Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-17/2/2-2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.02.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.17.2.2.2014
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über den Antrag der mitbeteiligten Partei X.GmbH, …, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G., auf Feststellung, dass der Vorstellung des Nachbarn M. M. gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde F. vom 7.11.2013, Zahl EAP xxxxxx-2012, weiterhin keine aufschiebende Wirkung zukommt, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wird der Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Nachbar M. M. hat mit Schriftsatz vom 12.11.2013 (eingelangt am 13.11.2013) gegen den im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde F. vom 7.11.2013, Zahl EAP xxxxxx-2012, mit dem seine Berufung gegen die über Antrag der X.GmbH erteilte Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde F. vom 16.9.2013, Zahl EAP 131-11-2012, zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf Grundstück ... KG F. größtenteils zurückgewiesen und teilweise als unbegründet abgewiesen worden ist, eine Vorstellung an die Salzburger Landesregierung eingebracht.
Die Salzburger Landesregierung hat mit Schreiben vom 13.1.2014 die Verwaltungsakten an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden Verwaltungsgericht) übersendet.
Mit Schriftsatz vom 20.2.2014 hat die Bauwerberin X.GmbH durch ihren Rechtsvertreter die Rechtsansicht geäußert, dass der eingebrachten Vorstellung ex lege auch hinsichtlich der Fortführung des Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG keine aufschiebende Wirkung zukomme. Sie hat dazu den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge feststellen, dass der von Herrn M. M. gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde F. vom 7.11.2013, Zl EAP xxxxxx-2012, am 13.11.2013 eingebrachten Vorstellung weiterhin keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht mit 1. Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) auf die Verwaltungsgerichte über.
Da die Rechtsgrundlagen und die näheren einfachgesetzlichen Verfahrensbestimmungen für die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde (Art 119a Abs 5 B-VG, § 80 Abs 3 und Abs 4 Salzburger Gemeindeordnung 1994) mit Ablauf des 31.12.2013 vom Bundesverfassungsgesetzgeber bzw vom Salzburger Landesgesetzgeber ohne Übergangsbestimmungen ersatzlos aufgehoben worden sind, vertritt das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht, dass das von der Salzburger Landesregierung abgetretene Verfahren als Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) weiterzuführen ist.
Nach dem VwGVG ist nur über Anträge der Parteien auf Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zu entscheiden (§§ 22, 31 VwGVG). Einen Antrag auf Feststellung des ex lege Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der aufschiebenden Wirkung kennt das VwGVG dagegen nicht.
Der vorliegende Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei vom 20.2.2014 ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die zu lösende Rechtsfrage (Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsantrages) in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet worden ist.
Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz der Antrag einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses.