Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.25-1550/2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.25.1550.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau K H, vertreten durch die Dr. Z und Dr. P Rechtsanwälte OG, B, H, gegen den Bescheid des seinerzeitigen Gemeinderates der ehemaligen Gemeinde Allerheiligen im Mürztal vom 07.03.2013, GZ: 153-9-2013/0177/Hö,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde (vormals Vorstellung) vom 25.03.2013 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Bescheid des damaligen Bürgermeisters der seinerzeitigen Gemeinde Allerheiligen im Mürztal vom 14.12.2012, Zl. 2012/0819/Eb, insofern abgeändert wird, als die auf dem Grundstück Nr. x, KG A, im südöstlichen Grundstückseck errichtete Hütte mit einem Grundriss von ca. 10,66 x 3 m auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 Stmk. BauG 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF der Novelle LGBl. Nr. 34/2015, bis 30.09.2015 zu beseitigen ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden, behördlichen Verfahrensakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Am 24.08.2011 wurde baubehördlicherseits auf dem Grundstück x, KG A, das sich im Eigentum der Frau K H befindet, ein Bauwerk in Form einer Hütte vorgefunden und hat die Baubehörde diesbezüglich mit Bescheid vom 26.09.2011, GZ: 153-9-2011/0379-Hö, u. a. eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer über die widmungskonforme Nutzung des betreffenden Grundstücks gefordert und verfügt, dass um Baubewilligung bis 30.11.2011 plan- und beschreibungsbelegt anzusuchen sei.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2012 hat u. a. Frau K H um baurechtliche Bewilligung unter Vorlage eines Privatgutachtens des Herrn Dipl.-Ing. C S, über die betriebliche Beurteilung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen der damaligen Bauwerberin vom Jänner 2012, eines Betriebskonzeptes vom 30.05.1983 sowie der Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung vom 02.04.2011, für das in Rede stehende Bauwerk angesucht, wobei ausgeführt wurde, dass die bestehende Holzhütte der Bearbeitung, Lagerung und Trocknung des Brennholzes und darüber hinaus der Aufbewahrung nötigen Werkzeuges sowie von Planen etc., diene. Das Objekt sei für die Holzbringung notwendig und zur Einstellung der erforderlichen Geräte vorgesehen.
Baubehördlicherseits wurde in der Folge der agrartechnische Amtssachverständige der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Servicestelle in Leoben, Dipl.-Ing. P Pe, um Erstellung eines Gutachtens in Bezug auf die sich im „Freiland“ befindliche Hütte, ersucht und hat dieser in Bezug auf die Errichtung dieses Bauwerkes im Freiland das Gutachten vom 03.10.2012 erstellt, welches zum Schluss kommt, dass ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb nicht vorliegend sei und auch vor dem Hintergrund des Arbeitszeitbedarfes für die dem Grundstück zuzuordnende Waldfläche ein separates Unterstandsgebäude nicht erforderlich sei.
Auf dieses Gutachten gestützt erteilte der damalige Bürgermeister der vormaligen Gemeinde Allerheiligen im Mürztal Frau K H mit Bescheid vom 14.12.2012, Zl. 2012/0819/Eb, auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 Stmk. BauG 1995 idgF den Beseitigungsauftrag betreffend die auf dem Grundstück Nr. x, KG A, im südöstlichen Grundstückseck konsenslos errichtete Hütte mit einem Grundriss von ca. 10,66 x 3 m, wobei dem Beseitigungsauftrag binnen sechs Wochen ab Bescheidzustellung nachzukommen sei.
Gegen diesen Bescheid hat Frau K H innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben, wobei unter Verweis auf das von Berufungswerberseite vorgelegte Privatgutachten des Herrn Dipl.-Ing. S das behördlicherseits eingeholte Gutachten des Vertreters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark kritisiert wurde, zumal unter Zugrundelegung des Privatgutachtens davon auszugehen sei, dass eine forstwirtschaftliche Nutzung vorliegend sei und die in Rede stehende Hütte daher rechtmäßig errichtet worden sei. Überdies wurde mangelndes Parteiengehör ins Treffen geführt.
Nach Nachholung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteigehörs erging seitens des seinerzeitigen Gemeinderates der vormaligen Gemeinderates Allerheiligen im Mürztal der nunmehr verfahrensgegenständliche Berufungsbescheid vom 07.03.2013, GZ: 153-9-2013/0177/Hö, in welchem die damalige Berufungsbehörde der Berufung keine Folge gab und den angefochtenen, erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt; – dies wiederum im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb der damaligen Berufungswerberin nicht vorliegend sei.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte und formal zulässige Vorstellung der Frau K H vom 25.03.2013, in welcher seitens der damaligen Vorstellungswerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin das dem baubehördlichen Verfahren zu Grunde liegende Gutachten der Agrarbezirksbehörde für Steiermark umfangreich kritisiert wurde und wiederum gestützt auf das den Behörden auch vorgelegte Privatgutachten des Herrn Dipl.-Ing. S entgegen den behördlichen Entscheidungen sehr wohl von einer land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung des in Rede stehenden Bauwerkes auszugehen sei.
In verfahrensrelevanter Hinsicht führte Frau K H darin aus, dass das Grundstück Nr. x der KG A im Ausmaß von 6.262 m² laut öffentlichem Grundbuch hauptsächlich aus einer Waldfläche und einer landwirtschaftlich genutzten Fläche bestehe und sich auf dem Grundstück eine Hütte mit einem Grundriss von ca. 10,66 x 3 m befinde. Das Waldgrundstück (3.464 m²) werde seit Generationen zur Holzgewinnung genutzt und diene die bestehende Holzhütte hauptsächlich der Bearbeitung, Lagerung und Trocknung des Brennholzes und werde darüber hinaus das nötige Werkzeug dort aufbewahrt. Das Brennholz werde während der Wintermonate aufgearbeitet und sei eine witterungsgeschützte Bleibe für Arbeiter während der Rast unerlässlich, sodass diese Hütte darüber hinaus als Einstand während der Arbeitspausen benötigt werden. In der Hütte sei ein Aufsitzmäher, eine Motorsense, Leitern (z. B. für die Entfernung höher gelegener Äste im Wald), andere Werkzeuge sowie eine Kettensäge zur Holzbearbeitung, vorhanden. Die Hütte sei, insbesondere für einen kleinen Betrieb, der gerade nicht über sämtliche Gerätschaften verfüge, äußerst wichtig als Unwetterschutz (Gewitter oder Winterstürme), vor allem da dort des Öfteren Personen tätig seien, die ohne eigenes Fahrzeug anreisen würden, weshalb diese dort hingebracht würden und sei daher ein Wetterschutz nötig. Es ergebe sich sogar eine Verpflichtung der Liegenschaftseigentümerin, diesen vor Ort tätigen Personen einen Unterstand bereitzustellen, zumal sie ansonsten für allfällige Schäden hafte und hätten heftige Stürme in den letzten Jahren aufgrund des wiederkehrenden Windbruches laufenden Beseitigungs- und Aufarbeitungsaufwand verursacht. In den vergangenen Jahren sei auch immer wieder Streuobst (Äpfel und Birnen), welches auf dem Grundstück der Vorstellungswerberin A, geerntet worden sei, an einen Bauern und einen Nachbarn, gegen die Leistung von Naturalien, abgegeben worden. Es sei in der Landwirtschaft seit jeher üblich, Obst und Gemüseerträge gegen Dienstleistungen oder andere Produkte (Naturalien) abzugeben, dies nicht zwingend gegen Bargeld und sei dies auch von Seiten der Vorstellungswerberin derart gehandhabt worden. Von ihr selbst würde Marmelade produziert und abgegeben bzw. gelegentlich verkauft und werde wegen des nunmehrigen Trends zu Bio-Lebemsmitteln auf der gegenständlichen Wiesenfläche auch der rein biologische Anbau von Kartoffeln erfolgen und würden diese teilweise verkauft. Die landwirtschaftlichen Erträge würden von Vorstellungswerberseite schon seit jeher für den Eigenbedarf verwendet und erspare sich die Vorstellungswerberin (nunmehr Beschwerdeführerin) dadurch die Ausgabe von Bargeld. Dies gelte ebenfalls für die Produkte ihres Gartens sowie auch für Gras und Holz. Gras als Mulch diene der Bodenverbesserung, folglich im Sinne nachhaltiger Bewirtschaftung für Brachwiesen gebe es diesbezüglich sogar EU-Förderungen. Das Gras würde seitens der Vorstellungswerberin in Hinkunft auch für Geflügelhaltung verwendet werden, wenn seitens der Gemeinde eine Umwidmung des Grundstückes A im Dorfgebiet vorgenommen werde. Ein diesbezüglicher Antrag vom Dezember 2009 sei seitens der Gemeinde bis heute unbeantwortet geblieben. Bei den häufig vorkommenden Lebensmittelskandalen werde biologische Landwirtschaft – auch in kleinerem Rahmen – vor allem zur Selbstversorgung, immer wichtiger und sei dies seitens der Vorstellungswerberin auch beabsichtigt. Nutzholz werde von ihr nicht verschenkt, zumal die Nutzer dieses Holzes Gegenleistungen erbringen würden. Die landwirtschaftlich nutzbare Fläche werde nicht als Hundeabrichteplatz genutzt, sondern werde diese Fläche privat genutzt, um mit den Hunden zu trainieren, ihnen einen Auslauf zu ermöglichen bzw. mit ihnen zu spielen. Auch für derartige Zwecke sei ein Unterstand von Nöten. Die gegenständliche Wiesenfläche werde keinesfalls für Zuchtzwecke verwendet. In den Zeiten steigender Treibstoffpreise sei für die Vorstellungswerberin ein oftmaliges Hin- und Herfahren zwischen Wohnort und dem Grundstück auf Dauer nicht leistbar und der Weg ohne Geländefahrzeug, das mehr Treibstoff benötige, meist unbefahrbar. Aufgrund der Beschaffenheit des Weges werde ein Geländefahrzeug sehr strapaziert und wäre beim häufigen Zurücklegen der Wegstrecke (in jenem Fall, wenn keine Hütte als Unwetterschutz als Aufwärm- und Jausenmöglichkeit bzw. Lagermöglichkeit für nötige Geräte vor Ort wäre) ein unzumutbar hoher Verschleiß die Folge. Die Arbeit auf dem besagten Grundstück könne nicht beliebig über das Jahr verteilt geleistet werden, zumal es nicht einfach sei, Personen zum Mithelfen zu organisieren und müsse sich die Vorstellungswerberin terminlich anpassen. Es müsse daher vor Ort eine Aufbewahrungsmöglichkeit von Werkzeug bestehen, wobei eine Unterbringung der Werkzeuge in Kisten aufgrund der Verwitterung nicht angebracht sei. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen befundlosen Behauptungen des Amtssachverständigen sei ein Aufsitzmäher selbstverständlich ein landwirtschaftliches Erntegerät, da damit Grünfutter für Kleintiere, beispielsweise Geflügel oder Schweine, produziert werden könne. Hinsichtlich des Waldgrundstückes sei auszuführen, dass vor 1982 der Wald aus Pappeln und Eschen bestanden habe und seien diese geschlägert worden und das Holz von der Mutter der Vorstellungswerberin verkauft worden. Es sei sodann das Waldgrundstück neu bepflanzt worden und sei in den nächsten Jahren wiederum mit einem Holzverkauf zu rechnen und aus diesem Holzverkauf ein Bargeldbetrag zu erwarten. Hinsichtlich der Hütte sei ergänzend auszuführen, dass es in diesem Bereich schon seit jeher eine kleine Hütte für Heu und Gerätschafen gegeben habe und habe dies Mutter der Vorstellungswerberin sowie deren Großeltern eine kleine Landwirtschaft mit Rindern, Ziegen, Schweinen und Geflügel betrieben. Die Hütte sei nach und nach ausgebessert und schließlich etwas ausgebaut worden, vor allem das Flugdach des jetzigen Holztrocknungsplatzes, wobei dies im Jahr 2003 durchgeführt worden sei. Vor Ausbau dieser Hütte sei von Seiten der Vorstellungswerberin mit dem ehemaligen Amtsvorstand der Gemeinde Allerheiligen im Mürztal, Herrn R, Kontakt aufgenommen worden, wobei dieser aufgrund der damals gesetzlich ausreichend erfüllten Meldepflicht (kein Neubau, sondern Erweiterung der seit Generationen bestehenden Hütte) den Ausbau zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Es sei damals keine Betonierung vorgenommen worden und die zulässige Quadratmeterzahl nicht überschritten worden, weshalb Herr R seinerzeit eine Skizze angefordert habe, welche ihm von Seiten der Vorstellungswerberin ausgehändigt worden sei und müsste diese jedenfalls noch im Gemeindeamt aufliegen und sei der Ausbau der gegenständlichen Hütte sohin bewilligt und auf ausdrückliche Rückfrage der Vorstellungswerberin mitgeteilt worden, dass keine weiteren Unterlagen erforderlich seien. Im Gemeindegebiet gebe es eine Anzahl von Hütten im Freiland ohne Bewilligung und auch solche, die bewohnt würden, wobei von Gemeindeseite diesbezüglich bis dato nichts unternommen worden sei. Das vorgelegte Betriebskonzept ergebe einen jährlichen Deckungsbeitrag von rund € 125,00, sodass nach Abzug der Investitionen ein positiver Deckungsbeitrag jedenfalls gegeben sei. Die Erwerbsabsicht bestehe im künftigen Brennholzverkauf sowie in der Vermeidung von Brennholzeinkäufen für die Vorstellungswerberin. Überdies sei die Vorstellungswerberin Mitglied der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und zahle jährlich Beitrag, wobei die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für Betriebe oder Betriebsführer nur dann eine Versicherungspflicht vorsehe, wenn auch das Finanzamt einen Betrieb als vorliegend erachte. Im konkreten Fall sei die Vorstellungswerberin von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Betriebsführerin eingestuft, weshalb ein Betrieb vorläge, aus welchem Rechtsgrund wäre die Vorstellungswerberin sonst zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gesetzlich verpflichtet.
Überdies sei der behördlich beigezogene Amtssachverständige befangen und wurde nach einer umfangreichen Ausführung von Kritikpunkten am zu Grunde gelegten Amtssachverständigengutachten schlussendlich beantragt, der Vorstellung Folge zu geben und
„a.)gemäß dem Antrag der Vorstellungswerberin vom 31.01.2012 aufgrund der Vorgeschichte der Nutzung der gegenständlichen Hütte, der tatsächlichen Nutzung der Hütte in Verbindung mit dem in Übereinstimmung mit § 33 Abs 1 und Abs 7 StROG beigebrachten Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen DI S sowie im Hinblick auf das ebenfalls beigebrachte Betriebskonzept aus 1983 das Bauansuchen positiv entscheiden bzw. dem Ansuchen um Baubewilligung stattgeben, in eventu
b.)gemäß Artikel 119 a Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 94 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Allerheiligen im Mürztal vom 07.03.2013 zu GZ 153-9-2012/0177/Hö aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Allerheiligen im Mürztal zurückzuverweisen sowie
c.)der Vorstellung gemäß § 94 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 08.04.2013 wies der damalige Bürgermeister der vormaligen Gemeinde Allerheiligen im Mürztal das Bauansuchen mit Bescheid vom 27.06.2013, Zl.: 153-9-2013/0385-Eb, ab, wogegen von Seiten Frau K H mit Schriftsatz vom 19.07.2013 wiederum Berufung an den Gemeinderat der damaligen Gemeinde Allerheiligen im Mürztal erhoben wurde.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.08.2013, GZ: ABT13-12.10-A225/2013-2, wurde die von Seiten der Vorstellungswerberin erhobene Vorstellung gegen den den Beseitigungsauftrag bestätigenden Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Allerheiligen im Mürztal vom 07.03.2013, GZ: 153-9-2013/0177/Hö, mangels Verletzung von Rechten als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des vormaligen Gemeinderates der seinerzeitigen Gemeinde Allerheiligen im Mürztal vom 29.01.2014, Zl.: 153-9-2013/0602/Hö, wurde auch der Berufung gegen die Versagung der Baubewilligung für die in Rede stehende Hütte im Freiland keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt und hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 29.10.2014, LVwG 50.29-3240/2014-14, die gegen den diesbezüglichen Gemeinderatsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen; – dies u. a. auf Grundlage des gerichtlicherseits eingeholten Gutachtens des land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. J K, vom 27.08.2014, GZ: ABT10-20080/2014, der zum Schluss kam, dass die bewirtschafteten Flächen der Frau K H keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellen. Die gegen dieses verwaltungsgerichtliche Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl.: Ra 2015/06/0025-4, zurückgewiesen.
Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl.: 2013/06/0160, in Bezug auf die von Seiten Frau K H den erwähnten Vorstellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.08.2013, GZ: ABT13-12.10-A225/2013-2, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und führte das Höchstgericht aus, dass es zwar als rechtswidrig zu erkennen sei, dass die belangte Behörde in einer nicht als unschlüssig zu beanstandenden Beweiswürdigung in Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten das Gutachten des Amtssachverständigen diesbezüglich ihren Erwägungen zu Grunde gelegt habe, jedoch sei damit noch nichts für die Frage gewonnen, ob die verfahrensgegenständliche, bauliche Anlage und allenfalls deren Erweiterung im Zeitpunkt der Bauausführung vorschriftwidrig gewesen sei oder nicht, weshalb das Verfahren vor den Gemeindebehörden diesbezüglich mangelhaft geblieben sei.
Mit Eingabe vom 26.05.2015 wurden die diesbezüglichen Verfahrensakten seitens des Verwaltungsgerichtshofes dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt, welches nunmehr über die als Beschwerde geltende Vorstellung vom 25.03.2013, vor dem Hintergrund des den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung aufhebenden, erwähnten VwGH-Erkenntnisses zu entscheiden hat.
Nachdem von Seiten des land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. J K, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur GZ: LVwG 50.29-3240/2014, welches das Baubewilligungsverfahren betroffen hat, ein Gutachten vom 27.08.2014, ABT10-20080/2014, zur Frage des allfälligen Vorliegens eines landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes erstellt wurde und vor dem Hintergrund der mittlerweile wiederum verstrichenen Zeit die Sachlage im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen ist, wurde Herr Dipl.-Ing. J K als land- und forstwirtschaftlicher Amtssachverständiger der Abteilung 10 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ersucht, den maßgeblichen Sachverhalt auf Grundlage eines Ortsaugenscheines aktuell festzustellen und auf Basis der übermittelten Unterlagen sowie der Ergebnisse der durchzuführenden örtlichen Erhebung, Befund und Gutachten zur Frage, welche Tatsachen dafür bzw. dagegen sprechen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude um ein solches handelt, das im Rahmen eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes und somit im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Bestimmung des § 21 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG verwendet wird, zu erstellen, wobei überdies das Ersuchen erging, auch auf das vorgelegte, erwähnte Privatgutachten des Herrn Dipl.-Ing. S sowie das Vorbringen der seinerzeitigen Vorstellungswerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin in der als Beschwerde geltenden Vorstellung vom 25.03.2013 aus fachlicher Sicht detailliert einzugehen. Darüber hinaus wurde für den Fall, dass im aktuell zu erstellenden Gutachten die Schlussfolgerung aufrecht erhalten wird, dass nach wie vor ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht vorliege, ersucht, überdies von Gutachterseite auch darzutun, ob bzw. bejahendenfalls bis wann der in Rede stehende Grundstückskomplex in welcher Art und in welchem Umfang einem allfälligen land- oder forst- bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen gewesen ist, nachdem im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf den noch zu ermittelnden Errichtungszeitpunkt in der Vergangenheit auch von Interesse ist, ob damals aufgrund welcher Umstände vom Vorliegen eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes auszugehen ist, wobei darüber hinaus ersucht wurde, auch auf die Erforderlichkeit des vom Beseitigungsauftrag umfassten Objektes im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft aus gutachterlicher Sicht einzugehen.
Mit Schreiben vom 01.06.2015 wurde im Verfahrensgegenstand eine öffentliche, mündliche Ortsverhandlung anberaumt, um die von höchstgerichtlicher Seite im Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. 2013/06/0160, aufgeworfene Frage der Vorschriftwidrigkeit des in Rede stehenden Objektes im Zeitpunkt der Errichtung bzw. der Erweiterung desselben als „Vorfrage“ im anhängigen Beschwerdeverfahren zu klären.
Mit Mail vom 24.06.2015 wurden der Beschwerdeführerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 08.07.2015 historische Luftbilder aus dem GIS Steiermark, welche das verfahrensgegenständliche Grundstück in den Jahren 1996, 2004, 2008, 2011 und 2014 zeigen, zur Kenntnis gebracht und wurde der Beschwerdeführerin mit Mail vom 07.07.2015 auch eine Kopie des das verfahrensgegenständliche Grundstück betreffenden Schenkungsvertrages vom 15.04.1983 übermittelt.
Im Rahmen der am 08.07.2015 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung wurden die Zeugen, Herr OAR G R, ehemaliger Amtsleiter der damaligen Gemeinde Allerheiligen, Herr E L, Bürgermeister aD der seinerzeitigen Gemeinde Allerheiligen, Herr Dipl.-Ing. Dr. mont. A H, Gatte der Beschwerdeführerin, Herr A Z, Nachbar, Herr M K, Nachbar, sowie Herr Ing. R H, Bauamtsleiter der Stadtgemeinde Kindberg, einvernommen.
In der Folge wurde für 23.07.2015 eine gerichtliche Fortsetzungsverhandlung anberaumt und wurde vor Durchführung der Verhandlung am Vortag, außerhalb der Amtsstunden, von Beschwerdeführerseite ein Vertagungsersuchen übermittelt, zumal die Beschwerdeführerin erkrankt sei und ihre Anwesenheit für die Erstellung der Gutachten wesentlich sei bzw. eine Erörterung der Gutachten ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs widersprechen würde.
Diesem Ersuchen konnte gerichtlicherseits nicht stattgegeben werden und wurde am 23.07.2015 die Gerichtsverhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt, wobei, wie angekündigt, auch der rechtsfreundliche Vertreter nicht anwesend gewesen ist, obwohl einer Vertreterin der Rechtsanwaltskanzlei, welche die Beschwerdeführerin vertritt, am 22.07.2015 am Nachmittag in einem Telefonat bereits mitgeteilt wurde, dass dem Vertagungsersuchen nicht entsprochen wird und daher empfohlen werde, an der gegenständlichen Verhandlung teilzunehmen, zumal die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten ist.
