LVwG ST LVwG 50.29-2629/2014

LVwG 50.29-2629/2014Tribunale amministrativo regionale22 mag 2014

Regest

Baubewilligung, Altbestand, rechtmäßiger Bestand, Feststellungsbescheid, Auflagen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.29-2629/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.50.29.2629.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des Herrn P S und der Frau M S vertreten durch Mag. E Sch, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 07.10.2013, Zahl: 030/Steiner-Ke, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird

stattgegeben,

der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG)

zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungs-gesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1)Sachverhalt

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 29.04.2013, Zl. 030/Steiner-Ke, erfolgte hinsichtlich des Antrages vom 06.02.2012 auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG) hinsichtlich der Wohnung Top 2 im mittleren Bereich des Erdgeschosses (Wohnobjekt 2) sowie hinsichtlich des ausgebauten Dachgeschosses Top 5 (Wohnobjekt 2) eine Abweisung und konnte die diesbezüglich beantragte Feststellung nicht erfolgen. Mit Spruch II. des zitierten Bescheides wurde der rechtmäßige Bestand der Wohnung Top 5 im südlichen Bereich des Erdgeschosses (Wohnobjekt 2) im Ausmaß von 64,17 m² sowie des Kellergeschosses im Ausmaß von 68,45 m² und Top 4 Erdgeschoss mit angeschlossenem Lagergebäude (Wohnobjekt 1) im Ausmaß von 83,91 m² sowie des südlich vom Wohnobjekt 1 befindlichen landwirtschaftlichen Nebengebäudes (Flugdach) bzw. Lagergebäude im Ausmaß von 69,74 m² mit einem überdachten PKW-Abstellplatz, je laut Bestandsplan, unter Erteilung der entsprechenden Auflagen als rechtmäßiger Bestand gemäß § 40 Abs 1 und 2 des Stmk. BauG festgestellt.

Dagegen erhob der Nachbar Ing. J G mit Schreiben vom 13.05.2013 das Rechtsmittel der Berufung. Mit Schriftsatz vom 16.05.2013 erhoben die Antragsteller P und M S durch ihren ausgewiesenen Vertreter ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid vom 29.04.2013.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Hausmannstätten vom 07.10.2013, Zl. 030/Steiner-Ke, wurde die Berufung von M und P S gegen den Bescheid vom 29.04.2013 des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hausmannstätten abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 25.10.2013 eingebrachteVorstellung (nunmehr: Beschwerde). Im Beschwerdevorbringen unter„1. Zur Rechtswidrigkeit seines Inhaltes: zu Spruch 1, Top 2:“ führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich gemäß § 47 der hier anzuwendenden Steiermärkischen Bauordnung 1968 (Stmk. BauO 1968) ergäbe, dass die für Kleinhäuser geltenden Erleichterungen für das Wohnobjekt 2 im Sinne des § 47 Abs 2 Stmk. Bauordnung 1998 gegenüber der §§ 31 ff. Stmk. BauO 1968 gelten würden. Auch in einem Bescheid vom 16.08.2012 zur Zl. 030/Steiner-Ke hinsichtlich Top 1 des Wohnobjektes 2 sei die erstinstanzliche Behörde in diesem Verfahren noch von einer erforderlichen Raumhöhe im Erdgeschoss von 2,50 m (sohin einem „Kleinhaus“) ausgegangen. Maßgeblich sei diese Qualifizierung als Kleinhaus insofern, als gemäß § 47 Abs 2 Stmk. BauO 1968 für Haustüren eine lichte Durchgangsbreite von zumindest 1 m und für Aufenthaltsräume ein lichte Mindest-raumhöhe von 2,50 m vorgeschrieben war. Mit einer lichten Durchgangsbreite der Haustür von 1,05 m bei der Wohnung Top 2 würde nun dieses Erfordernis hinreichend erfüllt sein, mit einer lichten Raumhöhe von rund 2,40 m würde diese geforderte Mindestraumhöhe nur geringfügig unterschritten und hätte der erforderliche konsensmäßige Zustand im Sinne der Stmk. BauO 1968 ohne wesentliche Änderung der baulichen Anlage herbeigeführt werden können und hätte die Behörde sohin durchaus ebenso ermessen, wie im erstinstanzlichen Bescheid (Spruch II.) vom 29.04.2013. Durch Erteilung entsprechender Auflagen wäre die gegenständliche bauliche Anlage nicht wesentlich abgeändert bzw. verändert worden, zumal dies nur einen relativ geringfügigen baulichen Eingriff darstellen würde.

Im Beschwerdevorbringen wird „Zu Spruch I. Top 5“ folgendes ausgeführt:

Der Vorstellungswerber P S sei die einzige Person, die über den Ausbau und die Wohnnutzung des Dachgeschosses zumindest zum Zeitraum zwischen 1961 bis 31.12.1968 verlässlich Auskunft geben könne. Dies würde völlig von der belangten Behörde außer Acht gelassen und wurde auch keiner Beweiswürdigung unterzogen. Weiters sei nicht ersichtlich welche Luftbilder die belangte Behörde für die Feststellungen herangezogen habe bzw. weshalb sie gerade die Zeugenaussage des Baumeisters Ing. J G als glaubwürdig ansehe, obwohl sich dessen Angaben im Verfahren größtenteils als unrichtig herausgestellt haben.

Im Beschwerdevorbringen „Zu Spruch II.“ führen die Beschwerdeführer aus, die Ausführungen der belangten Behörde im Spruch II. des bekämpften Bescheides wären widersprüchlich zu jenen Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde in Spruch II. des Bescheides vom 29.04.2013, gehe die erstinstanzliche Behörde bei der Wohnung Top 4 doch vom Wohnobjekt 1, im bekämpften Bescheid bei der Wohnung Top 4 nunmehr jedoch vom Wohnobjekt 2 aus. Auch die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zum landwirtschaftlichen Neben-gebäude seien rechtsunrichtig in Verkennung der wahren Gegebenheiten bzw. in sich selbst widersprüchlich getroffen worden. Aus einem Luftbild aus dem Jahre 1975 sei, wie auch von der belangten Behörde erkannt, die Sicht auf das gegenständliche Gebäude (Lager 1) durch Baumkronen verdeckt. Dieses Gebäude sei damals sehr wohl vorhanden gewesen, nur eben durch Baumkronen verdeckt. Die Schluss-folgerung der Erstbehörde, dass dieses Gebäude im Jahr 1975 nicht vorhanden gewesen sei, sondern erst im Jahr 1983 zumal erst durch ein Luftbild aus dem Jahr 1983, auf welchem der Baum gar nicht mehr vorhanden ist, das gegenständliche Gebäude ersichtlich würde, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar.

„Zu Spruch III. – Verfahrenskosten“ wenden die Beschwerdeführer ein, die Kostenersatzbestimmungen des AVG seien von der belangten Behörde unrichtig angewendet worden, der letztlich verfahrenseinleitend nicht die Antragstellungder Vorstellungswerber zur Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gemäß§ 40 Stmk. BauG, sondern die Anzeige des Baumeisters Ing. J G vom 26.09.2011 und die daraufhin erfolgten behördlichen Erhebungsschritte gewesen wären. Es hätte vielmehr § 76 Abs 2 AVG zur Anwendung gelangen müssen und Herr Baumeister Ing. G zur Kostentragung verhalten werden müssen.

Weiters hätte es die belangte Behörde verabsäumt, einen Amtssachverständigen zu bestellen und nicht den nichtamtlichen Sachverständigen Ing. A Ju bestellen müssen, ohne sich vorher um einen Amtssachverständigen zu bemühen.

Letztlich sei auch die Zuziehung einer Rechtsanwaltskanzlei für die Bescheid-erlassung ungerechtfertigt erfolgt. Naturgemäß hätte die Behörde den Bescheid zu verfassen gehabt. Dieser Umstand der Bescheidverfassung durch eine nichtamtliche Person würde durch das Kostenverzeichnis der K S OG ersichtlich. Im Übrigen stimme die Rechnungslegerin K S OG nicht mit der im Bescheid genannten, die Kosten von € 2.159,46 abrechnenden K-S-Sch Rechtsanwälte GmbH überein.

