LVwG N LVwG-S-1499/001-2025

LVwG-S-1499/001-2025Tribunale amministrativo regionale13 ago 2026

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Überschreitung; Lasermessgerät;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1499/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1499.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.06.2025, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungsnorm „§ 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024 iVm § 99 Abs. 2b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023“ und die Strafnorm „§ 99 Abs. 2b BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023“ zu lauten haben.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70,- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

18.10. 2024, 20:08 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

Fahrtrichtung *** (Stationäres Lasermessgerät, Freiland)

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.

124 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 lit.a Z.10a StVO 1960, § 99 Abs.2d StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 350,00

64 Stunden

§ 99 Abs.2d StVO 1960

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 35,00

Gesamtbetrag:

€ 385,00“

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehrere Beweisanträge gestellt worden seien, denen die belangte Behörde nicht nachgegangen sei.

Namentlich sei beantragt worden, die weiters vorliegenden Messbilder in einer besseren Qualität, nämlich insbesondere in elektronischer Form zu übermitteln, um Rückschlüsse auf die Zuordenbarkeit des Messergebnisses und dessen Richtigkeit ziehen zu können.

Weiters sei auch die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Lasermessungen zum Beweis dafür beantragt worden, dass die angelastete Übertretung nicht richtig sei, weil diese wohl von dem auf dem Messbild rechts neben dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** befindlichen Fahrzeug stamme.

Auch von einer von bereits im Einspruch beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers bzw. Anzeigers sei Abstand genommen worden, sondern habe sich die belangte Behörde lediglich mit der themenverfehlten Stellungnahme vom 07.02.2025 begnügt, wonach die Übertretung zweifelsfrei zugeordnet werden könne.

Auch dem Antrag auf Beischaffung des Eichscheines für das gegenständliche Radarmessgerät sei die belangte Behörde nicht nachgekommen.

Bei Durchführung der angebotenen Beweisergebnisse, insbesondere bei Beischaffung sämtlicher aufgenommener Messbilder (auf Grund der Bildnummer *** und *** sei davon auszugehen, dass es auch noch zumindest 2 weitere Messbilder mit den Nummern *** und *** gäbe) hätte die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis, nämlich zu einer ersatzlosen Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gelangen müssen.

Dies auch schon auf Grund der Tatsache, dass zumindest bis dato keine ordnungsgemäße Eichung des verwendeten Messgerätes nachgewiesen sei, welche aber eine Bedingung für die Verwertbarkeit des Messergebnisses wäre (VwGH 2001/02/0123 vom 25.01.2002 u.A.).

Abgesehen von den wesentlichen Verfahrensfehlern und dem schlampigen Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, in dem Stellungnahmen zu anderen Messungen und Unterlagen zu anderen Messgeräten beigeschafft und als Beweismittel verwendet worden seien, die einer korrekten Aufklärung des Sachverhaltes entgegengestanden seien, erweise sich das angefochtene Straferkenntnis auch als inhaltlich rechtswidrig, weil die angelastete Übertretung nicht begangen worden sei.

Die Anzeige beruhe auf einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät der Type *** mit der Nummer ***. Eine ordnungsgemäße Eichung dieses Messgerätes sei bis dato nicht nachgewiesen.

Andererseits würden auch die vorliegenden Messbilder dem Tatvorwurf widersprechen, da auf dem ersten, um 20:08:52 Uhr aufgenommenen Messbild jenes Fahrzeugs, welches dann eine Sekunde später, nämlich um 20:08:53 Uhr direkt neben dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** gewesen sei, sich noch deutlich weiter hinten befunden habe.

Es sei daher ersichtlich, dass das auf dem mittleren Fahrstreifen fahrende Fahrzeug schneller gewesen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der Messwert von diesem stamme.

Aus rechtlicher Sicht sei ergänzend klarzustellen, dass hinsichtlich des gegenständlichen Messgerätes, welches in Deutschland schon länger eingesetzt werde, das Verfassungsgericht Saarland in seiner Entscheidung vom 05.07.2019, Lv 7/17 ausgesprochen habe, dass für die Verwertbarkeit einer Messung mit einem baugleichen Messgerät die Rohdaten gespeichert und zur Verfügung gestellt werden müssten. Auch das Verfassungsgericht in Rheinland-Pfalz habe in einer Entscheidung vom 15.01.2020 diese Rechtsansicht bestätigt, weil ohne Überprüfungsmöglichkeit der Richtigkeit einer Messung die Verteidigungsrechte nicht gewahrt würden und daher kein „faires Verfahren“ vorliege.

Auch das Amtsgericht Dortmund habe in seiner Entscheidung 729 OWi-268 Js 1065/17-178/17 ausgesprochen, dass von einer Verwertbarkeit einer Polyscan-Messung nur bei korrekter Dokumentation aller Daten wie Eichmarken im Messprotokoll bzw. der Mess- oder Auswertesoftware ausgegangen werden könne.

Im gegenständlichen Fall zeige sich die falsche Zuordnung auch schon daraus, dass sich die Messung laut dem Messbild auf die erste Fahrspur beziehe, während das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf der dritten Fahrspur gelenkt worden sei. Aber auch eine Prüfung des Auswerterahmens zeige, dass dieser nicht den Vorgaben für eine einwandfreie Messung entspreche, da sich nur kleine Teile des Kennzeichens innerhalb des Auswerterahmens befänden und sich dieser auch nicht in der erforderlichen Höhe (70 % über Fahrbahnniveau) befinde.

In der Literatur seien als typische Messfehler des gegenständlich eingesetzten Messgerätes Mehrfachmessungen und Objektverwechslungen bzw. falsche Zuordnungen von Tempo zu Foto ausgewiesen.

Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufnahme der beantragten Beweise, wobei die beizuschaffenden Beweise in Vorbereitung auf die Verhandlung übermittelt werden mögen, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, jedenfalls die Herabsetzung der verhängten Strafe auf ein angemessenes Maß von € 150,- bis € 200,-.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 15.10.2025, 28.11.2025 und 11.08.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme der Zeugen C und D.

Den Verhandlungen sind ein Vertreter der belangten Behörde und der Beschwerdeführer jeweils unentschuldigt ferngeblieben.

Dem Beschwerdeführervertreter wurden mit der Ladung zur ersten Verhandlung die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) vom 15. November 1995, Zl.: 138.021/40-I/31-95, der Eichschein des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes Poliscan FM1, Identifikation ***, des Herstellers E, sowie drei die gegenständliche Messung betreffende Lichtbilder (Fahrerbild, Heckbild und Heckbild mit Auswerterahmen) übermittelt.

Dem Beschwerdeführervertreter wurde in der ersten Verhandlung nochmals ein Ausdruck der Verordnung des Bundesministeriums hinsichtlich der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung sowie der Ausdruck hinsichtlich der Vormerkungen zur Person des Beschwerdeführers ausgehändigt.

Im Rahmen der Verhandlung vom 28.11.2025 wurde auch Einsicht genommen in das vom Zeugen D mitgebrachte „Inbetriebnahmeprotokoll *** beim Standort *** Radarkette Fahrtrichtung *** vom 05.09.2022“, wonach das Messgerät FM1 nach der gültigen Gebrauchsanweisung in Betrieb genommen wurde.

Dieses Protokoll wurde dem Beschwerdeführervertreter zur Einsichtnahme vorgelegt.

Mit Beschluss des LVwG NÖ vom 10.12.2025 hat das erkennende Gericht an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, dieser möge erkennen, dass die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) vom 15. November 1995, Zl.: 138.021/40-I/31-95, hinsichtlich Punkt B, gesetzwidrig kundgemacht und daher aufzuheben ist.

