LVwG N LVwG-M-72/001-2024

LVwG-M-72/001-2024Tribunale amministrativo regionale27 lug 2026

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Baustopp; ex-ante Betrachtung; Gefahr in Verzug; Verhältnismäßigkeit; Aufwandersatz;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-72/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.M.72.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A GmbH Co KG, diese vertreten durch B, beide jeweils vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer am 24. Oktober 2024 unbefristeten und auf § 73 Abs. 2 AWG 2002 gestützten behördlichen Anordnung (Einstellung sämtlicher Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung) in ***, ***, angeordnet durch ein der Bezirkshauptmannschaft Baden zurechenbares Organ, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die am 24. Oktober 2024, um 10:01 Uhr, unbefristete und uneingeschränkt verhängte und auf § 73 Abs. 2 AWG 2002 gestützte behördliche Anordnung (Einstellung sämtlicher Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung) auf der Liegenschaft Grst.Nr. *** in ***, ***, für rechtswidrig erklärt.

II.Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin EUR 737,60 als Ersatz des Schriftsatzaufwands und EUR 922,-- als Ersatz des Verhandlungsaufwands, und EUR 50,- für den Ersatz der tatsächlich entrichteten Eingabengebühr, insgesamt somit EUR 1.709,60, binnen 14 Tagen zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

1.1. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2024, eingelangt am 9. Dezember 2024, erhob die A GmbH Co KG (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) vertreten durch ihren Geschäftsführer B, eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen die am 24. Oktober 2024, 10:01 Uhr, durch D als technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Baden und E als Vertretungsjuristen (in der Folge: „einschreitendes Organ“) verfügte Einstellung sämtlicher Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung, mit dem Begehren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

Im Wesentlichen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin dabei durch ihre rechtsfreundliche Vertretung vor, dass die belangte Behörde ihr Vorgehen vom 24. Oktober 2024 ausdrücklich auf § 73 Abs. 2 AWG 2002 gestützt habe. Nach dieser Gesetzesstelle habe die Behörde bei Gefahr in Verzug die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen. Inhaltlich habe jedoch niemals Gefahr im Verzug vorgelegen.

Gefahr im Verzug bedeute im Rechtssinn, dass es der Behörde nicht möglich sei, die Verfahrensvorschriften einzuhalten, weil unaufschiebbares Handeln zur Vermeidung eines Schadenseintritts dringend geboten sei (VwGH 27.06.2013, 2011/07/0191). Eine solche Annahme sei im vorliegenden Zusammenhang auch ex ante unvertretbar gewesen: Denn schon beim Behördentermin vom 29. Oktober 2024 sei in der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Hydrogeologie lediglich davon die Rede gewesen, dass „eine potentielle Grundwassergefährdung durch die geplanten Baumaßnahmen und einen Schadstoffeintritt in das Grundwasser hintanzuhalten“ sei; gleichsinnig habe der Amtssachverständige für Verdachtsflächen und Altlasten festgehalten, dass „keine erhebliche Verunreinigung des Grundwassers zu erwarten“ sei. Die Annahmen im Bescheid vom 24. Oktober würden nicht zutreffen und hätten zu keinem Zeitpunkt zugetroffen. Vor allem sei auch nicht festgestellt worden, dass die Baumaßnahmen eingestellt werden müssten, damit ein Schaden vermieden werden könne.

Zu beachten sei, dass das Grundstück Nr. *** auch vor Beginn der Bauarbeiten nicht versiegelt gewesen sei, fragliche Störstoffe (aus einem vor Jahrzehnten bestehenden Betriebsgebäude) seien somit allfällig stets vorhanden gewesen. Es habe durch die Bauarbeiten keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung gegeben, denn Niederschlagswässer seien auch vor Beginn der Bauarbeiten versickert und somit mit anthropogenen Materialien im Untergrund in Berührung gekommen. Dies habe sich auch durch deren partielle Lageveränderung nicht geändert, auch das Eluierverhalten des Materials verändere sich nicht durch dessen allfällige Lageveränderung. Dass eine potenzielle Gefahr der Grundwassergefährdung gegeben sein könne (was ebenso bestritten werde – insbesondere kämen, wie der Behördentermin am 29. Oktober 2024 ergeben habe, keine Materialien in Verbindung mit dem Grundwasser), bedeute noch nicht, dass Gefahr im Verzug gegeben sei. Es gebe hiezu auch keine einzige Feststellung eines Sachverständigen, die Gefahr im Verzug bestätigt hätte. Auch gebe es keinen Anhaltspunkt, dass bei der Durchführung eines Verfahrens (nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, welches auch durchgeführt und bereits per 31. Oktober 2024 ein Bescheid erlassen worden sei) ein Nachteil, der durch die Rechtsvorschriften zum Gewässerschutz verhindert werden solle, wahrscheinlich eintreten würde.

Die mit dem angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verfügte Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Berufung auf „Gefahr im Verzug“ sei somit nicht geboten gewesen und sei daher rechtswidrig, weil am 24. Oktober 2024 keine Gefahr im Verzug vorgelegen habe.