Unter Punkt 2. des Beschwerdevorbringens erheben die Beschwerdeführer ihr Vorbringen in der Berufung ebenfalls zum Inhalt der Rüge wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, fassen ihr bisheriges Vorbringen nochmals zusammen, weisen darauf hin, dass der Zeuge P S die einzige Person sei, die verlässlich über den Ausbau und die Wohnnutzung des Dachgeschosses Auskunft geben kann und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Rücküberweisung an die belangte Behörde.

Der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark wurden folgende Erwägungen zu Grunde gelegt:

2)Rechtliche Grundlagen

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbe-hörde wegen Rechtswidrigkeit. Aufgrund der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage gilt die gegenständliche eingebrachte Vorstellung als erhobene Bescheid-Beschwerde nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff. VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen (eingeschränkte Kognitions-befugnis). Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung.

§ 40 Stmk. BauG lautet:

Rechtmäßiger Bestand

(1)Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.

(2)Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

(3)Die Rechtmäßigkeit nach Abs.2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

(4)Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen

Aus dem Wortlaut „bestehende bauliche Anlagen“ in § 40 Abs 1 Stmk. BauG ergibt sich, dass es sich um solche baulichen Anlagen handeln muss, die seit ihrer Errichtung in dem in der Bestimmung bezeichneten Zeitraum nicht verändert wurden. Ausgenommen davon wären bloß Veränderungen, die gemäß der im Errichtungs-zeitpunkt und im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides geltenden Rechtslage bewilligungsfrei waren oder sind. Dafür kann nicht nur die bisherige Judikatur zum vermuteten Konsens ins Treffen geführt werden, sondern auch, das gemäß Abs 4 dieser Bestimmung vom Objektwerber die erforderlichen Projektunterlagen bei der Behörde einzureichen sind (vgl. VwGH 24.03.2011, 2009/06/0160).

Die Vermutung des Baukonsenses bezieht sich auf die derzeitige (das heißt im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt durch die Baubehörde vorliegende) Gestaltung des Gebäudes und nicht etwa auf eine frühere, mutmaßlich im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende. Daher ist bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungs-pflicht von Bauführungen an einen solchen Altbestand vom tatsächlich vorhandenen und nicht von einem einmal gewesenen Bestand auszugehen.

§ 40 Abs 2 Stmk. BauG bezieht sich auf solche baulichen Anlagen, die zwischen dem 01.01.1969 und dem 31.12.1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Voraussetzung für eine Rechtmäßig-keitsfeststellung im Sinne dieser Bestimmung ist somit, dass die Errichtung der baulichen Anlage während des genannten Zeitraumes erfolgt ist und das diese in diesem Zeitraum errichtete bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen ist. Es kommt in diesem Feststellungverfahren auf die im Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche materielle Rechtslage sowie auf die im Zeitpunkt der Errichtung der fraglichen baulichen Anlage bestehende Sachlage an (vgl. VwGH 23.06.2010, 2008/06/0243).

Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3)Beweiswürdigung

Bezüglich des Beschwerdevorbringens „Zu Spruch I., Top 2“ ist Folgendes auszuführen:

In Frage steht diesbezüglich der Umstand, ob die verfahrensgegen-ständliche Wohnung TOP 2 im mittleren Bereich des Erdgeschosses (Wohnobjekt 2), welche unstrittig zwischen 01.01.1968 und 31.12.1984 errichtet wurde, zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wäre. Die Beschwerdeführer vermeinen, bei Qualifikation der Baulichkeit als „Kleinhaus“ wäre dies möglich, wobei die Baulichkeit zu mehr als 50% zu Wohnzwecken genutzt worden sei und daher als „Kleinhaus i.S. d. § 47 Abs 1 Stmk. BauO 1968 zu qualifizieren sei.

