LVwG S LVwG-4/1134/11-2014

LVwG-4/1134/11-2014Tribunale amministrativo regionale22 dic 2014

Regest

Rechtsanspruch, Bewilligung beantragter Hubschrauberbewegungen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-4/1134/11-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.4.1134.11.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Christine Raithel über die Beschwerde der A. GmbH, B., vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Dr. C., Mag. D., E., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8.8.2014, Zahl 20625-VU78/1596/72-2014,

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß §§ 17, 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der A. GmbH auf Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von neun Außenabflügen und Außenlandungen pro Jahr mit dem Hubschrauber Robinson 22, Kennzeichen xx, auf der GP y oder yy, KG F., im Bereich der Gemeinde G., gemäß § 9 Abs 2 Luftfahrtgesetz – LFG idgF. abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der Behörde das öffentliche Interesse des Schutzes der Bevölkerung vor Lärm den vorgebrachten volkswirtschaftlichen und volksmedizinischen Interessen an den beantragten Außenlandungen entgegensteht, zumal die Erreichbarkeit der Ordination zur Abwehr der volkswirtschaftlichen und volksmedizinischen Schäden auch durch Landungen am Flugplatz Q. als gesichert erscheint .

Nach Zustellung des Bescheides an die Antragstellerin am 19.8.2014 wurde von dieser durch ihre Rechtsvertreter am 16.9.2014 bei der Behörde eingelangt rechtzeitig wie folgt Beschwerde erhoben: "I. Vollmachtbekanntgabe In umseits näher bezeichneter Rechtssache wiederholt die beschwerdeführende Gesellschaft zunächst, dass sie die außen näher bezeichneten Rechtsanwälte beauftragt und bevollmächtigt hat. Die einschreitenden Anwälte berufen sich auf die ihnen erteilte Vollmacht und beantragen, alle Zustellungen zu Handen ausgewiesener Rechtsvertretung vorzunehmen.

II. Sachverhalt . 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat die Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von neuen Außenlandungen und Außenabflügen pro Jahr mit dem Hubschrauber Robinson 22 Kennzeichen XX auf der GP x KG F., Gemeinde G., beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 07.03.2011 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde durch den Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 22.10.2012 aufgehoben. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft - nach Abänderung der Landefläche, nunmehr auf die GP y und yy, beide KG F. - neuerlich abgewiesen. 3. In ihrer Begründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erteilung der Bewilligung des öffentlichen Interesse des Lärmschutzes der ansässigen Bevölkerung entgegensteht und kein öffentliches Interesse an der beantragten Bewilligung besteht. III. Da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 8.8.2014, GZ 20625- VU78/1596/72-2014, zugestellt durch Hinterlegung am 19.8.2014, die beschwerdeführende Gesellschaft in ihren einfach gesetzlich garantierten Rechten auf Erteilung einer Luftfahrtrechtlichen Bewilligung und Einhaltung der Verfahrensvorschriften sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteiengehör verletzt, erhebt sie innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und stellt die Anträge: Das Landesverwaltungsgericht möge a) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8.8.2014, GZ 20625- VU78/1596/72-2014, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben; b) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8.8.2014, GZ 20625- VU78/1596/72-2014, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben; c) erkennen, das Land Salzburg sei schuldig, die der beschwerdeführerenden Gesellschaft durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Die Anträge werden im Einzelnen begründet wie folgt: 1. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Die belangte Behörde hat in mehrfacher Weise Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Stattgabe des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft gekommen wäre: a) Zunächst hat die belangte Behörde das verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Parteiengehör (Art. 6 EMRK) verletzt: So wurden weder das schalltechnische Projekt der Ingenieur Büro H. GmbH, vorgelegt vom Rechtsvertreter der Gemeinde G., noch die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Emissionsschutz - Lärm beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 12.07.2013 noch die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Umweltmedizin dem einschreitenden Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft zugestellt; sodass diese auch nicht inhaltlich im Verfahren erörtert werden konnten, womit das Verfahren mit einem wesentlichen und entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel behaftet ist. Hätte die belangte Behörde die verfassungsgesetzlich gebotene Verfahrensvorschriften eingehalten und die genannten Gutachten bzw. der Stellungnahmen ordnungsgemäß dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt, so hätte sich die beschwerdeführende Gesellschaft inhaltlich mit dem der Behörde offenbar vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen auseinandersetzen können, was mangels Zustellung unterblieben ist. Das Verfahren leidet daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel, sodass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben ist. b) Weiters wurde seitens der belangten Behörde unterlassen, konkrete Feststellungen dazu zu treffen, auf welchen Grundstücksteilen welche konkret bezifferten Lärm- u. Abgasemissionen auftreten und welche Änderungen sich im Verhältnis zum Ist-Zustand zu unterschiedlichen Tages- u. Nachtzeiten ergeben. Die belangte Behörde spricht im angefochtenen Bescheid nur ganz allgemein davon, dass der Bewilligung des öffentlichen Interesse des Lärmschutzes der ansässigen Bevölkerung entgegensteht, ohne aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides konkrete Schallwerte auf bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen unter Berücksichtigung des Umgebungslärms und der sonst im Wohngebiet bestehenden Lärmemissionen zu nennen. Hätte die belangte Behörde dies getan, so hätte sich ergeben, dass sich durch die wenigen beantragten Flugbewegungen pro Jahr keine unzumutbaren Lärm- u. Abgasemissionen auf den umliegenden Liegenschaften der Start- bzw. Landefläche ergeben. Aus diesen Ergebnissen hätte sich daher insgesamt ergeben, dass die geplanten Flugbewegungen keine unzumutbaren Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Lärm- u. Abgasemissionen hervorrufen und daher zulässig sind, sodass der beschwerdeführenden Gesellschaft die beantragte Außenlandebewilligung zu erteilen ist. c) Schließlich hat es die belangte Behörde unterlassen, die konkreten örtlichen Verhältnisse in ihre Beurteilung einzubeziehen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen. Immerhin kann erst aus der örtlichen Situation im Zusammenspiel mit dem bestehenden oder überlicherweise vorliegenden Lärm-emissionen und insbesondere in Hinblick auf die bestehende und geplante Bebauung die konkrete Geräusch- und Abgasemission konkret und abschließend beurteilt werden, was für die richtige rechtliche Beurteilung der Sache erforderlich gewesen wäre. Hätte die belangte Behörde dies getan, so hätte sich ergeben, dass durch die gegenständlich beantragte Bewilligung keine unzumutbaren oder unzulässigen Lärm- u. Abgasemissionen hervorgerufen werden, sodass sich wiederum ergeben hätte, dass die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen wäre. So hat die beschwerdeführende Gesellschaft bereits dargelegt, dass es sich beim gegenständlichen Hubschrauber um ein vergleichsweise leises Fluggerät handelt, das geringere Lärmemissionen als ein durchschnittlicher Rasenmäher verursacht, wobei zu dem zu berücksichtigen ist, dass ein Start- oder Landevorgang nur geringe Zeit in Anspruch nimmt, während das Rasenmähen mit Benzinrasenmähern üblicherweise 1 bis 2 Stunden pro Grundstück, also in einem verbauten Gebiet erhebliche Zeit in Anspruch nimmt und daher um ein vielfaches störender ist als Start- oder Landebewegungen, die nur wenige Minuten dauern und zudem nur 9 Mal pro Jahr stattfinden.

d) Hätte die belangte Behörde all diese Erhebungen als Teil eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durchgeführt, so hätte sie festgestellt, dass Interessen des Nachbarschutzes der beantragten Bewilligung nicht entgegenstehen, sodass die beantragte Bewilligung in jedem Fall zu erteilen gewesen wäre. In gleicher Weise hat die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren betreffend die öffentlichen Interessen an der beantragten luftfahrtrechtlichen Bewilligung durchgeführt. Hätte dies die belangte Behörde getan, so hätte sie entsprechend dem Antrag und Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft festgestellt, dass die beantragten Bewilligungen sowohl im Rahmen des Ordinations- und Operationsbetriebs erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen sind, um eine unfallmedizinische Versorgung, etwa bei Komplikationen im Rahmen einer Vollnarkose, sicherzustellen, aber auch für Notfälle im Falle der wetterbedingten Sperre des Flughafens Q.. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften und die Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in mehrfacher und ergebnisrelevanter Weise verletzt, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Aspekt mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist. 2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit Wie der Beschwerdeführer bereits im bisherigen Verfahren ausgeführt hat, bewirken die durch die beantragten Flugbewegungen (9 Start- bzw. Landevorgänge pro Jahr) in keiner Weise eine unzumutbare Belästigung oder Beeinträchtigung der umliegenden Wohnbevölkerung. So ist zu berücksichtigen, dass durch alltägliche Lärmquellen (Straßenverkehr, insbesondere einspurige Fahrzeuge, aber auch Rasenmähen mit Benzin-Rasenmähern im bebauten Gebiet) ein vielfaches der Lärmentwicklung vereinzelter und nur minutenlanger Start- oder Landevorgänge verursacht. Dem gegenüber ist der Straßenverkehr insbesondere 2-Takt-Fahrzeuge wie Mopeds und Kleinmotorräder, aber auch das stundenlange Rasenmähen mit Benzin- Rasenmähern weitaus stärker beeinträchtigend als die genannten Flugbewegungen, zumal diese mit einem sehr lärmarmen Helikopter durchgeführt würden, der nicht mit anderen Fluggeräten verglichen werden kann. Weiters hat die beschwerdeführende Gesellschaft mehrfach und umfassend dargelegt, dies im Namen des Ordinationsbetriebs, in dem auch Operationen in Vollnarkose durchgeführt werden, Notfälle auftreten können, die durch einen vor Ort befindlichen Helikopter lebensrettend abgewendet werden können, was für den Fall der Versagung der beantragten Bewilligung nicht gewährleistet ist, sodass ein sehr erhebliches öffentliches Interesse an der beantragten luftfahrtrechtlichen Bewilligung besteht. Wie die beschwerdeführende Gesellschaft dargelegt hat und auch im Verfahren bestätigt wurde, ist nicht nur die Straßenverbindung ins nächstgelegene Krankenhaus oft verkehrsbedingt schwer benutzbar, sondern auch der Flughafen Q. teilweise witterungsbedingt stundenlang oder auch länger unbenutzbar; sodass die nicht im Einflussgebiet der Nebelbildung des Zellersees befindliche Ordination samt geplanter Außenlandefläche die Gewähr für unverzügliches Einschreiten und Hilfeleistung aus der Luft darstellt. In dem die belangte Behörde sowohl die im Vergleich zu anderen Lärmquellen überaus geringfügige und noch dazu extrem vereinzelte Lärmbelastung durch die geplanten Flugbewegungen als unzumutbar betrachtet und auch das öffentliche Interesse an der beantragten Bewilligung verneint, belastet sie den angefochtenen Bescheid inhaltlicher Rechtswidrigkeit. 3. Die beschwerdeführende Gesellschaft stellt weiters den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg."

Nach Vorlage des Verfahrensaktes (ON 1) teilte die Behörde über Ersuchen (ON 2) mit, dass die A. GmbH in Bezug auf die Außenlandefläche GP yy keinen neuen förmlichen Antrag eingebracht, sondern die Änderung mit E-Mail vom 1.9.2013 beantragt hat. (ON 3)

Nach Ladung (ON 4), Nichtstattgebung des Vertagungsantrages (ON 5, 6), Akteneinsichtnahme der Beschwerdeführerin und Gemeinde G. (ON 6b, 6c) sowie Nicht-

stattgebung des Antrages, die Verhandlung abzuberaumen (ON 7, 8), wurden in der Verhandlung vom 27.11.2014 die Verfahrensakten verlesen, die Parteienvertreter und für die Antragstellerin deren Geschäftsführer Dr. I. gehört. (ON 9)

Die Beschwerdeführerin verwies auf die schriftliche Beschwerde und darauf, dass dieser zugrunde gelegt worden war, dass der angefochtene Bescheid mangels Kenntnis von den maßgeblichen Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter ohnedies aufzuheben und das Verfahren an die Erstinstanz zurückzuverweisen wäre; eventualiter wurde beantragt, dem Antrag Folge zu geben. Zu der vom Vertreter der Gemeinde G. vorgelegten Fotografie (Beilage ./1) teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese die als Landeplatz angedachten Grundstücke GP y und yy ausweist, wobei für den Landeplatz zusätzlich auch das Grundstück GP yyy in Frage käme, und nahm mit der Begründung, dass aus der ursprünglich als Landeplatz dem Antrag zugrunde gelegten Grundstücksfläche GP x infolge Neuparzellierung die vorher erwähnten Grundstücke hervorgegangen sind, eine Ergänzung des Beschwerdevorbringens dahingehend vor, dass Gegenstand des Antrags zusätzlich die im angefochtenen Bescheid nicht angeführte Grundstücksfläche GP yyy als Landeplatz sein sollte. Unter Vorlage einer Gleichschrift der Bescheidbeschwerde vom 14.4.2011 (Beilage ./2) gab der Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt, dass er mittels der gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 7.3.2011, Zahl 20625-VU78/1596/20-2011, eingebrachten Beschwerde auf die ihm erteilte Vollmacht verwiesen hatte, darüber hinaus jedoch nur mit der Stellungnahme vom 31.3.2014 als Anwalt eingeschritten war. Unter Hinweis darauf, dass gerechnet ab seiner Akteneinsichtnahme bis zur Verhandlung die Vorbereitungsfrist unangemessen kurz gewesen wäre, beantragte er, ihm eine Frist zur Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens einzuräumen, wozu er unter Verweis auf das im Vertagungsantrag vom 26.11.2014 zitierte Judikat 90/10/0183 sowie 3517/80 ausführte, dass es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht im Belieben der Behörde stünde, Ermittlungsergebnisse nur der Partei zuzustellen, wenn ein ausgewiesenes Vollmachtsverhältnis zu einem Rechtsvertreter vorliegt.

Der Vertreter der Gemeinde G. wendete ein, dass der nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellte Eventualantrag der Antragstellerin verfristet war, und verwies auf die bisherigen Stellungnahmen, insbesondere die Schriftsätze vom 7.9.2012 und 6.12.2012, sowie unter Vorlage einer die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zeigenden Fotografie aus Geo - SAGIS (Beilage ./1) darauf, dass die vormals für die GP x als Landefläche vorgebrachte Belastungssituation für die Gemeinde G. auch für die nunmehr als Landeplatz avisierten Grundstücksflächen unverändert zugrunde zu legen wäre. Ferner brachte er vor: "Es fällt auf, dass als Beschwerdebegehren nur die Aufhebung einerseits wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und andererseits wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt wurde. Dies wurde nur im Hinblick auf die Bindung des Landesverwaltungsgerichts an die Beschwerdegründe sowie das Begehren ausgeführt, zumal das Landesverwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG ja immer in der Sache zu entscheiden hat. Zur Antragstellung, die nur auf Aufhebung gerichtet ist, ist zu bemerken, dass das Landesverwaltungsgericht eine sich daraus ergebende möglicherweise Unzulässigkeit der Beschwerde jedenfalls zu prüfen hat. Dies zumal eine reine Aufhebung aus den Gründen des § 28 VwGVG bei einer Entscheidung mit Rechtsanspruch verwehrt ist. Es steht nämlich im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt durchaus fest und selbst, wenn das Gericht zur Ansicht kommt, dass dies nicht der Fall wäre, wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst jedenfalls im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies könnte die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Bindung an das Begehren begründen. An Beschwerdegründen wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften, vor allem wegen Verletzung des Parteiengehörs, vorgebracht, was allerdings aktenwidrig ist, weil sich aus dem Akt ergibt, dass sämtliche Gutachten und Stellungnahmen, die von der Behörde eingeholt worden sind, dem Einschreiter zugemittelt worden sind. Dies gilt insbesondere auch für das Gutachten H., zu dem der Einschreiter eine Stellungnahme abgegeben hat."

Der Vertreter der Erstinstanz verwies auf die Aktenlage, insbesondere darauf, dass sämtliche eingeholten Stellungnahmen sowie Ermittlungsergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens dem Geschäftsführer der Antragstellerin zugestellt worden sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung, insbesondere nach Zustellung des VwGH-Erkenntnisses, die Haltereigenschaft als positiv vorliegend geprüft worden ist.

Für die Antragstellerin gab der Geschäftsführer Dr. I. an, dass die A. GmbH (in der Folge GmbH) nach wie vor Halterin des Hubschraubers Robinson R 22, Kennzeichen XX, war und dies beim Luftfahrzeugregister der N.l GmbH abgefragt werden könnte; ferner, dass die dem Erstantrag vom 16.8.2010 beigefügte Urkunde der N. GmbH seine Berechtigung zum Lenken des verfahrensgegenständlichen Zivilluftfahrzeugs darstellte und sich gegenwärtig eine Lizenz zum Lenken des Hubschraubers, gültig bis Juni bzw August 2015, in seinen Händen befände.

Dr. I. gab weiters an: "Die Antragstellerin hat auf der Grundstücksfläche GP zz der EZ z KG F., welche Liegenschaft im Eigentum Dris. I. steht, ein von ihr errichtetes Dienstleistungszentrum; die Antragstellerin ist bezüglich des errichteten Objekts baurechtsberechtigt, und zwar entsprechend dem Grundbuchstand bis 31.7.2037. Im Rahmen dieser Berechtigung werden in dem von ihr errichteten medizinischen Dienstleistungszentrum - das aus Behandlungsräumen (und zwar im Erdgeschoss aus 4, im Untergeschoss aus 8 Räumen) sowie einem OP-Trakt mit Schleuse, OP- und Aufwach- Raum besteht und welches bereits teilweise in Betrieb genommen wurde, die vorgenannten Räumlichkeiten an Ärzte und Mitglieder paramedizinischer Berufsgruppen entgeltlich zur Verfügung stellt. Eine gänzliche Inbetriebnahme ist gegenwärtig aufgrund vorliegender Baumängel, die zu beheben sind, noch nicht erfolgt. Eine Genehmigung dieses medizinischen Dienstleistungszentrums als Krankenanstalt liegt weder vor noch ist die Einholung einer solchen Genehmigung geplant. Seitens der Antragstellerin werden den die vorgenannten Räumlichkeiten des Dienstleistungszentrums auf der Basis von Nutzungsverträgen in Anspruch nehmenden Parteien, sohin Ärzten und Paramedizinern, Material sowie für ihre Tätigkeit benötigte Apparate sowie von personeller Seite Rezeptionspersonal zur Verfügung gestellt; für die weitere personelle Ausstattung hat der jeweilige Vertragspartner der GmbH, sohin der Nutzungsnehmer, selbst Sorge zu tragen. Gegenwärtig werden, da hinsichtlich des Reinraum-OPs noch Baumängel vorliegen, die zu beheben sind, zahnmedizinische und posturologische Leistungen im Dienstleistungszentrum der Antragstellerin angeboten. Die zahnmedizinischen Leistungen werden durch den Geschäftsführer der Antragstellerin angeboten, der an der Liegenschaftsadresse des Dienstleistungszentrums auch seine Ordination betreibt, in deren Rahmen herkömmliche und nach dem Zahnärztegesetz erlaubte medizinische Leistungen angeboten werden. Vorgesehen und geplant ist, dass zahnmedizinische Leistungen auch von anderen Zahnärzten angeboten werden, wobei schon Interessenten für den Abschluss von Nutzungsverträgen zwischen der Antragstellerin als Nutzungsgeberin und Fachärzten für Zahnmedizin und Kieferheilkunde als Nutzungsnehmer vorhanden sind. Im Rahmen der angebotenen posturologischen Leistungen wird vor allem eine Therapie für chronisch schmerzbelastete Patienten angeboten, und zwar durch Rekalibrierung des Stützapparates, in welchen Behandlungen den jeweiligen Patienten vorwiegend Geräte zur Verfügung gestellt werden mitsamt von Behandlungsanweisungen, wobei im Rahmen der Behandlung die zur Verfügung gestellten Geräte zum Einsatz kommen. Wenn ich gefragt werden, inwieweit für die gegenwärtig angebotenen, soeben dargelegten medizinischen Leistungen die Durchführung der beantragten Hubschrauberflüge und –landungen erforderlich sind, dann verweise ich darauf, dass auch im Rahmen der herkömmlich angebotenen zahnmedizinischen Leistungen ein Notfall eintreten kann, etwa im Zusammenhang mit einer sogenannten Leitungsanästhesie; ferner in Fällen, wenn die Lokalanästhesie über einen längeren Zeitraum oder an gesundheitlich gefährdeten Patienten aufrecht erhalten werden muss, wie dies etwa bei größeren Knochenaufbauten der Fall ist, die bereits gegenwärtig angeboten werden, und zwar unter Umständen im Bedarfsfall auch unter der Aufsicht eines eigens zugezogenen Facharztes für Anästhesie. Im Falle der angesprochenen Notfälle müsste der Patient mit dem Hubschrauber in eine öffentliche Krankenanstalt verbracht werden. Der Vorteil einer Verbringung des Patienten mittels Hubschrauber liegt in dem in den Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Zeitgewinn aufgrund der Unabhängigkeit von Verkehrsbehinderungen jeglicher Art. Ohne Möglichkeit der Durchführung der beantragten Hubschrauberflüge stünde als Alternative nur die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes, insbesondere eines Rettungshubschraubers zur Verfügung, der insbesondere von Fachärzten der Anästhesie für Notfälle dringend gewünscht wird, oder eines Rettungswagens. In Zukunft können medizinischen Leistungen abhängig vom Interesse potentieller Nutzungsnehmer angeboten werden, und zwar solcher Natur, die die Verwendung eines Reinraum-OPs erfordern, wobei die Antragstellerin in der Lage ist, einen Reinraum-OP der Güteklasse 1a anzubieten, in dem über ein besonderes Luftfiltersystem die Sterilität des Raumes über längere Zeit als in herkömmlichen OP-Räumen aufrecht erhalten werden kann. Operative Leistungen können zwar auch in anderen vorhandenen Einrichtungen des Pinzgau, wie etwa im Krankenhaus Q., angeboten werden, diese Einrichtungen weisen jedoch herkömmliche Operationsräume und keine Reinraum-Operationsräume der vorangesprochenen Güteklasse auf, in denen Herz-, Hüftgelenks- und Kniegelenksoperationen durchgeführt werden können. Für die letztgenannten operativen Eingriffe, wie Herz-, Hüft- und Kniegelenksoperationen ist auf Grund der Gesetzeslage meiner Meinung nach nach dem Krankenanstaltengesetz Pflicht, einen Reinraum-OP der Güteklasse 1a zu verwenden.“

Der Vertreter der belangten Behörde wendete ein, dass der verfahrensgegenständliche Hubschrauber Robinson R 22 für die Durchführung von Rettungsflügen mit Patienten zu klein ist.

