LVwG O LVwG-605315/2/BL

LVwG-605315/2/BLTribunale amministrativo regionale26 lug 2022

Regest

Abweisung; Kennzeichentafel; Versammlung; Ungehorsamsdelikt

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-605315/2/BL

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.605315.2.BL

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Lang über die Beschwerde der F O, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 08.06.2022, GZ: VStV/922300607399/2022, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei der verletzten Rechtsvorschrift und bei der angeführten Verwaltungsstrafnorm nach der Wendung „KFG“ jeweils ergänzt wird: „BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 134/2020“. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Die beschwerdeführende Partei hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 08.06.2022, GZ: VStV/922300607399/2022, der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden verhängt, sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro vorgeschrieben. Vorgeworfen wurde der Bf, dass sie am 18.02.2022 um 20:06 Uhr in 4020 Linz, Nietzschestraße Höhe Nr. 33, stadteinwärts den PKW mit dem Kennzeichen x gelenkt habe und sich als Lenkerin vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt habe, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden: KFG) entspricht, da das hintere Kennzeichen nicht vollständig sichtbar bzw. lesbar gewesen sei, weil dieses abgedeckt war. Die Bf habe dadurch § 102 Abs. 2 2 Satz KFG verletzt, wodurch die Geldstrafe iSd § 134 Abs. 1 KFG zu verhängen gewesen sei.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf mit Schreiben vom 20.06.2022 Beschwerde, in der sie mitteilte, dass das „Tatfahrzeug“ für einen Umzug angemeldet gewesen sei und die Kennzeichen daher bekannt seien. Weder in der Vorbesprechung noch während der Versammlung sei die Bf auf den zur Last gelegten Umstand hingewiesen worden. Es stelle sich für sie daher die Frage nach dem Sinn und Zweck der Vorbesprechung.

I.3. Mit Schreiben vom 11.07.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Ober-österreich zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1. Beweiserhebung:

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG verzichtet werden, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

II.2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

Die Bf lenkte am 18.02.2022 um 20:06 Uhr in 4020 Linz, Nietzschestraße Höhe Nr. 33, stadteinwärts den PKW mit dem Kennzeichen x. Dieser PKW war Teil einer Versammlung. Die hintere Kennzeichentafel war mit einem Transparent abgedeckt.

II.3. Beweiswürdigung:

Der soeben dargelegte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1. Rechtsvorschriften:

Die hier relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967, sind in der Fassung zum Tatzeitpunkt, BGBl. I Nr. 134/2020, anzuwenden und lauten:

§ 102 Abs. 2 2. Satz KFG: Der Lenker „hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind.“

§ 134 Abs. 1 KFG: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen (...) zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (...).“

III.2. Objektive Tatseite:

Der Lenker eines KFZ hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichen des gelenkten Fahrzeuges vollständig sichtbar sind. Dies war im vorliegenden Fall durch ein Transparent bei der hinteren Kennzeichentafel nicht der Fall, wodurch der objektive Tatbestand des § 102 Abs. 2 2. Satz KFG jedenfalls erfüllt wurde, wodurch die Sanktionsnorm des § 134 Abs. 1 KFG zur Anwendung gelangt.

Die Ausführungen der Bf im behördlichen Verfahren und teilweise auch in der Beschwerde, wonach sie nicht auf die Verwaltungsübertretung hingewiesen worden sei, das KFZ Teil der Versammlung gewesen sei und zudem nur im Schritttempo gefahren worden sei, ändern an dieser Beurteilung nichts. Eine vorhergehende Abmahnung oder Information über die Rechtslage ist nicht vorgesehen bzw. keine Voraussetzung für die Strafbarkeit. Das gefahrene Tempo ist ebenfalls irrelevant, da bei jeder Inbetriebnahme – unabhängig von der Geschwindigkeit – die Regelungen des KFG einzuhalten sind. Auch, dass das Fahrzeug Teil einer Versammlung war, ist für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht von Bedeutung. Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist anzunehmen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß § 6 VStG gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (vgl. VfSlg. 11.866, 18.483). Die Bf kann dies beim vorliegenden Sachverhalt aber aus Sicht des erkennenden Gerichts weder objektiv noch subjektiv (siehe dazu sogleich Punkt III.3.) als Rechtfertigung für die von ihr übertretene Norm heranziehen, da diese wohl jedenfalls nicht vom Zweck der Versammlung umfasst war.

Die Bf hat daher den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Tat erfüllt.

III.3. Subjektive Tatseite:

Das KFG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsams-delikt). Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar.

Da die Bf nichts vorgebracht hat, was auf subjektiver Ebene geeignet wäre, sie zu entlasten und mangelndes Verschulden auch sonst nicht hervorgekommen ist, ist jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Einem Lenker eines Kraftfahr-zeuges muss die hier relevante Regelung des KFG, wonach die Kennzeichen eines KFZ vollständig sichtbar sein müssen, bekannt sein. Auch die Ausführungen der Bf im behördlichen Verfahren und teilweise auch in der Beschwerde wonach sie nicht auf die Verwaltungsübertretung hingewiesen worden sei, das KFZ Teil der Versammlung gewesen sei und zudem nur im Schritttempo gefahren wurde, führen weder zu einer objektiven noch subjektiven Entlastung. Somit ist auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

III.4. Strafbemessung:

Zur Strafbemessung wird festgehalten, dass es sich dabei laut ständiger Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Der konkrete Strafrahmen beträgt gemäß § 134 Abs. 1 KFG, in der hier anzuwendenden Fassung, bis 5.000 Euro.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (bei einem Strafrahmen von 5.000 Euro). Mangels Angaben der Bf konnte die belangte Behörde von durchschnittlichen bzw. mittleren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgehen.

Die Geldstrafe erscheint im konkreten Fall tat- und schuldangemessen festgesetzt und auch im Hinblick auf durchschnittliche Einkommens- und Vermögens-verhältnisse angemessen. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes der belangten Behörde ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Auch aus spezialpräventiven und generalpräventiven Erwägungen ist die festgesetzte Strafe erforderlich.

III.5. Spruchkorrektur:

Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte verletzte Rechts-vorschrift sowie die Strafsanktionsnorm (jeweils KFG) waren entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2022, Ra 2021/03/0328-6, richtig zu zitieren. Die Normen einer Rechtsvorschrift sind demnach mit der Stammfassung sowie der zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgten Änderung anzuführen.

III.6. Verfahrenskosten:

Entsprechend § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG war der Bf ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit 20% der verhängten Strafe – somit 30 Euro – vorzuschreiben.

Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens aber mit 10 Euro, festgesetzt. Dieser Betrag bleibt mit 15 Euro unverändert.

III.7. Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.