Es werden daher die Anträge gestellt, das zuständige Verwaltungsgericht wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklären und aufheben sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.

1.2. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: „belangte Behörde“) zur Vorlage der Akten sowie zur Stellungnahme auf.

Die belangte Behörde legte die bezughabenden Akten vor und nahm von der Möglichkeit, eine Gegenschrift zu verfassen, unter Hinweis auf den Aktenvermerk und die Lichtbilder der Vorortüberprüfung vom 24. Oktober 2024 sowie die Verhandlungsschrift vom 29. Oktober 2024, Abstand.

Bei der damaligen Vorortüberprüfung am 24. Oktober 2024 wurde in einem gemeinsamen Aktenvermerk von dem Vertretungsjurist der Bezirkshauptmannschaft E und der technischen Gewässeraufsicht festgehalten, dass aufgrund von Gefahr in Verzug gemäß § 73 Abs. 2 AWG 2002 sämtliche Bauarbeiten einzustellen sind, da bei weiteren Grabungen Schadstoffe aus den vorhandenen Altlasten in das Grundwasser hätten gelangen können und es somit zu einer Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002, nämlicher zu einer akuten Grundwassergefährdung hätte kommen können.

1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 6. Februar 2025 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung mit dem zur Zahl LVwG-AV-1477/001-2024 protokollierten Verfahren durch.

Am 26. März 2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch.

In der Verhandlung wurde insbesondere Beweis erhoben durch Einsicht in die als verlesen in das Beweisverfahren miteinbezogenen Aktenbestandteile sowie durch Befragung des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie Einvernahme von E, D, B und F jeweils als Zeugen.

Beiden Verhandlungen blieb die belangte Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung fern.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG *** und ihr wurde diesbezüglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2024, Zl. ***, die gewerberechtliche Genehmigung (Generalgenehmigung) für die Errichtung und Betrieb eines Hallengebäudes, bestehend aus Halle A und B samt Außenanlage erteilt.

Dieser Bescheid enthält nachstehende Auflagenpunkte 22 und 23:

„22. Die bei den Tiefbauarbeiten ausgehobenen Ablagerungen (voraussichtlich im Wesentlichen Baurestmassen) müssen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend behandelt bzw. entsorgt werden. Dies gilt auch für möglicherweise aus der Vornutzung kontaminierten Bodenaushub.

23. Eine konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern ist nur dann möglich, wenn der Untergrund keine Belastungen aufweist. Vor Errichtung der Versickerungsmulden und -körper sind daher die Versickerungsbereiche in Hinblick auf Ablagerungen bzw. Kontaminationen zu erkunden/zu beschürfen. Dies betrifft v.a. den östlich situierten Versickerungskörper 1 sowie die Versickerungsmulden 3 und 4. Gegebenenfalls sind die Versickerungsbereiche bis zum gewachsenen Boden gegen unbelastetes Material auszutauschen. Für Versickerungsbereiche sind die Grenzwerte der Qualitätsklasse A2-G gem. Bundesabfallwirtschaftsplan in der geltenden Fassung einzuhalten. Dies gilt sowohl für zugeführtes als auch für vor Ort belassenes augenscheinliches Aushubmaterial innerhalb der Versickerungsbereiche.“

Das gegenständliche Baugrundstück war in der Vergangenheit im Verdachtsflächenkataster enthalten, wurde jedoch nach Durchführung von Erhebungen iSd ALSAG aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen, auch fordern obzitierte Auflagenpunkte nicht die sofortige Verbringung von Aushubmaterial vom Baufeld.

2.2. Die Beschwerdeführerin begann mit der Ausführung dieses Vorhabens durch Bodenaushub bzw. Grabungen zur Umsetzung der projektierten und bewilligten Punktfundamente.

2.3. Feststellungen zur Anordnung der Maßnahme und zu den zugrunde gelegten Prämissen

Am 24. Oktober 2024 verfügte E als Vertretungsjurist bei der belangten Behörde und als einschreitendes Organ für die belangte Behörde (in der Folge: „einschreitendes Organ“) – nach vorangegangener Anzeigenlegung durch Dritte am 24. Oktober 2024, wonach gefährliche Abfälle bei Baumaßnahmen nicht ordnungsgemäß entsorgt und zum Teil auf dem Nachbargrundstück deponiert werden – den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es wurde gemäß § 73 Abs. 2 AWG 2002 behördlich und fernmündlich gegenüber dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herrn B (in der Folge auch: „der Geschäftsführer“), angeordnet, sämtliche Bauarbeiten aufgrund Gefahr in Verzug mit sofortiger Wirkung einzustellen.

Zuvor erhielt das einschreitende Organ im Dienst einen Anruf, wonach auf der Baustelle in *** Gefahr im Verzug bestehe und eine dringende Gewässergefährdung vorliege. Er fuhr daraufhin gemeinsam mit D, dem technischen Gewässeraufsichtsorgan der belangten Behörde (in der Folge auch: „technisches Gewässeraufsichtsorgan“), und einem Chauffeur zur Baustelle. Dort zeigte ihm das technische Gewässeraufsichtsorgan die bereits ausgehobenen Punkt- und Streifenfundamente sowie die dabei offenliegenden Materialien. Das technische Gewässeraufsichtsorgan hatte sich bereits zuvor die Baustelle angesehen und entsprechende Lichtbilder angefertigt.

Das einschreitende Organ nahm wahr, dass in den offenen Aushüben seitlich verschiedenartige, teils verfärbte Materialien sichtbar waren und dass sich auf dem Gelände ein Schacht bzw. Brunnen mit Wasser befand. Für ihn war erkennbar, dass bei den offenen Grabungen Abfall bzw. kontaminiertes Material im Erdreich sichtbar und dass Wasser vorhanden war.

Das einschreitende Organ befragte D als das technische Gewässeraufsichtsorgan ausdrücklich dazu, ob die Situation im Hinblick auf das Grundwasser gefährlich sei. D teilte ihm mit, dass bei weiterem Graben eine Akutgefährdung besteht. Auf dieser Grundlage ging das einschreitende Organ davon aus, dass bei Fortsetzung der Grabungsarbeiten kontaminiertes Material mit Wasser bzw. Grundwasser in Kontakt geraten und dadurch eine Gefährdung des Grundwassers eintreten könne. Für ihn war die mögliche Grundwassergefährdung das ausschlaggebende Moment für die Annahme von Gefahr im Verzug.

Das einschreitende Organ hielt nach dem Lokalaugenschein telefonisch Rücksprache mit dem damaligen Bezirkshauptfrau-Stellvertreter und traf danach die Entscheidung, eine Sofortmaßnahme zu setzen. Er teilte zunächst dem vor Ort anwesenden Baggerfahrer mit, dass die Arbeiten einzustellen sind. Anschließend kontaktierte er telefonisch um 10:01 Uhr den Geschäftsführer Herrn B und verfügte ihm gegenüber als anordnungsbefugtem Vertreter der Beschwerdeführerin die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten. Dabei kündigte er auch an, dass die Einhaltung der Maßnahme polizeilich kontrolliert wird.

Ebenfalls teilte das einschreitende Organ dem Geschäftsführer sogleich mit, dass für den darauffolgenden Dienstag, 29. Oktober 2024, voraussichtlich eine Bürobesprechung mit Lokalaugenschein im Büro der BH Baden zur Klärung der weiteren Vorgangsweise und zur Abklärung der bisher getätigten Abfallentsorgungsschienen stattfinden soll. Ebenfalls wurde dem Geschäftsführer dabei aufgetragen, sämtliche Planer, Gutachter insbesondere Chemiker in Bezug auf Umweltanalytik und „Fachkundige gemäß AWG 2002 und Deponienverordnung“ beizuziehen sind.

Seitens der belangten Behörde wurde es weiters für sinnvoll erachtet, bei diesem Termin sogleich auch Amtssachverständige aus dem Bereichen „WBT, Geohydrologie, TGA und Deponietechnik“ beizuziehen, weiters wurde empfohlen, eventuell sogleich einen Amtssachverständigen für Naturschutz und Artenschutz (Hamster) beizuziehen.

Das einschreitende Organ wollte mit dieser Anordnung verhindern, dass bis zur bereits für den 29. Oktober 2024 in Aussicht genommenen Besprechung mit weiteren Sachverständigen und Beteiligten zusätzliche Gefahrenmomente geschaffen werden. Seine Intention war, dass bis dahin nicht weitergegraben und die Situation nicht verschärft wird.

Die tatsächlich verfügte Maßnahme beschränkte sich jedoch nicht auf die Unterbindung weiterer Grabungs- und Aushubarbeiten.

Das einschreitende Organ verfügte vielmehr einen umfassenden Baustopp für sämtliche Bauarbeiten ohne zeitliche Einschränkung über das gesamte Bauvorhaben. Diese Anordnung war weder auf bestimmte gefahrengeneigte Arbeiten noch auf bestimmte Bereiche der Baustelle beschränkt. Sie wurde auch nicht zeitlich bis zur Besprechung am 29. Oktober 2024 befristet.

2.4. Zum Zeitpunkt der Anordnung lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zuge von Grabungs- und Aushubarbeiten Fragen des Umgangs mit anthropogenem Material, allfälligen Ablagerungen und der Vermeidung eines Schadstoffeintrags in den Untergrund bzw. in das Grundwasser näher zu prüfen waren. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass von sämtlichen auf der Baustelle ausgeführten oder noch auszuführenden Bauarbeiten eine gleichartige, unmittelbare und aktuelle Gefährdung des Grundwassers ausging, sondern es wären einige weitere geplante Bauarbeiten – wie etwa das Abdecken der offenen Bereiche oder bei einer Betonierung bereits ausgehobener Fundamentbereiche – geeignet gewesen, ein allfälliges weiteres Eindringen von Schadstoffen in den Untergrund zu vermeiden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass auch solche Bauarbeiten, die nicht mit weiteren Grabungen, Aushubbewegungen oder Eingriffen in potentiell belastete Untergrundbereiche verbunden waren, eine unmittelbare Gefahr für die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen bewirkten.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen wurden aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftsätze und von der belangten Behörde vorgelegten Akteninhalte des Behördenaktes zur Zl. *** sowie Zl. *** und der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage sowie nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung getroffen.

Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf die im Akt einliegenden Urkunden, den Aktenvermerk über die Vorortüberprüfung, die Verhandlungsschrift vom 29. Oktober 2024, die gewerberechtliche Genehmigung vom 1. August 2024 samt Auflagenpunkten 22 und 23 sowie auf die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen.

Die Richtigkeit dieser Urkunden bzw. Lichtbilder wurde von den Parteien nicht bestritten und es sind im Rahmen des Beweisverfahrens diesbezüglich auch keine Bedenken an der Richtigkeit bzw. Authentizität dieser Urkunden entstanden, weshalb diese als unbedenkliche Beweismittel herangezogen werden konnten.

3.2. Die Feststellung, dass die angefochtene Maßnahme als unbefristeter und uneingeschränkter Baustopp über sämtliche Bauarbeiten verhängt wurde, ergibt sich unmittelbar aus dem Inhalt der bekämpften Anordnung, sämtlicher dahingehend übereinstimmender Zeugenaussagen und wurde im Verfahren auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Genehmigungslage und zu den Auflagenpunkten 22 und 23 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Genehmigungsbescheid vom 1. August 2024. Daraus folgt, dass das Bauvorhaben als solches behördlich genehmigt war und dass für den Umgang mit Aushubmaterialien sowie für Versickerungsbereiche bereits konkrete Vorgaben bestanden. Daraus ist zugleich ersichtlich, dass nicht jede Bautätigkeit auf dem Grundstück schlechthin unzulässig war.

3.3. Die Feststellungen zur konkreten Gefahrenlage beruhen auf einer Gesamtwürdigung des Akteninhalts und der Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Aus dem Aktenvermerk der einschreitenden Organe ergibt sich, dass die angenommene Gefahr im Wesentlichen mit „weiteren Grabungen“ und einem möglichen Eindringen vorhandener Altlasten in das Grundwasser begründet wurde. Bereits daraus folgt, dass die angenommene Gefährdung inhaltlich an bestimmte Arbeiten, nämlich weitere Grabungs- und Aushubarbeiten, anknüpfte.

Auch aus der Verhandlungsschrift vom 29. Oktober 2024 ergibt sich keine tragfähige Grundlage dafür, dass von sämtlichen Bauarbeiten eine gleichartige akute Gefährdung ausgegangen wäre. Vielmehr wird dort von einer potentiellen Grundwassergefährdung durch die geplanten Baumaßnahmen gesprochen und davon, einen Schadstoffeintritt in das Grundwasser hintanzuhalten. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass keine erhebliche Verunreinigung des Grundwassers zu erwarten sei. Diese Beweisergebnisse sprechen dafür, dass eine nähere Prüfung und gegebenenfalls Einschränkung bestimmter gefahrengeneigter Tätigkeiten geboten sein konnte, nicht aber dafür, dass jede Bautätigkeit auf der Liegenschaft sofort und auf unbestimmte Zeit zu unterbinden gewesen wäre.

Soweit die einschreitenden Organe von einer akuten Grundwassergefährdung ausgingen, ist ihnen nicht entgegenzutreten, dass sie auf Grundlage der Anzeige und der Wahrnehmungen vor Ort ein sofortiges Einschreiten in Erwägung ziehen durften; sowohl das einschreitende Organ (E) als auch D (technische Gewässeraufsichtsorgan) haben glaubhaft dargelegt, sich im Zuge der Vorortbesichtigung mit den Gefahrenelementen genaustens auseinandergesetzt zu haben. Diese wurden ebenfalls ordentlich und strukturiert dokumentiert; ebenfalls fertigte das technische Gewässerorgan anschauliche Lichtbilder vom Lokalaugenschein und der Baustelle an, die auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung von ihm mit einer hohen Expertise und nachvollziehbar erläutert wurden.

Die Feststellungen zum Ablauf der Anordnung stützen sich im Wesentlichen auf die Aussagen von E, D und B in der Verhandlung vom 26. März sowie auf den im Akt befindlichen ausführlichen und präzisen Aktenvermerk des E vom 25. Oktober 2024.

Die dahingehenden Aussagen stimmen im Kern darin überein, dass D zunächst Wahrnehmungen auf der Baustelle machte, sodann E beigezogen wurde, ein gemeinsamer Lokalaugenschein stattfand und E danach telefonisch gegenüber dem Geschäftsführer die Einstellung der Arbeiten sowie deren polizeiliche Überprüfung telefonisch anordnete.

Das erkennende Gericht folgt E insoweit, als er nachvollziehbar und glaubhaft schilderte, von welchen tatsächlichen Umständen er im Entscheidungszeitpunkt ausging. Seine Aussage war gerade deshalb glaubwürdig, weil er offen zwischen eigener Wahrnehmung und fachlicher Einschätzung des technischen Organs unterschied und mehrfach betonte, selbst kein Techniker zu sein. Seine Schilderung zeigt schlüssig, dass er aufgrund der offenen Aushübe, der sichtbaren Materialien, des wahrgenommenen Wassers und der fachlichen Einschätzung des D von einer akuten Gefährdung des Grundwassers bei weiterem Graben ausging. E ging zwar davon aus, dass „alles zusammenhängt“ und verstand die Maßnahme als Baustopp für das gesamte Bauprojekt. Gleichzeitig gab er aber an, seine eigentliche Intention sei gewesen, dass nicht weitergegraben werde. Er räumte zudem ein, dass ein Baustopp weiter gehe als bloß die Aufforderung, nicht weiterzugraben. E vermittelte einen besonders sorgfältigen und bedachten Eindruck, der von sich aus äußerst glaubwürdig den Ablauf der Geschehnisse und seine eigenen Prämissen für sein Einschreiten wiedergeben konnte; es gab für das erkennende Gericht keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

Auch die Aussage des D bestätigt diese Gefahreneinschätzung und die Prämissen, von denen das einschreitende Organ offenbar ausging. Er schilderte organoleptisch wahrnehmbare Kontaminationen in den offenen Aushüben und hielt fest, wichtig sei gewesen, dass nicht weitergegraben werde. Damit wird die Annahme des E gestützt, dass aus ex-ante-Sicht eine Gefahr-im-Verzug-Situation vorlag und dass beide von einer akuten Gefährdung der Gewässer durch ein allfälliges „Weitergraben“ ausgingen.

Auch die Feststellungen zur konkreten Reichweite der verfügten Maßnahme konnten anhand der dahingehend glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen des einschreitenden Organs einerseits und des technischen Gewässeraufsichtsorgans andererseits getroffen werden. Gerade hier zeigen die Aussagen von E und D, dass die angenommene Gefahr inhaltlich vor allem an weitere Grabungen, offene Aushübe und einem möglichen Wassereintritt anknüpfte. E erklärte selbst, seine Intention sei gewesen, dass nicht weitergegraben werde. Er räumte zugleich ein, dass ein umfassender Baustopp weiter gehe und dass bei Betonierung der offenen Gruben die Gefahr im Verzug aus seiner Sicht eigentlich nicht mehr bestanden hätte. Auch D erklärte, wichtig sei gewesen, dass die Altlast nicht weiter geöffnet werde.

4. Zur maßgeblichen Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 5/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

[…]

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

[…]

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten auszugsweise:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

Kosten

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

[…]

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

4.3. § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwGAufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

(AWG), BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. […]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

§ 73. (1) Wenn

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung

5.1. Zum Anfechtungsgegenstand

Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (vgl. zum subjektivöffentlichen Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers sowie zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373). Prüfungsgegenstand in einem Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die vom Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu bezeichnende angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 23.9.1998, 97/01/0407; 26.5.2009, 2005/01/0203; 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).

Der zu beurteilende Prüfungsgegenstand des vorliegenden Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist entsprechend der Bezeichnung die der Bezirkshauptmannschaft Baden zuzurechnende, am 24. Oktober 2024 um 10:01 Uhr auf § 73 Abs. 2 AWG 2002 gestützte und gegenüber dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin telefonisch gesetzte Anordnung, sämtliche Bauarbeiten auf der gegenständlichen Liegenschaft mit sofortiger Wirkung einzustellen. Zudem wurde sogleich mit der Anordnung seitens des einschreitenden Organs verkündet, dass die Einhaltung dieses Baustopps auch polizeilich kontrolliert werde.

Dabei handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Durch die Verhängung eines (zeitlich unbefristeten und uneingeschränkten) Baustopps auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wurde ihr als Eigentümerin der für diese Sache zu diesem Zeitpunkt wesentliche Gebrauch unmöglich gemacht. Es liegt somit ein Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin vor (vgl. VfSlg. 12.270/1990 mwN). Der angefochtene Baustopp ist ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt (vgl. Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 242) und somit ein tauglicher Anfechtungsgegenstand.

Im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist allein zu prüfen, ob der angefochtene konkrete Verwaltungsakt rechtswidrig war; Prozessgegenstand ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes selbst. Das subjektiv-öffentliche Recht des Maßnahmenbeschwerdeführers besteht darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird; die Gründe der Rechtswidrigkeit sind in der Begründung darzulegen (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373). Ebenso ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Prüfungsgegenstand in einem Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG die vom Beschwerdeführer bezeichnete konkrete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Maßgeblich ist daher die tatsächlich gesetzte Sofortmaßnahme in ihrer konkreten Reichweite, hier also der unbefristete und uneingeschränkte Baustopp über sämtliche Bauarbeiten.

5.2. Zur Qualifikation als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar (dh ohne vorangegangenen Bescheid) in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (vgl. VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010).

Eine bloße normative Anordnung kann bereits dann Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat im Fall der Nichtbefolgung mit ihrer zwangsweisen Realisierung zu rechnen hat; dem Befehlsadressaten muss bei Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen (vgl. VwGH 27.6.2013, 2011/07/0191). Ebenso liegt Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (vgl. wiederum VwGH 27.6.2013, 2011/07/0191).

Davon ausgehend ist die hier ausgesprochene sofortige Einstellung sämtlicher Bauarbeiten als tauglicher Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde zu qualifizieren. Die Anordnung war an die Beschwerdeführerin als Baustellenbetreiberin gerichtet und zielte unmittelbar auf die sofortige Unterbindung weiterer Bautätigkeiten ab; gleichzeitig wurde bereits bei der Verhängung des sofortigen Baustopps angedroht, dass die Einhaltung polizeilich überprüft wird.

5.3. Maßstab der gerichtlichen Kontrolle

Rechtswidrig ist ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt, wenn er entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt wurde oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten wird (vgl. VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231). Bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, unter Hinweis auf die dort zitierte Vorjudikatur; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 12.9.2006, 2005/03/0068).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist eine ex-ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs maßgeblich. Zu berücksichtigen sind jene Sachverhaltselemente, die der Behörde im Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten. Auch dieser Maßstab ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373).

5.4. Zu § 73 Abs. 2 AWG 2002 und zum Erfordernis der Gefahr im Verzug

Nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. Nur bei Gefahr im Verzug darf sie nach § 73 Abs. 2 AWG 2002 die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anordnen.

Schon daraus folgt, dass die unmittelbare Anordnung nach § 73 Abs. 2 AWG 2002 Ausnahmecharakter hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Gefahr im Verzug ausgesprochen, dass darunter eine Situation zu verstehen ist, in der es der Behörde nicht möglich ist, die Verfahrensvorschriften einzuhalten, weil unaufschiebbares Handeln zur Vermeidung eines Schadenseintritts dringend geboten ist (vgl. VwGH 27.6.2013, 2011/07/0191).

Für die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 73 AWG 2002 ist weiters maßgeblich, dass sich die öffentlichen Interessen aus § 1 Abs. 3 AWG 2002 ergeben. Nach der Rechtsprechung genügt insoweit zwar bereits die Möglichkeit von Auswirkungen im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002; die Zulässigkeit eines Behandlungsauftrages bestimmt sich in erster Linie durch die Erforderlichkeit aufgrund dieser öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 6.6.2024, Ra 2022/07/0060). Daraus folgt jedoch nicht, dass jede denkbare Gefährdungsmöglichkeit jede beliebige Sofortmaßnahme rechtfertigt. Vielmehr bleibt auch im Rahmen des § 73 AWG 2002 entscheidend, welche Maßnahme im konkreten Fall als „erforderlich“ anzusehen ist.

5.5. Zum Erfordernis der „erforderlichen Maßnahmen“ und zur Verhältnismäßigkeit

§ 73 Abs. 2 AWG 2002 ermächtigt die Behörde nur zur unmittelbaren Anordnung der erforderlichen Maßnahmen. Bereits der Gesetzeswortlaut begrenzt daher die Eingriffsbefugnis auf das zur Gefahrenabwehr Notwendige.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht im Regelfall anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen hat, welche Maßnahme im Sinne des § 73 AWG 2002 als „erforderlich“ anzusehen ist (vgl. VwGH 6.6.2024, Ra 2022/07/0060, unter Hinweis auf VwGH 25.9.2014, Ro 2014/07/0080). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei der Vorschreibung von Maßnahmen nach § 73 AWG 2002 auf eine objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg abzustellen ist und dass Maßnahmen, die über das gelindeste Mittel hinausgehen, nicht als erforderlich angesehen werden können (vgl. VwGH 6.6.2024, Ra 2022/07/0060).

Diese Grundsätze sind auf Sofortmaßnahmen nach § 73 Abs. 2 AWG 2002 in gesteigertem Maß anzuwenden. Wenn schon im bescheidförmigen Verfahren nur die erforderlichen Maßnahmen zulässig sind, gilt dies erst recht für die verfahrensfreie unmittelbare Anordnung bei Gefahr im Verzug. Die Behörde hat daher unter mehreren geeigneten Maßnahmen jene zu wählen, die den Betroffenen am wenigsten belastet und dennoch die konkrete Gefahr wirksam abwehrt.

Auch außerhalb des AWG ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass notstandspolizeiliche Sofortmaßnahmen nur bei Gefahr im Verzug und nur im erforderlichen Ausmaß zulässig sind. So zeigt die Rechtsprechung zu baupolizeilichen Sofortmaßnahmen, dass die Frage, ob eine einschneidende Maßnahme noch als gelindestes Mittel angesehen werden kann, stets anhand der konkreten Gefahrenlage zu prüfen ist; eine Maßnahme ist nicht schon deshalb rechtmäßig, weil irgendeine Gefahr bestand, sondern nur dann, wenn gerade die konkret gesetzte Maßnahme ex ante vertretbar und erforderlich war (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0081).