Der Geschäftsführer der Antragstellerin gab dazu an: „Der Einwand ist berechtigt; der Hubschrauber Robinson R 22 verfügt über keinen ausreichenden Platz, um Patienten, die Notfälle erlitten haben, zu behandeln; tatsächlich handelt es sich bei dem dem Antrag zugrunde liegenden Zivilluftfahrzeug um einen "fliegenden Rasenmäher". Ich verweise aber auf mein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, wobei die Verwendung des beantragten Hubschraubers auch für den Transport von Medikamenten, Geräten und Ersatzteilen unabhängig von der jeweiligen Verkehrssituation in größter Eile bewerkstelligt werden könnte, wobei bei Vorhandensein der Infrastruktur eines Außenlandeplatzes auch Rettungshubschrauber rascher landen könnten. Dies könnte bei Narkosezwischenfällen, da die Landung und der Abflug durch den öffentlichen Rettungshubschrauber jeweils schneller von Statten ginge, lebensentscheidend sein. Ohne Vorliegen einer Außenlandefläche für den Hubschrauber müsste ein öffentlicher Rettungshubschrauber von der Exekutive begleitet und angewiesen werden. Insbesondere müsste der Landeplatz gesichert werden. Über weiteres Befragen durch den Behördenvertreter gebe ich an, dass nicht beabsichtigt ist, den Hubschrauber Robinson R 22 auf der dem Antrag zugrunde liegenden Landefläche zu stationieren; ebenso wenig ist beabsichtigt, auf der genannten Landefläche Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten am Luftfahrzeug durchzuführen. ... Das medizinische Dienstleistungszentrum verfügt gegenwärtig noch über keine Kollaudierung; im Zusammenhang mit dem gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend das gesamte Dienstleistungszentrum wurden bereits Hygienegutachten und andere Stellungnahmen von Amtssachverständigen eingeholt. Wenn mir nunmehr das aus dem Internet abgerufene Schreiben der BH Zell am See vom 10.9.2013, Zahl 30602-152/4238/66-2013, betreffend den Betrieb einer Personenaufzugsanlage am Standort G., J. 7, GN x KG F., vorgehalten wird, dann betraf dieses Verfahren das angesprochene Dienstleistungszentrum, dessen richtige Anschrift sowie der Sitz der Antragstellerin "G., J. 5" ist. Die Genehmigung des Dienstleistungszentrums soll quasi als Genehmigung einer Mehrzahl von Ordinationen erfolgen, sodass eine Genehmigung nach dem Krankenanstaltengesetz nicht erforderlich ist. ... Wenn ich gefragt werde, warum ich mit neun Notfällen pro Jahr und dies - angesichts meines Vorbringens auch außerhalb von Zeiten, die die Mittagszeit betreffen, rechne, dann verweise ich darauf, dass das Anbot, die beantragten Flüge und Landungen außerhalb der Mittagszeit durchzuführen, nur für den Fall gegeben wurde, dass dies überhaupt vermeidbar ist. Notfälle können auch die Beschaffung von Medikamenten und Ersatzteilen, die benötigt werden, betreffen und verweise ich auf die mit dem Vorhandensein der Infrastruktur eines Landesplatzes verbundene Zeitverkürzung im Fall einer zu bewerkstelligenden Notversorgung von Menschen, insbesondere auch durch öffentliche Rettungshubschrauber, etwa des ÖAMTC-Hubschraubers, weil sich eine Absicherung der Landung, wie vorher geschildert, erübrigen würde. Ich verweise diesbezüglich auf mein früheres Vorbringen, mit dem ich wiederholt angeboten habe, den beantragten Landeplatz für allgemeine Rettungsflüge, die außerhalb des medizinischen Dienstleistungszentrums notwendig werden, der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, und zwar ohne vorhergehende zusätzliche Zustimmung meinerseits. Über ergänzendes Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde, ob beabsichtigt ist, beim beantragten Landeplatz Asphaltierungsmaßnahmen, die Aufstellung von Windrichtungsanzeigen, die Anbringung von Markierungen oder die Errichtung eines Unterstandes vorzunehmen, gebe ich an, dass die Anbringung eines Luftsackes beabsichtigt ist.“ Der Vertreter der belangten Behörde verwies darauf, dass dann die Einholung einer Zivilflugplatzbewilligung erforderlich wäre. Für den Beschwerdeführer wurde geantwortet, dass diesfalls auf die Anbringung eines Windsackes verzichtet würde. Der Geschäftsführer der Antragstellerin gab ferner an: „Es ist richtig, dass ich im Jahre 2011 eine befristete Genehmigung für neun Außenlandungen bzw -abflüge mittels des Hubschraubers Robinson R 22 erhalten habe, und zwar betreffend einen deutlich außerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Landeplatz der Gemeinde G.. Diese Genehmigung war befristet und ist abgelaufen. Auf dieser Landefläche kann ich keine Genehmigung von Abflügen und Landungen mit dem Hubschrauber mehr erreichen, nachdem der vormalige Grundeigentümer, der die Zustimmung zur Verwendung der Landefläche gegeben hatte, das Grundstück verkauft hat und der neue Eigentümer der Liegenschaft die Landefläche für eigene Zwecke benötigt. Im Zuge der mir bewilligten Flüge auf vorgenannter Grundstücksfläche außerhalb des Siedlungsgebietes konnten Ersatzteile besorgt werden, und zwar dies unter effizienter Zeitplanung. Eine Besorgung der Ersatzteile mittels Flügen ab dem Flugplatz Q. wäre möglich, jedoch mit vielen Nachteilen verbunden gewesen, sodass keine Effizienz mehr vorgelegen wäre.“

Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies abschließend darauf, dass er niemals einen Antrag auf Durchführung eines Schwebeflugs gestellt hatte, sämtliche vorliegenden lärmtechnischen Stellungnahmen jedoch vom Durchführen eines Schwebeflugs mit dem Hubschrauber ausgingen, während die beantragten Flüge jeweils ohne Schwebeflug durchgeführt werden könnten, sodass auch eine geringere Lärmbelastung vorliegen würde; ferner darauf, dass die eingeholten lärmtechnischen Stellungnahmen auch nicht das Vorhandensein des im Jahre 2013 errichteten Lärmschutzwalls auf dem Grundstück GP yy ebenso wenig das Vorhandensein des Kfz-Betriebes Helmut K. berücksichtigen würden, in dessen Rahmen Rasenmäher, Skimobile, Schneefräsen, etc verkauft und repariert werden, welcher Betrieb auf der Grundstücksfläche GP zzz in unmittelbarer Nachbarschaft zur hier verfahrensgegenständlichen Landefläche ansässig wäre und erhebliche Lärmemissionen verursachen würde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte in Hinblick darauf die Ergänzung der vorliegenden lärmtechnischen sowie medizinischen Stellungnahmen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter festgestellt und erwogen:

Mit Schreiben vom 16.8.2010 ersuchte die in B., J. 5 (vormals L.) situierte A. GmbH - in der Folge kurz GmbH – die Unterinstanz "um 25 Außenlandungen/Jahr für Robinson 22, xx, Inhaber: A. auf Parcelle D des Grundstückes x der KG F.“ Dazu brachte sie die ihrem (seit 16.11.2002 vertretungsbefugten) handelsrechtlichen Geschäftsführer und Alleingesellschafter Dr. I. (vormals M.), geb. xxxx, befristet bis 3.8.2012 von der N. GmbH erteilte Lizenz Nr A-xxxxx sowie den Lage- und Höhenplan 1:500 der O. Ziviltechniker-GmbH, Q., GZ xyz, betreffend Grst. x KG F. in Vorlage.

Mit Schreiben vom 7.10.2010 schränkte die GmbH ihr Ansuchen auf "15 Aussenlandungen pro Jahr" ein. Sie führte dazu aus, dass sich der beantragte Aussenplatz 5 Minuten vom (von „unserem“) Ordinationsbetrieb mit damals 9 Mitarbeitern befände, mangels Verkehrsbehinderung (etwa beim Umfahrungstunnel von Q. bzw bei der Q. Stadtdurchfahrt), durch die (etwa in der Hauptsaison des Fremdenverkehrs) die Strecke vom Flugplatz Q. zur Ordination zu einer mehrstündigen Autoreise werden könnte, im Falle einer dringenden Rückreise wegen medizinischen Problemen eines Patienten zumindest eine Stunde Zeit (Fahrzeit) im Vergleich zur optimalen Verkehrssituation zwischen Flugplatz und Ordination gewonnen werden könnte; zudem die Verbringung des Hubschraubers im Hangar unter Mitarbeit des Piloten auf dem im Hochwassergefahrengebiet befindlichen, bei Unfall oder plötzlicher Nebelbildung ohne jede Vorankündigung sperrbaren, auch Öffnungszeiten (Dienstschluss) unterliegenden Flugplatz Q. nach der Patientenversorgung sowie eine Überstellung des Hubschraubers nach Trieben zur Durchführung von am Flugplatz Q. nicht möglichen Reparaturen oder Wartungsarbeiten und insofern die volkswirtschaftliche Vernichtung von Geld und Zeit entfielen; bei Versagen einer in der Ordination eingesetzten, neuen und gering verbreiteten (kritischen) Schlüsseltechnologie, für die Ersatzteile aus Wien oder Deutschland (Bensheim bzw Münster) benötigt würden, auch bei schlechtem Wetter ein ganztägiger Betriebs- und Patientenversorgungsausfall, sohin ein volkswirtschaftlicher sowie volksmedizinischer Schaden vermieden und die Rettung von eigenem Eigentum bewerkstelligt werden könnte. Auch angesichts von Behandlungen in Vollnarkose, die im zu errichtenden Gebäude auf der Parzelle für die Aussenlandungen stattfinden würden, wäre der bei einer Bewilligung für die Aussenlandungen zu schaffende, im Bedarfsfall vorbereitete Landeplatz für einen Rettungsflug mit dem Vorteil einer großen Zeitersparnis (durch Wegfall von Koordinierungen, Absperrungen, Sicherungen, nötigen Einweisungen und Personalbedarf) und mit Risikominimierung für die Helikopterbesatzung (bezüglich Anflugstrecke, Landefläche ohne Gefahr für dynamic rollover) sowie für Personen (durch abgegrenzte Fläche) wünschenswert und bei Notwendigkeit etwa durch Unfälle, Herzinfarkte, etc jederzeit ohne Voranmeldung von der Gemeinde G. für Rettungsflüge benützbar.

Mit Stellungnahme vom 31.1.2011 reduzierte die GmbH ihr Ansuchen weiter auf "9 Außenlandungen pro Jahr". Sie verwies darauf, dass ein einmotoriger Hubschrauber zwar nicht für Rettungsflüge zugelassen werden könnte, aber die Benutzung eines R 22 anstatt eines pro Streckenkilometer die achtfachen Emissionen verursachenden Rettungshubschraubers und das Angebot zur Nutzung der vorbereiteten, (bezüglich Oberfläche, Absperrung und Anflug- und Abflugstrecke) bekannten, nebelfreien und hervorragend benutzbaren Landefläche für viele Arten von Notfällen durch die Gemeinde G. im öffentlichen Interesse liegen würden. Im Falle einer möglichen Gefährdung des Flugplatzes Q. durch Naturereignisse (wie Felssturz, Erdbeben, einen Bruch der Staumauer des Mooserbodenstausees oder/und Wasserfallbodenstausees) oder Terroranschlag würde die Nähe des angesuchten Außenlandeplatzes die Rettung des Eigentums ohne zusätzliche Lebensgefährdung, wie eine notwendige Betankung, erlauben, um die nächstliegenden Flugplätze bzw Flughäfen zu erreichen. Durch die Bewilligung des Ansuchens könnte bei Entdeckung einer Notsituation (wie Freizeitunfall, landwirtschaftlicher Unfall oder Autounfall) im Flug trotz der bei Flügen in einer Entfernung von 30 Flugminuten von Q. fehlenden Funkverbindung bzw geringen Zugänglichkeit des überflogenen Gebietes im öffentlichen Interesse rasche ärztliche Hilfe und die rasche Ankunft von Einsatzkräften organisiert werden.

Da die GP x KG F. infolge Neuparzellierung der Liegenschaft zwischenzeitig eine Zufahrtstraße darstellte, übermittelte die GmbH mit E-Mail-Schreiben vom 1.9.2013 über Auftrag der Erstinstanz einen Katasterplan, in dem sie auf GP zz für das in Bau befindliche Gebäude "zz in Bau" vermerkte und eine die GP y, yy, yyy umrandende Einzeichnung mit der Bezeichnung "Landefläche" vornahm. Ergänzend führte sie aus, dass für alle von ihrem Geschäftsführer angebotenen Leistungen (wie insbesondere Knochen-, Implantatchirurgie, Sanierungen sowie fachärztlichen Leistungen in Vollnarkose) eine Aussenlandung erforderlich sein könnte. Unter einem wurde auf Beilagen verwiesen, die zu einer zweitägigen Unerreichbarkeit des Pinzgaus, Erklärung zum Katastrophengebiet bei Regenereignissen von 100 – 130 l/m2 und Zunahme der Bergstürze vorgelegt worden waren.

Der Unternehmensgegenstand der GmbH ist laut Gesellschaftsvertrag (in der Fassung vom 2.4.2014), § 2:

„a) Die Verbreitung des Wissens A., b) die Durchführung und Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen bezüglich A., c) das Verlegen, der Vertrieb und die Erstellung von Büchern und Schriften, d) die Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Fortbildungsveranstaltungen, Reisen im In- und Ausland, e) die Vermarktung von Warenrechten f) der Handel mit Waren aller Art, Rechten aller Art, Wissen aller Art, Dienstleitungen aller Art, g) die Vermittlung von Arbeitskräften, Waren, Dienstleistungen, Rechten und Wissen aller Art, h) die Beteiligung an Unternehmen gleichen und ähnlichen Gesellschaftszweckes sowie die Übernahme von Organfunktionen in anderen Gesellschaften, i) Beratung und Coaching, j) Verwaltung von Immobilien, k) Zur Verfügungstellen von Arbeitskräften, Personalvermittlung, l) Erbringung von EDV-, Ordinations- und Telefondienstleitungen, m) das Führen eines zahntechnischen Labors, n) alle sonst damit im Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen.“

Zu FN xxxxxx des Landesgerichtes Salzburg ist als Geschäftszweig der GmbH im Firmenbuch "Consulting" eingetragen.

Die GmbH ist Halter des Hubschraubers, Kennzeichen xx, des Herstellers Robinson Helicopter Company mit der Herstellerbezeichnung "R 22 Beta" und Seriennummer 3625, der über eine höchstzulässige Abflugmasse von 621 kg und über keinen ausreichenden Platz verfügt, um darin Menschen, die Notfälle erlitten haben, zu behandeln.

Die GmbH strebt die Verwendung dieses Hubschraubers und die Infrastruktur eines Außenlandeplatzes für einen von der jeweiligen Verkehrssituation unabhängigen, in kürzest möglicher Zeit durchführbaren Transport, insbesondere von Medikamenten, Geräten und Ersatzteilen, aber auch von Patienten an.

Laut EASA (European Aviation Safety Agency) Rotorcraft Type - Certificate, Data sheet for noise (R.120 (IM) Robinson R22 vom 15.6.2010) leitet sich für den genannten Hubschrauber ein Schallleistungspegel Lw,A,max von 136 dB ab.

Aufgrund der mit ihrem Geschäftsführer als grundbücherlichem Alleineigentümer der Liegenschaften EZ xy, z, xxy und xyy, je KG F., abgeschlossenen Baurechtsverträge vom 24.8.2012 und 29.8.2012 stehen der GmbH am jeweiligen Bauwerk auf den Grundstücken zz mit 900 m2 (EZ z) sowie y mit 714 m2 (EZ xxy) bis 31.7.2037 (Baurechtseinlagen EZ yyz u EZ yzz KG F.) und xz mit 711 m2 (EZ xy) sowie yy mit 2.428 m2 (EZ xyy) bis 31.7.2047 (Baurechtseinlagen EZ xzz und xxz KG F.) die Rechte des Eigentümers und am jeweiligen Grundstück die Rechte des Nutznießers zu.

Das auf GP zz mit der Adresse J. 5, B., von ihr errichtete, noch nicht zur Gänze in Betrieb genommene Dienstleistungszentrum, das über mehrere Behandlungsräume, einen OP-Trakt mit Schleuse, OP- und Aufwachraum verfügt, verwertet die GmbH durch mit Ärzten und Mitgliedern paramedizinischer Berufsgruppen abgeschlossene entgeltliche Nutzungsverträge, sodass dort gegenwärtig posturologische Leistungen für chronisch schmerzbelastete Patienten und von Dr. I. Johann als einem mit Ordination im Pinzgau niedergelassenen, in die Österreichische Zahnärzteliste eingetragenen Facharzt im Rahmen seiner Berechtigung zahnärztliche Leistungen, unter anderem in Lokal- und Vollanästhesie, angeboten werden.

Für nach dem Zahnärztegesetz angebotene Leistungen, zu deren Erbringung im Pinzgau, Raum Q. und G., zehn weitere in die Österreichische Zahnärzteliste per Stand 26.11.2013 eingetragene, mit Ordinationsadresse niedergelassene Zahnärzte (Dr.Ulrike P., Aleksandra R., Dr Dr. Boris R., Dr. Frank-Peter S., Dr. Hildegard T., DDr. Alexandra U., Dr. Hermann V., Dr. Reinhard V., OMR Dr. Erwin W., Dr. Adam X.) berechtigt sind, und/oder den Betrieb einer zahnärztlichen Ordination ist der Einsatz eines Hubschraubers nicht erforderlich.

Für medizinische Notfälle steht der öffentliche Rettungsdienst zur Verfügung.

Die Beschaffung von (im Dienstleistungszentrum bzw in einem Ordinationsbetrieb benötigten) Materialien kann zumutbar ohne Einsatz eines Hubschraubers oder unter Benützung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur, wie etwa des Flugplatzes Q., organisiert und vorgesorgt werden.

Die als Start- und Landeplatz beantragten GP y (mit 714 m2), yy (mit 2.428 m2) und yyy (mit 506 m2), die infolge einer Neuparzellierung aus der früheren GP x, nunmehr Zufahrtstrasse, hervorgegangen sind, sind aufgrund ihrer Größe und Nähe zu den dort stehenden Gebäuden nicht einzeln, von der Größer her jedoch zusammen als Hubschrauberlande- bzw -startfläche geeignet.

Sie befinden sich aber in einem laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde G. als Bauland Erweitertes Wohngebiet (EW), Bauland Dorfgebiet (DG) und Grünland gewidmeten Bereich inmitten einer Wohnbebauung, wobei insbesondere nördlich, westlich, südwestlich, östlich und südöstlich gelegene Grundparzellen eine bereits bestehende oder gerade entstehende Wohnbebauung aufweisen. Aufgrund dieser Bebauung ist ein An-und Abflug zur genannten Start- bzw Landefläche nur vom Süden her möglich und in dem dafür zwischen einem Wohnhaus und dem Dienstleistungszentrum auf GP zz verbleibenden Korridor von nur ca. 20 m sehr problematisch.

Nördlich sowie südlich grenzen zudem (vor allem als Viehweide) landwirtschaftlich genutzte Grünflächen sowie die Eigenjagd der Gemeinde an.

Im weiteren Umfeld sind Schutzgebiete nach dem Salzburger Naturschutzgesetz ausgewiesen, und zwar in einer Entfernung von

  • knapp 100 m das Landschaftsschutzgebiet Y., das der Erhaltung des besonders hohen landschaftsästhetischen Wertes der natürlich und unberührt wirkenden Moorflächen sowie des hohen Erlebnis- und Erholungswertes der charakteristischen Natur- und der naturnahen Kulturlandschaft dient;

  • 3,3 km das auch als europäisches biogenetisches Reservat ausgewiesene, als Brut- und Rastplatz für eine vielfältige Vogelwelt bedeutsame, auch der Erholung der Bevölkerung dienende Landschaftsschutzgebiet ZS.,

  • 7,1 km das Naturschutzgebiet ZS.,

  • ca. 5,7 km der zur Erhaltung besonderer Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren und in Verbindung mit dem Saalachtaler Höhenweg auch für die Erholung der Bevölkerung geschützte Landschaftsteil Z.

In einer Entfernung von ca. 40 m bis 150 m östlich der Grundparzelle GP x, nunmehr Zufahrt, verläuft die B 311 Pinzgauer Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h im Bereich der Unterflurtrasse KI.

In einer Entfernung von 3,9 km befindet sich der Hubschrauberlandeplatz beim Krankenhaus Q.;

der in einer Entfernung von ca 8,6 km befindliche Flugplatz Q. ist von genannter Start- bzw Landefläche mit einem Kraftfahrzeug regelmäßig in ca 10 Minuten erreichbar. Die von G., J. 5, dorthin führenden Verbindungsstraßen, wie B168, B311 und P311 blieben von den Hochwassern der letzten Jahre verschont und – bis auf eine kurze Sperre der B311 nach einem Murenabgang – befahrbar.

Für den Bereich genannter Grundstücke konnte keine gegenüber dem Bereich des Flugplatzes Q. unterschiedliche Wetterlage, insbesondere Nebelbildung festgestellt werden.

Erweiterte Wohngebiete sind gemäß Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung, Stand Jänner 2003, der Lärmkategorie 3 bzw einem im Regelfall als Dauerschallpegel tags anzusetzenden Immissionswert von 55 dB zuzuordnen.

Das akustische Umfeld im Bereich der beantragten Start- und Landefläche und der ihr nächstgelegenen Wohnbauten wird hauptsächlich durch den Verkehr auf der B 311 Pinzgauer Straße sowie den Anrainerverkehr gebildet; unzumutbare Lärmbelästigungen durch in diesem Bereich ansässige Betriebe können in Hinblick auf durchgeführte Betriebsgenehmigungsverfahren ausgeschlossen werden.

Ausgehend von dem durch den Emittenten Straße bereits vorhandenen Geräuschpegel würde es bei Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes an einem Tag mit einer Hubschrauberlandung bzw einem Hubschrauberstart infolge der Geräuschemission des Hubschraubers Robinson R 22 von 136 dB, eines zugrunde zu legenden Hubschrauber-Beurteilungs-pegels Lr,Flug von 69 dB für den Tagzeitraum (06 bis 19 Uhr) sowie eines nach ÖAL-Richt-linie 3 zur Kompensation der besonderen Geräuschcharakteristik von Hubschraubern zuzuschlagenden Anpassungswerts von 5 dB zu einer massiven Veränderung, nämlich Erhöhung der örtlichen Schallsituation und Überschreitung des im erweiterten Wohngebiet als Obergrenze für Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich (Lärmstörung) anzusetzenden Dauerschallpegels tags von 55 dB um ca drei bzw. zwei, jeweils 5 dB Dauerschallpegel entsprechenden Lärmkategorien kommen.

Durch die niederfrequenten Schallanteile von Hubschrauberlärm ist die bei anderen Geräuschen (menschliche Stimme, PKW Fahrbewegungen) sonst übliche Dämpfung des Schalls durch Gebäudeumschließungen (Mauern, Fenster, Türen) stark reduziert und können die Innenraumpegel (etwa durch Schließen der Fenster) nur unzureichend abgesenkt werden, welchen Aspekt der Anpassungswert von 5 dB nicht abdeckt.

