durchgeführt werden müsse. Der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig.
Weiters führe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass § 10 NSchG 2000 nur eine vorgelagerte Prüfung zur Beurteilung vorsieht, ob Pläne oder Projekte geeignet seien ein Schutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Die Bestimmung diene ihrem Zweck nach der präventiven Beurteilung noch nicht verwirklichter Vorhaben und setze daher ein zukünftiges Projekt voraus.
Fakt sei auch, dass das NÖ NSchG 2000 keine Legaldefinition des Begriffs „Projekt“ enthalte. Auch die FFH-Richtlinie sehe eine solche Legaldefinition nicht vor. Der Begriff „Projekt“ sei aber jedenfalls richtlinienkonform auszulegen. Dabei sei auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, welcher zu entnehmen sei, dass Projekte iSd UVP-Richtlinie jedenfalls vom Projektbegriff der FFH-Richtlinie erfasst seien und demzufolge auch das gegenständliche Projekt im vorliegenden Natura 2000 Gebiet jedenfalls als materieller Eingriff in die Natur zu qualifizieren sei und somit unter den Projektbegriff falle.
Die belangte Behörde führe allerdings weiter aus, dass der Projektbegriff nach Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie dahingehend zu verstehen sei, dass er sich ausschließlich auf zukunftsbezogene Tätigkeiten bezieht, hingegen Tätigkeiten welche genehmigungspflichtig gewesen wären, allerdings ohne Genehmigung rechtswidrig durchgeführt worden sind, nicht mehr unter den Projektbegriff fallen würden und daher ein Antrag nicht mehr zulässig sei.
Der Projektbegriff des § 10 Abs 2 NÖ NSchG sei richtlinienkonform nicht als rein zukunftsbezogener Begriff, wonach nach dem „ersten Spatenstich“ eine Bautätigkeit nicht mehr unter diese Bestimmung fallen würde, zu verstehen. Stattdessen erfasse er jedenfalls eine bereits begonnene Bautätigkeit, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnte. Das gegenständliche Projekt ist eine ebensolche.
Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bestünden im Hinblick auf den Umweltschutz als Staatszielbestimmung gem. § 3 BVG Nachhaltigkeit- Bedenken bezüglich der Rechtsansicht der Behörde. Die Bestimmungen zur Naturverträglichkeitsprüfung seien dahingehend verfassungskonform zu verstehen, dass sie nicht völlig dadurch ausgehöhlt werden können, dass bereits bestehende Projekte keiner NVP mehr unterzogen werden können.
Somit sei der Bescheid, insoweit die rechtliche Beurteilung sinnvoll aufgefasst werden kann, auch inhaltlich als rechtswidrig zu qualifizieren.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob Beweis durch Einsichtnahmen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, die Abschrift in den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 14.04.2022 zu GZ: *** sowie in die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft verwaltete Liste der gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen (Stand: 21. Juli 2026) sowie der Durchführung von Abfragen im geografischen Auskunftsdienst für die niederösterreichische Landesverwaltung (I-MAP).
4. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der seinerzeitigen Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom ***, Zl. ***, gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G als zur Ausübung von Parteienrechten legitimierte Umweltorganisation anerkannt. Die entsprechende Anerkennung der Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehrig bekämpften Bescheides der belangten Behörde, sowie auch aktuell weiterhin noch Bestand und erstreckt sich deren Tätigkeitsbereich auch auf das Gebiet des Landes Niederösterreich.
Mit Schreiben vom 29.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin bei der Abteilung Naturschutz des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Naturschutzbehörde betreffend des von Frau C auf dem Grundstück Nr. ***, KG , betriebenen Buschenschankes mit der Bezeichnung „“ ein.
Das Grundstück mit der Nr. ***, KG , ist im ausgewiesenen FFH-Gebiet „“ (Gebietsnummer ) sowie im ausgewiesenen Vogelschutzgebiet „“ (Gebietsnummer ***) situiert.
Mit nunmehrig bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2026, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.10.2025 auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung, gestützt auf die Bestimmungen §§ 10 und 27b NÖ NSchG 2000, mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.
Bereits mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2022, GZ: ***, stellte die belangte Behörde infolge eines durch die NÖ Umweltanwaltschaft gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 eingebrachten Antrages spruchgemäß fest, dass die baulichen Änderungen auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes *** führen kann.
Der Begründung dieses Bescheides ist ua. zu entnehmen, dass das damalig gegenständliche Vorhaben im Wesentlichen den Umbau eines baubehördlich bewilligten und bestehenden Bauwerks von ca. 3,15 x 4,05m in einen Schankraum zum Gegenstand hatte und beabsichtigt war, das ehemals für die Lagerung von landwirtschaftlichen Gerätschaften bewilligte Bauwerk in vergrößerter Form als Buschenschank zu nutzen und zusätzlich durch den weiteren Ausbau noch eine Nutzung als landwirtschaftliches Betriebsgebäude zu ermöglichen.
Die Antragstellerin fürchtet durch den Betrieb bzw. die Umsetzung des Bauvorhabens eine negative Beeinträchtigung der gegenständlichen ausgewiesenen Europaschutzgebiete durch verschiedenartige Störungen – u.a. infolge von Lärm-, Geruchs-, Rauch- und Staubbildung sowie der Entstehung von Erschütterungen, welche erhebliche Beeinträchtigungen auf Habitate geschützter Tierarten haben könnte.
5. Beweiswürdigung:
Die voranstehenden Feststellungen ließen sich zum überwiegenden Teil zwanglos auf Basis der als unstrittig zu wertenden Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zl. *** treffen.
Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G zur Ausübung von Parteienrechten anerkannte Umweltorganisation war bzw. ist und sich ihr Tätigkeitsbereich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet erstreckt, gründet sich unterdessen auf das Ergebnis einer Einsichtnahme in die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft verwalteten Liste der gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen (Stand: 21.7.2026).
Die Feststellungen zur Situierung des Grundstückes mit der Nr. ***, KG ***, in den ausgewiesenen verfahrensgegenständlichen Europaschutzgebieten gründen indes auf dem Ergebnis von Abfragen im geografischen Auskunftsdienst für die niederösterreichische Landesverwaltung (IMAP) und einem Abgleich mit §§ 9 und 19 der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0 idgF, in Zusammenschau mit Anlage A zu diesen Bestimmungen.
6. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500-0, idF LBGl. Nr. 2/2026, normieren nachfolgendes:
„§ 9
Europaschutzgebiet
(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:
1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.
2. Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7.
3. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.
4. Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.
5. Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
6. Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
7. Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
8. Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.
9. Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.
(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.
(4) Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.
(6) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.
(1) Projekte,
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt
(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.
[…]
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.
(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.
(5) Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.
(6) Umweltorganisationen sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Wenn dies sämtliche Beschwerdegründe betrifft, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen; andernfalls ist die Beschwerde hinsichtlich der nicht betroffenen Beschwerdegründe zu behandeln.
(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide
(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Abl. L 206 vom 22.Juli 1992, (FFH-Richtlinie) normieren auszugsweise nachfolgendes:
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
a) "Erhaltung": alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die natürlichen Lebensräume und die Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Buchstabens e) oder i) zu erhalten oder diesen wiederherzustellen.
b) "Natürlicher Lebensraum": durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete.
[…]
e) "Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums": die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten in dem in Artikel 2 genannten Gebiet auswirken können.
Der "Erhaltungszustand" eines natürlichen Lebensraums wird als "günstig" erachtet, wenn
-
sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und
-
die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden
und
- der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist.
[…]
j) "Gebiet": ein geographisch definierter Bereich mit klar abgegrenzter Fläche.
k) "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung": Gebiet, das in der oder den biogeographischen Region(en), zu welchen es gehört, in signifikantem Maße dazu beiträgt, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des in Artikel 3 genannten Netzes "Natura 2000" und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeographischen Region beitragen kann.
Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen die Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen.
l) "Besonderes Schutzgebiet": ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden.
[…]
(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.
Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“
Die maßgebliche Bestimmung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. C 202/389 vom 07. Juni 2016, bestimmt nachfolgendes:
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“
§ 8 des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, normiert folgendes:
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
§ 58 des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt folgendes:
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“
§ 60 des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, bestimmt folgendes:
„§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“
Das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, BGBl. III. Nr. 88/2005, idF BGBl. III Nr. 54/2025, (Aarhus-Konvention) bestimmt auszugsweise nachfolgendes:
Im Sinne dieses Übereinkommens
[…]
(1) Jede Vertragspartei
(2) Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über folgendes informiert:
(3) Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit nach Absatz 2 zu informieren, und damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben wird.
(4) Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.
(5) Jede Vertragspartei sollte, soweit angemessen, künftige Antragsteller dazu ermutigen, die betroffene Öffentlichkeit zu ermitteln, Gespräche aufzunehmen und über den Zweck ihres Antrags zu informieren, bevor der Antrag auf Genehmigung gestellt wird.
(6) Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit – auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt – gebührenfrei und sobald verfügbar Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen; das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. Zu den relevanten Informationen gehören zumindest und unbeschadet des Artikels 4
(7) In Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird.
(9) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert wird. Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit den Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich diese Entscheidung stützt.
(10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer durch eine Behörde vorgenommenen Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine in Absatz 1 genannte Tätigkeit die Absätze 2 bis 9 sinngemäß und soweit dies angemessen ist Anwendung finden.
(11) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 werden die Bestimmungen dieses Artikels nicht bei Entscheidungen darüber angewendet, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und ein Inverkehrbringen solcher Organismen genehmigt werden.
Jede Vertragspartei trifft angemessene praktische und/oder sonstige Vorkehrungen dafür, dass die Öffentlichkeit, nachdem ihr zuvor die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, in einem transparenten und fairen Rahmen während der Vorbereitung umweltbezogener Pläne und Programme beteiligt wird. In diesem Rahmen findet Artikel 6 Absätze 3, 4 und 8 Anwendung. Die zuständige Behörde ermittelt die Öffentlichkeit, die sich beteiligen kann, wobei die Ziele dieses Übereinkommens zu berücksichtigen sind. Jede Vertragspartei bemüht sich im angemessenen Umfang darum, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen.
Jede Vertragspartei bemüht sich, zu einem passenden Zeitpunkt und solange Optionen noch offen sind eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung während der durch Behörden erfolgenden Vorbereitung exekutiver Vorschriften und sonstiger allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher Bestimmungen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu fördern. Zu diesem Zweck sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:
(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.
Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.
Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich.
(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.“
7. Rechtliche Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass wenn eine belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. E vom 30.03.2026, Ra 2025/12/0047). Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist daher hinsichtlich der zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde lediglich zu klären, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung zu Recht mangels Antragslegitimation zurückgewiesen hat. Eine inhaltliche Prüfung und Entscheidung darüber, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine allfällige Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung vorliegen, bleibt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angesichts der zitierten ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung verwehrt.
In rechtlicher Hinsicht gilt wiederholend hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin ein Verein und als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 für den Tätigkeitsbereich des niederösterreichischen Landesgebietes anerkannt ist.
In den innerstaatlichen Regelungen der §§ 27a, 27b, 27c und 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 sind die Parameter der Beteiligten- bzw. Parteistellung in naturschutzrechtlichen Verfahren von Umweltorganisationen, die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, geregelt.
§ 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 legt fest, dass Umweltorganisationen in Verfahren nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ NSchG 2000 (projektbezogene Naturverträglichkeitsprüfung) zu beteiligen sind. Gemäß § 27b Abs. 6 NÖ NSchG 2000 kommt ihnen in diesen Verfahren auch Beschwerdelegitimation gegen behördliche Bescheide zu. Gemäß § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 steht Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 leg. cit. ua. gegen Bescheide nach § 10 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes das Recht zu, Beschwerde zu erheben, sofern diese bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen wurden.