Im Zuge der am 23.07.2015 durchgeführten Gerichtsverhandlung wurden Befund und Gutachten durch den bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zur Frage des Errichtungszeitpunktes des verfahrensgegenständlichen Hüttenobjektes, einschließlich dessen allfälliger Erweiterung, erstellt und erstattete auch der Amtssachverständige für Land- und Forstwirtschaft, Herr Dipl.-Ing. J K, das Gutachten zur Frage des allfälligen Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes in der Vergangenheit und zum jetzigen Zeitpunkt, wobei auch auf das Erfordernis eines derartigen Hüttenobjektes für einen allfälligen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb eingegangen werden sollte.
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Verfahrensakten sowie des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden nachstehende, entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführerin in A befindet sich auch ein altbestehendes Wirtschaftsgebäude, wobei jedenfalls seit Anfang der 1990er-Jahre dort kein Vieh mehr gehalten wurde. Auch besteht seit 1995 auf diesem Standort keine Geflügelhaltung mehr. An Tieren wurden neben einem Hund ein Reitpferd zwischen 1995 und 2006 auf dieser Liegenschaft untergebracht. Was die bis 1995 vorhandene Geflügelhaltung anlangt, so ist festzuhalten, dass das Geflügel zu Eigenbedarfszwecken gehalten wurde bzw. Hühner oder Truthühner, nach deren Schlachtung fallweise auch im Freundeskreis verschenkt wurden. Auch die Hühner und Truthühner waren in einem Teil dieses heute noch bestehenden Wirtschaftsgebäudes untergebracht. Den Baumbestand auf der Liegenschaft A betreffend ist auszuführen, dass es neben Apfelbäumen und Birnbäumen auch Zwetschkenbäume und Marillenbäume gibt und sich die Anzahl an Obstbäumen im Wesentlichen nicht verändert hat, insbesondere wurden weggeschnittene Bäume in der Folge wiederum durch neue ersetzt. Eine Verwertung des in manchen Jahren vorhandenen Obstertrages findet in der Form statt, dass die Überschüsse einem befreundeten Landwirt zur Verfügung gestellt werden, welcher das Obst mit dem Traktor abholt und im Gegenzug daraus gewonnene Produkte in Form von Schnäpsen (um die 15 Liter) zurückgibt.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. x wurde nach dem großen Hochwasser 1958, soweit ersichtlich, nicht mehr als Acker zum Anbau von Erdäpfeln benutzt und entstand dort in der Folge eine Wiese. Bis vor ca. 15 bis 20 Jahren wurde das Gras auf diesem Grundstück durch einen Landwirt in A, Herrn D, gemäht und wurden die Flächen insofern genutzt, als von diesem eine Bodentrocknung des Grasschnittes vorgenommen wurde und er das Heu in seinen landwirtschaftlichen Betrieb in A verbrachte. Dieser Landwirt mähte mit einem landwirtschaftlichen Mähwerk und wurde das Grundstück in der Folge mit einem herkömmlichen Rasenmäher, einem sogenannten Aufsitzmäher, von Beschwerdeführerseite gemäht. Der Wald wurde 1980 abgeholzt und das Holz verkauft und fand in der Folge dann 1983 eine Wiederaufforstung mit teilweise gleichem Baumbestand statt. Anlässlich der Übergabe des Grundstückes 1983 riet der Gatte der Beschwerdeführerin aus betriebswirtschaftlicher Sicht den Waldbereich weiter zu bewirtschaften und erstellte in diesem Zusammenhang ein die Grundlage seines Rates bildendes Betriebskonzept, wobei geplant ist, den Baumbestand künftig einer intensiveren, forstwirtschaftlicheren Nutzung zuzuführen, wenngleich derzeit lediglich eine Nutzung in Form von Brennholzgewinnung aufgrund von Windbruch besteht. Ein Brennholzverkauf hat bisher nicht stattgefunden und wird das Brennholz von Beschwerdeführerseite selbst verwertet, zumal das Wohnhaus über einen Holzbrennkessel verfügt. Zu diesem Zweck wird das Brennholz auf dem Grundstück x entweder im Freien unter einer Plane oder unter dem Flugdach gelagert und in der Folge nach A transportiert. Eine Erstdurchforstung des Waldes hat bis dato aus Witterungsgründen nicht stattgefunden. An Geräten werden zur Waldbewirtschaftung ein bis zwei Motorsägen, Haken und Fällkeile etc., verwendet. Für größere Arbeiten, die bis dato kaum notwendig gewesen sind, würden Fachkräfte beigezogen werden.
Vor der Anpflanzung der Thujenhecke, welche es nunmehr verhindert, das Grundstück vom Weg aus einzusehen, war zumindest vorübergehend ein Hüttenobjekt auf dem nunmehrigen Standort der verfahrensgegenständlichen Hütte nicht vorhanden. Die Thujenhecke entstand vor ca. 15 Jahren. Ob auf dem Grundstück x zuvor irgendwann eine Hütte auf dem in Rede stehenden Standort gestanden ist und möglicherweise, da baufällig, in der Folge abgetragen werden musste, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls war vor dem Pflanzen der Hecke keine Hütte vorhanden, sodass der Errichtungszeitpunkt zumindest eines allfälligen ersten Teiles der verfahrensgegenständlichen Hütte vor ca. 15 Jahren anzusetzen ist und fand in der Folge ca. 2004 auch eine Erweiterung durch Hinzunahme eines Flugdaches beim gegenständlichen Hüttenbauwerk statt.