Wie bereits von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid ausführlicherörtert, ergibt sich aus dem Wortlaut des diesbezüglich anzuwendenden§ 47 Abs 1 Stmk. BauO 1968 in Zusammenschau mit den für Kleinhäuser geltenden Erleichterungen gemäß Abs 2 unmissverständlich, das mit dem Begriff eines Kleinhauses ausschließlich ein Haus zum Zwecke der Wohnnutzung zu subsumieren ist. Eine Bewertung nach Anteil der Wohnnutzung bzw. sogar eine Regelung, welche den Kleinhausbegriff anders deuten lässt, kann der Stmk. BauO 1968 nicht unterstellt werden. Die Argumentation der Beschwerdeführer geht daher diesbezüglich ins Leere.

Selbst bei Unterstellung dieses Interpretationsspielraumes wäre für die Beschwerde-führer nichts gewonnen, weil gemäß § 47 Abs 2 lit d Stmk. BauO 1968, für Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,50 m vorgeschrieben ist. Bei der in der gegenständlichen Wohnung, Top 2, unbestritten festgestellten lichten Raumhöhe von rund 2,40 m würde auch dieses Kriterium nicht erfüllt. Wenn die Beschwerdeführer weiter ausführen, es hätte der erforderliche konsensmäßige Zustand im Sinne der Stmk. BauO 1968 ohne wesentliche Änderung der baulichen Anlage herbeigeführt werden können und hätte die Behörde sohin auch Ermessen in Form von Erteilung von Auflagen üben können, so kann auch diese Ansicht vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden. Da es sich bei der Raumhöhe um den Abstand zwischen Fußbodenoberkante bis zur Unterkante der darüber liegenden Decke handelt, wäre diese bauliche Änderung nicht mit geringfügigen Mitteln ohne Weiteres herstellbar. Bei der Feststellung gemäß § 40 Abs 2 und 3 Stmk. BauG kommt es darauf an, ob die tatsächlich bestehende bauliche Anlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wäre, wobei es auf jenen Bestand ankommt, wie er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gegeben ist (vgl. VwGH 30.05.2006, 2005/06/0355). Ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig war, ist nach der damals gegebenen materiellen Rechtslage zu beurteilen (vgl. VwGH 28.02.2008, 2007/06/0230). Daher ist die belangte Behörde weder berechtigt, Ermessen bezüglich der Urteilungskriterien zu üben, noch Auflagen zu erteilen, welche die Bewilligungsfähigkeit nach der maßgeblichen Rechtslage erst herstellen würden.

Zu Recht kommt die belangte Behörde somit zum Ergebnis, die Baubehörde erster Instanz habe richtigerweise festgestellt, dass die Wohnung TOP 2 im mittleren Bereich des Erdgeschosses (Wohnobjekt 2), unstrittig zwischen 01.01.1968 und 31.12.1984 zu einer Wohneinheit ausgebaut wurde, dies aber zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht bewilligungsfähig gewesen wäre.

Im Beschwerdevorbringen „Zu Spruch I., Top 5“ rügen die Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz und auch zweiter Instanz, in dem keine richtige Beweiswürdigung vorgenommen worden sei. Der Ausbau zu Wohnzwecken des Dachgeschosses Top 5 (Wohnobjekt 2) im Ausmaß von 50,24m² (Nutzfläche) sei nämlich schon vor dem 01.01.1969 erfolgt und gelte daher gemäß § 40 Abs 1 BauG als bewilligt.

Wie sich aus den hiergerichtlich vorliegenden gegenständlichen Verwaltungsakten der Baubehörden erster und zweiter Instanz ergibt, wurde jedoch schlüssig und nachvollziehbar an Hand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse erwogen und festgestellt, dass das ausgebaute Dachgeschoß Top 5 (Wohnobjekt 2) im Ausmaß von 50,24m² (Nutzfläche) nicht als rechtmäßiger Bestand zu qualifizieren ist.