Mit Erkenntnis des VfGH vom 19.06.2026, V 262/2025-11, wurde dieser Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich unter Berücksichtigung der Länge der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung im Verhältnis zur Abweichung der Kundmachung mittels Verkehrszeichen um 17 m vom verordneten Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung und der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sich die angefochtene Verordnung als nicht rechtswidrig kundgemacht erweise.

Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 02.12.2025 wurde das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) um eine Stellungnahme ersucht, ob es bei Messungen mit dem gegenständlichen Laser-Geschwindigkeitsmessgerät zu einer wechselseitigen Beeinflussung der Messung von nebeneinander fahrenden Fahrzeugen kommen kann oder ob aufgrund der Messmethode mittels Laser eine eindeutige, nicht beeinflussbare Zuordnung einer Messung zum gemessenen KFZ erfolgt, sowie weiters, welche technischen Gründe dazu geführt haben könnten, dass das Gerät eine Messung hinsichtlich des am zweiten Fahrstreifens befindlichen KFZs nicht durchgeführt hat.

Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass wie auf den Lichtbildern ersichtlich sei, sich laut oberem Lichtbild ein auf der zweiten Fahrspur gelenktes KFZ hinter dem später gemessenen PKW befinde. Das Bild sei um 20:08:52 Uhr aufgenommen worden. Am Messbild, welches um 20:08:53 Uhr aufgezeichnet worden sei, sehe man das KFZ auf der zweiten Fahrspur bereits neben dem gemessenen Fahrzeug. Das bedeute, dass das Fahrzeug auf der zweiten Spur schneller gefahren sein müsse.

Mit Schreiben vom 17.12.2025, GZ: ***, hat das BEV folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezugnehmend auf ihre Anfrage Geschäftszahl LVwG-S-1499/001-2025 vom 2. Dezember 2025 können wir Ihnen folgende Auskünfte erteilen:

  1. Wechselseitige Beeinflussung von nebeneinander fahrenden Fahrzeugen:

Grundsätzlich werden alle sich im Erfassungsbereich befindlichen Objekte erfasst und deren Bewegung verfolgt. Diese Objekte werden voneinander unterschieden und deren Trajektorien kontinuierlich gemessen. Das heißt eine wechselseitige Beeinflussung der beiden Fahrzeuge kann ausgeschlossen werden.

  1. Nicht-Durchführung der Messung des zweiten Fahrzeuges:

Das Messgerät hat mehrere Kriterien bezogen auf die Plausibilität eines Messwertes. Wird eines davon nicht erfüllt, wird das Messergebnis verworfen und keine gültige

Geschwindigkeitsmessung kommt zustande. Das Kriterium, das in diesem Fall zum Ausschluss des Messergebnisses geführt haben könnte, ist bezogen auf die Beschleunigung.

In den Unterlagen des Herstellers, die im Zuge der Zulassung zur Eichung vorgelegt wurden, findet sich dazu folgende Beschreibung:

„Der größte Betrag der geschätzten Beschleunigung innerhalb des Messbereichs darf 1,5 m/s2 nicht überschreiten.“

Das heißt, beschleunigt ein Fahrzeug in relevantem Ausmaß (was hier der Falls sein dürfte), verwirft das Messgerät dessen Messwert.“

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführervertreter mit der Ladung zur Verhandlung für den 11.08.2026 am 08.07.2026 zugestellt.

In der Verhandlung vom 11.08.2026 hat der Beschwerdeführervertreter folgendes Vorbringen erstattet:

„Beim gegenständlichen Geschwindigkeitsmessgerät werden der Falldatensatz bzw. die XML-Datei, die Zeit- und Ortsdaten von fünf Einzelmessungen gespeichert. Demgegenüber errechnet das Messgerät den endgültigen Wert aus hunderten Einzelmessungen, weshalb die physikalisch-technische Bundesanstalt in Deutschland und auch verschiedene Gerichte in Deutschland eine aus den genannten fünf Werten errechnete Geschwindigkeit als nicht ausreichend ansehen. Die Anzahl der Messungen ist aus der XML-Datei ebenfalls ersichtlich (Number of Measurements), allerdings nicht das Ergebnis der einzelnen Messungen selbst, weshalb etwa im Saarland – unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2018, AZ LV 1/18) – auch Bußgeldverfahren, in denen ein Poliscan-Messgerät verwendet wurde, eingestellt wurden.

