LVwG S LVwG-3/310 u 311/13-2016

LVwG-3/310 u 311/13-2016Tribunale amministrativo regionale10 mar 2016

Regest

Carport, Grenzabstand, Abstandsnachsicht, Zustimmung des Nachbarn irrelevant

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-3/310 u 311/13-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.3.310.u.311.13.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde der Frau B. A. E. e/v C., Niederlande, vertreten durch die D.-F.-F. Rechts-anwälte-GmbH, G., gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 24.9.2015, Zahl xxxxx, (mitbeteiligte Parteien: Dipl.-Ing. H. I. und J. I., beide: K., als Nachbarn)

I. den B e s c h l u s s gefasst:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde L. vom 30.7.2015, Zahl yyyyy, betreffend die Ablehnung der Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 Bebauungsgrundlagengesetz insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, soweit er in diesem Punkt die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abweist, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

II.zu Recht e r k a n n t:

a)Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde L. vom 30.7.2015, Zahl yyyyy, insoweit Folge gegeben, als der diesbezügliche baupolizeiliche Auftrag insgesamt wie folgt lautet:

„Ergänzend zum baupolizeilichen Auftrag gemäß Spruchpunkt B. des Bescheides der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 14.4.2008, Zahl zzzzz, wird Frau B. A. E. e/v C. als Eigentümerin der baulichen Anlage auf Grundstück-Nr aaa/8, KG N., gemäß § 16 Abs 3 und Abs 4 Baupolizeigesetz 1997 in der geltenden Fassung alternativ zur Herstellung eines Abstandes von mindestens zwei Meter zur östlichen Nachbargrundgrenze entsprechend Spruchpunkt B. des Bescheides vom 14.4.2008 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, dass – wenn nicht der Abstand von zwei Meter hergestellt wird – der im Osten des Objektes O., zum Grundstück aaa/7, KG N., hin errichtete Carport binnen zwei Monaten zur Gänze zu beseitigen ist.“

b)Die Frist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages entsprechend Spruchpunkt II.a) dieses Erkenntnisses wird mit 3 (drei) Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt.

III.Gegen diesen Beschluss (Spruchpunkt I.) und gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkt II.) ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. vom 26.5.2006, Zahl zzzzz, wurde Frau P. Q. und Herrn R. S. als Eigentümer der EZ TT, KG N., in der das Grundstück-Nr aaa/8 vorgetragen ist, der Auftrag erteilt, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den auf Grundstück-Nr aaa/8 errichteten ostseitigen Anbau beim bestehenden Objekt O., L., zu beseitigen. Begründend wird im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass beim bestehenden Objekt O. ostseitig ein bewilligungspflichtiger Anbau errichtet worden sei, ohne dass hiefür eine baubehördliche Bewilligung vorliege.

Dagegen haben Frau P. Q. und Herr R. S. mit Eingabe vom 27.6.2006 Berufung erhoben.

Bereits am 26.5.2006 hat Herr R. S. beim Bürgermeister um baubehördliche Bewilligung für die "Dachverlängerung als Unterstand" auf Grundstück Nr. aaa/8, KG N., angesucht.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle in L., O., am 4.10.2006 hat der Bürgermeister der Gemeinde L. über das Ansuchen des Herrn R. S. vom 26.5.2006 mit Bescheid vom 31.1.2007, Zahl vvvvv, diesem die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des ostseitigen Anbaues (überdachter Autoabstellplatz) beim bestehenden Wohnhaus O. erteilt,

„wenn die nach angeführten Vorschreibungen bzw Auflagen erfüllt und eingehalten werden:

1. (…)

2. Der Abstand zur östlichen Nachbargrundgrenze (GP aaa/7, KG N.), muss 2,0 Meter (Dachaußenkante) betragen und ein Nachweis (Geometerplan) ist der Gemeinde L. vorzulegen. Diese Maßnahme ist binnen einer Frist von drei Monaten – gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides – herzustellen und ist die Erfüllung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig mit dieser Anzeige ist ein Geometerplan mit einkotierten Abstandsmaßen zum östlichen Nachbargrundstück aaa/7, KG N., vorzulegen.