Auf den GP y, yy und yyy KG F. sind daher auch weniger als neun Hubschrauberlandungen und –starts pro Jahr abzulehnen, weil sie zu einer massiven Erhöhung der Lärmbelastung inmitten des Wohngebiets mit sehr geringen Abständen führen und eine erhebliche Belästigung für die Bevölkerung, insbesondere Anrainer und Touristen, darstellen, wozu kommt, dass auch eine negative Beeinträchtigung von auf Lärm und bewegte Flugobjekte in der freien Landschaft sensibel reagierenden Tierarten, dadurch eine nachteilige Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Landwirtschaft und der Erholung von Bevölkerung sowie Touristen nicht ausgeschlossen werden kann.

Ebenso wenig ist eine Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum infolge eines Hubschrauberan- und -abflugs und der damit allenfalls verbundenen, weiteren Maßnahmen, wie Betankung oder Durchführung von Servicearbeiten vor Ort, ausgeschlossen.

Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund des dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der verlesenen Verfahrensakten zu treffen.

Die Feststellungen zu Sitz, Unternehmensgegenstand und organrechtlicher Vertretung der A. GmbH beruhen auf den Eintragungen zu FN xxxxxx des Landesgerichtes Salzburg; die grundbücherlichen (Bau-)Rechte der GmbH ergaben sich aus dem Grundbuch des Bezirksgerichts SA.

Die Haltereigenschaft und weiteren Daten hinsichtlich des Hubschraubers Robinson R 22, Kennzeichen XX, ergingen aus dem von der N. GmbH geführten, offenen Luftfahrzeugregister der Republik Österreich.

Zum Antrag und dem dazu geltend gemachten öffentlichen Interesse waren die Ausführungen der GmbH zu berücksichtigen. So führte diese mit Schreiben vom 7.10.2010 unter Vorlage von Beilagen („a) Legende und Planausschnitt Hochwassergefährdete Zonen bezüglich Flugplatz Q., b) Luftbildaufnahme - betreffende Parzelle dunkelblau eingerahmt, auf der man wie vom luftfahrttechnischen Sachverständigen ausgeführt die ungehinderte An- und Ausflugsmöglichkeit nach Süden erkennen kann, c) Kopie email bezüglich Reperaturunmöglichkeit am Zeller Flugplatz) aus: "Ich erlaube mir zur Niederschrift v. 7. 09. 2010 wie folgt Stellung zu nehmen: Ich schränke hiermit mein Ansuchen auf 15 Aussenlandungen pro Jahr ein und ersuche um deren Erteilung da die öffentlichen Interessen wie nachfolgend ausgeführt überwiegen. Die Gründe für mein Ansuchen sind wie folgt: Der beantragte Aussenplatz befindet sich 5 Minuten von unserem Ordinationsbetrieb mit derzeit 9 Mitarbeitern. Es ist auch keine Verkehrsbehinderung durch Unfall etc denkbar die diese 5 Minuten Erreichbarkeit verändern würden, da mehrere Zufahrtsmoeglichekeiten bestehen .. Sollte eine dringende Rückreise wegen medizinischen Problemen eines Patienten nötig sein, kann dadurch zumindest 1 Stunde Zeit, im Vergleich zur optimalen Verkehrssituation zwischen Flugplatz und Ordination, gewonnen werden. Abgesehen von der Fahrzeit muss nach Anfliegen des Flugplatzes Zell der Hubschrauber im Hangar verbracht werden, wozu am Flugplatz Zell bei Hubschraubern die Mitarbeit des Piloten erwünscht ist. Die diesbezügliche Verbringung nach Patientenversorgung wird aufgrund des Dienstschlusses am Flugplatz ausscheiden. Wir setzen 2 Technologien in der Ordination ein, bei denen aufgrund der Neuheit und geringen Verbreitung Ersatzteile aus Wien oder sogar aus Deutschland (Bensheim bzw Münster) benötigt werden. Bei Ausfall einer dieser kritischen Schlüsseltechnologien kann einerseits der gesamte Betrieb mit 9 Mitarbeitern zu Stillstand gebracht werden (volkswirtschaftlicher Schaden) andererseits die geplanten Patientenversorgungen (volksmedizinischer Schaden) nicht durchgeführt werden. Auch in einem solchen Fall kann der Aussenlandeplatz den kompletten Betriebs- und Patientenversorgungsausfall von einem Tag vermieden werden. Diese obig angeführten Gründe werden dadurch verstärkt, dass der Umfahrungstunnel von Q. bereits mehrmals für längere Zeit gesperrt wurde. Wenn dies in der Hauptsaison des Fremdenverkehrs passiert oder/und ein zusätzliches Verkehrsproblem bei der Zeller Stadtdurchfahrt auftritt, so kann die Strecke Flugplatz Q. zur Ordination zu einer mehrstündigen Autoreise werden. In einer solchen Situation gibt es auch keinen Autoabstellplatz um zu Fuß schneller zu sein. Der Flugplatz Q. ist aufgrund des niedrigen Höhenunterschiedes zur Salzach und der unmittelbaren Nachbarschaft im rotgelben Hochwassergefahrengebiet. Hochwassergefahr ist naturbedingt bei schlechtem Wetter, bei welchem ein Flug zu den nächstgelegenen Flügplätzen unmöglich sein wird. Eine Überstellung dank der beantragten Aussenlandung laut Antrag erlaubt bei dieser Gefahr die Rettung von unserem Eigentum. Eine Sperre des Flugplatzes Zells ist ohne jede Vorankündigung durch Unfall oder plötzlicher Nebelbildung über der Piste (gefürchtetes Wetterphänomen am Zelle Flugplatz) möglich, ein Ausweichen auf einen der umliegenden Flügplätze würde praktisch den Ausfall eines ganzen Arbeitstages bedeuten. Als Beilage lege ich das email betreffend Wartungsarbeiten am Flugplatz und die dort ansässige Werft bei. Dadurch ergibt sich die praktische Unmöglichkeit Reperaturen oder Wartungsarbeiten am Zeller Flugplatz vornehmen zu lassen. Dies könnte ebenfalls am Aussenlandeplatz erfolgen ohne volkswirtschaftlich Geld und Zeit durch eine Überstellung nach Trieben zu vernichten. Im zu errichtenden Gebäude auf der Parzelle für die Aussenlandungen werden auch Behandlungen in Vollnarkose stattfinden. Aus diesem Grunde ist es wünschenswert, dass im Bedarfsfall ein vorbereiteter Landeplatz für einen Rettungsflug vorhanden ist. Dieser wird bei Bewilligung für die Aussenlandungen geschaffen. Ein vorhandener Landeplatz für einen Rettungsflug hat folgende Vorteile: große Zeitersparnis durch Wegfall vieler Koordinierungen, Absperrungen, Sicherungen, nötigen Einweisungen und Personalbedarf. etc, Risikominimierung für die Helikopterbesatzung bezüglich Anflugstrecke, Landefläche ohne Gefahr für dynamic rollover. Risikominimierung für Personen durch abgegrenzte Fläche. Im Bereich F. und Dorfmoos können sich aus vielerlei Gründen wie Unfällen, Herzinfarkten die Notwendigkeit für Rettungsflüge ergeben. Ich biete hiermit der Gemeinde G. an, dass die Landefläche in einem solchen Fall jederzeit ohne Voranmeldung für Rettungsflüge benutzt werden darf. Ad Lärm: Vorbringen der Naturschutzbehörde und der Gemeinde G.. Die betreffende Parzelle ist im Bebauungsplan als lärmbelastet ausgewiesen. Biologisch für alle Lebewesen ist ungewohnter Lärm durch Erschrecken, wie ausführlich ausgeführt, und Dauerlärmbelastung (vegetative Störungen, Blutdruckerhöhungen, verkürzte Lebenserwartung) schädlich und sollten natürlich diese schädlichen Lärmeinflüsse soweit als möglich vermindert werden. Deswegen sind Abflüge und Anflüge in einer Frequenz von 1- 2-mal je Monat günstig, da durch die Gewöhnung für alle Lebewesen erhalten werden kann. Ganz konkrete Beispiele sind die Gemsen am Zwölferkogel in Hinterglemm, die sich durch Hubschrauber nicht beim Äsen stören lassen oder interressiert die Hubschrauberflugbahnen verfolgen. Oder die Kühe unmittelbar an der Start- und Landebahn des TF. Flugplatzes, die sich weder durch eine Landung oder Start beim Ruhen, Wiederkäuen oder Grasen im Mindesten stören lassen. Dies dadurch, weil sie an die Geräusche gewöhnt sind und aufgrund der niedrigen Frequenz noch keine Dauerbelastung erlitten haben. Besonders die Ausführungen der Gemeinde G. bezeugen welche Mühen und Aufwendungen gegen zusätzlich C02 Belastungen (Betonmassen für die Unterführung) zum Schutz vor Dauerlärm entlang von Strassen die Öffentlichkeit aufwenden muss! Bezüglich dieser dauerbelasteten Bevölkerung bedeutet die Nichtbenutzung des Autos, ersetzt durch Luftverkehr, Entlastung und vollkommene Ausschaltung von Verkehrsunfällen jeder Art sowie Tötung von Hasen, Igeln, Fröschen und anderen Lebewesen. Vor allem weil in dieser Reiseflughöhe praktisch keine Lärmbelastung mehr erfolgt. Bei dem Argument bezüglich Landefläche Zeller Spital wird offensichtlich Abflugstelle und Ankunftsstelle nicht unterschieden. Nicht berücksichtigt, dass nicht für Rettungsflüge angesucht wurde, kein Einverständnis des Grundstückeigners vorliegt und der Spitalsbereich lärmsensitiv ist, und oft mehrmals täglich angeflogen wird. Ganz abgesehen das die Norduferstrasse des ZS.s an Badetagen völlig verstopft ist und dadurch ein völlig inakzeptabler Zeitverlust entsteht. Wenn die Naturschutzbehörde gegen den Langsamflug eines Hubschraubers ist, so sagt sie nicht welchen Geschwindigkeitsbereich sie darunter versteht und ich kann daher nur vermuten, dass sie damit weniger als 50 kmh meint. Davon ausgehend, bin ich gerne bereit zu akzeptieren, dass so rasch als möglich nach dem Start und so lange als möglich vor der Landung eine Mindestgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten wird. Wenn die Naturschutzbehörde auch das Zeller Naturschutzgebiet als Argument gegen mein Ansuchen um Außenlandungen anführt, so müsste sie dieses Ansuchen bei genauem Überlegen sogar befürworten. Der Zeller Flugplatz hat bis zu 200 Starts pro Tag und die bevorzugte Startrichtung ist nach Osten in das Naturschutzgebiet Schüttdorf mit anschließendem Steigflug im östlichen See- bzw Uferbereich. Dies führt meiner Meinung nach bereits zu einer Lärmdauerbelastung, an deren Reduzierung die Naturschutzbehörde dringendes Interesse haben sollte was durch Gewährung bezüglich der gegenständlichen Bewilligung für Außenlandungen geschieht. Aufgrund der angesuchten Gründe ersuche ich ausdrücklich das als Zeiteinschränkung die BCET und ECET gilt. Wir sind aber gerne bereit eine ausgedehnte Mittagsruhe, zum Beispiel von 1130 bis 1530 Uhr zu akzeptieren. Sollte diese Mittagsruhe tatsächlich vorgeschrieben werden ersuche ich um 2 Ausnahmen, nämlich bei plötzlicher Sperre des Flugplatzes Q. oder einer Verkehrssituation bei der die Fahrtzeit zwischen Flugplatz Q. und Ordination mehr als 1 Stunde beträgt. Johann M. " Mit Stellungnahme vom 31.1.2011 führte die Antragstellerin zu den ihr mit Schreiben der Landeshauptfrau vom 10.12.2010 übermittelten Stellungnahmen des Naturschutzfachdienstes des Amtes der Salzburger Landesregierung sowie der Gemeinde G. unter neuerlicher Einschränkung ihres Antrag aus: "Ich danke für die Möglichkeit zur Stellungnahme und Urkundenvorlage der Gemeinde G. vom 6.12.2010 und der Naturschutzbehörde vom 24.11.2010. Um den Besorgnissen bezüglich Lärm Rechnung zu tragen erkläre ich wie folgt: Da ich von einem weiteren Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet G., ebenfalls räumlich günstig zur Ordination M. gelegen, bereits das schriftliche Einverständnis für Aussenlandungen habe, ist es mir möglich dieses Ansuchen auf 9 Außenlandungen pro Jahr zu reduzieren. Das der Gemeindestellungnahme beiliegende schalltechnische Projekt des lngeneurbüros H. und alle daraus abgeleiteten Folgerungen in der Stellungnahme der Gemeinde sind aus folgenden Gründen unbrauchbar und ungültig: A) Die Schallpegelmessung 3.3. wurde von 1611 bis 1641 durchgeführt. Dieser Zeitraum ist außerhalb der Werkstattzeit der Firma K. Handels GmbH, ST., B., am Grundstück entweder auf zzz oder zzy. Im Hof im Freien werden dem Firmenzweck entsprechend Probeläufe von Motoren von Schneefräsen, Quads, Skidoos und Rasenmähern vorgenommen (siehe auch Beilagen), wordurch die gewählte Messposition laut 3.3.1 zur Werkstättenzeit sicherlich belastet wäre. Der räumliche Bezug zu den Weideflächen des Landwirtes Josef K. und des Messpunktes laut H. Gutachten 3.3. ist auf der Seite 21 des H. Gutachtens gut erkennbar. B) Unter 4.2.2 werden die Schalldruckpegel eines Robinson R22 von 80,2 bis 86,7 dezibel angegeben. Ohne jegliche nachvollziehbare Begründungen werden aber in die Berechnungen ein Maximalwert von extremen 127 db und ohne jegliche weitere Definition und eigene Erfahrungswerte des Büros H. in die Berechnungen mit einbezogen. Dies wurde auch telefonisch bestätigt und ist aus folgenden Gründen unzutreffend: Das Fluggeräusch eines R22 wird objektiv und subjektiv als angenehm und leise empfunden. Sonoriger Klang eines spezifisch Niedrigleistungsviertaktkolbenmotor der als Startleistung während maximal 5 minuten maximal 132 PS aus 5 l Hubraum bei 2650 Umdrehungen erzeugt und einem Rotorradius von nur 3,5 m, wodurch die Rotorblattspitzen nur einen Bruchteil der Schallgeschwindigkeit erreichen können. Bei den Berechnungen für einen solchen Hubschrauber den Lärm von Hochleistungsturbinen und schallmauerdurchbrechenden Rotorblatt-spitzen einfließen zu lassen ist sicherlich nicht statthaft. Ein R22 ist konstruktionsbedingt unfähig, die in das Gutachten eingeflossene Lärmarten wie Schallmauerdurchbrchslärm der Rotorspitzen, Fan-, Verdichter-, Brennkammer-, Turbinen-, Strahl- und Buzzsawlärm überhaupt zu erzeugen. Im Übrigen weise ich noch darauf hin, dass der grösste Schalldruckpegel laut Prüfbericht der Robinson Helicopter Company des R22 86,7 dezibel beim Landeanflug beträgt und viele Straßenverkehrs-teilnehmer mit 90 dezibel zugelassen sind. Historische Motorarräder werden sogar bis 95 dezibel für maximal 60 Tage pro Jahr zugelassen. Da sich der Schalldruck je 3 dezibel verdoppelt erlaube ich darauf hinzuweisen das der Schalldruckpegel von historischen Motorrädern zulassungskonform den 7fachen Wert des Schalldruckpegels eines R22 beim Landeanflug hat. Daraus erkennt man auch, dass viele bauliche und häusliche Tätigkeiten wie Kreissäge, Rasenmähen, motorische Bläser, Schremmhämmer, Heckenschneider, Motorsensen eine stärkere Lärmbelastung verursachen als Flugbewegungen eines R22, die überhaupt nur mit 81,3 dezibel angeführt sind. Außer den Kühen und Kälbern des Landwirtes Josef K. wurde bis jetzt keine einzige konkrete Behauptung vorgelegt, welche Tierart wann oder wie durch den Fluglärm gestört werden würde. Meine bisherigen Ausführungen diesbezüglich aufgrund konkret beschriebener Beobachtungen, dass die Tierwelt durch den zu erwartenden Lärm nicht gestört wird, möchte ich wie folgt ergänzen: Die gesamte Tierwelt lässt sich durch einen langsam beginnenden und langsam steigernden Motorflug-lärm keinesfalls stören: - bei Serien von Hüttenversorgungsflügen, wobei der Start- und Landeplatz 100 m von einer Wildfütterung, hauptsächlich Hirschwild entfernt ist, lässt sich das Wild in keiner Weise von den vielen Starts und Landungen stören. - bei Versorgungsflügen von Wildfütterungen, ist es oft problematisch einen Platz zum Abwerfen der Fütterung zu finden, da sich das Wild selbst durch den direkt oberhalb schwebenden Hubschrauber, sogar mit allen Lärmarten von Turboshaft-triebwerken und viel höherem Blattspitzenlärm eben nicht stören lässt. - im an den Flugplatz Q. angrenzenden Naturschutzgebiet hat sich während der letzten Jahre der als bekannt lärmsensibel bekannte Fischreiher in einem solchen Ausmaß angesiedelt, dass es zu diesbezüglichen zu Beschwerden von Fischern kam. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass soweit mir bekannt ist, das südlich des beantragten Außenlandeplatzes gelegene Landschaftsschutzgebiet einmal jährlich vom Landwirt K. Josef mit finanzieller Unterstützung der Naturschutzbehörde maschinell gemäht wird. Dabei wird die Fauna des Naturschuetzgebietes durch den unmittelbar benachbarten Traktormotor und Mähwerk weitaus höher, als durch jede Flugbewegung, lärmbelastet. Dies nicht während 1 Minute wie bei einer Außenlandung oder Außenabflug, sondern während mehrerer Tage. Das Flüchten von Tieren vor Fluglärm passiert nur dann, wenn der Fluglärm und das Erscheinen des Flugobjektes plötzlich auftreten. Dies geschieht bei motorisch angetriebenen Flugobjekten wenn sie von unten eine Geländekante überfliegen, beziehungsweise bei lautlosen Flugobjekten wie Paraglidern und Segelfliegern. Dies ist bei der vorhandenen Geländesituation auszuschließen. Bezüglich den vorgebrachten Kühen und Kälbern erlaube ich mir zu bemerken, dass diese durch die mechanisierte Landwirtschaft mechanischen Lärm gewohnt sind und nochmals auf die bereits in der ersten Stellungnahme angeführten konkreten Erfahrungen. In diesem Zusammenhang wird auch nochmals auf die Motorenprobeläufe im Hof der unmittelbar benachbarten Firma K. Handels GmbH verwiesen. Zur Erhärtung aller von mir vorgelegten Tatsachen und Widerlegung aller diesbezüglichen Pauschalbehauptungen der Gemeinde und der Naturschutzbehörde verweise ich auf die beiliegende Kopie der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend des Flugplatzes Wels als Naturschutzgebiet zur Gänze. Aufgrund dieses Verordnungsinhaltes sind meines Erachtens alle bisherigen Argumente der Naturschutzbehörde und alle Kuhstress-, Kälberstress- und Lärmargumente nichtens. Obwohl ich auf diese Verordnung zur Gänze verweise, möchte ich folgende Punkte zusätzlich hervorheben: Am Welser Flugplatz sind seit Jahrzehnten mehrere Hubschrauber stationiert. Mit diesen wird am Gelände des Flugplatzes Wels geschult. Diese Schulung erfolgt mit Hubschraubern mit Kolbenmotor und Turboshaftantrieb. S1 außerordentlich hohe Bedeutung des Welser Flugplatzgeländes für den Naturschutz S3 Vorkommen vitaler Populationen mehrerer, zum Teil extrem seltener Brutvogelarten, weiters durch eine relativ hohe Zahl an gefährdeten Arten, die das Gebiet während des Durchzuges im Winter auf-suchen. S4 Unterschied zwischen Kolbentriebwerken und Truboshafttriebwerken. S3 große Brachvogelpopulationen mit ausgesprochen großem Bruterfolg, S4 zweitgrößtes Kiebitzvorkommen, 15 bestätigte rufende Rebhähne - damit dichtbesiedelstes Rebhuhnbrutgebiet in Öberösterreich, bedeutendstes Wachtelbrutgebiet, 20 Schwarzkehlchenbrutpaare S5 qualtitativ bedeutendster Brutplatz für Feldlerche; weitere Brutvögel Waldohreule, Turmfalke, Neuntöter; attraktiver Rastplatz für viele Zugvögel und Wintergäste - DIESBEZÜGLICH 15 ZEILEN AUFZÄHLUNG von gefährdeten Vogelarten S5 Insektenfauna 69 gefährdete oder besonders seltene Arten, 254 Schmetterlingsarten, 228 Käferarten, 205 Hautflügelarten, 74 Wanzenarten, 9 Heuschreckenarten S6 von überregionaler/internationaler Bedeutung S7 besondere Bedeutung .... für die Wechsel-kröte, ZÄHLT FLUGPLATZ WELS NATURSCHUTZBEHÖRDLICH ZU DEN HOCHWERTIGSTEN FLÄCHEN DES BUNDESLANDES OBERÖSTERREICH. Die Behauptung, dass Außenlandungen und -starts zu mehr Verkehr führen kann ich nur als kurios bezeichnen. Schon aus eigenem ökonomischem Interesse wird man Außenlandungen tätigen, wenn dadurch Verkehr eingespart wird. Zum Beispiel kann durch jeweils eine Außenlandung und einem Außenstart viermal der Autoverkehr und fast immer zweimal der Hubschrauberflug auf der Strecke G. Q. eingespart werden. Dadurch werden alle diesbezüglichen Emissionen wie C02, Lärm, Feinstaub, Stickoxide etc im öffentlichen Interesse eingespart. Das sowohl die Gemeinde als auch die Naturschutzbehörde unter dem Deckmantel von Emissionsschutz mehr Emissionen erzwingen wollen ist im öffentlichen Interesse abzulehnen. Die Gemeinde G. schließt unter 4. folgerichtig, dass einige ange-führte Gründe einem Rettungsflug entsprechen. Dadurch stimmt mir die Gemeinde zu, dass diese Flüge im öffentlichen Interesse liegen. Leider übersieht die Gemeinde, dass ein einmotoriger Hubschrauber nicht für Rettungsflüge zugelassen werden kann. Die üblicherweise für Rettungsflüge zugelassenen Typen verursachen pro Streckenkilometer die achtfachen Emissionen wie ein R22. Aufgrund dieser Emmissionsverhältnisses ist die Benutzung eines R22 anstatt eines Rettungshub-schraubers im öffentlichen Interesse. Im Punkt 5 verdreht die Gemeinde mein Anbot in meiner Stellungnahme vom 7. Oktober auf Seite 2 vorletzter Absatz. Tatsächlich habe ich die Landefläche befestigt, abgesichert jederzeit ohne vorhergehende Anmeldung für sonstige Rettungsflüge mit allen bereits angeführten Vorteilen zur Verfügung gestellt. Entweder erfolgte diese Verdrehung mutwillig oder wird nicht verstanden und daher verweise ich in diesem Zusammenhang darauf, dass in anderen Ländern es von den Behörden empfohlen wird, dass es für viele Arten von Notfällen in jedem Ortsbereich eine bezüglich Oberfläche, Absperrung, bekannte Anflug- und Abflugstrecke vorbereitenden Außenlandeplatz geben soll. Da dies in anderen Ländern ausdrücklich behördlich empfohlen wird, ist zu schliessen dass dieses Angebot im öffentlichen Interesse ist. Wir hatten in letzter Zeit mehrmals Wetterlagen, bei denen der Flugplatz Q. aufgrund seiner Seenähe im dichten Nebel lag und somit unbenutzbar war, während zur gleichen Zeit der Bereich des beantragten Außenlandeplatzes nebelfrei und somit hervorragend benutzbar war. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass am späten Nachmittag und Abend dieser Nebel im Flugplatzbereich innerhalb kürzester Zeit auftreten kann und der beantragte Außenlandeplatz eine zusätzliche sehr wesentliche Sicherheit darstellt, die im öffentlichen Interesse ist. Bezüglich der behaupteten Fahrtzeit wird bereits auf die vorgebrachten Gründe, insbesonders auf die Sperre des Zeller Umfahrungstunnels durch jegliche Gründe verwiesen. Ergänzt werden die diesbezüglich bisher angeführten Gründe durch den Hinweis, dass es vor allem im Winter zu Verkehrszusammenbrüchen im Bereich Flugplatzstraße und Bundesstraße auf der Höhe Areitbahn kommt, sodass es vorkommen kann, dass man vom Flugplatz bis zur Einfahrt des Tunnels in Schüttdorf mehr als 40 Minuten benötigt. Die vorgebrachten Argumente bezüglich Hochwassergefährdung und stark verbesserter Rettungsmöglichkeit des Eigentums möchte ich wie folgt ergänzen. Abgesehen davon, dass der Flugplatz Q. in der Hochwassergefährdungszone liegt, ist er auch durch einen Bruch der Staumauer des Mooserbodenstausees oder/und Wasserfallbodenstausees gefährdet. Eine solche Gefährdung ist sowohl durch Naturereignisse wie Felssturz, Erdbeben oder Terroranschlag durchaus möglich. In einem solchen Gefährdungsfall erlaubt die Nähe des angesuchten Außenlandeplatzes die Rettung des Eigentums ohne zusätzliche Lebensgefährdung wie notwendige Betan-kung um die nächstliegenden Flugplätze bzw Flughäfen zu erreichen. Bei den Flügen vom und in den Pinzgau ist man vor allem innerhalb einer Entfernung von 30 Flugminuten von Q. ohne Funkverbindung und überfliegt Gebiete mit geringem Verkehrsaufkommen, beziehungsweise geringer Zugänglichkeit. Die nachfolgende Begründung für öffentliches Interesse ist aber nicht auf dieses Gebiet beschränkt, nur meiner Meinung nach aufgrund der geographischen Situation besonders stark. Wenn ich im Flug eine Notsituation entdecke, sei es ein Freizeitunfall, ein landwirtschaftlicher Unfall oder ein Autounfall so ist einerseits die rasche ärztliche Hilfe und andererseits die rasche Ankunft von Einsatzkräften im öffentlichen Interesse. Beides kann ich nur wahrnehmen wenn ich außenlandungsfit bin. Dies wäre durch die Bewilligung dieses Ansuchens gegeben. Widrigenfalls erlaube ich mir die Konsequenzen anhand eines konkreten Beispiels zu beschreiben. 3 NM südlich des Passes Gschütt sehe ich einen Landwirt, der unter seinem umgestürzten Traktor eingeklemmt ist. Bin ich Außenlandungsfit kann ich in seiner Umgebung landen und umgehend mit der ärztlichen Ersten Hilfe beginnen, als auch mittels Google Maps auf meinem Handy die genaue Adresse herausfinden und dadurch mit dem Handy sofort die Einsatzkräfte verständigen und bezüglich genauer Adresse informieren. Bin ich nicht aussenlandungsfit sind folgende Szenarien möglich. Den Unfall habe ich auf einer Flughöhe von 4000 ft entdeckt und es ist unwahrscheinlicherweise die Kraftstoff- und Wettersituation ideal, so dass ich direkt über dem Unfall auf schätzungsweise mindestens 9500 Fuss, wahrscheinlich 10.000 Fuss steigen muss um eine Funkverbindung mit Wien Information oder Sbg Tower zu bekommen, um über diese Relais-stationen mit Verweis auf jetzige Position am Radar den Unfall zu melden. Bei einer Annahme von 300 ft Steigen je Minute bis 7000 ft und anschliessenden 200 ft je Minute benötige ich dazu mindestens 22 Minuten. Die Einsatzkräfte müssen dann aufgrund der Beschreibung 3nm südlich vom Pass Gschütt und des Radarplotts den Verunfallten finden. Im günstigsten Fall erfährt der Verunglückte 2 h nach meiner Entdeckung die erste Erste Hilfe. Wahrscheinlicher ist, dass ich aufgrund der Wettersituation entweder bis Gmunden fliegen muss um Wels oder Linz per Funk zu erreichen, bzw bis Thalgau um Salzburg per Funk zu erreichen. Beides dauert ebenfalls mindestens 20 Minuten und die einzige Ortsbeschreibung ist 3 nm südlich von Pass Gschütt wodurch eine langwierige Suche durch die Einsatzkräfte, und dadurch eine weitere Verzögerung für die Hilfe nochmals wahrscheinlicher wird. Um die Stichhaltigkeit dieses öffentlichen Interesses hervorzuheben verweise ich darauf, dass ich einen solchen Vorfall vor einigen Jahren mit einem verunglückten Paragliders hatte. Ich ersuche daher aufgrund des Überwiegens der Gründe im öffentlichen Interesse für die Gewährung der beantragten Außenlandungen um deren Bewilligung. Mit freundlichen Grüssen, Johann M.; GF Beilagen: Produkte der Firma K. Handels GmbH, Naturschutzgebiet Wels" Nachdem sie am 12.2.2013 über Anfrage der Erstinstanz mitgeteilt hatte, dass ihr Antrag um Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von neun Außenlandungen und Außenabflügen pro Jahr auf der GP x weiterhin aufrecht wäre, führte die Antragstellerin zur Aufforderung vom 8.5.2013 und 23.7.2013 mitzuteilen, welche medizinischen Leistungen sie im Bereich G. anbieten würde, für die die Außenlandungen im Bereich der Ordination notwendig wären, durch ihren Geschäftsführer mit E-Mail-Schreiben vom 8.8.2013 unter Vorlage von Urkunden aus: "... Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 8.5.2013 und 23.7.2013 und erlaube mir folgende Ergänzungen anzuführen. Durch die Vermietung von Behandlungsräumen ist es möglich, dass alle medizinischen Leistungen auf der GP x, KG F. angeboten werden und verweise insbesondere auf 3 für Vollnarkose geeignete Räume. Im weitern erlaub ich mir mit den bei-liegenden 5 Beilagen meine bisherigen Argumentationen bezüglich der folgenden Punkte zu bekräftigen: 1) Mehrtägige Unerreichbarkeit des Pinzgaus bereits bei nur 100-130l Regen in 24 h, wobei es oftmaligst in Österreich Ereignisse mit der mehrfachen Regenmenge gab mit normaler erdgebundener Fortbewegung und 2) Gefährdung des Flugplatzes Q. durch Fels- und Bergstürze in die Kapruner Stauseen durch Hochsteigen des Permafrostes, siehe Felssturz im Bereich der Felbertauernstraße MFG I. (vormals M.), Geschäftsführer A. GmbH" Zum Ersuchen der Landeshauptfrau und Hinweis vom 21.8.2013, dass es sich beim beantragten Landeplatz auf der GP x um eine Zufahrtstraße handelte, und bis 2.9.2013 bekannt zu geben, welche medizinischen Leistungen sie im Bereich G. anbieten würde, für die die Außenlandungen notwendig wären, ferner einen aktuellen Katasterplan mit Einzeichnung des Landeplatzes sowie der aktuell bestehenden und in Bau befindlichen Gebäude zu übermitteln, teilte die Antragstellerin durch ihren Geschäftsführer mit E-Mail-Schreiben vom 1.9.2013 unter Vorlage von Urkunden mit: "... Ich sende Ihnen hiermit den gewünschten Katasterplan, auch in einer mit eingezeichneter Landefläche. Es ist möglich, dass für alle von mir angebotenen Leistungen eine Aussenlandung erforderlich sein kann, insbesondere verweise ich aber auf Knochenchirurgie in Vollnarkose, Implantatchirurgie in Vollnarkose, sowie Sanierungen in Vollnarkose, sowie alle sonstigen fachärztlichen Leistungen in Vollnarkose. Meine bisherigen Beilagen (2 tägige Unerreichbarkeit des Pinzgaues und Erklärung zum Katastrophengebiet bei einem Regenereigniss von nur 100 – 130 l je qm) ergänze ich mit dem bisherigen maximalen Regenereignis in Österreich von 650 l je qm (bisher wurden von mir irrtümlicherweise 400l angeführt) und einen Artikel über Zunahme der Bergstürze wegen des Schwundes der Gletscher, bzw Hochsteigen des Permafrostes. MFG I., Geschäftsführer A. GmbH" In dem beigelegten Katasterplan erfolgte eine Markierung der Landefläche wie folgt:

„Abbildung Katasterplan“

Zu den ihr mit Schreiben der Behörde vom 16.1.2014 zu Handen ihres Geschäftsführers übermittelten Stellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 12.7.2013, der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik Salzburg vom 21.8.2013, des luftfahrttechnischen Sachverständigen NH. vom 28.8.2013, der Flugplatz Q. Betriebsgesellschaft mbH vom 13.9.2013, der Zahnärztekammer Salzburg vom 26.11.2013 sowie der Abteilung Umweltmedizin des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 16.1.2014 führte die Antragstellerin nach "Fristverlängerungsansuchen Aussenlandegenehmigung 20625-VU78/1596/44-2013" vom 11.2.2014, dem durch eine Fristverlängerung bis 31.3.2014 zugestimmt worden war, durch RA Mag. Dr. C. mit Schreiben vom 31.3.2014 aus: "Betrifft: Außenlandegenehmigung 20625-VU78/1596/44-2013 Dr. I. (vormals M.) Sehr geehrter Herr Mair! In obiger Angelegenheit nehme ich in rechtsfreundlicher Vertretung Bezug auf die Vorkorrespondenz und darf nachfolgende Stellungnahme abgeben: 1. Lärm- u. andere umweltrelevante Belästigungen oder Beeinträchtigungen sind durch die gegenständliche Außenlandegenehmigung nicht zu erwarten. Wie sich aus den – meiner Information nach ohnehin bereits vorgelegten – Bescheiden betreffend die Bewilligung des Flughafens Wels und des dortigen Naturschutzgebietes ergibt, entstehen auch in umweltsensiblen Bereichen sogar durch einen Flugplatz keine umweltrelevanten Beeinträchtigungen, sodass durch vereinzelte Außenlandungen mit Fluggeräten meines Mandanten auch im Gegenstand keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Sollten entgegen meiner Information die genannten Bescheide noch nicht vorliegen, ersuche ich um Mitteilung, dass ich diese Bescheide noch vorlegen kann. 2. Die gegenständlich für den Bereich der Außenlandungen zu erwartenden Niederschlags-mengen sind, soweit ersichtlich, bislang nicht objektiviert, es wurden bislang, soweit erkennbar, keine entsprechenden Auskünfte, Informationen oder Sachverständigen-Stellungnahmen eingeholt. Das Verfahren ist daher in diesem Punkt noch unvollständig und mangelhaft. 3. In gleicher Weise liegen, soweit ersichtlich, keine geologischen Auskünfte bezüglich Gefahr durch Anstieg des Permafrostes im gegenständlichen Gebiet vor. 4. Hinsichtlich der flugtechnischen Stellungnahme wird auf die bereits vorgelegte eingezeichnete Landefläche auf den Parzellen y, yy u. yyy verwiesen. Hingewiesen wird darauf, dass laut beiliegendem Plan und Foto der früher im Bereich der Landefläche befindliche Humushaufen nicht mehr vorhanden ist, sodass diesbezüglich keinerlei Beeinträchtigung mehr besteht. Ich ersuche in diesem Sinne, die beantragte Außenlandegenehmigung zu erteilen. Ich zeichne mit freundlichen Grüßen ..."

Die Beschaffenheit und Eignung der als Start- und Landeplatz avisierten, erstmals in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht präzisierten Fläche erging aus den von der Erstinstanz eingeholten Stellungnahmen und dazu vorgelegten Plänen sowie Fotografien. Da die Antragstellerin selbst vorgebracht hat, dass die als beabsichtigter Landeplatz angegebenen GP y, GP yy und GP yyy infolge Neuparzellierung aus der GP x hervorgegangen sind, konnten die zur GP x eingeholten Stellungnahmen auch für die später als Start- und Landefläche bekannt gegebenen Grundstücksflächen zugrunde gelegt werden.

  • Der Luftfahrtsachverständige NH. hat dazu in der Verhandlung vom 7.9.

2010 ausgeführt hat:

„Bei dem genannten beantragten Start- und Landeplatz auf der Grundparzelle x der KG F. in G. handelt es sich um eine ebene Wiesenfläche wobei im Zentrum der Grundparzelle sich ein aufgeschütteter Erdhügel befindet. Die besichtigte Wiesenfläche weist ein Ausmaß von 75 x 75 m auf und folgende Koordinaten wurden ermittelt: Nord: 47° 22’ 25,2’’; Ost: 12° 48’ 14,4’’ Die Grundparzelle befindet sich im Wohngebiet wobei sich von Westen über Norden nach Osten einzelne Einfamilienhäuser befinden. Südlich ist angrenzend hindernisfreie Wiesenfläche. Östlich befindet sich in einem Abstand von ca 100 m die B 311 Pinzgauer Straße. Ein An-und Abflug wäre in diesem Bereich nur aus Richtung Süden möglich. Die Stellungnahme bzw das Gutachten erfolgt aufgrund der heute angetroffenen Verhältnisse. Bei einer Änderung der Situation durch jegliche Bautätigkeit ist die Lage neu zu beruteilen. Aus luftfahrttechnischer Sicht wäre ein Landeplatz nur im südlichsten Bereich der Grundparzelle möglich, sodass keine Objekte überfolgen werden müssen. Gegen die Benützung des Start- und Ladenplatzes bestehen aus luftfahrttechnischer Sicht unter Einhaltung der allgemeinen Auflagen keine Einwände. “

Nach Feststellung, insbesondere durch Erhebungen der Gemeinde G. vom 27.8.2013, dass die GP x infolge Neuparzellierung eine Zufahrtstrasse war, und Ersuchen der Erstinstanz um Mitteilung, ob aufgrund der Änderung der geplante, nach Vergleich mit dem dem Antrag vom 16.8.2010 beigelegten Plan nun auf der GP y befindliche Start- und Landeplatz weiterhin für das Vorhaben oder allenfalls ein Landeplatz auf der GP yy geeignet wäre, führte der Luftfahrtsachverständige mit Schreiben vom 28.8.2013 unter Vorlage von Lichtbildern zur grundsätzlichen luftfahrttechnischen Genehmigungsfähigkeit der örtlichen Gegebenheiten aus:

" ... Landeplatzbeschreibung: Landeplatz : Grundparzelle y,KG F., Gmd. G.. Die Grundstücksparzelle ist aufgrund ihrer Größe und der Nähe zu den dort stehenden Gebäuden für sich alleine nicht für einen Hubschrauberlande- bzw. Startplatz geeignet. Siehe Luftbild Sagis, Beilage 1 Landeplatz : Grundparzelle yy,KG F., Gmd. G.. Diese Grundstücksparzelle wäre aufgrund ihrer Größe zusammen mit der Parzelle y als Hubschrauberlande- bzw Startfläche geeignet. Der derzeitige Bauzustand läßt jedoch keine endgültige luftfahrttechnische Beurteilung zu. Es müsste nach Abschluß der Bauarbeiten, insbesonders der Erdbewegungsarbeiten, eine Beurteilung erfolgen. Aus luftfahrttechnischer Sicht stellt sich jedoch bereits jetzt der An- und Abflug als sehr problematisch dar. Der An und Abflug ist aufgrund der Bebauung nur von Süden her möglich. Lt. vorliegenden Aufnahmen ist dieser Korridor jedoch nur ca. 20 m Breit und führt zwischen einem Wohnhaus und der neu errichteten Praxis durch. Eine Besichtigung, bzw. Beurteilung nach Fertigstellung der Bauarbeiten vor Ort wird notwendig sein."

  • Mit naturschutzfachlicher Stellungnahme vom 2.9.2010 hatte das Land Salzburg/Mag. MJ. ausgeführt:

"Die A. GmbH, G., hat beim Amt der Salzburger Landesregierung den Antrag um Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von 25 Außenlandungen und Außenabflügen auf der GP x, KG F., Gemeinde G., eingebracht. Da aus den Angaben des Antrages nur die Tatsache hervorgeht, dass es sich um 25 Außenlandungen und Außenabflüge ohne genauere Angabe der Flugroute handelt, kann eine fundierte Begutachtung nicht erfolgen. Wie bereits in diversen Gutachten ausführlich dargelegt, ist aus naturschutzfachlicher Sicht die Zunahme des Luftverkehrs, besonders auch von Hubschrauberflügen, negativ zu sehen. Es ist festzuhalten, dass Hubschrauberflüge erheblichen Lärm entwickeln, welcher in der freien Landschaft als außerordentlich störend empfunden wird, wodurch der Erholungswert der Landschaft generell erheblich beeinträchtigt. Die Intensität der Beeinträchtigung ist naturgemäß von der Höhe des einwirkenden Schallpegels abhängig und bleibt einer schalltechnischen Begutachtung vorbehalten. Hubschrauberflüge können massive Beeinträchtigungen der Tierwelt, insbesondere von Vögeln und Säugetieren, mit sich bringen. Die Reaktionen der Tiere auf Störungen durch überfliegende Hubschrauber können sehr unterschiedlich ausfallen und reichen vom Unterbrechen der momentanen Verhaltensweise bis hin zu Auffliegen bzw. (zT panikartiger) Flucht. Letztere erhöht gerade im Gebirge auch die Gefahr von Unfällen (Abstürzen) oder die Gefahr, Opfer von Beutegreifern zu werden. Das Verhalten hängt u.a. von der jeweiligen Tierart, vom Typ des Luftfahrzeugs, den Distanzen zwischen Luftfahrzeug und Tier, der Dauer des Ereignisses, dem Aufenthaltsort des Tieres, Jahres- und Tageszeit, Lebensphase, Gewöhnungsgrad, Witterung und der Umwelt ab. Das Störpotenzial nimmt im Allgemeinen von großen Transportflugzeugen über Militärjets zu Kleinflugzeugen und Hubschraubern zu. Je geringer der vertikale und horizontale Abstand des Luftfahrzeuges zu den Tieren ist, desto größer ist auch die Wahrscheinlichkeit von Verhaltensänderungen bei den Tieren. Wildtiere trachten stets danach, ihre Energiebilanz zu optimieren. Durch Störungen kann sich diese Bilanz durch Verringerung der Energieaufnahme (zB Unterbrechung der Nahrungssuche), verbunden mit der Erhöhung der Energieabgabe (Flucht) drastisch verschlechtern. So können zB in ökologisch kritischen Zeiten bereits wenige Störungen fatale Auswirkungen auf Wildtiere haben. Insgesamt gesehen reagieren Wildtiere besonders sensibel auf Störungen während folgender, aus populationsökologischer Sicht bedeutender, Phasen: Winter (Kälte, Schneeverhältnisse), Sommer (Hitze, Insektenplage); Zeit, in der Fettreserven für den Winter oder für die Migration (Zug, Wanderungen) angelegt werden müssen (Frühling, Herbst); Brut- und Aufzuchtszeit bei Vögeln (je nach Art und Gebiet zwischen Jänner/Februar und August); Mauser bei Vögeln (Sommerhalbjahr); Paarungszeit bei Säugetieren (je nach Art unterschiedlich); Setz- und Aufzuchtszeit bei Säugetieren (Mai bis Juli August). Es sind in der Regel nicht einzelne Faktoren, wie z.B. akustische (Lärm) und optische Komponenten, sondern meist das Zusammenwirken verschiedener Reize, die überproportional starke Wirkungen nach sich ziehen. Von allen Flugzeugen haben - nach diversen Untersuchungen - Hubschrauber die stärkste Störwirkung. Besonders problematisch ist beispielsweise eine langsame Annäherung an Tiere von oberhalb, das Anfliegen/ Zufliegen auf Horste, Brutplätze, Wildtierrudel, starker Lärm, tiefe Überflüge (hang- und gratnahes Fliegen), Außenlandungen und auch das plötzliche Auftauchen hinter Geländekanten. So wirken niedrige, langsame und direkte Überflüge auf Wildtiere bedrohlicher als hohe, schnelle und seitlich entfernte. Wie neueste Erkenntnisse zeigen, bewirkt ein Befliegen mit Hubschraubern unter 500 m über Grund Störungen der Tierwelt, insbesondere für Vögel und Säugetiere, und kann daher negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt haben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Hubschrauber, insbesondere bei tiefen Überflügen und Außenlandungen nachgewiesenermaßen Störungen erzeugen, die Verhaltensreaktionen auslösen, die für die Fitness und den Fortbestand von Individuen bzw. Populationen negative Auswirkungen haben können. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind während der erwähnten kritischen Zeiten Hubschrauberflüge daher negativ zu sehen und entschieden abzulehnen. Dies gilt vor allem dann, wenn diese Flüge sensible Ökosysteme wie Gebirge, Felsbereiche, Feuchtgebiete (inkl. Seen) und/ oder Schutzgebiete berühren. So ist ein Überfliegen von Natura-2000-Gebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Geschützten Landschaftsteilen, flächigen Naturdenkmälern ganzjährig strikt abzulehnen. Im Bereich des Pinzgau wurden eine Reihe von Schutzgebieten bzw. geschützten Objekten nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes ausgewiesen. Für Landschaftsschutzgebiete ist die besondere Bedeutung für die Erholung eine der Bedingungen für deren Ausweisung und eine Beeinträchtigung daher besonders gravierend zu werten. Die Einwirkung von Lärm, besonders aber das bewegte Flugobjekt selbst können aber auch Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere für Vögel haben. Dabei ist für die Intensität der Beeinträchtigung neben dem Lärm die Nähe des bewegten Flugobjektes zum Schutzgebiet bzw. zum betrachteten Naturraum maßgeblich. Bei Schutzgebieten (z.B. Naturschutzgebiete, Europaschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile) sind Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes neben der Störung des Erholungswertes aus fachlicher Sicht besonders gravierend zu werten. Im Umfeld des geplanten Start- und Landeplatzes wurden einige Schutzgebiete nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes ausgewiesen:

Knapp 100 m neben dem geplanten Start- und Landeplatz befindet sich das Landschaftsschutzgebiet Y. (LGBl. Nr. 103/1980 i.d.g.F.). Das Schutzgebiet dient der Erhaltung 1. des besonders hohen landschaftsästhetischen Wertes des Gebietes (natürlich und unberührt wirkende Moorflächen); 2. des hohen Erlebnis- und Erholungswertes der charakteristischen Naturlandschaft und der naturnahen Kulturlandschaft.