Mangels Speicherung der Dateneinzelmessungen ist eine nachträgliche Überprüfung des Messwertes nicht mehr möglich und liegt daher kein faires Verfahren iS des Art. 6 EMRK vor, weshalb das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ einzustellen ist. In Deutschland wurden daher von mehreren Gerichten zu Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät TraffiStar S350 und Poliscan Folgendes judiziert:

Da die zur Messwertüberprüfung erforderlichen Daten durch das System nicht gespeichert werden, besteht im Nachgang zu den Messungen auch keine Möglichkeit, über die Zuverlässigkeit des Messwertes Beweis zu erheben. Bei dieser Sachlage fehlt es an einem tauglichen Beweismittel für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung (Amtsgericht Kassel, AZ: 386 OWi 9643 JS 8224/16; Amtsgericht Mannheim, AZ: 21 OWi 509 JS 35740/15; zum Messgerät Poliscan, Amtsgericht Strahlsund, AZ: 324 OWi 554/16, St. Ingbert, AZ: 2 OWi 379/17 und Amtsgericht Neunkirchen, AZ: 19 OWi 63 JS 3046/16). Die Beschuldigten wurden in diesen Verfahren freigesprochen und die Verfahren eingestellt.

Gemäß Punkt 5. der Zulassung durch das BEV zur Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts Poliscan beträgt der Messbereich bei normaler Aufstellung ca. 20-50 m. Gemäß Punkt 13.1. der Gebrauchsanweisung erfasst der Leader-Messkopf einen Entfernungsmessbereich von 10-75 m. Da der gemäß Punkt 5. vom BEV angegebene Messbereich bei normaler Aufstellung ca. 20-50 m beträgt und laut Punkt 13.1. der Gebrauchsanweisung der Leader-Messkopf einen Entfernungsmessbereich von 10-75 m aufweist, ist bis zum Vorliegen eines gegenteiligen Beweisergebnisses davon auszugehen, dass die Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen des BEV nicht eingehalten wurden und daher gemäß § 48 Abs 1 lit.f Maß- und Eichgesetz keine gültige Eichung vorliegt, weshalb das Messergebnis im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet werden darf. Gemäß der Zulassung des BEV zur Eichung des Geschwindigkeitsmessgerätes Poliscan sind die einschlägigen Bestimmungen der Gebrauchsanweisung betreffend die Aufstellung des Messgerätes genauestens einzuhalten (siehe Punkt 6.2.2.) und muss bei ortsfesten Kabinen sowie im gegenständlichen Fall die Aufstellung der Kabinen sowie die erstmalige Inbetriebnahme vom Hersteller oder einem vom Hersteller ermächtigten Unternehmen durchgeführt werden (siehe Punkt 6.2.3.). Punkt 7.11. der Gebrauchsanweisung regelt die Einrichtung des Systems und die Einstellung der Parameter vor Beginn der Geschwindigkeitsmessung. Gemäß Punkt 10.2. der Gebrauchsanweisung erstellt das Messsystem aus jeder automatisch oder manuell getätigten Bildaufnahme einen signierten und mit einem Wasserzeichen verschlüsselten Beweismitteldatensatz im TUFF-Format bestehend aus a) einem Textteil mit Daten zum Fall, b) Bilddokumentation samt Fall und einen Grafikteil (Auswertehilfe). Dieser zeigt einen perspektivisch im Bereich der Fahrzeugfront (bei einer Frontmessung) bzw. im Heckbereich des Fahrzeugs selbst (im Falle einer Heckmessung) eingefügten Bereich. Der Grafikteil enthält bei Geschwindigkeitsverstößen zusätzlich eine Hilfslinie, die in einem Maßstab der Breite 0,5 m entspricht. Ihre vertikale Position visualisiert die Abstandsebene. In Punkt 10.3. der Gebrauchsanweisung ist wiederum wiedergegeben, welche Daten zum Fall im Textteil wiedergegeben werden.