(…)“

Dagegen hat Herr R. S. mit Eingabe vom 19.3.2007 Berufung erhoben.

Unter dem 14.4.2008 hat die belangte Behörde einen Bescheid mit der Zahl zzzzz erlassen, der im Spruch nachstehenden Inhalt aufweist:

„Die Gemeindevertretung L. als Baubehörde II. Instanz spricht aus:

A. Gemäß §§ 22 Abs. 4 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 i.d.g.F. in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Ziffer 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 25 Abs. 7a Zif. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes i.d.g.F. sowie aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung L. vom 07.12.2007 wird der von Herrn R. S., O., L., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. vom 31.01.2007, Zahl: vvvvv, fristgerecht eingebrachten Berufung nicht stattgegeben. Somit sind die Spruchpunkte A. und B. des angefochtenen Bescheides aufrecht. Dies mit der Maßgabe, dass die Auflagenpunkte 1) sowie 3) bis 8) vollinhaltlich aufrecht bleiben.

B. Gem. § 16 Abs. 4 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 i.d.g.F in Verbindung mit § 25 Abs. 7a Zif. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes i.d.g.F. wird Herrn R. S., O., L. aufgetragen, den gesetzlichen Mindestabstand Abstand zur östlichen Nachbargrundgrenze (GP aaa/7, KG N.) von mindestens 2,0 m (gemessen vom äußersten Gebäudeteil) binnen einer Frist von zwei Monaten - gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides - herzustellen.

Die Erfüllung dieser Maßnahme ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig mit dieser

Anzeige ist ein Geometerplan mit einkotierten Abstandsmaßen zum östlichen Nachbargrundstück aaa/7, KG N. vorzulegen.“

Der Bescheid der belangten Behörde vom 14.4.2008 wurde an Herrn R. S. am 28.4.2008 zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben.

Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom 27.3.2008 die EZ TT, KG N., erworben und ist laut Grundbuchsabfrage zur TZ www seit 31.7.2008 Eigentümerin.

Die mitbeteiligten Parteien sind seit 1992 Eigentümer der EZ 00, KG N., in der das Grundstück-Nr aaa/7 vorgetragen ist, das unmittelbar im Osten an das Grundstück-Nr aaa/8 grenzt.