3,3 km entfernt liegt das Landschaftsschutzgebiet ZS., 7,1 km entfernt das Naturschutzgebiet ZS. Der Bereich des Landschaftsschutzgebietes ist zudem als europäisches biogenetisches Reservat ausgewiesen. Der ZS. sowie die daran anschließenden Verlandungszonen haben eine besondere Bedeutung als Brut- und Rastplatz für eine vielfältige Vogelwelt, mit vielen Arten, die auf Störungen sensibel reagieren. Das Gebiet dient auch der Erholung der Bevölkerung.

Ca. 5,7 km entfernt liegt der Geschützte Landschaftsteil Z.. Der Zweck des Schutzgebietes ist die Erhaltung als Lebensraum besonderer Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren mit bereits vielen seltenen Elementen, vor allem als Lebensraum für mehrere Libellenarten, Amphibien, sowie für Auer- und Birkwild und andere Vogelarten. Weiters dient das Schutzgebiet der Erhaltung dieses Gebietes in der besonders geprägten schönen Erscheinungsform und in Verbindung mit dem durchführenden Saalachtaler Höhenweg für die Erholung der Bevölkerung.

Die Schutzgebiete beherbergen eine Vielzahl an Tierarten, die auf Störungen sensibel reagieren.

Die nicht jagdbaren Vogel- und zahlreiche Säugetierarten unterliegen als geschützte Arten dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 i.d.F.d. Novelle 2007 i.d.g.F. in Verbindung mit der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2001 i.d.g.F. Bei diesen Arten ist jede mutwillige Beunruhigung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Wander- und Überwinterungszeit verboten. Für die jagdbaren Arten gelten nach § 103 Jagdgesetz 1993 i.d.g. Novelle 2002 i.d.g.F, sinnge-mäße Verbote. Laut Angaben von R. Mair, Abt. 5, ist geplant, beim geplanten Standort der Außenlandungen und - starts ein Zahnärztezentrum zu bauen. In ca. 8-9 km Entfernung zum geplanten Start- und Landeplatz befindet sich jedoch der Flugplatz Q.. Das Interesse an Hubschrauberflügen kann im gegenständlichen Fall zweifelsohne auch durch Flüge zum Flugplatz Q. gedeckt werden. Sollte es sich um einen medizinischen Notfall handeln, befindet sich in einer Entfernung von 3,9 km zudem noch der Hubschrauberlandeplatz beim Krankenhaus Q.. Es wird auf Artikel 16 des Protokolls Tourismus der Alpenkonvention (BGBl III Nr. 230/2002) sowie Artikel 12 des Verkehrsprotokolls (BGBl III Nr. 234/2002) der Alpenkonvention verwiesen. Die mit den zitierten Bundesgesetzblättern kundgemachten Protokolle der Alpenkonvention sind mit 18. Dezember 2002 in Kraft getreten und sind demnach geltendes österreichisches Recht. Aus diesem Grund müssen die beiden genannten Protokollbestimmungen auch von der Abteilung 5 bei luftfahrtrechtlichen Bewilligungen herangezogen werden, um eine entsprechende Interessensabwägung bei der Beurteilung von Außenlandebewilligungen durchführen zu können. Da über die Flugroute keine Angaben vorliegen, kann eine Beeinträchtigung oben genannter Schutzgebiete aus fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden. Zudem wird auf die Bedeutung der Gebiete für die Erholung der Bevölkerung sowie von Touristen verwiesen. Insgesamt gesehen ist aus naturschutzfachlicher Sicht die Zunahme des Luftverkehrs kritisch zu sehen. Die Hubschrauber sind daher aus naturschutzfachlicher Sicht abzulehnen. Sollte die luftfahrtrechtliche Bewilligung entgegen der naturschutzfachlichen Bedenken und entgegen der Vorgaben der Protokolle Tourismus und Verkehr der Alpenkonvention erteilt werden, sind wenigstens Vorkehrungen in Gestalt nachstehender Auflagen zu treffen, um zumindest für die Schutzinhalte gemäß NSchG 1999 i.d.F.d. Novelle 2007 i.d.g.F. die Störung so weit als möglich zu verringern. Eine naturschutzfachliche Zustimmung zu den Hubschrauberflügen kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.

1. Bei der Wahl der Flugroute ist zu berücksichtigen, dass das Naturschutzgebiet ZS., dass Landschaftsschutzgebiet ZS., das Landschaftsschutzgebiet Y. sowie der Geschützte Landschaftsteil Z. nicht überflogen werden und ein Abstand von 500 m vom Naturschutzgebiet und dem Geschützten Landschaftsteil eingehalten wird.

2. Die Piloten haben sich nachweislich vor Flugbeginn über die Lage der Schutzgebiete zu informieren (siehe Sagis-Online).

3. Es dürfen innerhalb eines Jahres maximal 15 Starts- und Landungen durchgeführt werden, wobei die Flugzeit auf den Zeitraum zwischen 10:00 und 17:00 Uhr zu begrenzen ist."

Der Naturschutzfachdienst des Landes Salzburg führte mit Stellungnahme vom 24.11.2010 ergänzend aus:

"Zum Schreiben der Abteilung 5 vom 14.10.2010 bzgl. Abgabe einer ergänzender Stellungnahme zur Stellungnahme des Antragstellers wird aus naturschutzfachlicher Sicht folgendes festgehalten: Wie bereits in der Stellungnahme vom 2.9.2010 dargelegt, ist die Zunahme des Luftverkehrs aus naturschutzfachlicher Sicht insgesamt kritisch zu sehen. Mit jedem weiteren genehmigten Außenstart und -landeplatz gehen zusätzliche Flüge einher. Derartige Außenstart und -landeplätze und die damit verbundenen Flüge sind aus naturschutzfachlicher Sicht daher abzulehnen. Zum Großteil der in der Stellungnahme der A. GmbH, G., vom 7.10.2010 getroffenen Aussagen kann aus naturschutzfachlicher Sicht keine Beurteilung abgegeben werden, da es sich um wirtschaftliche, verkehrstechnische, sicherheitstechnische, medizinische Aspekte usw. handelt. Bzgl. Schutzgebiete am Q.: Es ist richtig, dass am Zeller Flugplatz ein reger Flugverkehr stattfindet, der auch die Tierwelt in den angrenzenden Schutzgebieten beeinträchtigt. Die Tierwelt hat sich - da der Flugplatz Zell-am See bereits seit 1934 besteht - bis zu einem gewissen Grad an die Flugbewegungen gewöhnt bzw. ist davon auszugehen, dass störungsempfindliche Individuen, die sich nicht daran gewöhnen können, dort nicht mehr anzutreffen sind. Wenngleich der Flugplatz Q. aufgrund der Nähe zu den Schutzgebieten aus naturschutzfachlicher Sicht kritisch gesehen wird, ist trotzdem eine "Konzentration" von Flugbewegungen ausgehend vom Flugplatz Q. zu befürworten, um eine weitere Beunruhigung anderer Gebiete (z.B. durch neue Außenlandeplätze), die derzeit nicht durch Flugverkehr belastet sind, hintanzuhalten. Bzgl. der Uhrzeiten der Flüge: Für den Großteil der Tierwelt sind gerade die Tagesrandzeiten in Hinblick auf Aktivitäten entscheidend und eine Störung in diesen Zeiten daher aus naturschutzfachlicher Sicht zu vermeiden. Die Notwendigkeit einer Mittagsruhe ist aus humanmedizinischer Sicht zu beurteilen und nicht aus naturschutzfachlicher Sicht. Mit freundlichen Grüßen ..."

  • Auch die Gemeinde G. hat sich gegen die beantragte Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung ausgesprochen und mit Schriftsatz vom 7.9.2010 unter Vorlage von Stellungnahmen der befragten Bewohner dargelegt:

"... Die Gemeinde G. spricht sich aus mehrfachen Gründen gegen die beantragte Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von 25 Außenlandungen und Außenabflügen auf GP x, KG F., aus. 1. Grundsätzlich: ... Der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügenund Außenlandungen gehört, liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Solcher Art kann auch die mit Außenabflügen und Außenlandungen verbundene Lärmbelästigung der Bevölkerung schon für sich alleine ein der Bewilligung entgegenstehendes öffentliches Interesse begründen, was von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen abhängt. 2. Die zur Verwendung als Hubschrauber-Landeplatz beantragte Grundfläche GP x, KG F., ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde G. als erweitertes Wohngebiet gewidmet. Die Grundfläche x ist von erweitertem Wohngebiet umgeben; lediglich südlich und nördlich der Grundfläche befindet sich Grünland, landwirtschaftliches Gebiet (großteils Viehweide) (z. B. zy, zyy, u.a.). Die Einflugschneise von Süden liegt im Nahbereich des Landschaftsschutzgebietes Y. und ist gekennzeichnet als Hoch- und Niederrnoor sowie Schutzgebiet mit der Kennzeichnung ROT gem. Naturschutzgesetz 1999 § 24 (1). Südlich und nördlich befinden sich Weideflächen (GP zy, zyy usw.) und wird hier eine jährliche Beweidung mit Rindern und Pferden durchgeführt. Durch den An- und Abflug besteht die Gefahr, dass die Rinder und vor allem die Pferde (Fluchttiere) durch die Zäune brechen und auf die Gemeindestraßen bzw. die B311 gelangen und dies kann zu schweren Verkehrsunfällen führen. Die Lärmbelästigung in diesem Bereich wurde durch kostenintensive Maßnahmen (Unterflurtrasse KI. und Lärmschutzwände entlang der B311) gesenkt, sodaß überhaupt erst eine Umwidmung von Grünland und Bauland - "Erweitertes Wohngebiet" möglich wurde. Jetzt eine neue Lärmquelle zu schaffen, würde alle Bemühungen aus den Vorjahren ad absurdum führen. Das gegenständliche Siedlungsgebiet „KI." ist nach der durch die Eindämmung der Lärmbelästigung durch die B311 infolge Errichtung der Unterflurtrasse und von Lärmschutzwänden der zweite Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde G. geworden und konnte dies nur durch die Eindämmung der Lärmbelastung durch die B311 ermöglicht werden. Andere Siedlungsschwerpunkte gibt es in G. - mit Ausnahme des Ortszentrums - nicht und würden weitere Siedlungsschwerpunkte würden raumordnungsfachlichen Grundsätzen widersprechen. "Auszug aus dem REK der Gemeinde zum Siedlungsschwerpunkt KI.": BEREICH KI. (2. Siedlungsschwerpunkt) Bereich ost - und westseitig der B311 ( gesamtes Areal im Nahbereich der geplanten Unterflurtrasse) beginnend im Süden mit der natürlichen Grenze der Saalach, endend im Norden bei der Einfahrt Neubrunnen. KI. stellt den zweitgrößten Siedlungsstandort dar. Seine großflächige Entwicklungsfähigkeit hängt in erster Linie von der Realisierung der Unterflurtrasse ab. Wird die Unterflurtrasse nicht gebaut, kann eine maßvolle Entwicklung auf Grund trotzdem stattfinden. Die beabsichtigte Entwicklung soll von innen nach außen geschehen. Der im bisher gültigen REK sich befindende Grünkeil zwischen Ortszentrum KI. und der Verbauung Richtung Saalach kann auf Grund der errichteten Gebäude und der zu geringen verbleibenden "Grünlücke" nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil er seine Wirkung nicht mehr erfüllen kann. Defakto ist ein Zusammenwachsen der zu trennenden Besiedlungen bereits geschehen. Seine Grundlage fehlt auch m Hinblick auf die gewünschte Entwicklung." Dieser zweite Siedlungsschwerpunkt ist durch die Errichtung einer Hubschrauberlandestelle in seiner Entwicklung jedenfalls beeinträchtigt und wird dadurch die bestehende Attraktivität dieses Siedlungsgebietes stark gemindert. Nochmals wird betont, dass für eine Gemeinde von der Größe G.s die Planung eines weiteren - 3. Siedlungsschwerpunktes – nicht adäquat ist, da dies nicht nur raumordnungsfachlichen Grundsätzen widerspricht, sondern auch die Gemeindefinanzen durch weiter notwendig werden Infrastrukturmaßnahmen (Straßenbau, Kanal, Wasser, Schulweg, Versorgungseinrichtungen usw.) weiter belasten würde. Die Gemeinde G. hat daher ein raumordnungsfachlich nachvollziehbares Interesse, die erreichte Ruhelage aufrecht zu erhalten. Auch die Bildung eines weiteren, also dritten Siedlungsschwerpunktes würde - wie bereits ausgeführt - nicht nur raumordnungsfachlichen Gesichtspunkten widersprechen, dies würde auch zu einer tatsächlichen Zersiedelung der Gemeinde G. führen, was nicht nur für die gesamte Infrastruktur der Gemeinde erhebliche Nachteile mit sich brächte. Aufgrund dieser Sachlage wurde das Räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde G. erarbeitet. Die Gemeinde G. ist sowohl touristisch, als auch landwirtschaftlich ausgerichtet. Nach § 30 Abs. 1 Z. 2 ROG 2009 sind im erweiterten Wohngebiet lediglich (u. a.) bauliche Anlagen für Betriebe, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen, zulässig. Beim regelmäßigen Betrieb einer Außenlandefläche für Hubschrauber handelt es sich somit um einen im erweiterten Wohngebiet unzulässigen Betrieb. 3. Im einzelnen ergeben sich daraus nachstehende Einwendungen der Gemeinde G.: • Der Siedlungsschwerpunkt Ki. wird durch die antragsgegenständliche Außenabflugs- und Landestelle für Hubschrauber durch Lärmverursachung erheblich und für die Bevölkerung unzumutbar beeinträchtigt. Die Bevölkerung wird dadurch erheblich belästigt. • Eine Gefährdung der Wohnhäuser in KI. ist jedenfalls gegeben, dies alleine schon durch die An- und Abflüge sowie das betriebsbedingte Laufenlassen während der Vorbereitungen zum Start, des Starts bzw. nach der Landung. Ungeklärt ist auch die Art der Betankung und der Servicearbeiten vor Ort. • Das Weidevieh auf den landwirtschaftlich genutzten, insbesondere südlich gelegenen Grundflächen wird durch die geplanten Flugbewegungen gefährdet. • Das Grundstück x grenzt unmittelbar auch an die Eigenjagd der Gemeinde an. Das Niederwild (Hasen, Füchse, usw.) werden durch Hubschrauberflüge verschreckt bzw. die Ausübung der Jagd stark beeinträchtigt. • Die betroffene Bevölkerung (der Ortsteil KI. hat ca. 500 Einwohner - sprich 1/6 der Gesamtbevölkerung von G.) spricht sich nach einer von der Gemeinde durchgeführten Umfrage zusammengefaßt aus nachstehenden Gründen einhellig gegen die Bewilligung aus: - Es wird auf die bestehende Nutzungs- und Landschaftsstruktur von G. verwiesen, welche geprägt ist als Wohngebiet, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Tourismus und auch Naturschutzgebiete! - Gemeindebürger verweisen auf den langen "Kampf", um die Unterflurtrasse im Bereich KI. (B311) und den damit erreichten Gewinn an Ruhe und Erholung und befürchten zu Recht eine Gefährdung dieser mühsam errungenen Verbesserung ihrer Lebenssituation. - Vielfach wird hervorgehoben, daß Wild, Nutz- und Haustiere verschreckt auf Hubschrauber reagieren. Hier werden negative Auswirkungen auch für den Menschen befürchtet (Angst - Adrenalin wirkt direkt über Milch und Fleisch im Zuge der Nahrungskette auf den Menschen). 4. Die Gemeinde G. und die befragte Bevölkerung weisen ausdrücklich darauf hin, daß der Flugplatz Q. in der Entfernung von nur wenigen Kilometern gut erreichbar ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein Zahnambulatorium für Patienten (?) einen eigenen Hubschrauber- Landeplatz benötigt. Ein öffentliches Interesse daran kann sicher nicht gesehen werden. KI./Gemeinde G. liegt an einer Hauptverkehrsstraße, B311. Auch wenn die infolge starkem Transitverkehrs entstandene Lärmbelastung durch diese Straße infolge Bau der Unterflurtrasse und massiver Lärmschutzeinrichtungen gemindert worden ist und die Entwicklung des Siedlungsschwerpunktes KI. überhaupt erst ermöglicht worden ist, wird der Individualverkehr (PKW und LKW) künftig nach sämtlichen bekannten Prognosen weiter zunehmen. Die gegebene Tal-/Beckenlage des Gemeindegebietes G. verstärkt die vom Hauptverkehrsträger B311 verursachte Lärmbelastung (auch wenn durch die Schutzmaßnahmen derzeit eine gute und ruhige Wohnsituation gegeben ist). Die Gemeinde G. sieht aber in der nun neuen Belastung durch Hubschrauberflüge eine massive Gefährdung und Beeinträchtigung des neu geschaffenen Siedlungsschwerpunktes KI. und spricht sich aus all diesen Gründen ausdrücklich gegen die Erteilung der Bewilligung aus. 5. Bei der antragsgegenständlichen Außenlandestelle handelt es sich tatsächlich um die Errichtung eines Flugplatzes, weil die Landestelle offenbar auf Dauer eingerichtet werden soll. Es wird die Grundfläche x, KG F., somit dauerhaft als Abflug- und Landeeinrichtung für Hubschrauber eingerichtet und befestigt (Kennzeichnung, technische Signaleinrichtungen, etc.). Die Gemeinde G. wird daher mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln für eine Feststellung der UVP-Pflicht eintreten. Der Gemeinde G. ist die diesbezügliche Spruchpraxis des Umweltsenates (US 6N2003/6 sowie US 6N2002/5) und auch die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bekannt. Aus Gründen der Vorsicht wird schon jetzt auf diese Spruch- bzw. Entscheidungspraxis verwiesen und auch auf Ziffer 14 lit. a UVP-G 2000 idF der Novelle 2009 hingewiesen (vgl. auch VwGH 10.10.2006, 2004/03/0086). Um so mehr sind die unter Punkt 1. - 4. dieser Stellungnahme erhobenen Einwendungen beachtlich und müssen zur Abweisung des gegenständlichen Bewilligungsantrages führen. Die mündliche Verhandlung wurde am 24.08.2010 für den 7.9.2010 anberaumt. Infolge der Urlaubszeit war es der Gemeinde G. in diesem kurzen Zeitraum nicht möglich eine fachliche Stellungnahme des Ortsplaners sowie insbesondere ein lärmtechnisches Sachverständigengutachten zur Frage der Veränderung der Ist-Situation durch die beantragten Hubschrauberflüge einzuholen. Es wird ausdrücklich beantragt der Gemeinde G. eine Frist zur Beibringung der angeführten Stellungnahmen und Gutachten bis 30.09.2010 einzuräumen, in eventu wird beantragt diese Stellungnahmen und Gutachten von Amtswegen einzuholen und der Gemeinde sodann zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu übermitteln."

Mit Schriftsatz vom 6.12.2010 brachte die Gemeinde G. das „Schalltechnische Projekt Hubschrauberlandeplatz A. GmbH“ der Ingenieurbüro H. GmbH, Projektnr. / GZ: xx-xxx-xxx, vom 3.12.2010 und die Dokumentation einer am 29.10.2010 von Amtsleiter WB. unter Einhaltung aller Geschwindigkeitsbeschränkungen durchgeführten Fahrt von L./Ordination Dr. M., UR., B311, Schmittentunnel, Flughafen Parkplatz mit Abfahrt um 16.10 Uhr und Fahrtdauer von 11 Minuten in Vorlage und führte aus:

"...1. Bereits in der Stellungnahme vom 7.9.2010, vorgetragen in der mündlichen Verhandlung am selben Tag, hat die Gemeinde G. Einwände u.a. unter dem Gesichtspunkt der Lärmbeeinträchtigung vorgetragen. Zwecks Konkretisierung dieser Einwendungen hat die Gemeinde G. ein Schalltechnisches Projekt zur gegenständlichen Außenlandestelle für Hubschrauber beim Ingenieurbüro H. GmbH in Auftrag gegeben. Die Ingenieurbüro H. GmbH hat unter dem 3.12.2010, GZ xx-xxx-xxx ein Projekt mit zahlreichen Dokumentationsbeilagen erarbeitet. Unter Zugrundelegung einer repräsentativen Schallpegelmessung am 22.11.2010 bei näher beschriebenen Wetterbedingungen wurde zunächst der IST-Zustand am Meßpunkt MPO.1 an der Grundgrenze zwischen den Parzellen GP x, yz, und zy der KG F. erhoben. Auf Basis der IST-Zustands-Erhebungen wurden unter weiterer Zugrundelegung der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 und der dort beschriebenen Berechnungsvarianten sowie unter Berücksichtigung des von der Konsenswerberin zur Verwendung geplanten Hubschraubers des Typs Robinson R22 Beta unter Zugrundelegung des Prüfberichtes der Firma Robinson Helicopter Company (Werksangaben) an drei Meßpunkten in einer Entfernung von 150m zu der Quelle (Linienquelle) ein Schalldruckpegel zwischen 80,2 dB (Take-Off) und 86,7 dB (Landing) zugrundegelegt. Zur Abschätzung der Maximalpegel wurde vom Sachverständigen H. ein Schallleistungspegel für einen Hubschrauber beim Hovern (Schwebeflug) mit Lw,A, max = 127 dB auf Grundlage der Datenbank des Luftfahrtbundesamtes (Ausbau Flughafen Frankfurt/Main, Gutachten G 2 FFH-Verträglichkeitsstudie, ARGE Baader Konzept GmbH, Bosch Partner GmbH) angesetzt. Spezifische, aerodynamische Interaktionen zwischen Luftwirbeln und Rotorblättern wurden berücksichtigt. Der Sachverständige hat sodann unter Berücksichtigung der Herstellerangaben Berechnungen durchgeführt (vgl. näherhin Seite 14 des Gutachtens) und kommt zu dem Ergebnis, daß am Meßpunkt MPO1 die dort gemessenen mittleren Spitzenpegel von LA,1'=55, 2 deutlich um LA=30,0 dB überschritten werden! Laut ÖAL-Richtlinien Nr. 3 (Blatt 1) Ausgabe Dezember 1986, ist für die hier gegenständliche Baulandkategorie 3 ein Grenzwert für Schallpegelspitzen des störenden Geräusches im Freien für die Tageszeit mit LA,Gg+ 35 dB, jedoch maximal 75,0 dB, für die Baulandkategorie 4 ein Grenzwert für Schallpegelspitzen des störenden Geräusches im Freien für die Tageszeit mit LA,Gg+ 40,0 dB jedoch maximal 80 dB angegeben. Aus dem gemessenen Basispegel von LA,95= 44,7 dB und dem oberen Grenzwert für Schallpegelspitzen ergibt sich somit ein Grenzwert von 75 dB für Schallpegelspitzen der Baulandkategorie 3 und ein Grenzwert von 80 dB für Schallpegelspitzen der Baulandkategorie 4. Die berechneten Schallpegelspitzen am Maßpunkt MPO1 von LA,sp = 85,2 dB überschreiten den oberen Grenzwert für die Baulandkategorie 3 um 10,2 dB, den oberen Grenzwert für die Baulandkategorie 4 um 5,2 dB. Der Sachverständige empfiehlt schlußendlich auch eine medizinische Beurteilung der 'Lärmimmissionen und hält diese für erforderlich. - Beweis: Gutachten Schalltechnisches Projekt Hubschrauberlandesplatz A. GmbH, Ing. H. GmbH vom 3.12.2010, GZ xx-xxx-xxx 2. Es ist also offensichtlich, daß - auch bei verminderter Anzahl von Flügen (laut Stellungnahme der Konsenswerberin vom 7.10.2010 reduziert auf 15 Außenlandungen pro Jahr) - eine massive Überschreitung der zulässigen Lärmimmissionen in gegenständlicher Widmungskategorie, also im Bereich der Wohnbauten der betroffenen Bevölkerung, besteht. Aus diesem Grund besteht ein massives öffentliches Interesse daran, den Außenlandeplatz nicht zu bewilligen. Dieses öffentliche Interesse ergibt sich einerseits aus den raumordnungsrechtlichen Vorschriften des Landes Salzburg, insbesondere auch aus § 30 Abs. 1 Z. 2 ROG 2009. Im erweiterten Wohngebiet sind demnach nur zulässig Anlagen für Betriebe, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärrnbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft ... verursachen. Angesichts der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen H. kann von einer nicht erheblichen Lärmbelästigung im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang wird seitens der Gemeinde G. nachdrücklich auf die Gleichrangigkeit von Bundesrecht und Landesrecht, hier also Luftfahrtgesetz und Raumordnungsgesetz verwiesen und auf die Folgerungen der Rechtsprechung, insbesondere des Verfassungsgerichtshofs, wonach aus dieser Gleichrangigkeit von Bundesrecht und Landesrecht eine Pflicht zur Berücksichtigung der jeweils gegenbeteiligten Interessen besteht. Ein Vorrang des Bundesrechtes gegenüber dem Landesrecht ist der Österreichischen Bundesverfassung jedenfalls fremd und sind daher die hier geltend gemachten öffentlichen Interessen des Lärmschutzes der betroffenen Bevölkerung gewichtig genug, um anderen, im übrigen gar nicht ersichtlichen öffentlichen Interessen, ihrem Gewicht nach vorzugehen. Auch die negative Beurteilung durch die naturschutzfachlichen Stellungnahmen des Amtes der Salzburger Landesregierung sind in diesem Zusammenhang zu sehen und ergibt sich auch daraus eine negative Stellungnahme, also ein öffentliches Interesse an der Nichtbewilligung des Vorhabens, anders ausgedrückt, es gibt zumindest zwei gewichtige Interessen, die der Bewilligung des gegenständlichen Außenlandevorhabens entgegenstehen. - Vgl. zum Berücksichtigungsprinzip im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs: VfSlg. 244711952, VfSlg. 1029211984, VfSlg. 1528111998, VfGH B 1287/98, G 256/98 u.a . 3. Herr Josef K. betreibt südlich des verfahrensgegenständlichen Landeplatzes eine Landwirtschaft mit Milchkuhhaltung. Die südlich der Grundparzelle x, KG F. gelegenen Grundflächen im Ausmaß von circa 4 ha stehen im Eigentum des Herrn K. und dienen ausschließlich als Viehweide. Diese Weideflächen liegen in der geplanten An- und Abflugschneise. Hubschrauberüberflüge in geringer Höhe (An- und Abflug) führen insbesondere bei Milchkühen zu Streß-Situationen, die sich bei den Tieren durch Beeinträchtigung der Milchproduktion, Fluchtverhalten, Möglichkeit von Fehlgeburten, Ausbrechen von Kälbern auswirken. In diesem Zusammenhang darf auf die ergänzende Stellungnahme des Naturschutzfachdienstes des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 24.11.2010, Zl. 21302-S/28/1316- 2010 verwiesen werden, wonach die naturschutzfachliche Ablehnung des gegenständlichen Außenstart- und Außenlandeplatzes begründet wird, zumal auch unter Berücksichtigung der Uhrzeiten der Flüge für den Großteil der Tierwelt gerade die Tagesrandzeiten im Hinblick auf Aktivitäten entscheidend sind und eine Störung in diesen Zeiten daher aus naturschutzfachlicher Siebt zu vermeiden ist. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Landwirtes Josef K.. - Beweis: Josef K., Landwirt in G., Stellungnahme vom 4.11.2010 4. Auch die von der Konsenswerberin eingebrachten Argumente hinsichtlich Fahrtzeit und Fahrstrecke zum Flughafen Q. sind nicht überzeugend. Der Amtsleiter der Gemeinde G., Herr WB., hat Fahrstrecke und Fahrtdauer dokumentiert. Die Fahrstrecke beträgt exakt 8,6 km und beträgt die Dauer dieser Fahrt 11 Min. unter Einhaltung aller Geschwindigkeitsbeschränkungen. Auch das von der Kosenswerberin angeführte Argument, es käme häufig zu Tunnelsperren, ist nicht richtig. Tunnelsperren erfolgen lediglich für Wartungsarbeiten, durchschnittlich ein Mal/Jahr für kurze Zeit. Sollte gerade während einer Tunnelsperre ein echter Notfall auftreten, so ist ein Rettungsflug auch ohne Genehmigung zulässig! 5. Die Darstellung der Konsenswerberin laut Schreiben vom 7.10.2010 ist auch nicht schlüssig. So wird einerseits das Ansuchen auf 15 Außenlandungen pro Jahr eingeschränkt, andererseits wird das Ansuchen (ergänzend) damit begründet, daß bei dringender Rückreise wegen medizinischer Probleme eines Patienten ein Hubschrauberflug erforderlich ist, offenbar zu erwarten ist, daß beim vorgesehenen Einsatz zweier Technologien in der Ordination aufgrund deren Neuheit und geringen Verbreitung Ersatzteile aus Wien und sogar aus Deutschland benötigt werden, der Flugplatz Q. immer wieder aus verschiedenen Gründen gesperrt ist, im Bedarfsfall ein vorbereiteter Landeplatz für einen Rettungsflug vorhanden ist, offenbar auch regelmäßig Rettungsflüge zumindest angedacht sind ("aus vielerlei Gründen, wie Unfällen, Herzinfarkten die Notwendigkeit für Rettungsflüge" gegeben ist). Offensichtlich will die Konsenswerben einen echten Hubschrauberflugplatz errichten, die Einschränkung auf 15 Flüge pro Jahr ist schon aufgrund der eigenen Darlegungen der Konsenswerberin nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch höchst unglaubwürdig. 6. Insgesamt vermögen daher die von der Konsenswerberin vorgebrachten Argumente für die Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen Außenstart- und -landefläche nicht zu überzeugen. Die Gemeinde G. spricht sich aus den im gesamten bisherigen Verfahren dargelegten Gründen nachdrücklich gegen die Bewilligung aus."

Das vorgelegte schalltechnische Projekt der Ingenieurbüro H. GmbH, dem eine beim Lokalaugenschein vom 22.11.2010 zwischen 16:11 Uhr und 16:41 Uhr durchgeführte Schallpegelmessung mit Bilddokumentation zugrunde liegt, hat folgenden Inhalt:

"1 Einleitung 1.1 Auftrag Herr WB. beauftragt im Namen der Gemeinde G., B. für den geplanten Hubschrauberlandeplatz der A. GmbH auf der Grundparzelle GP x KG F. ein schalltechnisches Projekt. 1.2 Aufgabenstellung Erstellung eines schalltechnischen Projektes zur Abschätzung der schallimmissionstechnischen Auswirkungen in der nächstgelegenen Nachbarschaft des geplanten Hubschrauberlandeplatz der A. GmbH auf der Grundparzelle GP x KG F. Es ist eine Schallpegelmessung an einem mit der Gemeinde abgesprochenen Messpunkt während einer halben Stunde während der Tageszeit (06:00 bis 22:00 Uhr) durchzuführen, um die Ist-Situation (schalltechnisch relevante Tatsachen) zu dokumentieren. Zusätzlich wird eine Prognoseberechnung mit den zu erwartenden Schallemissionen, verursacht durch den Anflug eines Helikopters des Typs Robinson R22 durchgeführt. 1.3 Kurzbeschreibung 1.3.1 Umgebungsbeschreibung Die Grundparzelle GP x KG F. ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde G. derzeit als erweitertes Wohngebiet (EW)- Baulandkategoire 3 ausgewiesen. Nördlich, westlich und südwestlich der Parzelle befinden sich weitere Parzellen (teilweise mit bestehender Wohnbebauung) im erweiterten Wohngebiet (EW)- Baulandkategorie 3 bzw. im erweiterten Wohngebiet lärmbelastete Flächen (EW/L)- Baulandkategorie 3, östlich bestehen Wohn- und Betriebsgebäude im Dorfgebiet lärmbelastete Flächen (KG/L)- Baulandkategorie 4. In einer Entfernung von ca. 40 m bis 150 m östlich der Grundparzelle GP x KG F. verläuft die B311Pinzgauer Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h im Bereich der Unterflurtrasse KI. Das akustische Umfeld im Bereich der nächstgelegenen Wohnbauten wird hauptsächlich durch den Verkehr auf der B 311 Pinzgauer Straße, sowie Anrainerverkehr gebildet. 1.3.2 Proiektbeschreibung Es ist geplant im südlichen Bereich der Grundparzelle GP x KG F. einen Hubschrauberlandeplatz für die A. GmbH zur besseren Patientenversorgung und Anlieferung von Ersatzteilen für medizintechnische Gerätschaften zu errichten. Die Anzahl der Hubschrauberlandungen ist auf 15 Stück pro Jahr beschränkt. Bei den genannten beantragten Start- und Landeplatz auf der Grundparzelle x der KG F. in G. handelt es sich um eine ebene Wiesenfläche wobei im Zentrum der Grundparzelle sich ein aufgeschütteter Erdhügel befindet. Ein An- und Abflug wäre in diesem Bereich nur aus bzw. in Richtung Süden möglich. Es soll ein Hubschrauber des Typs Robinson R22 zum Einsatz kommen. Grundlagen 2.1 Pläne und Datengrundlage Katasterpläne, digital Datakom Austria, DKM M 1:1000 Orthofotos Luftbild M 1:2000 und 1:5000, Sagis Online Höhenschichtenplan Höhenschichtenplan M 1:5000 der Salzburger Landesregierung Flächenwidmungsplan Flächenwidmungsplan der Gemeinde G., Auszug Sagis-Online sonstige Planunterlagen keine 2.2 Erhebungen Am 2010-11-22 wurde ein Lokalaugenschein mit Schallpegelmessungen und Bilddokumentation durchgeführt. 2.3 Verwendete Richtlinien und Normen ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 - Beurteilung von Schall-immissionen im Nachbarschaftsbereich (Dez. 1986), ÖAL-Richtlinie Nr. 8/16 - "Die Wirkung des Lärm auf den Menschen - Beurteilunghilfe für den Arzt", ÖNORM B 8115-2 (Schallschutz und Raumakustik im Hochbau, Jänner 2002), ÖNORM B 8115-4 (Schallschutz und Raumakustik im Hochbau, Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen, Jänner 2003), ÖNORM ISO 9613 - Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, ÖNORM 5 5004 (Messung von Schallimmissionen), ÖNORM S 5012 (Schalltechnische Grundlagen für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben, vergleichbaren Einrichtungen sowie den damit verbundenen Anlagen, Februar 2000), ÖNORM S 5021 (Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung, Jänner 1998), R 157 - Anforderungen an schalltechnische Projekte, Lang J., Umweltbundesamt 1999, RVS 4.02 Lärmschutz - Richtlinie der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße - Schiene - Verkehr (FSV)- Arbeitsgruppe "Verkehr und Umwelt" - Arbeitsausschuss "Verkehrsbedingte Immissionen (Lärm und Luftschadstoffe)" 2.4 Verwendete Berechnungssoftware Cadna/A - Computerprogramm zur Berechnung und Beurteilung von Lärmimmissionen im Freien nach der RVS 4.02 Lärmschutz - Richtlinie der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße - Schiene - Verkehr (FSV)- Arbeitsgruppe "Verkehr und Umwelt" – Arbeitsausschuss "Verkehrsbedingte Immissionen (Lärm und Luftschadstoffe)", RVS 04.02.11 Lärmschutz, Ausgabe: 1. März 2006, der ONR 305011 - Berechnung der Schallimmission durch Schienenverkehr, Zugverkehr, Verschub- und Umschlagbetrieb, 1. Dezember 1994, Österreichisches Normungsinstitut (ÖN), Heinestr. 38, Postfach 130, A-1021 Wien, der ÖNORM ISO 9613 – Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Österreichisches Normungsinstitut (ÖN), Heinestr. 38, Postfach 130, A-1021 Wien. 2.5 sonstige Unterlagen Projektbeschreibung, zugesandt per E-Mail am 2010-11-05, WB., Gemeinde G.; Type-Certificate, Data sheet for noise, R22, R22 Alpha, R22 Beta, R22 Mariner, Robinson Helicopter Company, 2901 Airport Dr, Torrance, CA 90505-6115, USA 3 Schallmessung 3.1 Messgeräte Norsonic Type 118 Schallpegelmesser Kl. 0,7 Ser. Nr. 27351 Integrierender Präzisionsschallpegelmesser / mit gleichzeitiger Ermittlung von RMS und Peak / Bewertungsfunktionen A und C / parallele Zeitkonstanten / großer Messdatenspeicher / Berechnung der Schallleistung / elektronischer PegelschreiBerufung / Ermittlung der Unterschreitungspegel / serielle RS-232-Schnittstelle / Eichung 2010 Norsonic Type 1201: Mikrofonververstärker eichfähig Klasse 1 Sehr hohe Eingangsimpedanz / Niedrige Ausgangsimpedanz / Großer Dynamikbereich / Frequenzbereich 1-20 000 Hz / Interne Mikrofonheizung / Verwendbar mit allen Norsonic-Mikrofonkabeln / Der Anschluss von 100 m Kabel Nor-1408 ist ohne Einschränkung des Pegel- und Frequenzbereiches möglich / Abmessungen: 12,7/127 [mm] (D/H) / Gewicht 58 g / Eichung 2010 Norsonic Type 1220 Kondensatormikrofon Ser.Nr. 14724 Sensibilität: 47,5mV/Pa / Einsatztemperatur: -5OoC bis +100oC / Freifeldfrequenzbereich: 3Hz bis 16kHz +/- 2dB / Polarisationsspannung: 200V / Eichung 2010 Norsonic Type 1252 Akustischer Kalibrator Ser. Nr. 16820 Prüfschallquelle Klasse 0,6 / Betriebsspannung 9V = / Nennfrequenz 1000 Hz / Nennschalldruckpegel114 dB / Eichung 2010 Norsonic Type 1472 Windschirm Schaumstoffwindschirm D=80mm Stativ Teleskop 1-5 m Stromversorgung Einhell Energiestation EGS 180 / Die Messeinheit wurde vor und nach der Messung kalibriert. 3.2 Erläuterungen Basispegel (LA,95) Der in 95 % der Messzeit überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel der Schallpegelhäuftigkeitsverteilung des analysierten Messbereiches. Der geringste, an einem Ort während eines bestimmten Zeitraumes gemessene A-bewertete Schalldruckpegel in dB, der durch entfernte Geräusche verursacht wird und bei dessen Einwirkung Ruhe empfunden wird. Er ist der niedrigste Wert, auf welchen die Anzeige des Schallpegelmessers (Anzeigedynamik "schnell") wiederholt zurückfällt. Er kann nur ermittelt werden, wenn benachbarte oder andere Schallquellen, die an der Erzeugung von deutlich erkennbaren Schallereignissen beteiligt sind, abgeschaltet werden. Wenn eine Schallpegelhäufigkeitsverteilung vorliegt, ist der in 95 % des Messzeitraumes überschrittene Schalldruckpegel, also der Basispegel, als Grundgeräuschpegel einzusetzen. Energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA,eq) Einzelangabe, die zur Beschreibung von Schallereignissen mit schwankendem Schalldruckpegel dient. Der energieäquivalente Dauerschallpegel wird als jener Schalldruckpegel errechnet, der bei dauernder Einwirkung dem unterbrochenen Geräusch oder Geräusch mit schwankendem Schalldruckpegel energieäquivalent ist. Der A-bewertete, energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq ist der mit A-Bewertung ermittelte energieäquivalente Dauerschallpegel. Mittlerer Spitzenpegel (LA,1) Der in 1% der Messzeit überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel der Schallpegelhäuftigkeitsverteilung des analysierten Messbereiches. Maximalpegel (LA,max) Der höchste, während der Messzeit auftretende A-bewertete Schalldruckpegel. Spezifische Schallimmission Spezielles, einer bestimmen Schallquelle oder einer Gruppe von Schallquellen zuordenbares Geräusch (z.B. Gebläse allein, Motor allein oder Betriebslärm allein, Verkehrslärm allein u.a.). 3.3 Schallpegelmessung2010-11-22 Am Montag, den 2010-11-22 wurde im Zeitraum zwischen 16:11und 16:41 Uhr ein Lokalaugenschein mit Bilddokumentation und Schallpegelmessungen an einem Messpunkt durchgeführt. 3.3.1 Messposition Der Messpunkt MP01 liegt an der Grundgrenze zwischen den Parzellen GP x, yz und zy der KG F.. Die Lage des Messpunktes MP01 wird im Anhang dargestellt (siehe 10-085-PL01). 3.3.2 Wetterbedingungen Zum Zeitpunkt der Schallpegelmessung am 2010-11-22 um 16:10 wurde eine Außentemperatur von 6°C und eine relative Luftfeuchtigkeit von 70% bei bedecktem Himmel und Windstille gemessen. Die Fahrbahn der B 311 Pinzgauer Straße war trocken, die umliegenden Wiesen feucht. 3.3.3 Messergebnisse NOR118 - 2010-11-22 Schallpegelmessung 101122-0001 Messpunkt: MP01 / Messdatum: 2010-11-22 / Messzeit: 16:11:54 bis 16:41:54 Uhr / Messdauer: 30 min / Messergebnisse: LA,eq = 49,8 dB / LA,1 = 55,2 dB / LA,95 = 44,7 dB Der energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq und der mittlere Spitzenpegel LA,10 wurden durch Anrainerverkehr und den Verkehr auf der B 311 Pinzgauer Straße bestimmt. Der Basispegel LA,95 wurde durch die Umgebungsgeräusche (Verkehr) bestimmt. 4 Berechnung 4.1 Berechnungsgrundlagen 4.1.1 Grundlagen schalltechnische Berechnung Für die schalltechnische Beurteilung wird ein digitales Geländemodell erstellt und mit den Emissionen des Verkehrs auf der B 311Pinzgauer Straße, sowie Emissionen des Hubschrauberlandeplatzes mit der Software Cadna/ A durchgeführt. 4.1.2 Berechnungsvarianten ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Variante V01 - ortsübliche Schallimmissionen Lr,o Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen ist der energieäquivalente Dauerschallpegel der ortsüblichen Schallimmission als Jahresmittelwert, der gegebenenfalls mit einem Anpassungswert zu versehen ist. Variante V02 - An- /Abflug – Beurteilungspegel LA,eq,1h Zur Ermittlung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmissionen wird der für das jeweilige Stundenintervall mögliche Vollbetrieb (ein An- bzw. Abflug pro Stunde)geprüft. Variante V03 – Beurteilungspegel LA ,eq,8h Zur Ermittlung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmissionen wird der für den Beurteilungszeitraum der ungünstigsten aufeinanderfolgenden 8 Stunden am Tag mögliche Vollbetrieb (je ein Helikopter-An- und Abflug) geprüft. Variante V04 - kennzeichnender Spitzenpegel LA,Sp Zur Ermittlung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmissionen wird der kennzeichnende Spitzenpegel für den möglichen Vollbetrieb im Sinne des Genehmigungsrahmens geprüft. 4.2 Emissionen 4.2.1 Ortsüblicher Verkehr B 311 Pinzgauer Straße (13.4 KI., km 50.649)

JDTV PS zugel. Geschw.