§ 27c Abs. 1 NÖ NSchG 2000 sieht zudem eine Beschwerdelegitimation von Umweltorganisationen gegen Bescheide nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 (Bescheide mit denen Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten gewährt wurden) vor, wobei § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 auch diesbezüglich einschränkende Regelungen für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels enthält.
Im Lichte dessen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass nach dem Wortlaut des NÖ NSchG 2000 Umweltorganisationen in Verfahren nach § 10 NÖ NSchG 2000 im Sinne des § 27b leg. cit. an diesen Verfahren zu beteiligen sind und diesen auch das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide nach § 10 Abs.1 u. 2 NÖ NSchG 2000 eingeräumt wurde.
Demgegenüber könne aus den Bestimmungen dieses Gesetzes jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass anerkannte Umweltorganisationen dazu legitimiert sind, selbst Anträge auf Durchführung eines Verfahrens nach § 10 NÖ NSchG 2000 bei den Naturschutzbehörden einzubringen – dies weder in Bezug auf die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens und damit gegebenenfalls zusammenhängend zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung im Sinne der Absätze 1 und 3 der zitierten Bestimmung, noch hinsichtlich der Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach Abs. 2 leg. cit., wonach im letzteren Falle die Möglichkeit der Antragsstellung zur Einleitung eines solchen Verfahrens nach dieser einfachgesetzlichen Bestimmung einzig der Projektwerberin und der NÖ Umweltanwaltschaft vorbehalten bleibt.
Die Zurückweisung eines solchen Antrages aufgrund einzig dieser Überlegungen ist jedoch zu kurz gegriffen und aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als überholt anzusehen.
Eine Behörde hat nämlich in der Begründung ihres Bescheides in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen sie zu ihrem Bescheid gelangt ist; die Begründung eines Bescheides hat also Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihren rechtlichen Erwägungen zu schaffen und hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen.
Fallbezogen wäre von der belangten Behörde daher weiters zu prüfen gewesen, ob sich eine Legitimation anerkannter Umweltorganisationen zur Stellung von Anträgen zur Einleitung von Naturverträglichkeitsprüfungen im Sinne des § 10 NÖ NSchG 2000 aus internationalen Rechtsgrundlagen ableiten lässt.
In diesem Zusammenhang ist auf die im Rahmen des § 10 NÖ NSchG 2000 ergangene höchstgerichtliche Judikatur des VwGH zu verweisen, welcher in einer rezenten Entscheidung vom 12.01.2026, Zl. Ra 2024/10/0016, neuerlich und ergänzend festhielt, dass das für Europaschutzgebiete geltende Instrument der Naturverträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durch § 10 NÖ NSchG 2000 umgesetzt wurde; die in dieser Bestimmung getroffenen Rechtsvorschriften sind somit unzweifelhaft aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen (vgl. VwGH 22.5.2025, Ra 2023/10/0330, sowie VwGH 1.3.2021, Ra 2019/10/0164, jeweils mwN). Der VwGH hielt weiters fest, dass die Beachtung derartiger Rechtsvorschriften von einer anerkannten Umweltorganisation geltend gemacht werden können muss (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, wobei der EuGH in dieser Entscheidung ein Recht zur Beteiligung anerkannter Umweltorganisationen als Partei in unionsumweltrechtsbezogenen Bewilligungsverfahren aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention iVm Art. 47 der EU-GRC ableitete).
Fallbezogen hat die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages lediglich auf die mangelnde Parteistellung nach den Bestimmungen des NÖ NSchG gestützt und hinsichtlich von der Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Antragsstellung aufgeworfener unionsrechtsbezogener Aspekte lediglich festgehalten, dass der Anwendungsbereich der Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL im gegenständlichen Falle nicht eröffnet sei, da der darin behandelte Projektbegriff einzig künftige und nicht auch bereits abgeschlossene Tätigkeiten umfassen könne.