Mit Eingabe vom 26.1.2011 hat die Beschwerdeführerin um Abstandsnachsicht im Sinne des § 25 Abs 8 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) hinsichtlich des im Osten des Objektes O. zum Grundstück-Nr aaa/7 hin errichteten Carports beantragt. Vorgelegt wurde ein Lageplan der V. Partner Ziviltechniker GmbH vom 14.1.2011 und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch einen befugten Gewerbsmann das Vordach des Carports soweit zurückführen werde, dass von der äußersten Dachtraufe bis zur Grundstücksgrenze zu Grundstück-Nr aaa/7 ein Abstand von einem Meter verleibe. Zu den Voraussetzungen des § 25 Abs 8 BGG hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Einhaltung eines Abstandes von zwei Meter für sie nach der besonderen Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde. Der Carport habe bereits Bestand. In einem Abstand von 1,47 Metern von der Grundstücksgrenze ruhe die Last der Abdeckung des Carports auf zwei Säulen, sodass bei einer Rückführung des Carports auf einen Grenzabstand von zwei Meter der Carport seiner beiden Stützen beraubt sei. Ein Vordach mit einer Breite von 47 Zentimeter (unter Berücksichtigung von Vordachkante und Dachrinne) sei zudem dem Gesamtbild des Carports zuträglich. Würde man den Bescheid der Gemeindevertretung von 14.4.2008 umsetzen, würde dies den gesamten Abbruch des Carports nach sich ziehen und so die bauliche Ausnützbarkeit der Grundfläche zumindest wesentlich beeinträchtigen, zumal kein anderer Platz für die Errichtung des Carports verbleibe. Hinzu komme, dass ein überdachter Abstellplatz für Kraftfahrzeuge zeitgemäß sei und es der Erhaltung des Carports daher unbedingt bedürfe. Das benachbarte Grundstück-Nr aaa/7 werde durch die Belassung des Carports im reduzierten Umfang laut beiliegendem Lageplan nicht erheblich, insbesondere nicht in ihrer Bebaubarkeit beeinträchtigt bzw verliere das benachbarte Grundstück auch nicht das erforderliche Tageslicht und werde auch in diesen Belangen nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine Heranführung eines Wohngebäudes auf Grundstück-Nr aaa/7 direkt an das Grundstück-Nr aaa/8 komme ohnehin nicht in Frage. Eine Heranführung einer Nebenanlage wie einer Garage oder eines Carports mit genau jenem Abstand, welchen nunmehr die Beschwerdeführerin anstrebe, sei nicht nur behördlich möglich, sondern finde auch die (ausdrücklich erklärte) Zustimmung der Beschwerdeführerin. Insgesamt überwiege der Vorteil der Beschwerdeführerin dem Nachteil für das benachbarte Grundstück-Nr aaa/7. Auch seitens der Baubehörde sei erklärt worden, dass eine spätere Bebauung des Grundstückes-Nr aaa/7 durch die Abstandsnachsicht in keiner Weise beeinträchtigt sei. Ein Bebauungsplan liege nicht vor; für Nebenanlagen habe die Härteklausel des § 25 Abs 8 lit a BGG keine Gültigkeit.

Unter dem 30.7.2015 hat der Bürgermeister der Gemeinde L. einen Bescheid mit der Zahl yyyyy erlassen, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hat:

„Der Bürgermeister der Gemeinde L. als zuständige Baubehörde I. Instanz spricht aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der im Verfahren aufgenommenen Beweise folgendes aus:

I.

Dem im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens gestellten Antrag der Konsenswerberin, Frau B. A. E. e/v C., NL, rechtsfreundlich vertreten

durch die D.-F.-F. Rechtsanwälte GmbH, G. vom 26.01.2011 auf Genehmigung der Unterschreitung des Mindestabstandes zur Heranführung des Carports mit seinem äußersten Gebäudeteil bis auf einen Mindestabstand von 1 Meter zur Grundstücksgrenze zu Grundstück aaa/7, KG W. hin bzw. Genehmigung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes im Sinne des § 25 Abs. 8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz wird nicht stattgegeben und wird dieser Antrag abgelehnt.

II.

Gemäß § 16 Abs. 4 Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG i.d.g.F. in Verbindung mit § 25 Abs. 7a Z. 2 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz - BGG i.d.g.F wird Frau B. A. E. e/v C., NL als Eigentümerin der baulichen Anlage (best. Carport an der Ostseite des Wohnhauses O.) auf dem Grundstück aaa/8, KG W. aufgetragen, den gesetzlichen Mindestabstand zur östlichen Nachbargrundgrenze (GP aaa/7, KG N.) von mindestens 2,0 m - gemessen vom äußersten Gebäudeteil des ggst. Carports - binnen einer Frist von 2 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, herzustellen bzw. gegebenenfalls die betreffende bauliche Anlage innerhalb dieser Frist zu beseitigen.

Die Erfüllung dieser Maßnahme ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.“