KFZ / 24 h % km/h

2005 14.605 8,5

2010 (interpoliert) 6.303 8,5 80 km/h

Vorschau 2015 18.000 -

JDTV Jährlicher durchschnittlicher täglicher Verkehr

Ps Schwerverkehranteil, d.h. Anteil an Fahrzeugen mit einer Länge

über 5,5 m

Quelle Straßenverkehrsvorschau 2015 auf Autobahnen und Landesstraßen

in Salzburg

Aus den Verkehrsstärken des Jahres 2005 und 2015 wird der JDTV für das Jahr 2010 linear interpoliert. Der Schwerverkehranteil wird aus dem Jahr 2005 entnommen. 4.2.2 Hubschrauberlandeplatz Im Prüfbericht der Firma Robinson Helicopter Company wird für einen Hubschauber des Typs Robinson R22 beta mit einer Masse von 621 kg folgende Schalldruckpegel, gemessen an drei Messpunkten in einer Entfernung von 150,0 m zu der Quelle (Linienquelle) angegeben: EPNL = 80,2 dB Take-off / EPNL = 81,3 dB Overflight / EPNL = 86,7 dB Landing. Zur Abschätzung der Maximalpegel wird ein Schallleistungspegel für einen Hubschrauber beim Hovern (Schwebeflug) mit LW,A.max = 127 dB laut Datenbank des Luftfahrtsbundesamtes (Ausbau Flughafen Frankfurt Main, Gutachten G2 FFH-Verträglichkeitsstudie, AK. GmbH, BP. GmbH) angesetzt. Während des Flugs entstehen am Hauptrotor zahlreiche aerodynamische Interaktionen. Im Sinkflug entsteht der Lärm vor allem durch die so genannte Blade Vortex Interaction (BVl), der Wechselwirkung zwischen Luftwirbeln und Rotorblättern. An den Spitzen der Rotorblätter lösen sich Luftwirbel, die der Hubschrauber dann aufgrund seiner besonderen Flugeigenschaften immer wieder mit den folgenden Rotorblättern durchschlägt. Es entsteht das bekannte, klopfende Rotorgeräusch. Eine konventionelle Hubschrauberlandung erfolgt in einer gleichmäßig nach unten verlaufenden Kurve. Bei Steigflügen wird weniger Schall abgestrahlt, da die Blattspitzenwirbel unter der Rotorscheibe nach unten abströmen, ohne dass die folgenden Rotorblätter die Verwirbelungen durchschlagen. In der Berechnung werden für den An- und Abflug die gleichen Emissionen herangezogen. Für die Beurteilung wird je ein An- und Abflug an einem Tag herangezogen. Dabei wird von folgenden Zeiträumen und Emissionen innerhalb von einer Stunde (maximal ein An- oder Abflug pro Stunde) ausgegangen: Anflug eines Hubschraubers bis zum Stillstand der Rotorblätter (Variante V02) Sinkflug (Landing) mit 50 km/h, von einer Flughöhe von 150,0 m auf eine Höhe von 20,0 m auf einer Länge von 870 m (Dauer 63 sek):

L'w,A,1h = L'w,A+ 10 log (T / To)

L'w,A,1h = 98,8 + 10 log (63 / 3600) = 81,2 dB Landung

Schwebeflug, Leerlauf bis Stillstand (Lw,A,max - 10 dB) mit einer Dauer von 60 Sekunden:

Lw,A,1h = LW,A.max – 10 + 10 log (T / To)

Lw,A,1h = 127- 10 + 10 log (60/3600) = 99,2 dB Schwebeflug, Leerlauf

Abflug eines Hubschraubers (Variante V02) Stillstand, Leerlauf, Schwebeflug (LW,A.max – 10 dB) mit einer Dauer von 60 Sekunden:

Lw,A,1h = LW,A.max – 10 + 10 log (T / To)

Lw,A,1h = 127- 10+ 10 log ( 60 / 3600 ) = 99,2 dB Leerlauf, Schwebeflug

Steigflug (Take-Off) mit 50 km/h. von einer Flughöhe von 20,0 m auf eine Höhe von 150,0 m

auf einer Länge von 870 m (Dauer 63 sek):

L'w,A,1h = L'w,A+ 10 log (T / To)

L'w,A,1h = 98,8 + 10 log ( 63 / 3600 ) = 81,2 dB Abflug

An und Abflug eines Hubschraubers (Variante VO3) Der Beurteilungspegel bei Tag wird über die 8 ungünstigsten aufeinanderfolgenden Stunden gebildet, woraus sich aus je einem An- und Abflug folgende A-Bewerteten längenspezifische Schallleistungspegel L'w,A,8h hzw. Lw,A,8h Schalleistungspegel:

L'w,A,1h = L'w,A,1h + 10 log (T / To)

L'w,A,1h = 81,2 + 10 log ( 2 / 8 ) = 75,2 dB Landung / Abflug

L'w,A,1h = Lw,A,1h + 10 log (T / To)

Lw,A,1h = 99,2 + 10 log ( 2/8 ) = 93,2 dB Leerlauf Landung / Abflug

Kennzeichnende Spitzenpegel eines Hubschraubers (Variante V04) Die kennzeichnende A-Bewertete Spitzenpegel beim Landen eines Hubschraubers wird mit einer Punktquelle in einer Höhe von H = 5,0 m über dem Landeplatz (Schwebeflug) mit einem Schallleistungspegel von LW,A.max = 127,0 dB berücksichtigt. 4.3 Berechnungsergebnisse 4.3.1 Referenz- und Messpunkte Es werden die Schallimmissionspegel und Teilimmissionspegel am Messpunkt MP01 (der Schallpegelmessung am 2010-11-22) und am Referenzpunkt RP01für die Varianten V01 - V04 berechnet und im Anhang dargestellt. Der Messpunkt MP01 sowie der Referenzpunkt RP01wird zur Überprüfung der schalltechnischen Prognoseberechnung mit vorhandenen Messungen (Technisches Büro Dipl. lng. Reiner H.) einer Helikopterlandung und eines Helikopterabfluges (in einer Entfernung von ca. 25-30 m) verwendet. Die Ergebnisse der Prognoseberechnung stimmen gut mit den gemessenen Schallimmissionspegeln überein. 4.3.2 Isophonendarstellung Die Ergebnisse der Prognoseberechnung werden als Isophonen für die Varianten V01 - V04 in der relativen Höhe von H = 4,0 m für den Tag dargestellt (siehe 10-085-CA01)“

Zur Plausibilität dieses Lärmgutachtens führte das Land Salzburg, Abteilung 5 Umweltschutz und Gewerbe/ CW. über Ersuchen der Landeshauptfrau vom 7.5.2013 mit „Stellungnahme Immissionsschutz-Lärm“ vom 12.7.2013 aus:

"... Stellungnahme aus lärmschutztechnischer Sicht: Das übermittelte schalltechnisches Projekt GZ; xx-xx-xxx, Ausfertigung 01, erstellt vom Ingenieurbüro H. GmbH am 03.12.2010, wurde auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit überprüft.

Der Lösungsweg und die Modellierung sind im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig.

Zur Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich (Lärmstörung) hat sich in Österreich die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, als Standartwerk etabliert. Ausgenommen sind z.B. Vorhaben die Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrgesetzes betreffen und einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 bedürfen. In gegenständlichen Verfahren ist aus fachlicher Sicht eine Beurteilung nach ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 anzuwenden.

Laut gültigen Flächenwidmungsplan ist der gegenständliche Bereich als Bauland Erweitertes Wohngebiet (EW), Bauland Dorfgebiet (DG) und Grünland gewidmet. Unter der Voraussetzung der widmungskonformen Nutzung lässt sich aus der Anordnung der Widmungsflächen keine gegenseitige unzumutbare Lärmbeeinträchtigung ableiten. Somit ist die gewählte Vorgangsweise, nur die Emittenten Straße und Hubschrauber in das Projekt einfließen zu lassen, schlüssig.

Etwaige unzumutbare Lärmbelästigungen durch den Betriebes Fa. Josef K. sollten zusätzlich auch durch das Betriebsgenehmigungsverfahren bzw. deren Auflagen ausgeschlossen sein.

Die im schalltechnischen Projekt verwendeten Eingangsdaten für die Pinzgauer Straße B 311 und die daraus berechneten Immissionen sind nachvollziehbar und schlüssig.

• Die für das Projekt verwendeten Eingangspegel für den gegenständlichen Hubschrauber sowie die daraus berechneten Ergebnispegel sind nachvollziehbar aber nur bedingt schlüssig.

In der Fachliteratur gibt es unterschiedliche Angaben zur Geräuschentwicklung von Hubschraubern. Angegeben werden Schallleistungspegel, Schalldruckpegel in verschiedenen Entfernungen bzw. die nach definierten Verfahren gemessen werden (Flugrouten und Flugmodi, z.B. Take-off, Overflight, Landing, mehrere Messpunkte in einer bestimmten Anordnung, Mittelung der Messergebnisse und Darstellung als Einzahlangabe, u.v.m.). Im vorliegenden Projekt wurde als Ausgangswert ein Schallleistungspegel Lw,A,max von 127 dB nach der Datenbank des Luftfahrtbundesamtes Deutschland (Ausbau Flughafen Frankfurt Main) angesetzt. Aus dem EASA (European Aviation Safety Agency) Rotorcraft Type - Certificate, Data sheet for noise (R.120 (IM) Robinson R22 vom 15.6.2010) leitet sich für den Typ Robinson R22 BETA ein Schallleistungpegel Lw,A,max von 136 dB ab. Durch eine Eigenmessung des Ingenieurbüros H. im Februar 2013 findet dieser Wert Bestätigung. Bei einer Veränderung des Emissionswertes, verändern sich auch die vom Hubschrauber dominierten Immissionswerte (LA,eq, LA,Sp) um etwa die gleiche Größenordnung. Somit ändern sich die berechneten Emissionswerte des Hubschraubers unter Punkt 4.2.2 Hubschrauberlandeplatz sowie die daraus folgenden Immissionsberechnungen unter Punkt 6.4.15 bis 6.4.16, dargestellt in den Rasterkarten für die Varianten V02, V03 und V04.

Nach ÖAL-Richtlinie 3 wird zur Kompensation der besonderen Geräuschcharakteristik von Hubschraubern ein Anpassungswert von 5 dB gefordert. D.h. der Beurteilungspegel setzt sich aus dem ermittelten Schallpegel (gemessen, berechnet, ... ) und einem Zuschlag von 5 dB zusammen. Die im gegenständlichen Projekt H. ausgewiesenen Beurteilungspegel beinhalten diesen Zuschlag von 5 dB nicht.

Die ÖAL-RL 3 gibt eine Begrenzung des Spitzenpegels nur während der Nachtzeit vor.

Dem schalltechnischen Projekt liegt die Annahme von einer Landung und einem Start am Tag zu Grunde. Wobei die Landung und der Start nicht innerhalb einer Stunde (60min) liegen. Diese Annahmen in der Berechnung sind nachvollziehbar und fachlich in Ordnung.

Vom Unterfertigenden wird ein Hubschrauber-Beurteilungspegel Lr,Flug von 69 dB für den Tagzeitraum (06 bis 19 Uhr) abgeschätzt. Die Abschätzung baut auf die gegenständliche Schallausbreitungsberechnung H. auf und berücksichtigt den "korrigierten" Emissionswert des Hubschraubers von 136 dB, eine Zeitkorrektur (Flugzeit, Tagzeitraum) und den Anpassungswert von 5 dB für die besondere Geräuschcharakteristik. Der abgeschätzte Beurteilungspegel ist erheblich höher als der in der ÖAL-Richtlinie 3 - als absolute Obergrenze für die Planung - angegebene Beurteilungspegel für Flugverkehrs Lr,Flug am Tag mit 65 dB, folglich ist der Hubschrauberlandeplatz derzeit nicht genehmigungsfähig.

Conclusio:

Der ermittelte Grundgeräuschpegel (Bestandslärm) ist nachvollziehbar und schlüssig.

Die berechneten und ausgewiesenen Schallimmissionen, ausgehend von der Lärmquelle Hubschrauber, sind im gegenständlichen Projekt um etwa 11 dB für die Varianten V02, V03, und um etwa 9 dB für die Variante V04 zu niedrig (Punkt 4.2.2 und 5.2.2).

Vom Unterfertigenden wird ein Hubschrauber-Beurteilungspegel Lr,Flug von 69 dB für den Tagzeitraum (06 bis 19 Uhr) abgeschätzt.

Mit einer Beurteilung nach ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 ist der Hubschrauberlandeplatz derzeit nicht genehmigungsfähig."

Unter Anführung der für die umweltmedizinische Beurteilung zentralen Punkte aus dem „Schalltechnischen Projekt Hubschrauberlandeplatz A. GmbH“ des Ingenieurbüros H. und der Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz sowie Berücksichtigung der Feststellungen des Luftfahrtsachverständigen und Antragsabänderung, wonach Landungen nun auf der GP yy stattfinden sollten, wurde über Ersuchen der Erstinstanz vom 23.7.2013 vom Land Salzburg, Abteilung 9, Gesundheit und Sport, Dr. GO., mit "Stellungnahme Umweltmedizin“ vom 16.1.2014 unter Anschluss der darin angesprochenen Abbildungen ausgeführt:

„... 2.3 Stellungnahme Umweltmedizin Im Folgenden werden die für die umweltmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde angeführt. Die nachfolgende Abbildung 3 zeigt die örtliche Lage des geplanten Hubschrauberlandeplatzes. Die Lage des Landeplatzes wurde dabei zentral in die für die Landung vorgesehene Grundparzelle GP yy, KG F. gelegt. Weiters wurde die Lage des Messpunktes der Umgebungslärmmessung vom 22.11.2010 (Schnittpunkt der Parzellen GP x, xx) eingetragen (roter Ring). Das Luftbild aus Google Maps (Abbildung 4) zeigt, dass die GP zz bebaut ist und an den weiteren umliegenden Bauparzellen Arbeiten stattfinden. Der geplant Hubschrauberlandeplatz liegt damit inmitten einer Wohnbebauung. Aus Abbildung 3 ergibt sich ein Abstand zum nächsten Wohnhaus von rund 30 Metern. Da für die Rasterlärmkarte des schalltechnischen Projektes DI H., der Emissionspunkt (Schallquelle Hubschrauber) von der jetzt vorgesehenen bzw. möglichen Lage abweicht, wurde eine Abschätzung der Vergleichbarkeit vorgenommen. Aus Abbildung 5 ergibt sich, dass die im schalltechnischen Projekt DI H. angesetzte Distanz zwischen der Lage des Hubschraubers und den beiden Punkten etwa 33 m beträgt. Dies ist etwas mehr als die mit 30m ermittelten Distanzen, die sich aufgrund der aktuellen Raumsituation ergeben. Für die Beurteilung können daher, in einem ersten Ansatz für die Immissionsabschätzung die Werte beim MP01 bzw. RP01 (siehe Abbildung 1) herangezogen werden. Die nachfolgende Tabelle zeigt die ermittelten Dauerschallpegel für die örtlichen Schallverhältnisse als Messung und Berechnung sowie die vier Beurteilungsvarianten der spezifischen Schallimmission. Letztere zeigen die Dauerschallpegel laut schalltechnischem Projekt DI H. sowie die sich aus den vom Referat Immissionsschutz vorgeschlagenen Korrekturfaktoren ergebenden Beurteilungswerte.

Schallpegel als A-bewerteter Dauerschallpegel LAeq

Örtlichen Schallverhältnisse

MP01

RP01

Schallpegelmessung am 22.11.2010

von 16:11:54 bis 16:41:54 Uhr

49,8 dB

Berechnung

52,5 dB

56,6 dB(A)

Spezifische Immission (Hubschrauber)

MP01

RP01

Variante V02 LA,eq,1h

ein An- bzw. Abflug pro Stunde

63,9+11=74,9 dB

63,2+11=74,2 dB

Variante V03 LA,eq,8h

Beurteilungszeitraum der ungünstigsten aufeinanderfolgenden 8 Stunden

57,9+11=68,9 dB

57,2+11=68,2 dB

Variante V04 LA,sp

kennzeichnende Spitzenpegel

85,2+9=94,2 dB

87,0+9=96,0 dB

Tabelle 1: Zusammenstellung Örtlichen Schallverhältnisse und Spezifische Immission (Hubschrauber)

Vom Referat Immissionsschutz wurde ein Hubschrauber-Beurteilungspegel Lr, Flug von 69 dB für den Tagzeitraum (06 bis 19 Uhr) abgeschätzt. Dies entspricht der Variante V03. Ausgehend von den örtlichen Schallverhältnissen (Rechenwert) kommt es an einem Tag mit einer Hubschrauber-landung bzw. -start (Beurteilungspegel mit einem Anpassungswert von 5 dB für die besondere Geräuschcharakteristik) zu 'einer Veränderung der Schallimmission am MP01 um 17 dB am RP01 um 11,6 dB. Dies entspricht einer Veränderung / Erhöhung der örtlichen Schallsituation um gut 3 bzw. gut 2 Lärmkategorien. Eine Lärmkategorie entspricht 5 dB als Dauerschallpegel. Diese Veränderung ist als massive Veränderung einzustufen. Laut gültigem Flächenwidmungsplan ist der gegenständliche Bereich als Bauland Erweitertes Wohngebiet (EW), Bauland Dorfgebiet (DG) und Grünland gewidmet. Gemäß Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung, Stand: Jänner 2003 sind erweiterte Wohngebiete der Kategorie 3 zuzuordnen und ist für den Regelfall ein Immissionswert als Dauerschallpegel tags von 55 dB anzusetzen. Dieser Wert würde bei Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes an solchen Tagen am MP01 um 13,9 dB bzw. am RP01um 11,6 dB überschritten werden. Die Überschreitung betragen hier knapp 3 bzw. gut 2 Lärmkategorien und sind als massiv einzustufen. Bei Hubschrauberlandungen bzw. -starts ist zu berücksichtigen, das Hubschrauberlärm deutliche niederfrequente Schallanteile hat, die dazu führen, dass die sonst bei anderen Geräuschen (menschliche Stimme, PKW Fahrbewegungen) übliche Dämpfung des Schalls durch Gebäudeumschließungen (Mauern, Fenster, Türen) stark reduziert wird. Eine Beurteilung von Hubschrauberlärm sollte daher besser durch ein C-bewertetes Filter erfolgen. Das bedeutet, dass die vorliegende Abschätzung mit dem A-bewerteten Filter die tatsächliche Einwirkung auf den Menschen (Nachbarn) unterschätzt. Die Innenraumpegel können etwa durch Schließen der Fenster bei Hubschrauberlärm nur unzureichend abgesenkt werden. Der Anpassungswert von 5 dB für die besondere Geräuschcharakteristik deckt diesen Aspekt nicht ab. Im Hinblick auf die Begrenzung der Anzahl der beantragten Landungen und Starts auf derzeit neun pro Jahr ist festzustellen, dass auch eine geringere Anzahl als neun Landungen und Starts aus umweltmedizinischer Sicht abgelehnt werden da im gegenständlichen Fall der Standort mitten in einem Wohngebiet mit sehr geringen Abständen und einer massiven Erhöhung der Lärmbelastung grundsätzlich ungeeignet ist und als erhebliche Belästigung in Analogie zur Gewerbeordnung einzustufen wäre."

Hinsichtlich der Entfernung des Flughafens Q., seiner Erreichbarkeit, Benützbarkeit und allenfalls spezifischen Wetterlage, wie einer Nebelbildung, war auf nachfolgende Ermittlungsergebnisse abzustellen: Über Ersuchen der Erstinstanz vom 8.5.2013 zu den Ausführungen der Antragstellerin betreffend die Unbenützbarkeit des Flugplatzes Q. infolge Nebelbildung in der Vergangenheit Stellung zu nehmen, insbesondere mitzuteilen, an wie vielen Tagen im Bereich des Flugplatzes dichter, hingegen im Bereich der GP x KG F. kein Nebel vorliegen würde, führte die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) mit Schreiben vom 21.8.2013 aus:

"... Nebel ist ein Wetterphänomen, welches zum Teil sehr lokal auftritt. Vor allem im Bereich von größeren Gewässern tritt Nebel häufiger auf als in Bereichen mit großer Entfernung von Gewässern, da das Auftreten mit dem Feuchtegehalt der Luft in Zusammenhang steht. Es wird angenommen, dass es im Bereich G. – F. über das Jahr gesehen weniger Stunden mit Bodennebel gibt als im Bereich des Flugfeldes in Q.. Jedoch wird die Anzahl der Tage mit Auftreten von Nebel als nicht grundsätzlich verschieden eingeschätzt. Eine vergleichende Aussage über die Anzahl der Tage mit Nebel im Bereich G. – F. und im Bereich Flugfeld Q. kann nicht getroffen werden, da von F. keine Beobachtungsdaten vorliegen. Mit freundlichen Grüßen ..."

Die Flugplatz Q. Betriebsgesellschaft m.b.H. teilte durch ihren Geschäftsführer Ing. HW. über Ersuchen der Landeshauptfrau vom 8.5.2013 und 23.7.2013, zur Unbenützbarkeit des Flugplatzes Q. infolge schneller, dichter Nebelbildung in der Vergangenheit sowie dazu Stellung zu nehmen, an wie vielen Tagen der Flugplatz aufgrund des dichten Nebels gesperrt und keine Landung mit Hubschraubern möglich wäre, mit, dass ihr als Flugwetterbeobachtungsstelle der N. sämtliche (Nebel-) Meldungen vorliegen würden, wobei stündlich von 8 Uhr bis 19 Uhr Lokalzeit, im Winter bis max. ECET gemeldet werde und es im Zeitraum von April bis August kaum Nebel gäbe. Mit dem Hinweis, dass eine Beurteilung nicht möglich wäre, ob es in B. weniger Nebel gäbe, wurde eine Auflistung der „Nebelmeldungen im Zeitraum vom 1.9.2012 bis 31.3.2013“ unter Anführung der Tagesdaten, Uhrzeiten UTC, des Vorliegens von Nebel bzw gefrierenden Nebel und der jeweiligen Bodensicht vorgelegt. Dazu wurde über telefonische Rückfrage von Ing. HW. am 4.8.2014 ausgeführt, dass außerhalb der aufgelisteten Zeiten, die keine Landungen mit Hubschrauber zuließen, Hubschrauber-landungen auf Grund der Wetterlage möglich gewesen sind. Von der Betriebsleiterin des Flugplatzes Q., Frau BM., wurde der Erstinstanz am 6.8.2014 mitgeteilt, dass der Flugplatz Q. von den großen Hochwassern der letzten Jahre verschont geblieben und nie überflutet worden ist, sohin jederzeit angeflogen und benutzt hatte werden können. Die Stadtgemeinde Q. teilte der Behörde auf Anfrage vom 6.8.2014 mit, dass die Verbindungsstraßen B168, B311 und P311 zwischen Flugplatz Q. und G. von den Hochwassern der letzten Jahre nicht betroffen und nie überflutet worden waren, lediglich einmal die B311 kurzfristig wegen eines Murenabgangs gesperrt worden war.

Zu den im Dienstleistungszentrum der Antragstellerin angebotenen Leistungen, insbesondere jenen ihres Geschäftsführers als Nutzungsnehmer in einer dort betriebenen zahnärztlichen Ordination, und einer allenfalls damit im Zusammenhang stehenden Notwendigkeit von Hubschrauberflügen war auf die Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin und das Schreiben der Landes-Zahnärztekammer Salzburg vom 26.11.2013 Bedacht zu nehmen. Von Letzter wurde über Ersuchen der Erstinstanz um Mitteilung, welche den von Dr. I. angebotenen ähnlichen medizinischen Leistungen in und in der Nähe von G. angeboten, ob – gegebenenfalls in welcher Weise - die Leistungen Dris I. durch die beantragten Außenlandungen und Außenabflüge (positiv) beeinflusst würden, diese Leistungen auch durch Benützung des nahegelegenen Flugplatzes Q. in gleicher Weise gesichert werden könnten bzw in welchen Fällen (in Bezug auf die von Dr. I. angebotenen Leistungen) eine Außenlandung unmittelbar in G. erforderlich wäre, ob die beantragten Außenlandungen und –abflüge aus zahnärztlicher Sicht im öffentlichen Interesse liegen bzw eine Notwendigkeit für die Außenlandungen in Bezug auf die von Dr. I. angebotenen Leistungen bestehen würden, ausgeführt:

"...Zunächst müssen wir festhalten, dass der Landeszahnärztekammer Salzburg die Antragstellerin A. GmbH nicht bekannt ist. Weder kennen wir deren Geschäftsfeld noch deren möglicherweise angebotenen Leistungen. Wie wir Ihrem Schreiben entnehmen können, ist Geschäftsführer dieser GmbH, Herr Dr. I.. Dr. I. ist mit Sitz in L. in B., in die Österreichische Zahnärzteliste eingetragen. Das von Dr. I. angebotene genaue Leistungsspektrum ist uns nicht bekannt. Nähere Auskünfte über die von Dr. I. erbrachten Leistungen bzw Vergleiche mit sonstigen Ordinationen sind uns daher nicht möglich. Grundsätzlich kann allerdings festgehalten werden, dass jeder Angehörige des zahnärztlichen Berufes, der in der Österreichischen Zahnärzteliste eingetragen ist, berechtigt ist, zahnärztliche Leistungen im selben Umfang im Rahmen des Zahnärztegesetzes durchzuführen (s. insb. § 4 Zahnärztegesetz). In der Beilage übermitteln wir Ihnen gerne einen Auszug aus der Zahnärzteliste mit einer Auflistung von niedergelassenen Zahnärzten im Pinzgau. Hinsichtlich der Frage über die Erforderlichkeit von Außenlandungen mit einem Hubschrauber können wir Ihnen mitteilen, dass aus unserer Sicht der Einsatz eines Hubschraubers generell nicht erforderlich für den Betrieb einer zahnärztlichen Ordination ist. Ein öffentliches Interesse an der Durchführung von Außenstart- und Außenlandungen können wir daher nicht erkennen."