Der Beschuldigte beantragt daher die Beischaffung 1. des Inbetriebnahmeprotokolls über die erstmalige Inbetriebnahme des Gerätes durch den Hersteller oder eines vom Hersteller ermächtigten Unternehmens am Standort *** nächst Strkm *** in Fahrtrichtung *** sowie 2. des Falldatensatzes zur gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung, insbesondere mit dem Textteil der Daten zum Fall, und wird zur Begründung dieser Anträge auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Saarlandes vom 27.04.2019 im Verfahren AZ: LV1/18, in dem die Rechte des Beschuldigten gestärkt wurden, um die Feststellung von Fehlern überhaupt erst möglich zu machen. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 15.01.2020 im Verfahren VGH B 19/19 – in Stärkung der Rechte eines Beschuldigten im Bußgeldverfahren – ein Recht auf Einsichtnahme in die Aufbauanleitung und Gebrauchsanweisung bejaht, auch wenn sich diese nicht in einem Gerichtssaal befindet. Die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör sind nur dann gewahrt, wenn der Anspruch auf materielle Beweisteilhabe, also auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung, gewahrt und damit eine Wissensparität und Datengleichheit hergestellt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bemerkenswerten Entscheidung vom 25.01.2002 im Verfahren GZ: 2001/02/0123 zum Geschwindigkeitsmessgerät Laser VKGM FTI 20.20 TS/KM ausgeführt, dass die Durchführung der gemäß 2.7. der Verwendungsbestimmungen für das Geschwindigkeitsmessgerät vorgeschriebenen Kontrollen eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessung als richtig ist. Dieser Rechtssatz hat nicht nur für das genannte Geschwindigkeitsmessgerät Gültigkeit, sondern auch für alle anderen Geschwindigkeitsmessgeräte deren gültige Eichung davon abhängt, dass das Geschwindigkeitsmessgerät entsprechend den Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen des BEV und der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers in Betrieb genommen wurde. Mangels Vorliegens des Inbetriebnahmeprotokolls und des Falldatensatzes gibt es keinen Beweis, dass das Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan entsprechend den Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen des BEV und der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgeräteherstellers in Betrieb genommen wurde, weshalb eine notwendige Bedienung dafür, dass das Messergebnis als richtig gilt, nicht vorliegt. Es ist daher das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der bisher vorliegenden Beweisergebnisse einzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Beischaffung des Falldatensatzes und auf Einholung eines SV-Gutachtens für Geschwindigkeitsmessungen noch offen sind, dazu kommt noch der Antrag auf Beischaffung des Inbetriebnahmeprotokolls.“

Auf die Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Am 18.10.2024 lenkte der Beschwerdeführer den Pkw mit dem Kennzeichen *** um 20:08 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung ***. In diesem Bereich ist die erlaubte Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 15. November 1995, Zl. 138.021/40-I/31-95, auf 80 km/h beschränkt. Das entsprechende Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 ist vorschriftsgemäß angebracht. Der Beschwerdeführer fuhr (nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz) 124 km/h. Die Geschwindigkeit wurde mit dem geeichten stationären Lasermessgerät *** mit der Gerätenummer *** durchgeführt.

Die Aufstellung und Einrichtung des Messgeräts und die Durchführung der Geschwindigkeitsmessung erfolgten nach den dafür geltenden Vorgaben. Die Messtoleranz wurde im erforderlichen Ausmaß abgezogen.

Das Gericht geht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von mind. 3.000 Euro, keinem Vermögen, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten aus.