5.6. Anwendung auf den vorliegenden Fall

5.6.1. Zum Einschreiten dem Grunde nach (Annahme einer Gefährdungssituation):

Einleitend ist im vorliegenden Fall anhand des festgestellten Geschehnisablaufes festzuhalten, dass das grundsätzliche Einschreiten und die Annahme einer Gefährdung des Grundwassers ex-ante vertretbar war:

Hierzu ist zunächst im Rahmen einer ex-ante Beurteilung zu prüfen, ob das einschreitende Organ grundsätzlich von einer „Gefahr im Verzug“ Situation ausgehen durfte. Diese Einschätzung war aus einer ex-ante-Sicht vertretbar. Nach § 73 Abs. 2 AWG 2002 darf die Behörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anordnen. Welche Schutzgüter dabei maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 3 AWG 2002, insbesondere aus den Gefahren für Wasser und Boden. Nach dem Rechtssatz Ra 2016/05/0081 sind notstandspolizeiliche Maßnahmen bereits dann rechtmäßig, wenn die Annahme des einschreitenden Organs, es liege Gefahr im Verzug vor, vertretbar war. Zudem genügt nach Ra 2022/07/0060 bereits die Möglichkeit von Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen.

E wollte mit dieser Anordnung verhindern, dass bis zur bereits für den 29. Oktober 2024 in Aussicht genommenen Besprechung mit weiteren Sachverständigen und Beteiligten zusätzliche Gefahrenmomente geschaffen werden. Wie festgestellt, hat er bereits in den Schächten Wasser erkannt und hat sich vor seiner Anordnung mit dem technischen Gewässeraufsichtsorgan intensiv beratschlagt und beide kamen zum Schluss, dass aufgrund der festgestellten vorliegenden Gefahrenmomente eine Akutgefährdung der Gewässer vorliege. Seine Intention war ferner, dass bis zur Besprechung am 29. Oktober 2024 nicht weitergegraben und die Situation nicht verschärft wird.

Er ging somit zu Recht davon aus, dass ein sofortiges Einschreiten erforderlich war, um eine mögliche Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen, insbesondere des Grundwassers, vorläufig hintanzuhalten.

Das Gericht gelangte daher im Lichte der Feststellungen zu dem Ergebnis, dass die Gefährdungsprognose vertretbar und die Intention, eine Gefahr für Gewässer zu vermeiden, dem Grunde nach erforderlich war.

5.6.2. Zur konkreten Ausgestaltung der Maßnahme (Verhältnismäßigkeit):

Aus Punkt 5.6.1. ergibt sich folglich, dass das einschreitende Organ zu Recht von einer Gefahr-im-Verzug-Situation ausging und eine sofortige Maßnahme nach § 73 Abs. 2 AWG 2002 setzen durfte.

Damit war zwar die Annahme einer Gefahr-im-Verzug-Situation und die Setzung einer sofortigen Maßnahme dem Grunde nach gerechtfertigt, nicht aber die konkrete Ausgestaltung als uneingeschränkter und zeitlich unbegrenzter Baustopp.

Nach § 73 Abs. 2 AWG 2002 sind nur die erforderlichen Maßnahmen zulässig. Welche Maßnahme erforderlich ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; maßgeblich ist das gelindeste geeignete Mittel, wie der Verwaltungsgerichtshof in Ra 2022/07/0060 unter Hinweis auf Ro 2014/07/0080 hervorhebt. Die uneingeschränkte und unbefristete Einstellung sämtlicher Bauarbeiten ging über jenes Maß hinaus, das zur vorläufigen Hintanhaltung der konkret angenommenen Gefahr erforderlich war:

Die angefochtene Anordnung beschränkte sich nämlich nicht auf jene Tätigkeiten, aus denen sich nach der eigenen Begründung der einschreitenden Organe die Gefahr ergeben sollte, insbesondere weitere Grabungen oder Aushubarbeiten in potentiell belasteten Bereichen. Vielmehr wurde ein unbefristeter und uneingeschränkter Baustopp über sämtliche Baumaßnahmen verhängt. Damit wurden auch solche Arbeiten erfasst, für die nach dem festgestellten Sachverhalt keine konkrete und unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Interessen dargetan wurde bzw. wurden durch den uneingeschränkten Baustopp auch Maßnahmen verhindert, die die Gefahr, von der das einschreitende Organ ausging, ebenfalls hätten reduzieren können (wie etwa das Abdecken der offenen Bereiche oder bei einer Betonierung bereits ausgehobener Fundamentbereiche).