Das von der Baubehörde erster Instanz geführte umfangreiche Beweisverfahren hat schlüssig und nachvollziehbar ergeben, dass die Adaptierung und die Nutzung zu Wohnzwecken des ausgebauten Dachgeschosses Top 5 (Wohnobjekt 2) nicht vor dem 01.01.1969 erfolgt ist und auch zwischen dem 01.01.1969 und dem 31.12.1984 nicht bewilligungsfähig gewesen wäre.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu diesem Punkt ist substanziell nicht geeignet, das vorgenommene Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und dessen Ergebnis in Frage zu stellen. Weder wird von den Beschwerdeführern dargelegt, welcher andere Erkenntnisgewinn, noch welches andere Ermittlungser-gebnis sich aufgrund ihrer Einwendungen ergeben hätte können.

Das Beschwerdevorbringen „Zu Spruch II.“ zielt offenbar darauf ab, darzulegen, dass Top 4 (Wohnobjekt 2) ebenso wie Top 5 (im südlichen Teil des Erdgeschosses des Wohnobjektes 2 und das Kellergeschoß) bereits vor 01.01.1969 zu Wohn-zwecken adaptiert und genutzt worden sei.

Wenn im Beschwerdevorbringen „Zu Spruch II.“ von den Beschwerdeführern ausgeführt wird, die Ausführungen der belangten Behörde im Spruch II. des bekämpften Bescheides wären widersprüchlich zu jenen Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde in Spruch II. des Bescheides vom 27.04.2013, weil die erstinstanzliche Behörde bei der Wohnung Top 4 dort noch vom Wohnobjekt 1, im bekämpften Bescheid bezüglich Wohnung Top 4 nunmehr jedoch vom Wohnobjekt 2 ausginge, so kann dies vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, da Top 4 in beiden Sprüchen mit dem Klammerausdruck „Wohnobjekt 1“ bestimmt wird.

Bezüglich des landwirtschaftlichen Nebengebäudes (Lager 1) wird von den Beschwerdeführern bemängelt, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Schlussfolgerung gezogen hätte, dass dieses Gebäude im Jahr 1975 nicht vorhanden gewesen sei, sondern erst im Jahr 1983. Die Argumentation der Beschwerdeführer, dass das Dach des betreffenden Gebäudes durch Baumkronen verdeckt auf einem Luftbild erkennbar sei, erweist sich bei Betrachtung der Luftbilder im Verwaltungsakt als aus der Luft gegriffen.

Zu Recht kommt die belangte Behörde somit zum Ergebnis, die Baubehörde erster Instanz habe richtigerweise festgestellt, dass die Wohnung TOP 4 (Wohnobjekt 2),

zwischen 01.01.1968 und 31.12.1984 zu einer Wohneinheit ausgebaut wurde, dies aber zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht bewilligungsfähig gewesen wäre.

Dazu ist seitens des erkennenden Gerichtes anzumerken, dass im Spruch II. des Bescheides der Baubehörde erster Instanz vom 29.04.2013 Auflagen vorgeschrieben wurden, um die Bewilligungsfähigkeit bzw. einen konsensgemäßen Zustand gemäß der Stmk. BauO 1968 herzustellen. Diese Vorgehensweise wurde durch den Spruch II. der belangten Behörde bestätigt. Das im vorliegenden Fall geführte Verfahren gemäß § 40 Abs 2 und 3 Stmk. BauG, hat ausschließlich den Zweck der Feststellung der Rechtmäßigkeit von bestehenden baulichen Anlagen. Während nach der Recht-sprechung des VwGH Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines (bereits bestehenden) Rechts oder Rechtsverhältnisses ist, erhält der dem Instanzenzug unterliegende Feststellungsbescheid nach der hier vorgesehenen besonderen Bestimmung den Charakter einer Bau- und Benützungs-bewilligung, wie sich aus dem letzten Satz des Abs 3 ergibt. Der Landesgesetzgeber hat an sich nur die Erlassung des Feststellungsbescheides geregelt, doch kann kein Zweifel darüber bestehen, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nachAbs 2 und 3 ein Feststellungsbescheid nicht erlassen werden darf, also in einem solchen Fall der Antrag mit Bescheid abzuweisen bzw. als von Amts wegen eingeleitete Verfahren zu einer Abweisung des Bauantrages bzw. zu einem baupolizeilichen Auftrag führen müsste (Trippel / Schwarzbeck / Freiberger, Steiermärkisches Baurecht 500 Anm. 6 zu § 40 Stmk. BauG).