Begründend hat der Bürgermeister im Bescheid vom 30.7.2015 im Wesentlichen auf § 25 Abs 7a BGG verwiesen. Die Baubehörde gehe davon aus, dass es sich gegenständlich um eine eingeschoßige Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 7a BGG handle. Dies habe zur Folge, dass der gesetzliche Mindestabstand unterschritten werden könne, ein Mindestmaß von 2 Meter – gemessen vom äußersten Gebäudeteil – jedoch einzuhalten sei. Allein aufgrund dieser Tatsache könne seitens der Baubehörde eine gewisse „Bauerleichterung“ erblickt werden. Um ein noch näheres Heranbauen an die Nachbargrundgrenze zu ermöglichen, sei es unter Zugrundelegung von § 25 Abs 7a Z 2 BGG zwingend erforderlich, dass die Nachbarn einer Unterschreitung dieses Abstandes (2,0 Meter) ausdrücklich zustimmen würden. Die Eigentümer des benachbarten Grundstückes-Nr aaa/7 hätten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass einer Unterschreitung des gesetzlich festgelegten Abstandes von 2,0 Meter keinesfalls zugestimmt werde. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer nachträglichen Genehmigung für die Abstandsunterschreitung unter Zugrundelegung des § 25 Abs 8 BGG würden aus Sicht der Baubehörde nicht bzw nur unzureichend vorliegen. Außerdem könne für die Erteilung einer allfälligen Ausnahme-genehmigung kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17.8.2015 Berufung erhoben. Begründend verweist die Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 26.1.2011 und führt dazu aus, dass sich der Bürgermeister mit den Voraussetzungen des § 25 Abs 8 BGG gar nicht auseinandergesetzt habe. Der Bürgermeister habe die Voraussetzungen des § 25 Abs 8 leg cit nicht geprüft, sondern lediglich § 25 Abs 7a BGG angewendet. Der Umstand, dass ein Liegenschaftsnachbar der Unterschreitung eines Nachbarabstandes für eine Nebenanlage unter einen Abstand von zwei Meter nicht zustimme, schließe keineswegs eine bescheidmäßige Genehmigung im Sinne des § 25 Abs 8 BGG aus. § 25 Abs 7a BGG lege lediglich Ausnahmebestimmungen fest, ohne jedoch in den Ausnahmebereich des § 25 Abs 8 leg cit einzugreifen. Da die Voraussetzungen des § 25 Abs 8 BGG vorliegen würden, hätte die Baubehörde die beantragte Ausnahmegenehmigung erteilen müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.9.2015 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend verweist auch die belangte Behörde auf § 25 Abs 7a BGG, wonach der Abstand zwischen den äußerten Teilen des Baues und der Bauplatzgrenze mindestens zwei Meter betragen müsse, es sei denn, der Nachbar stimme einer Unterschreitung dieses Abstandes ausdrücklich zu. Diese Zustimmung des Nachbarn liege nicht vor. Auch der beigezogene bautechnische Sachverständige sei der Ansicht, dass für eine allfällige Genehmigung der beantragten Abstandsunterschreitung es aus Sachverständigensicht unbedingt erforderlich sei, dass eine schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn vorgelegt werde. Die belangte Behörde schließe sich dieser Meinung an. Für die Gewährung einer Ausnahme gemäß § 25 Abs 8 BGG sei kein Rechtsanspruch gegeben.

Gegen den angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30.10.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen gleichlautend wie in der Berufung vom 17.8.2015 argumentiert.

Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 27.1.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und der Vertreter der Beschwerdeführerin, die Ehegatten Dipl.-Ing. H. I. und J. I. sowie die Vertreter der belangten Behörde angehört wurden. Im Wesentlichen wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zwischen der Beschwerdeführerin und den mitbeteiligten Parteien erörtert und dem Beschwerdeführervertreter seitens des Verwaltungsgerichtes aufgetragen, bis längstens 29.2.2016 zu berichten, ob eine derartige Einigung zustande gekommen ist, andernfalls die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde auf schriftlichem Wege ergehen wird. Bis dato ist beim Verwaltungsgericht eine Mitteilung über das Zustandekommen einer Einigung nicht eingelangt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes erwogen:

Auf Sachverhaltsebene geht das Verwaltungsgericht vom oben dargestellten Verfahrensgang aus. Dieser ergibt sich zusammengefasst aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.7.2015:

Der Bürgermeister der Gemeinde L. und die belangte Behörde verweigern der Beschwerdeführerin die Erteilung der Abstandsnachsicht gemäß § 25 Abs 8 BGG mit der Begründung, dass eine diesbezügliche Zustimmung der mitbeteiligten Parteien nicht vorliege.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zustimmung des Nachbarn kein Kriterium für die Abstandsnachsicht gemäß § 25 Abs 8 BGG (vgl VwGH 2011/06/0136).