Im vorliegenden Fall zeigte sich vielmehr, dass ein umfassender Baustopp sich sogar als „kontraproduktiv“ erwies, zumal er auch Maßnahmen wie das Abdecken der offenen Bereiche oder bei einer Betonierung bereits ausgehobener Fundamentbereiche mitumfasste, die jedoch eine Wassergefährdung hintanhalten hätte können. Eine auf weitere Grabungs- und Aushubarbeiten beschränkte und jedenfalls bis zur bereits geplanten Besprechung zeitlich eingegrenzte Maßnahme als gelinderes Mittel wäre jedenfalls auch in Betracht gekommen.

Die Anordnung wurde auch nicht zeitlich bis zur Besprechung am 29. Oktober 2024 befristet, obwohl das einschreitende Organ selbst angab, es hätte bloß die Zeit bis zu diesem Termin überbrückt werden sollen.

Damit wurde insgesamt die gesetzliche Ermächtigung des § 73 Abs. 2 AWG 2002 überschritten. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch dann rechtswidrig, wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten wird (vgl. VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231). Genau dies ist hier der Fall: Selbst wenn eine Sofortmaßnahme dem Grunde nach in Betracht gekommen sein sollte, von dem auch vorliegend auszugehen ist, zumal das einschreitende Organ von seinem ex-ante Wissensstand zu Recht von „Gefahr im Verzug“ ausgegangen ist, war der konkret verfügte unbefristete Total-Baustopp nicht mehr vom Tatbestand der „erforderlichen Maßnahmen“ gedeckt.

Im Lichte dessen war auf das weitere Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr näher einzugehen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die angefochtene Maßnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung unverhältnismäßig war. Sie war weder auf das gelindeste geeignete Mittel beschränkt noch auf jene Arbeiten eingegrenzt, von denen nach der ex-ante-Sicht überhaupt eine unmittelbare Gefahr ausgehen konnte. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war daher rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

5.7. Zu den Kosten (Aufwandersatz)

5.7.1. Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

5.7.2. Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung, weshalb dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Aufwandersatzpflicht zukommt (vgl. VwGH 4.5.2023, Ra 2022/07/0195).

5.7.3. Im konkreten Fall ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei zu betrachten ist, sodass ihr – antragsgemäß – der Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in der gesetzlich determinierten Höhe (Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 737,60 und Verhandlungsaufwand in der Höhe von EUR 922,--) zuzuerkennen waren. Zum Verhandlungsaufwand ist zu ergänzen, dass der Pauschalbetrag auch bei mehreren Verhandlungstagen – wie auch vorliegend – im „einfachen Ausmaß“ zuzuerkennen ist, zumal schon der Wortlaut der VwG-AufwandersatzV ("[…] als Aufwandersatz zu leistende Pauschalbeträge ... 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers […]") gegen die Zuerkennung eines Mehrfachen des Pauschalbetrages für den Verhandlungsaufwand spricht. Es entspricht auch dem Wesen einer Pauschalierung, dass es auf die Dauer der Verhandlung und auf die Zahl der Verhandlungstermine nicht ankommt (vgl. VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01-0163 mit Hinweis zu § 79a AVG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung VwGH 21.11.2006, 2003/11/0314, mwN; vgl. zur Übertragung der Rechtsprechung zu § 79a AVG auf § 35 VwGVG VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0181, mwN).

Darüber hinaus sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG und § 52 Abs. 2 VwGG (bzw. gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG) Eingabengebühren in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie tatsächlich entrichtet worden sind (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336, Rz 29 sowie Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 68), weshalb diese im tatsächlichen Ausmaß iHv EUR 50,-- spruchgemäß zuzusprechen waren.

5.7.4. Insgesamt war daher dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin EUR 737,60 als Ersatz des Schriftsatzaufwands und EUR 922,-- als Ersatz des Verhandlungsaufwands, und EUR 50,- für den Ersatz der tatsächlich entrichteten Eingabengebühr, insgesamt somit EUR 1.709,60, aufzutragen.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. So liegt die insbesondere unter Punkt 5.1. bis 5.7. zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht. Zudem kommen den in dieser Entscheidung zu lösenden Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036; und s. VwGH 9.9.2024, Ra 2022/06/0068, wonach auch die Beurteilung eines Gutachtens als schlüssig eine einzelfallbezogene Beurteilung darstellt). Darüber hinaus gründet die Entscheidung sich auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 73 Abs. 2 AWG 2002, wonach nur die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar angeordnet werden dürfen, sowie auf die dazu vorliegende und unter Punkt 5. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen von Gefahr im Verzug, zum Prüfungsmaßstab im Maßnahmenbeschwerdeverfahren und zur Erforderlichkeit bzw. zum gelindesten Mittel bei Maßnahmen nach § 73 AWG 2002.

Der Schwerpunkt der Entscheidung liegt im Übrigen in der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob die konkret gesetzte Maßnahme – ein unbefristeter und uneingeschränkter Baustopp über sämtliche Baumaßnahmen – durch die festgestellte Gefahrenlage gedeckt bzw. verhältnismäßig war. Damit handelt es sich im Kern um eine Einzelfallbeurteilung der Reichweite einer Sofortmaßnahme und der Ergebnisse des Beweisverfahrens, der keine über den Anlassfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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