Da die Vorschreibung von Auflagen regelmäßig den Charakter einer Teilabweisung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes trägt, unterliegt auch diese Ent-scheidung dem Legalitätsgebot. Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen ist daher nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Auch wenn die Feststellungsentscheidung hier den Charakter einer Bau- und Benützungs-bewilligung trägt, so fehlt im Gegensatz zu den Bestimmungen über die Baubewilligung und die Benützungsbewilligung hier die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers, Auflagen vorschreiben zu können. Der Behörde steht also nicht die Möglichkeit offen, Auflagen vorzuschreiben, um die Konsensfähigkeit einer baulichen Anlage im Sinne des § 40 Abs 3 Stmk. BauG erst herzustellen. Der Spruch II. des bekämpften Bescheides war daher zu beheben und an die belangte Behörde zwecks einer Neubeurteilung des rechtmäßigen Bestandes der einzelnen, vom Spruch II umfassten Räumlichkeiten zurückzuverweisen.

Zum Beschwerdevorbringen „Zu Spruch III. – Verfahrenskosten“ ist Folgendes auszuführen:

Vorauszuschicken ist, dass dieser Spruchteil im bekämpften Bescheid gänzlich fehlt. Allerdings wird in der Begründung auf die vom Berufungswerber bekämpfte Kostenentscheidung der Baubehörde erster Instanz eingegangen.

Wenn die Beschwerdeführer einwenden, dass das gegenständliche Feststellungs-verfahren gemäß § 40 Stmk. BauG nicht aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführer, sondern aufgrund einer Anzeige des NachbarnIng. J G und die daraufhin erfolgten behördlichen Erhebungsschritte eingeleitet wurde, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Ein Verfahren zur Feststellung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit kann gemäß § 40 Abs 3 Stmk. BauG über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen beurteilt werden. Weder sieht das BauG die Möglichkeit des Antrages eines Nachbarn vor, noch ist auch nur abstrakt ein Verschulden eines Nachbarn an der Rechtmäßig oder Unrechtmäßigkeit des Bestandes eines Bauwerkes denkbar. Im gegenständlichen Fall beantragten die Beschwerdeführer mit Antrag vom 06.02.2012 die Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gestützt auf § 40 Abs 1 und 2 des Stmk. BauG für die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten. Diese sind daher auch gemäß§ 76 Abs 1 AVG zur Kostentragung zu verpflichten.

Wenn die Beschwerdeführer einwenden, die Marktgemeinde Hausmannstätten hätte die Bestellung eines Amtssachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung versuchen müssen, und nicht von der Annahme ausgehen dürfen, einen Amtssachverständigen aus dem Bereich des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung oder sonstigen Landesverwaltung zur Verfügung gestellt zu erhalten, wäre mit einer wesentlichen Verfahrensverzögerung verbunden gewesen, so ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die einer Landesregierung beigegebenen Amtssachverständigen den Gemeindebehörden auch in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches „zur Verfügung“. Dies gilt aber nur insoweit, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden (können). War das Bemühen der Behörde erster Instanz gegenüber dem Amt der Landesregierung, Amtssachverständige zur Verfügung gestellt zu erhalten,ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung notwendigernicht amtlicher Sachverständiger gemäß § 52 Abs 2 AVG vor (vgl. VwGH 06.09.2011, 2008/05/0242). Da aus dem von der Gemeinde vorgelegten verfahrensgegenständlichen Bauakt weder ein Bemühen noch ein Versuchder Baubehörde erster Instanz zu entnehmen ist, für das Feststellungsverfahren einen Amtssachverständigen beizuziehen, liegen die Voraussetzungen des§ 52 Abs 2 AVG hier nicht vor. Die Vorschreibung der Kosten der nicht amtlichen Sachverständigen im Spruch III. des Bescheides der Baubehörde erster Instanz erfolgte daher nicht zu Recht. Die belangte Behörde hat daher auch zu Unrecht diese Entscheidung der Erstbehörde bestätigt.