Hinsichtlich der Ermittlung des Errichtungszeitpunktes der verfahrens-gegenständlichen Hütte kann weiters Folgendes festgehalten werden:
Für die Beurteilung des Errichtungszeitpunktes des Gartenobjektes werden Luftaufnahmen zu verschiedenen Zeitpunkten des digitalen Atlas Steiermark (webGIS) herangezogen. Mit Flugdatum 11.06.2014, Orthofoto Blatt Nr. 6927-65, ist ein rund 3x10 m großes Objekt im östlichen Eckbereich des Gst-Nr. x erkennbar. Ein bauliches Objekt derselben Größe ist ebenso auf derselben Blatt Nr. auf den Orthofotos vom 23.08.2011 und 06.09.2008 erkennbar. Auf derselben Blatt Nr. mit Flugdatum 19.08.2004 sind an derselben Stelle zwei Objekte ersichtlich, welche jeweils im Ausmaß von rund 3x3 m innerhalb der Kontur des späteren 3x10 m großen Objektes liegen. Die beiden Objekte liegen jeweils nord- und südseitig annähernd bündig mit dem späteren Objekt. In allen diesen Flugblattdaten des Blattes Nr. 6927-65 ist an der ostseitigen Grundgrenze rund 15 m lang und entlang der gesamten südseitigen Grundgrenze, sowie weiterlaufend auf Gst-Nr. x südseitig eine vom Jahre 2004 bis 2014 größer werdende dichte Hecke ersichtlich, welche auf eine zunehmende visuelle Abschirmung schließen lässt. Mit Flugdatum 1996, laut Auskunft des webGIS-Stmk. aus den Sommermonaten, Blatt-Nr. 6927-102 sind keinerlei bauliche Objekte im Bereich des Gst-Nr. x erkennbar. Aufgrund der geringeren Auflösung wird zur Beurteilung der Auflösungstiefe ein vergleichender Bezug zu den rund 300 m östlich liegenden Siedlungskern herangezogen. In diesem Siedlungskern sind zum Flugdatum 1996 einzelne kleinere eingeschossige bauliche Objekte sehr wohl erkennbar. Die Abmessungen in der vergleichbaren Größenordnung von 3x3 m würden auf dem gegenständlichen Grundstück aus hiesiger Fachsicht durchaus einen erkennbaren Schattenwurf bewirken, welcher in dem Luftbild erkennbar sein müsste. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass zum Flugdatum 1996 in den Sommermonaten am gegenständlichen Grundstück keine bauliche Anlage in der Größenordnung von 3x3 m oder größer vorhanden war. Ebenso ist keine Hecke entlang der Grundgrenze erkennbar.
Zu den Luftbildern ist weiters anzumerken, dass beginnend mit dem Jahr 2004 im westlichen Bereich des Grundstückes, 2008 ausgedehnt über das gesamte Grundstück, und 2011 sowie 2014 im westlichen Bereich des Grundstückes in den Luftbildern verschiedene Objekte erkennbar sind, welche sich im Zusammenhang mit dem Ortsaugenschein vom 08.07.2015 offensichtlich als Trainingsgegenstände für Hundeabrichtung darstellten. Im Luftbild mit Flugdatum 1996 sind keine derartigen Objekte erkennbar.
Im Zuge des Ortsaugenscheines vom 08.07.2015 wurde festgestellt, dass in dem laut Luftbild beschriebenen Bereich in rund 2 m Abstand von der östlichen Grundgrenze ein ca. 3 m großes Objekt errichtet wurde. Der nordseitige Teil im Ausmaß von rund 3x4 m ist geschlossen ausgeführt, der übrige südseitige Teil dreiseitig geschlossen und nach Westen offen. Im geschlossenen Teil ist ein Herd für die Beheizung untergebracht, der Abgasfang führt ostseitig durch die Wand ins Freie über Dach. Diesbezüglich wird auf die brandschutztechnische Problematik mit der nahen Thujenhecke hingewiesen. Der gesamte geschlossene Bereich ist mit Holz verschalt und west- und nordseitig rot gestrichen, ostseitig dürfte eine frühe ursprüngliche Beschichtung bestehend sein. Im westlichen Teil ist die nördliche Hälfte des geschlossenen Teils geringfügig stärker verwittert. Der ostseitige geschlossene Teil ist gleichmäßig verwittert.
Die nähere Betrachtung der Dachkonstruktion, insbesondere der Stirnseite der Sparren lässt auf eine Eindeckung sowohl des geschlossenen als auch des westseitig offenen Teils des Hüttenobjektes in einem Zuge schließen. Die Ostfassade des geschlossenen Teils lässt auf eine Errichtung des gesamten geschlossenen Teils in einem Zuge schließen. Die Innentäfelung des gesamten geschlossenen Bereiches lässt auf einen gemeinsamen Errichtungszeitpunkt schließen. Ob sich ältere Teile aus früheren Objekten nach 1996 unterhalb der Schalung befinden konnte zerstörungsfrei nicht festgestellt werden.
In Bezug auf das allfällige Vorliegen eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes in der Vergangenheit und zum Entscheidungszeitpunkt lässt sich nachstehender Sachverhalt feststellen:
Frau B W, geb. xx, A, war Besitzerin der EZ x, KG A des Gerichtsbezirkes Kindberg, bestehend aus den Grundstücken x Garten, x Baufläche, Haus Nr. x und Wirtschaftsgebäude, x und x je Garten, x und x je Wiese im Gesamtausmaß von 11.793 m2. Der Einheitswert der Liegenschaft beträgt laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes Mürzzuschlag vom 2.3.1983 zum 1.1.1983 für die gesamte Liegenschaft S 109.000,- (€ 7.921,33). Mittels Schenkungsvertrag vom 15.4.1983 schenkt Frau B W Frau K Z (nunmehrige Beschwerdeführerin), geb. xx das Grundstück Nr. x im Ausmaß von 1.447 m2 sowie die Wiesengrundstücke Nr. x und x im Gesamtausmaß von 6.907 m2. Im Zuge der Schenkung kommt es zur Unterteilung des Grundstück Nr. x Garten und zur Vereinigung eines Reststückes mit dem Grundstück Nr. x. Die Gesamtfläche der neu begründeten, im Eigentum von Frau H befindlichen EZ x, KG A beträgt 8.350 m2.