Aus der übermittelten Liste, Stand 26.11.2013, ergaben sich neben Dr. I. als im Pinzgau mit Ordinationsadresse im Raum Q. und G. niedergelassene Zahnärzte:

„Frau Dr.med. Ulrike P., B.

Frau Zahnärztin Aleksandra R., Q.

Herr Dr Dr. med. dent. Boris R., Q.

Herr Dr. Frank-Peter S., B.

Frau Dr. Hildegard T., Q.

Frau DDr. Alexandra U., Q.

Herr Dr. Hermann V., Q.

Herr Dr. Reinhard V., Q.

Herr OMR Dr. Erwin W., Q.

Herr Dr. Adam X., Q.“

Den von der Erstinstanz eingeholten, oben zitierten, jeweils nachvollziehbaren sowie schlüssigen Stellungnahmen hatte die Antragstellerin nichts Relevantes entgegen gesetzt. Da es auch in einem amtswegigen Administrativverfahren Sache des Antragstellers ist, den die Verfahrensgrundlage darstellenden Antrag ausreichend zu konkretisieren und zu bescheinigen (vgl. VwGH vom 18.6.2013, GZ 2012/10/0133), reichten die bloß gegenteiligen Behauptungen der Antragstellerin nicht aus, um die begründeten (fachlichen) Sachausführungen zu widerlegen oder die Bewilligungsvoraussetzungen im Rahmen der eigenen Mitwirkungspflicht überzeugend darzutun und zu bekräftigen. Deshalb und auch aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen erübrigten sich weitere, insbesondere wie in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht von der Antragstellerin beantragte Ermittlungen, etwa die Einholung ergänzender lärmtechnischer und medizinischer Stellungnahmen oder einer neuerlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin.

Rechtlich ist auszuführen:

1. Zur Behauptung eines ausgewiesenen Vollmachtsverhältnisses und der Verletzung des Parteiengehörs infolge Nichtübermittlung der Ermittlungsergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens an den Vertreter der Beschwerdeführerin:

Eine Verletzung des Parteiengehörs, durch die der Antragstellerin die Möglichkeit genommen wurde, sich zu den Verfahrensergebnissen zu äußern, lag nicht vor.

Bei ihrer Berufung auf die Rechtsprechung des VwGH (GZ 90/10/0183; 3517/80; im Vertagungsantrag vom 26.11.2014 und in der Verhandlung vom 27.11.2014 anlässlich des Antrags auf Einräumung einer Frist zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme), wonach es nicht im Belieben der Behörde stünde, Ermittlungsergebnisse nur der Partei zuzustellen, wenn ein ausgewiesenes Vollmachtsverhältnis zu einem Rechtsvertreter vorliegt, übersieht die Antragstellerin, dass nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, Zl 2011/03/0112, nicht aber im davon unterschiedlichen Verfahren vor der Erstinstanz (vgl. VwGH vom 31.05.2012, GZ 2011/23/0286; 29.06.2012, GZ 2012/02/0087) eine Bevollmächtigung des nunmehrigen Vertreters der Beschwerdeführerin ausgewiesen war.

Die nach Übersendung der Ermittlungsergebnisse und Bewilligung der Fristerstreckung anwaltlich abgegebene Stellungnahme vom 31.3.2014 enthielt den Hinweis "Betrifft: Außenlandegenehmigung 20625-VU78/1596/44-2013 Dr. I. (vormals M.)" und im nachfolgenden Text, insbesondere Einleitungssatz folgende Ausführung: "In obiger Angelegenheit nehme ich in rechtsfreundlicher Vertretung Bezug auf die Vorkorrespondenz und darf nachfolgende Stellungnahme abgeben:" Eine über die Abgabe der Stellungnahme hinausgehende Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwalts durch die A. GmbH als Antragstellerin bzw eine Berufung des Rechtsanwalts auf eine ihm gemäß § 10 AVG zur weiteren Vertretung der GmbH, insbesondere auch zur Empfangnahme von Schriftstücken erteilte Vollmacht wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an sie als Partei hat die Antragstellerin in der Beschwerde (vgl. S 2/Punkt III.) insofern zutreffend nicht in Frage gestellt; auch läge in der Anfechtung eines nicht zugestellten Bescheides der Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels der unterlassenen Bescheidzustellung. (vgl. VwGH vom 30.10.1991, GZ 91/09/0047; vom 24.1.2013, GZ 2012/16/0011; 17.12.2013, GZ 2013/09/0011)

Mangels Bestellung eines als Empfänger zu bezeichnen gewesenen Zustellbevollmächtigten lag hinsichtlich der Zustellung (Hinterlegung) des nunmehr angefochtenen Bescheides am 19.8.2014 und zuvor der Ermittlungsergebnisse an die Antragstellerin kein Zustell- oder Verfahrensmangel vor und erweisen sich die Beschwerdeausführungen der Antragstellerin (vgl. S 4/Punkt IV.: dass

"ihrem Rechtsvertreter weder das schalltechnische Projekt der Ingenieur Büro H. GmbH vom Rechtsvertreter der Gemeinde G. noch die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Emissionsschutz – Lärm beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 12.7.2013 noch die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Umweltmedizin zugestellt worden wären, sodass diese im Verfahren nicht hätten inhaltlich erörtert werden können" bzw "eine inhaltliche Auseinandersetzung mangels ordnungsgemäßer Übermittlung der genannten Gutachten bzw Stellungnahmen an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs unterbleiben wäre".)

als unrichtig. Da der Antragstellerin vielmehr sämtliche Ermittlungsergebnisse (und zwar mit Schreiben vom 10.9.2010 die Stellungnahme des Naturschutzfachdienstes des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 2.9.2010, die Niederschrift vom 7.9.2010, die Stellungnahme und Einwendungen der Gemeinde G. (Vertretung durch RA Dr. LB.) vom 7.9.2010; mit Schreiben vom 10.12.2010 die Stellungnahme des Naturschutzfachdienstes des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 24.11.2010 sowie die Stellungnahme und Einwendungen der Gemeinde G. (Vertretung durch RA Dr. LB.) vom 6.12.2010 mit "Gutachten Schalltechnisches Projekt Hubschrauberlandeplatz A. GmbH, Ing. H. GmbH vom 3.12.2010, Geschäftszahl xx-xxx-xxx" und mit Schreiben vom 16.1.2014 die Stellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 12.7.2013, der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik Salzburg vom 21.8.2013, des luftfahrttechnischen Sachverständigen NH. vom 28.8.2013, der Flugplatz Q. Betriebsgesellschaft mbH vom 13.9.2013, der Zahnärztekammer Salzburg vom 26.11.2013 sowie der Abteilung Umweltmedizin des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 16.1.2014) gemäß § 45 AVG mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sind, wozu - insbesondere auch zu dem schalltechnischen Projekt des Ingenieurbüros H., die Antragstellerin in der Folge mit ihren Schreiben vom 7.10.2010 und 31.1.2011 bzw mit Schreiben des RA Mag.Dr. C. vom 31.3.2014 auch ausführlich Stellung genommen hat, ist das Beschwerdevorbringen zudem aktenwidrig.

Selbst dann, wenn die Erstinstanz das Parteiengehör verletzt hätte, wäre dieser Mangel durch die Möglichkeit einer Stellungnahme mittels der Beschwerde saniert worden. (vgl. VwGH vom 12.10.1983, GZ 81/01/0127; 30.01.1991, GZ 90/01/0225) Für die Einräumung einer Frist zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme bestand daher im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht kein Raum, wobei der Antragstellerin nach Ladungszustellung am 5.11.2014 auch eine ausreichende Vorbereitungsfrist bis zur Verhandlung am 27.11.2014 verblieben ist, weil unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Komplexität, Schwierigkeit und des Umfangs des Verhandlungsgegenstandes, in der Regel bereits eine Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung als ausreichend angesehen wird. (vgl. VwGH vom 10.12.2013, GZ 2013/05/0206)

2. Zur Frage einer Bindung an den mit der Beschwerde gestellten Aufhebungsantrag und zur geltend gemachten Verfristung des erstmals in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gestellten Eventualantrags auf inhaltliche Entscheidung durch Antragsstattgebung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), und das Begehren (Z 4) zu enthalten.

Obwohl der Gesetzgeber insofern eine Beschränkung der Prüfungspflicht durch Bindung an das rechtzeitige Rechtsmittelbegehren vorgesehen hat, ist auch die in § 28 VwGVG niedergelegte Verpflichtung zur Sachentscheidung zu berücksichtigen.

Dieser entsprechend hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in den Fällen des Abs 2, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2), "in der Sache selbst" zu entscheiden, nämlich über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache so abzusprechen, dass nicht nur die eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit erledigt wird, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 8 AVG ist zudem im Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten eine "Projektmodifikation" so weit als möglich und zulässig anzusehen, als dadurch nicht der Prozessgegenstand ausgewechselt wird, der den Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheidspruchs dargestellt hat. Insofern sind Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht strikt auf den gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken, etwa von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. (vgl. VwGH vom 26.6.2014, GZ Ro 2014/03/0063; 27.08.2014, GZ Ro 2014/05/0062)

Solche lagen verfahrensgegenständlich nicht vor. Auch ließ die Beschwerdebegründung, soweit im Rahmen der Darlegungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Behördenbescheides ausgeführt wurde,

"dass die beantragte Außenlandbewilligung zu erteilen (gewesen) wäre"

(vgl. S 5 f, Punkt IV.), als maßgeblichen Willen der Rechtsmittelwerberin erkennen, mit der Beschwerde ein für sie vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Insoweit war von einer bloß kassatorische Entscheidung – wie sie innerhalb der Beschwerdefrist mit dem Rechtsmittel beantragt worden ist – abzusehen und über den erst in der Verhandlung gestellten Eventualantrag meritorisch abzusprechen.

3. Zum Antrag auf Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von neun Außenlandungen (und Außenabflügen) pro Jahr mit einem Hubschrauber auf den GP y, yy und yyy KG F.:

Mit Erkenntnis vom 22.10.2012, Zl 2011/03/0112-9, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 7.3.2011, Zahl 20625-V78/1596/20-2011, auf, mit dem nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der Antrag auf Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von neun Außenlandungen und Außenabflügen pro Jahr mit einem Hubschrauber auf der GP x KG F. im Bereich der Gemeinde G. gemäß § 9 Abs 2 LFG abgewiesen wurde.

Dazu wurde ausgeführt (vgl. S 4 ff):

" ... 2. § 9 Abs 1 LFG normiert grundsätzlich einen Flugplatzzwang. Für Außenabflüge und Außenlandungen hat der Landeshauptmann gemäß § 9 Abs 2 leg cit auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung zu prüfen, ob der Erteilung der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. In diesem Zusammenhang wurde in der hg Rechtsprechung bereits wiederholt erkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt - vor allem mit Blick auf den Schutz der Anrainer - insbesondere auch für die Vermeidung von Lärm (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 26. März 2012, Zl 2009/03/0056). Überhaupt stellt § 9 Abs 2 LFG auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab. Insoweit sind naturschutzrechtliche Einwände gegen die Bewilligung genauso beachtlich, wie umgekehrt etwa auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte volks-medizinische Versorgung in die Abwägung einzufließen hat. Ob und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen für die beantragte Bewilligung sprechen oder der Erteilung der Bewilligung entgegen-stehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab (vgl etwa zuletzt das hg Erkenntnis vom 24. Juli 2012, Zl 2009/03/0069, mwN). 3. Im gegenständlichen Fall werden somit entgegengesetzte öffentliche Interessen geltend gemacht, die eine Abwägung iSd § 9 Abs 2 2. Satz LFG erforderlich machen. Der angefochtene Bescheid lässt aber eine nachprüfende Kontrolle, ob sich die belangte Behörde bei dieser Abwägung im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraumes gehalten hat, nicht zu, weil die belangte Behörde sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt hat, das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die dagegen erhobenen Einwände wiederzugeben, sie aber keine Sachverhaltsfeststellungen zu den maßgeblichen Umständen getroffen hat. Um das öffentliche Interesse an der Bewilligung der beantragten Außenabflüge und -landungen beurteilen zu können, wäre es erforderlich gewesen, die von der Beschwerdeführerin offenbar in der Nähe zum geplanten Landeplatz angebotenen medizinischen Leistungen zu umschreiben und näher darzulegen, ob und in welcher Weise diese Leistungen durch die beantragten Außenabflüge und -landungen (positiv) beeinflusst werden können. Dabei spielt auch eine Rolle, ob diese Leistungen auch durch Benützung des nahe gelegenen Flugplatzes Q. in gleicher Weise gesichert sind bzw verneinendenfalls, in welchen Fällen - unter Berücksichtigung des § 10 Abs 1 lit b LFG - ein (genehmigungspflichtiger) Außenabflug oder eine (genehmigungspflichtige) Außenlandung tatsächlich erforderlich sind. Insofern ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Prüfung zu ziehen, ob und wie häufig der Flughafen Q. - anders als der geplante Start- bzw Landeort - wetterbedingt nicht angeflogen werden kann. Für die Einschätzung jener öffentlichen Interessen, die gegen die beantragten Außenabflüge und -landungen sprechen, sind insbesondere Feststellungen zur Lage des Start- und Landeplatzes (einschließlich der in der Nachbarschaft befindlichen Wohngebäude, Siedlungsräume, jagd- und naturschutzrechtlich relevanten Gebiete), zur geplanten Flugroute, zum bereits vorhan-denen Geräuschpegel und zur Geräuschemission des gegenständlich verwendeten Hubschraubers erforderlich."

Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des LFG (Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013) lauten:

§ 9. (1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden. (2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

§ 10. (1) Die Bestimmungen des § 9 gelten nicht ...

2. für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß § 137, ...

(Zur Begriffsbestimmung von "Rettungsflügen" hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner o.a. Entscheidung auf § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, BGBl Nr 126/1985 idF BGBl II Nr 372/2002, verwiesen.)

Stehen der beantragten Bewilligung für Außenabflüge bzw. Außenlandungen öffentliche Interessen iS § 9 Abs 2 LFG nicht entgegen oder werden konkret entgegen stehende öffentliche Interessen durch bestimmte, am Außenstart bzw. an der Außenlandung bestehende öffentliche Interessen überwogen, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Bewilligung des beantragten Außenabfluges bzw. der beantragten Außenlandung.

Die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind im Verfahren zur Erteilung einer Außenlandungs- und Außenabflugsbewilligung von Amts wegen zu wahren.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Erstinstanz und den dazu in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht weiter erfolgten Präzisierungen ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen, insbesondere unter Berücksichtigung der festgestellten Lage des beantragten Start- und Landeplatzes einschließlich seiner Umgebung, wie der in der Nachbarschaft befindlichen Wohngebäude, Siedlungsräume, jagd-, naturschutzrechtlich, landwirtschaftlich und touristisch relevanten Gebiete, der einzig möglichen Flugroute, des bereits vorhandenen Geräuschpegels und der zu erwartenden Geräuschemission des gegenständlichen Hubschraubers, davon auszugehen, dass der beantragten Bewilligung jedenfalls nachfolgende öffentliche Interessen entgegenstehen:

der Schutz der Allgemeinheit, insbesondere der Anrainer, zu welchem Schutz die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Beeinträchtigung der Wohnqualität und des Erholungswertes gehört, wobei die Lärmbelästigung bei Hubschrauberabflügen und –landungen in Bezug auf einen in einem bewohnten Gemeindegebiet gelegenen Start- und Landeplatz evident und nicht weiter zu begründen, dem Aspekt der Sicherheit für Menschen und Sachen am Boden ein erhebliches Gewicht beizumessen sowie auch eine der Flächenwidmung entsprechende Nutzung von Grundflächen als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 26.4.1995, GZZ 94/03/0065; 26.3.2012, GZ 2009/03/0056); verfahrensgegenständlich sohin der Schutz vor den nicht auszuschließenden Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum und vor den festgestellten, massiv störenden Einwirkungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen mittels des von der Antragstellerin gehaltenen Hubschraubers, Kennzeichen xx;

der Schutz der Natur, insbesondere der unter gesetzlichem Schutz stehenden Gebiete im Umfeld des geplanten Start- und Landeplatzes (Landschaftsschutzgebiet Y., Landschaftsschutzgebiet und europäisches biogenetisches Reservat ZS., Naturschutzgebiet ZS., Geschützter Landschaftsteil Z.) mit der dort lebenden, störungssensiblen Tier- und Pflanzenwelt, zur Erhaltung der besonderen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren mit bereits seltenen Elementen, zur Erhaltung des Naturhaushalts sowie des hohen Erlebnis- und Erholungswertes der charakteristischen Naturlandschaft und naturnahen Kulturlandschaft;

der Schutz der durch die Protokolle der Alpenkonvention (vgl. BGBl III Nr 230/2002, Nr. 232/2002, Nr. 234/2002) verfolgten, besonders wichtigen volks- und regionalwirtschaftlichen Interessen bzw umwelt- und wirtschaftspolitischen Ziele, insbesondere der Bedürfnisse der Gesellschaft und einheimischen Bevölkerung am Lebens- und Wirtschaftsraum mit standortgemäßer, naturnaher Landwirtschaft und Viehhaltung sowie an der Tourismuswirtschaft mit Lenkung von Besucherströmen in Schutzgebiete und ausgewiesene Ruhezonen;

der Schutz einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Wildes durch Aufbau und Erhaltung eines artenreichen und gesunden, den Erfordernissen der Landwirtschaft und Forstwirtschaft angepassten Wildbestandes im Rahmen der Eigenjagd der Gemeinde G.; (vgl. VwGH vom 17.6.1998, GZ 96/03/0332)

In den eingeholten fachlichen Stellungnahmen wurde dargetan und blieb von der Antragstellerin unwiderlegt, dass eine Beeinträchtigung der dargelegten öffentlichen Interessen durch die beantragten Außenlandungen bzw Außenabflüge auch durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Antragstellerin hatte ihrerseits kein bzw kein die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegendes öffentliches Interesse an den beantragten Hubschrauberbewegungen dargetan. Das Ermittlungsverfahren hat lediglich ein privatwirtschaftliches Eigeninteresse der Antragstellerin an einer möglichst optimalen Verwertung des Dienstleistungszentrums auf der GP zz KG F. ergeben:

So wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eingeräumt, dass der gegenständliche Hubschrauber für Rettungsflüge mit Patienten zu klein ist, insbesondere über keinen ausreichenden Platz verfügt, um Patienten, die Notfälle erlitten haben, zu behandeln; es wurde ferner darauf verwiesen, dass die beantragten Hubschrauberbewegungen den in den Stellungnahmen der Antragstellerin dargelegten, vom öffentlichen Straßen- und Flugverkehr unabhängigen, zeitsparenden Transport, insbesondere von Patienten im Falle dringender Rückreisen und von Material zur Vermeidung von Geschäftsausfällen bzw der Unmöglichkeit einer Patientenversorgung, ermöglichen sollen.

Bereits in Hinblick auf die Möglichkeit einer zahnmedizinischen Versorgung durch zehn weitere im Raum Q. und G. niedergelassene Zahnärzte sowie in Hinblick auf die existierende medizinische Versorgung der Bevölkerung durch das öffentliche Gesundheitswesen, etwa im Krankenhaus Q., kommt der angebotenen Behandlungsmöglichkeit im Dienstleistungszentrum der baurechtsberechtigten Antragstellerin, insbesondere in dort von deren Nutzungsnehmern betriebenen Unternehmen, wie etwa in der Zahnarztordination Dris I., nur subsidiärer Charakter zu.

Im Falle von im Dienstleistungszentrum auftretenden medizinischen Notfällen, wie bei Narkosezwischenfällen, steht der öffentliche Rettungsdienst und für diesen gegebenenfalls der vom Dienstleistungszentrum der Antragstellerin nur 3,9 km entfernt befindliche Hubschrauberlandeplatz am Krankenhaus Q. zur Verfügung, wobei im Rahmen von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen notwendige Rettungsflüge iS § 10 Abs 1 LFG vom Flugplatzzwang und den Bestimmungen des § 9 LFG ausgenommen sind. Auch die Entdeckung und Versorgung von Notsituationen infolge von Freizeit-, Auto- und landwirtschaftlichen Unfällen ist Aufgabe der öffentlichen Hand und über den öffentlichen Rettungsdienst zu bewerkstelligen.

Die Verwertung des Dienstleistungszentrums, insbesondere das Anbot von Leistungen durch Nutzungsnehmer der Antragstellerin, ist ohne die beantragten (genehmigungspflichtigen) Hubschrauberflüge möglich und gesichert: ein zeitsparender Transport, etwa von benötigtem Material, wie Medikamenten, Geräten und Ersatzteilen, kann vorausschauend und Effizienz sichernd durch eine verkehrs- und sicherheitstechnisch mögliche Inanspruchnahme der vorhandenen öffentlichen Infrastruktur, etwa auch durch Flugbewegungen ausgehend von dem nur 8,6 km entfernt gelegenen Flugplatz Q. organisiert und vorgesorgt werden.

Abgesehen von der von der Antragstellerin selbst ins Treffen geführten Unabhängigkeit von Verkehrsbedingungen, der daraus für sie resultierenden Zeitersparnis und größeren Attraktivität ihres privatwirtschaftlichen Leistungsangebots auch gegenüber Mitkonkurrenten ist eine im öffentlichen Interesse gelegene Beeinflussung der im Dienstleistungszentrum angebotenen Leistungen durch die beantragten Außenabflüge und -landungen nicht zu erkennen.

Da Flugbewegungen zur Erhaltung und Verbesserung des Ertrags eines privaten Wirtschaftsunternehmens dem wirtschaftlichen Eigeninteresse dienen und keinen im öffentlichen Interesse liegenden, notwendigen oder entscheidenden Beitrag zur Volkswirtschaft oder medizinischen Versorgung darstellen (vgl. VwGH vom 10.10.1990, GZ 89/03/0253), war ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Außenabflüge bzw. Außenlandungen zu verneinen. Die angefochtene Antragsabweisung erwies sich daher als frei von Rechtsfehlern und war spruchgemäß zu entscheiden.

Der beantragte Kostenzuspruch entfiel gemäß § 74 Abs 1 AVG.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr 10/1985 idgF) in Spruchpunkt III:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht von der oben zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und fehlten Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

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