Der Beschwerdeführer weist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land 7 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, die zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tatbegehung bereits rechtskräftig waren und noch nicht getilgt sind, von denen eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie die gegenständliche Verwaltungsübertretung. (GZ ***; Übertretungsnorm § 30 Abs. 1 IG-L iVm § 4 Abs. 1 der VO des Landeshauptmannes von Oö. LGBl. 101/2008 idgF)

Beweiswürdigung

Tatzeit, Tatort, Fahrzeug und Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers beruhen auf der Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 19.11.2024, GZP: ***, und der Bekanntgabe des Lenkers durch den Beschwerdeführer selbst vom 06.12.2024.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h im gegenständlichen Abschnitt der Autobahn *** für die Richtungsfahrbahn Linz im gegenständlichen Bereich ergibt sich aus der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 15. November 1995, Zl. 138.021/40-I/31-95.

Wie aus dem oben zitierten Erkenntnis des VfGH zu entnehmen ist, wurde diese Verordnung rechtmäßig kundgemacht.

Der in der Verhandlung als Zeuge einvernommene Geschäftsführer der E GmbH, Herr D, hat in der mündlichen Verhandlung einen überaus glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen. Er hat die Aufstellung nach den dafür geltenden Vorschriften inklusive Bedienungsanleitung, Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Lasermessgeräts und sonstige Vorgaben bestätigt und dies durch das vorgelegte, als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig zu beurteilende Inbetriebnahmeprotokoll unter Beweis gestellt.

Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem ausgesagt wie folgt:

„Das verfahrensgegenständliche Messgerät ***, E, wird vom genannten Unternehmen hergestellt.

Wenn ich gefragt werde, wie dieses Geschwindigkeitsmessgerät genau funktioniert, so gebe ich an, dass über einen LIDAR, ein sogenanntes Lasermessgerät, Signale ausgesendet werden und über eine Weg-Zeit-Berechnung dann die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges ermittelt wird. Wenn die im Gerät voreingestellte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, wird eine Kamera ausgelöst und ein entsprechendes Bild gemacht.

Das gegenständliche Geschwindigkeitsmessgerät wird von uns nicht nur produziert, sondern auch aufgestellt und im Auftrag der ASFINAG in Betrieb genommen.

Das Gerät steht bei Kilometer *** auf der ***. Die Inbetriebnahme erfolgt so, dass am von der ASFINAG zugewiesenen Standort, wo schon ein Fundament errichtet wurde, das Gerät aufgestellt wird über ein Subunternehmen und dann wird von uns das Geschwindigkeitsmessgerät in diesem Gerät eingesetzt. Es wird dann im Rahmen eines Probeprozesses ein Auswerterahmen festgelegt, der notwendig ist, um feststellen zu können, welches Fahrzeug gemessen wurde. Abschließend wird dann ein Inbetriebnahmeprotokoll angefertigt, das der ASFINAG übergeben wird. Im Anschluss daran wird von der Polizei gemeinsam mit uns dieser Standort in Betrieb genommen und erfolgt die Auswertung von der Polizei.

Das Gerät arbeitet nach der Inbetriebnahme vollständig selbstständig.

Wenn ich gefragt werde, wie die Justierung des Laserkopfes genau funktioniert, gebe ich an, dass das Gerät in einen Live-Modus geschaltet wird. Das heißt, man kann auf einem Laptop sowie durch eine Videokamera das Bild der Straße erkennen. Es werden vom Gerät Kontrolllinien auf den Fahrbahnen angelegt. Die vorbeifahrenden Fahrzeuge müssen dann in einem bestimmten, innerhalb der Toleranzgrenze liegenden Bereich dargestellt werden können. Es ist dann auch noch möglich das Bild so einzurichten, dass es auch dem visuellen Bild entspricht, das man von der Straße hat.

Das Gerät meldet dann zurück, ob die Justierung erfolgreich ist, indem eine bestimmte Auswertegüte vom Gerät angezeigt wird. Der Bediener weiß dann, ob er bei der Justierung und Einrichtung richtig gelegen ist oder nicht.