Letzterer Umstand wäre jedoch nur dann als tatsächlich entscheidungserheblich anzusehen, wenn die belangte Behörde zur Auffassung käme, dass die Beschwerdeführerin entgegen der von der belangten Behörde im Bescheid vorangegangen festgehaltenen Überzeugung zur Stellung von Anträgen auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung legitimiert wäre, da die Behandlung der entsprechenden Fragestellung letztlich nur Auswirkungen auf die Beurteilung zur materiellrechtlichen Entscheidung auf die allfällige durch die Einbringung eines zulässigen entsprechenden Antrages bedingte Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung habe. Demgegenüber ist dieser Aspekt für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin zulässigerweise entsprechende Anträge einzubringen vermag, nicht von Relevanz und bildet einzig die Klärung dieser Fragestellung die Grundlage der gegenständlichen Beschwerdesache, zumal die angefochtene Zurückweisung gemäß der in der Entscheidung angeführten Rechtsgrundlagen auch nicht erkennbar wegen Vorliegens von res iudicata im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG erfolgte.
Im Lichte dessen ist es letzten Endes auch nicht als entscheidungserheblich anzusehen, dass hinsichtlich der bereits vollzogenen Vornahme der gegenständlichen baulichen Adaptierungen bereits ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid vom 14.04.2022 zu *** erlassen wurde, da dieser Umstand alleine keine Grundlage zur Begründung einer fehlenden Antragslegitimation der Beschwerdeführerin bilden kann. Dass für die Vornahme der gegenständlichen baulichen Änderungen bereits eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht entscheidungsrelevant, da die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung keinen Prüfgegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens der NÖ BauO 2014 darstellt (vgl. VwGH, 21.01.2026, Ra 2024/05/0076).
Die belangte Behörde setzte sich letztlich in ihren begründeten Ausführungen in jedenfalls unzureichender Weise näher und nachvollziehbar mit dem Argument der Beschwerdeführerin, dass sich deren Legitimation aus der Zusammenschau des Art. 9 der Aarhus-Übereinkommens und der unionsrechtlichen Regelung des Art. 47 der GRC sowie der dazu ergangenen Judikatur ergäbe, auseinander und zeigt sich dies bereits daran, dass diese Regelungen in der rechtlichen Begründung des Bescheides weder in den angeführten Rechtsgrundlagen, noch in den rechtlichen Erwägungen keineswegs thematisiert wurden.
Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass, soweit die rechtliche Grundlage einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht nur österreichisches Recht, sondern auch (etwa im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung) Unionsrecht sein kann, die nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht bestehende Begründungspflicht gegebenenfalls auch eine Begründung dafür, weshalb die Anwendung der nationalen Regelung entgegen dem (nicht erkennbar völlig grundlosen) am Unionsrecht orientierten Parteienvorbringen erfolgte, erfordert. Dies schließt auch die Verpflichtung ein, sich mit den von einer Partei vorgetragenen Bedenken, sofern diese plausibel sind, auseinanderzusetzen. Verlangt die Begründung, weshalb die innerstaatliche Vorschrift entgegen solchen aus dem Blickwinkel des Unionsrechts bestehenden Bedenken angewendet wird, Sachverhaltsfeststellungen, sind diese in diesen Entscheidungen zu treffen (vgl. VwGH, 14.05.2025, Ra 2023/12/0142).
Diesen Anforderungen vermag die in Beschwerde gezogene Erledigung der belangten Behörde angesichts der voranstehenden Erwägungen jedenfalls nicht gerecht zu werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung auf der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fußt, wonach sich bei einer Zurückweisung durch die belangte Behörde das Landesverwaltungsgericht lediglich mit diesem Zurückweisungsgrund zu beschäftigen und inhaltlich keine Überprüfung vorzunehmen hat.
Die gegenständliche Entscheidung beschäftigt sich daher nicht abschließend mit der Rechtsfrage, ob generell eine Antragslegitimation einer anerkannten Umweltorganisation in einem Verfahren nach § 10 NÖ NSchG besteht.