Die in § 25 Abs 8 BGG genannten Voraussetzungen müssen nach der Rechtsprechung kumulativ vorliegen, was bedeutet, dass schon bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Rahmen des der Behörde dabei eingeräumten Ermessens nicht zulässig ist. Bei keinem dieser Kriterien kommt es dabei aber auf die Zustimmung des Nachbarn zur Abstandsunterschreitung an vgl VwGH 2009/06/0161).

Der Bürgermeister und die belangte Behörde sind daher unzutreffend davon ausgegangen, dass das Fehlen der Zustimmung der mitbeteiligten Parteien die Erteilung der Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 BGG hindert.

Es ist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass weder § 25 Abs 7a BGG noch § 25 Abs 8 leg cit zu entnehmen wäre, dass ein Antrag nach § 25 Abs 8 BGG nur unter den Voraussetzungen oder im Rahmen des § 25 Abs 7a BGG zulässig wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese beiden Bestimmungen unabhängig voneinander anzuwenden sind, also eine Unterschreitung der in § 25 Abs 3 und 4 BGG vorgesehenen Mindestabstände entweder nach § 25 Abs 7a leg cit – bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen – oder nach § 25 Abs 8 leg cit – ebenfalls bei Voraussetzung der dort normierten Voraussetzungen – möglich ist. Dass aber bei zu Wohnbauten gehörigen und dem Bedarf der Bewohner dienenden eingeschoßigen Nebenanlagen im Hinblick auf § 25 Abs 7a Z 2 BGG bereits grundsätzlich unter Heranziehung des § 25 Abs 8 BGG eine Unterschreitung des Abstandes unter zwei Meter unmöglich wäre, ist unzutreffend. Vielmehr ist eine derartige, von der Beschwerdeführerin beantragte Abstandsnachsicht inhaltlich anhand der in § 25 Abs 8 BGG vorgesehenen Kriterien zu behandeln und zu prüfen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass als Ausnahmeregelung § 25 Abs 8 BGG streng auszulegen ist (vgl VwGH 2000/06/0013).

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei § 25 Abs 8 BGG um eine Ermessensbestimmung, wobei die in lit a bis lit d genannten Voraussetzungen für die Ermessensübung kumulativ vorliegen müssen. Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach § 25 Abs 8 leg cit, die seine Interessensphäre berührt, nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinne des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird. Andererseits hat auch der Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach § 25 Abs 8 leg cit bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinne des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren auch erteilt wird (vgl VwGH 2003/06/0071).

Vorliegend haben – wie oben dargelegt – der Bürgermeister und die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 25 Abs 8 BGG – unzutreffend – aufgrund des Fehlens der Zustimmung der mitbeteiligten Parteien inhaltlich unbehandelt gelassen.

Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht haben weder der Bürgermeister noch die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes vorgenommen, insbesondere etwa um inhaltlich beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs 8 BGG vorliegen oder nicht. Da somit die belangte Behörde und der Bürgermeister keinerlei Ermittlungsschritte zu den in § 25 Abs 8 BGG vorgegebenen Kriterien gesetzt haben (vgl VwGH Ra 2015/11/0039), war spruchgemäß der angefochtene Bescheid im Umfang der Ablehnung des Antrages auf Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 BGG aufzuheben und die Angelegenheit in diesem Umfang an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.7.2015:

Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.4.2008 wurde dem damaligen Eigentümer gemäß § 16 Baupolizeigesetz 1997 aufgetragen, den gesetzlichen Mindestabstand zur Grenze zum Grundstück der mitbeteiligten Parteien hin von mindestens 2,0 Meter (gemessen vom äußersten Gebäudeteil) herzustellen. Wenn die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, die Gemeindevertretung sei nicht Baubehörde erster Instanz und sei damit für die Erlassung eines derartigen baupolizeilichen Auftrages unzuständig gewesen, ist sie darauf zu verweisen, dass auch Bescheide einer unzuständigen Behörde in Rechtskraft erwachsen (vgl VwGH 0570/76; Hengstschläger/Leeb, AVG² § 68 Rz 14 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Mangels Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 14.4.2008 ist dieser somit jedenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Da baupolizeilichen Aufträgen nach der Rechtsprechung grundsätzlich dingliche Wirkung zukommt (vgl VwGH Ro 2014/06/0033), wirkt der an den Voreigentümer ergangene baupolizeiliche Auftrag vom 14.4.2008 auch gegenüber der Beschwerdeführerin.

Somit steht einem neuerlichen baupolizeilichen Auftrag an den Rechtsnachfolger aber die entschiedene Sache entgegen (vgl wiederum VwGH Ro 2014/06/0033).

Insoweit der Bürgermeister in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.7.2015 daher erneut der Beschwerdeführerin auftragt, den gesetzlichen Mindestabstand von mindestens zwei Metern herzustellen, war diese Anordnung als Spruchbestandteil aufgrund entschiedener Sache (vgl Spruchpunkt B. des Bescheides vom 14.4.2008) nicht mehr möglich.

Soweit der Bürgermeister mit dem Bescheid vom 30.7.2015 aber anordnet, dass „bzw. gegebenenfalls“ die betreffende bauliche Anlage innerhalb der Frist zu beseitigen ist, ist aufgrund der sprachlichen Fassung davon auszugehen, dass diese Anordnung vom baupolizeilichen Auftrag gemäß Spruchpunkt B. des Bescheides vom 14.4.2008 nicht umfasst ist.

Wenn der Bürgermeister die Beseitigung der baulichen Anlage „bzw. gegebenenfalls“ anordnet, kann dies nur so verstanden werden, dass dies in Relation zur aufgetragenen Herstellung des Abstandes von mindestens zwei Metern alternativ, also als weitere Handlungsmöglichkeit für die Beschwerdeführerin, angeordnet werden soll. Der Beschwerdeführerin steht demnach als ursprüngliche Handlungsalternative die Herstellung des Abstandes von mindestens zwei Metern gemessen vom äußersten Gebäudeteil des Carports weiterhin offen.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 26.1.2011 davon spricht, dass bei einer Rückführung des Carports auf einen Grenzabstand von zwei Metern der Carport seiner beiden Stützen beraubt wäre und bei Umsetzung des Bescheides vom 14.4.2008 dies den gesamten Abbruch des Carports nach sich ziehen würde, geht sie offenbar ohnedies selbst davon aus (und ist dies auch zwanglos aufgrund der statischen und konstruktiven Gegebenheiten anzunehmen), dass eine Herstellung eines Abstandes von zwei Metern gemessen vom äußersten Gebäudeteil technisch ohne Abbruch des gesamten Carports nicht möglich wäre (vgl zur Zulässigkeit eines Auftrages zum Abbruch eines gesamten Baus bei Untrennbarkeit vom konsenslosen Teil des Baus: VwGH 96/06/0182; Giese, Salzburger Baurecht, § 16 Rn 30).

Der Beseitigungsauftrag gemäß Bescheid des Bürgermeisters vom 26.5.2006 steht dieser nunmehr getroffenen Anordnung nicht entgegen, da dieser mit dem baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom 31.1.2007, bestätigt durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14.4.2008, wegen Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl VwGH 93/06/0046).

Spruchgemäß war der Beschwerdeführerin daher alternativ die Beseitigung des gesamten Carports aufzutragen und diesbezüglich die Leistungsfrist neu festzusetzen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlich zu lösenden Rechtsfragen in Zusammenhang mit § 25 Abs 8 BGG und § 16 BauPolG 1997 liegt ausreichende und nicht als uneinheitlich zu bezeichnende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der verfahrensgegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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