Wenn die Beschwerdeführer bemängeln, die Baubehörde habe zu Unrecht die Kosten einer Rechtsanwaltskanzlei für die Bescheiderlassung bzw. Bescheid-erstellung den Antragstellern vorgeschrieben, so ist dazu Folgendes auszuführen: Die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die Rechtsanwaltskosten um die es hier geht keine solchen im Sinne des § 76 AVG sind, welche einer Partei zum Ersatz vorgeschrieben werden können, trifft zu. Es mag schon sein, dass die Marktgemeinde Hausmannstätten, wie sie vorbringt, über keinen Juristen verfügt. Das vermag aber daran nichts zu ändern, dass sie für eine entsprechende Rechtskunde ihrer in Bausachen tätigen Organe aus eigenen Mitteln zu Sorgen hat. Bedient sie sich dabei der Hilfe eines von ihr beauftragten Rechtsanwaltes, hat sie daher auch aus Eigenem für dessen Kosten aufzukommen und ist nicht berechtigt, diese Kosten gemäß § 76 AVG auf die Partei zu überwälzen. Die Lösung von Rechtsfragen im Rahmen der Wahrnehmung der behördlichen Zuständigkeit und die Vorbereitung von Bescheiden gehören zum allgemeinen Personal- und Amtssachaufwand einer Gemeinde (§ 75 Abs 1 AVG), weshalb im Fall der Auslagerung dieser Aufgaben auf einen Rechtsanwalt hiefür notwendige Aufwendungen nicht als Barauslagen gemäß § 76 AVG vorzuschreiben sind (vgl. VwGH 18.09.2003, 2003/06/0102 und 2003/06/0101).

Der gegenständliche Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 21.04.2013 erweist sich also insofern als rechtswidrig, als der verfahrensgegenständliche Sachverhalt mangelhaft geblieben ist. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2013 wurde der Bescheid der Erstbehörde bestätigt und der Berufung dagegen insgesamt keine Folge gegeben. Wie das hiergerichtliche Verfahren ergeben hat, ist also auch die Sachverhaltsermittlung der belangten Behörde diesbezüglich mangelhaft geblieben.

Mangelhaftigkeit der Entscheidung des Gemeinderates

Der von der Marktgemeinde Hausmannstätten mit Email vom 14.05.2014 dem erkennenden Gericht vorgelegte Auszug aus dem vertraulichen Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 02.10.2013 enthält zum Beschluss über den bekämpften Bescheid lediglich die Angabe, die Rechtslage werde erläutert, es sei ein Bescheidentwurf zur Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorbereitet und der Gemeinderat beschließe, der Berufung keine Folge zu geben und werde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Mit welcher Begründung dies erfolgte, ist dem vorliegenden Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll nicht zu entnehmen.

War Gegenstand der Abstimmung im Gemeinderat nur der Spruch der Entscheidung, eine Begründung jedoch nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlussfassung unterzogen worden, so ist der Intimationsbescheid, der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt; diese inhaltliche Rechtswidrigkeit, welche einen Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt, ist selbst dann, wenn sie nicht geltend gemacht wurde, von der Vorstellungsbehörde wahrzunehmen (z. B. VwGH 25.10.1988, 88/05/0124). Aufgrund der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage gilt die gegenständliche eingebrachte Vorstellung als erhobene Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff. VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.

Daher ist der in Beschwerde gezogene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen.

4)Entfall der mündlichen Verhandlung

Soweit durch das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstehen (vgl. § 24 Abs 4 VwGVG).

Im Lichte der beschränkten Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes erweist sich die gegenständliche Beschwerde bereits aufgrund der Aktenlage als mangelhaft und war in Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs 4 VwGVG und der ausschließlich zu beantwortenden Rechtsfrage von einer Verhandlung abzusehen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und in einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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