Im Unterschied zu früheren Radarmessgeräten ist die Messung mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät immer korrekt. Bei Radarmessgeräten ist die Wahrscheinlichkeit einer falsch angezeigten Geschwindigkeit höher. Die Erfassungsrate beim Lasermessgerät ist höher.

Wenn es jedoch falsch ausgerichtet ist, wird keine Messung durchgeführt.

Bei einem korrekt justierten Lasermessgerät ist die Geschwindigkeit immer korrekt.

Im Inbetriebnahmeprotokoll wird dokumentiert, ob die Bedienungsanleitung sowie die Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Lasermessgerätes eingehalten werden.“

In Bezug auf das neben dem vom Beschwerdeführer gelenkten PKW auf den Lichtbildern ersichtliche Fahrzeug hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgestellt, dass eine wechselseitige Beeinflussung der beiden Fahrzeuge ausgeschlossen werden kann.

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erübrigt sich dadurch, da das BEV, welches für die Zulassung des gegenständlichen Messgerätes zuständig ist, über den erforderlichen Sachkenntnis zur Beurteilung dieser Frage verfügt.

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Abzug der erforderlichen Messtoleranz und das verwendete Messgerät ergeben sich aus dem im Zuge der Messung angefertigten Radarfoto. Der Zeuge C, Fachbereichsleiter für den Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung bei der Landesverkehrsabteilung, hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine korrekte Messung vorliegt (Seite 6 der VHS vom 15.10.2025). Diese Ausführungen decken sich auch mit Punkt 9.5 der Bedienungsanleitung des gegenständlichen Messgerätes. Auf dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Radarfoto ist deutlich erkennbar, dass ein Teil des Reifens und des Kennzeichens innerhalb des Auswertungsrahmens lag, dessen Unterseite sich unterhalb der Räder befindet. Es ist ebenso deutlich erkennbar, dass sich keine Teile anderer Verkehrsteilnehmer in gleicher Fahrtrichtung auf derselben oder einer unmittelbar benachbarten Fahrspur innerhalb des Rahmens befinden.

Da die Vorgaben für die Auswertung des Radarfotos eingehalten wurden, bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken, dieses als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren heranzuziehen. Das Gericht gelangte daher zur Überzeugung, dass die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts ist durch den unbedenklichen Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Nr. *** für die Eichung vom 28. Juni 2024 belegt.

Dass die Messung mit dem stationären Lasermessgerät *** mit der Gerätenummer *** durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem Radarfoto, auf dem die Gerätenummer sichtbar ist.

Zudem ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.09.1990, 90/02/0062) eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Den vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Messung vorgebrachten Bedenken sind keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass das Messergebnis nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gründen sich vielmehr auf Vermutungen, ohne, dass er das Vorliegen bestimmter, gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen zu behaupten vermochte. Es handelt sich daher um Erkundungsbeweise und ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, weitere Ermittlungen, wie die Beischaffung zusätzlicher Datensätze durchzuführen (vgl. VwGH vom 01.07.1987, 86/03/0162, VwGH vom 25.04.1990, 89/03/0009, VwGH vom 29.08.1990, 90/02/0056, VwGH vom 20.02.1991, 90/02/0200). In diesem Zusammenhang ist noch zu bemerken, dass es bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Messergebnisses nicht um „denkbare“ oder „mögliche“ Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene geht (vgl. VwGH vom 16.09.1987, 86/03/0239, VwGH vom 20.02.1991, 90/02/0200). Der Beschwerdeführer muss nicht nur mögliche Fehlerquellen, sondern im Einzelfall vorliegende, konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen und konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung darlegen (vgl. VwGH vom 05.06.1991, 91/18/0041). Der Beschwerdeführer muss also konkret dartun, dass er die Richtigkeit der Messung aus Gründen der Aufstellung, Einstellung und/oder Bedienung des Gerätes in Frage stellt, welche Bedienungsvorschriften auf welche Art und Weise von Beamten nicht beachtet worden sind und dass gegen das Messergebnis aus bestimmten, sich aus dem Aufstellungsort des Messgerätes ergebenden Gründen Bedenken bestehen (vgl. VwGH vom 13.06.1990, 89/03/0103).