Mittels Übergabsvertrag vom 6.7.1988 übernimmt Herr Dipl. Ing. Dr. A H die Grundstücke Nr. x und x im Gesamtausmaß von 3.443 m2 von Frau B W in sein Eigentum. Frau K H und Herr DI Dr. A H sind in der Ggasse, gemeldet.
In der Vergangenheit wurde auf den Grundstücken x und x ein Erdäpfelanbau vorgenommen und ein Feldfutterbau mit der Erzeugung von Trockenheu betrieben. Diese landwirtschaftlichen Tätigkeiten wurden nach dem großen Hochwasser 1958 eingestellt und wurde die Wiese von Bauern aus A gemäht, das Mähgut getrocknet und vermutlich als Heu zur Verfütterung an deren Tiere verwendet und auf den jeweiligen Heimbetrieb verbracht. In den ca. letzten 10 – 20 Jahren erfolgte keine Mahd durch Landwirte mehr, sondern wurde die Fläche mit einem Aufsitzmäher gemäht und das Mähgut vermutlich gemulcht und auf der Wiese liegengelassen.
Frau W nutzte die Liegenschaft A landwirtschaftlich bis Anfang der 90er Jahre. Zuletzt wurde Geflügel (Hühner und Truthühner) am Betrieb in A gehalten. Die Tiere wurden nicht vermarktet, sondern dienten der Eigenversorgung und wurden teilweise an Verwandte und Bekannte unentgeltlich abgegeben.
Die nördlich zur Mürz gelegenen Grundstücksteile der Grundstücke Nr. x und x laut Katasterausmaß in der Größe von 3.736 m2 sind mit Wald bestockt. Laut Herrn H erfolgte der Kahlhieb der Forstflächen im Jahre 1983 durch Frau W vor der Betriebsteilung und Schenkung an deren Tochter. Herr DI Dr. H als Mitarbeiter des Instituts für Betriebswirtschaft der Montanuniverstät Leoben erstellte im Jahre 1983 ein Betriebskonzept, indem er die Wirtschaftlichkeit einer Wiederaufforstung der gerodeten Flächen darstellte. Laut diesem Konzept ergibt sich ein jährlicher Deckungsbeitrag in der Höhe von ATS 1.682,04 (€ 122,23). Laut Herrn H war dieses Betriebskonzept und der damit verbundene positive Deckungsbeitrag auch die Basis für die Entscheidung die geschlägerten Flächen wieder aufzuforsten. Herr H verwies auch auf das Gutachten des Staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Forst- und Holzwirtschaft Allgemein beeideteten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen DI C S. Laut diesem Gutachten (Stichtag der Bewertung war der 5.1.2012) sind aufgrund der Beitragspflicht zur SV der Bauern (Krankenversicherung) als auch der Ermittlung eines landwirtschaftlichen Einheitswertes durch das Finanzamt in der Höhe von € 300,- Voraussetzungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gegeben. Herr DI Dr. H und seine Frau sind auch Mitglied bei der Landwirtschaftskammer Steiermark und wird auf das Ergebnis des SV verwiesen, dass eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit der Erzeugung von forstlichen Produkten, ein Betrieb vorliegt. Anlässlich des Ortsaugenscheins bei der Adresse A, wurde ein langgezogenes, altes Wirtschaftsgebäude vorgefunden, indem die ursprüngliche Nutzung der Tierhaltung (z.B. Tröge, als auch Buchten) teilweise noch ersichtlich ist. In diesem Wirtschaftsgebäude lagerten für Pflege der Garten und Rasenflächen unterschiedliches Stielwerkzeuge (Hauen, Schaufel, Krampen udgl.) eine Kippkreissäge befindet sich im Gebäude und ein Aufsitztraktor zum Rasenmähen ist eingestellt. DI Dr. H erklärte anlässlich der Besichtigung der Hütte auf dem Grundstück Nr. x dass diese unbedingt für die forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke Nr. x und x erforderlich ist. Die Hütte dient zur Lagerung von Brennholz, als auch als Stauraum für die zum Betreiben der Forstwirtschaft erforderlicher Gerätschaften und als Unterstand für die Forstarbeiter. In der Hütte befanden sich beim Ortsaugenschein für die forstwirtschaftliche Nutzung erforderliches Werkzeug wie eine Motorsäge der Marke Husquvarna, zwei Äxte samt Hackstock, Stielwerkzeug wie ein schwerer Hammer, sowie ein Fuchsschwanz und eine Zugsäge. Weiters befand sich in der Hütte eingestellt ein Aufsitzrasenmähtraktor. Daneben befanden sich Gerätschaften für die Ausbildung von Gebrauchshunden, wie Armschutz und dergleichen. Die Hütte im Ausmaß von ca. 10m * 3m besteht aus einem geschlossenen Raum und einem mit einem Pultdach überdachten offenen Bereich, in dem sich der Aufsitztraktor befindet und ca. 30 – 50 cm langes ungespaltenes Brennholz lagert. Auf den Wiesenflächen der Grundstücke Nr. x und x befinden sich am Boden abgestellte Einrichtungen für die Ausbildung von Gebrauchshunden wie z.B. „Tisch“, „Versteck“, „Schrägwand“, „Sprunghürden“ und ähnliches, die in der Form eines Parcours am Rande der Wiesenfläche angeordnet sind.