Die Beischaffung weiterer Datensätze war daher aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer hat seine Einkommensverhältnisse trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht dargelegt und ist den mündlichen Verhandlungen jeweils unentschuldigt ferngeblieben. Die Schätzung des Gerichts gründet sich auf die Daten der Statistik Austria für das Jahr 2024, betreffend das mittlere Brutto-Monatseinkommen (Median) für ganzjährig vollzeitbeschäftigte Männer in Österreich. Dieses lag bei € 3.713,- brutto im Monat, was laut Brutto-Netto-Rechner auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen von ca. € 3.000,- ergibt. Hinweise auf Vermögen, Schulden oder Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beruhen auf den Auszügen aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Akt der belangten Behörde.

Erwägungen

Gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist (im vorliegenden Fall 80 km/h), ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Den Feststellungen zufolge war zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am angegebenen Ort eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h durch ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 verlautbart. Die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit betrug 124 km/h, wobei 4 km/h Messtoleranz berücksichtigt wurden.

Der Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Bei Ungehorsamsdelikten – zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr – ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mangelndes Verschulden konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

Gegenständlich ist von einem sehr schwerwiegenden Verschulden in Form grob fahrlässigen Verhaltens auszugehen. Der Beschwerdeführer musste als geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker von der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung und der von ihm tatsächlich gefahrenen (unter Abzug der Messtoleranz gemessenen) Geschwindigkeit wissen. Es gibt keinen Hinweis, dass ihm die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Eine derart überhöhte Geschwindigkeit ist ein Sorgfaltsverstoß, wie er einem ordentlichen Kraftfahrzeuglenker keinesfalls unterläuft.

Der Tatbestand ist daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Zur Strafhöhe

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

§ 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 kommt hohe Bedeutung zur Hintanhaltung von Gefährdungen im Straßenverkehr zu. Die Vorschrift dient der Verkehrssicherheit und dem Schutz der Verkehrsteilnehmer. Die Bedeutung des durch diese Bestimmung strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist hoch, was vom Gesetzgeber auch durch die Strafdrohung von bis zu 5000 Euro zum Ausdruck gebracht wurde. Die Intensität der Beeinträchtigung durch die gegenständliche Tat ist nicht als bloß gering anzusehen. Der Beschwerdeführer hat grob fahrlässig gehandelt. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers ist hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht zurückgeblieben.

Der Beschwerdeführer weist eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, daher als erschwerend zu werten ist.

Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Im vorliegenden Fall wird eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden bis zu 6 Wochen angedroht (§ 99 Abs. 2d StVO 1960).

Der Strafrahmen wird hinsichtlich der Geld- und der Ersatzfreiheitsstrafe mit rund 7 % ausgeschöpft. Die verhängte Strafe liegt daher im untersten Bereich, sodass auch bei Annahme tristester persönlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers (von denen im Übrigen nicht auszugehen ist) keine Bedenken gegen die Höhe der Strafe bestehen würden. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe keinesfalls als überhöht zu betrachten.

Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen im Sinne des § 20 VStG kann vorliegend nicht gesprochen werden, weshalb diese Bestimmung keine Anwendung zu finden hatte.

Die Strafe ist angesichts der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vormerkung erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat abzuhalten. Sie soll auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abhalten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. z.B. VwGH vom 10. April 2013, Zl. 2013/08/0041, 7. November 2022, Zl. Ra 2022/02/0195, und 14. Oktober 2024, Zl. Ra 2023/02/0132).

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von – im dortigen Anlassfall – bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt).

Die verhängte Strafe ist daher insbesondere auch wegen des schwerwiegenden Verschuldens als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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