Es ist davon auszugehen, dass auf dem Standort A ein landwirtschaftlicher Betrieb bis zum Schenkungsvertrag von 1983 vorlag. Indizien für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes in der Vergangenheit sind nicht ersichtlich. Derzeit liegt in Bezug auf den Standort A bzw. das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. x, KG A, weder ein landwirtschaftlicher noch ein forstwirtschaftlicher Betrieb vor.
Die gegenständliche Hütte ist für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb auch nicht erforderlich gewesen und auch heute für einen solchen nach wie vor nicht erforderlich.
In Bezug auf die errichtete Hütte wurde beim seinerzeitigen Amtsleiter der damaligen Gemeinde Allerheiligen, Herrn OAR R, von Seiten der Beschwerdeführerin entgegen dem Beschwerdevorbringen weder eine Meldung, noch eine Anzeige betreffend die Errichtung oder Erweiterung der gegenständlichen Hütte, erstattet und existieren, ausgenommen die verfahrensgegenständlichen, den Beseitigungsauftrag betreffenden Akten, sowie jene Akten, welche die rechtskräftige Abweisung des Ansuchens um Baubewilligung betreffen (Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Allerheiligen im Mürztal vom 29.01.2014, GZ: 153-9-2013/0602/Hö, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29.10.2014, GZ: LVwG 50.29-3240/2014-14) keine weiteren, die in Rede stehende bauliche Anlage betreffenden behördlichen Verfahrensakten oder den Gemeindebehörden übergebene Projektunterlagen.
Ein baurechtlicher Konsens für das verfahrensgegenständliche Hüttenobjekt liegt bis dato nicht vor.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Ergebnisse des gerichtlichen Beweisverfahrens, die im Zuge der mündlichen, öffentlichen, am 08.07.2015 und 23.07.2015 durchgeführten Verhandlungen und die im Zuge letzterer Verhandlung erstellten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. H L, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, sowie des land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. J K, Abteilung 10 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, welche nicht nur schlüssig, sondern vor allem auch im Einklang mit den der Rechtslage entsprechenden, maßgebenden Bauvorschriften erstellt wurden.
Der bautechnische Amtssachverständige hat in diesem Zusammenhang insbesondere auf Grundlage der auch der Beschwerdeführerin übermittelten Luftbilder festgestellt, dass zum Flugdatum 1996 Sommermonate sich kein Hüttenobjekt am gegenständlichen Grundstück befunden hat, wobei sich 2004 zwei Objekte (jeweils rund 3 x 3 m) am gegenständlichen Grundstück befunden haben, wobei hinsichtlich des nördlichen davon ausgegangen wird, dass zumindest dieses Gebäudeeigenschaften aufwies und das südliche als Flugdach bezeichnet wurde. Ausgeführt wurde, dass laut Angabe der Beschwerdeführerin das Flugdach ca. 2003/2004 errichtet wurde und aufgrund der Luftaufnahme vom 19.08.2004 mit zwei getrennten Objekten und dem Luftbild mit Flugdatum 06.09.2008 darauf geschlossen werden kann, dass die Erweiterung bzw. das Flugdach zwischen diesen beiden Zeitpunkten errichtet wurde. So wie im Luftbild aufgrund der ebenmäßigen Oberfläche erkennbar, ist dies in einem Zuge erfolgt ist, sodass aus bautechnischer Sicht festgestellt werden könne, dass beide Objekte zeitweise nicht überdeckt waren, das heißt, keine Gebäudeeigenschaften bestanden haben und erscheine es aus bautechnischer Fachsicht nicht plausibel, dass sich Teile der ursprünglichen Eindeckung im derzeitigen Dachaufbau befinden. Festgehalten wurde aus bautechnisch fachlicher Sicht auch, dass die nähere Betrachtung der Dachkonstruktion, insbesondere der Stirnseite der Sparren auf eine Eindeckung sowohl des geschlossenen als auch des westseitig offenen Teils des Hüttenobjektes in einem Zuge schließen lasse. Die Ostfassade des geschlossenen Teils lasse auf eine Errichtung des gesamten geschlossenen Teils in einem Zuge schließen. Die Innentäfelung des gesamten geschlossenen Bereiches lasse auf einen gemeinsamen Errichtungszeitpunkt schließen. Ob sich ältere Teile aus früheren Objekten nach 1996 unterhalb der Schalung befinden, habe zerstörungsfrei nicht festgestellt werden können.
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Errichtung der Hütte bzw. deren Erweiterung stützt sich der gerichtlich festgestellte Sachverhalt nicht nur auf das nachvollziehbare, bautechnische Gutachten, sondern vor allem auch auf die überzeugenden Aussagen des benachbarten Liegenschaftseigentümers (Grundstück Nr. x, KG A), Herrn A Z, der widerspruchsfrei angab, dass er sich sicher sei, dass in diesem Bereich, in dem heute die Hütte hinter der Thujenhecke steht, eine Hütte vor Pflanzen der Hecke nicht vorhanden gewesen sei. Hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes der Thujenhecke konnte der benachbarte Liegenschaftseigentümer (Grundstück Nr. x), Herr M K, glaubhaft darlegen, dass die Thujenhecke vor ca. 15 Jahren entstanden sei. Auch er gab an, dass vor diesem Zeitpunkt sich an dieser Stelle keine Hütte befunden habe, auch nicht eine kleinere.
Insofern deckt sich diese Zeugenaussage auch mit dem erstellten bautechnischen Gutachten, welches von einem Errichtungszeitraum des ursprünglichen Hüttenobjektes von ebenfalls nach den Sommermonaten 1996 ausging.
Auf Grundlage des anhand der Luftbilder erstellten bautechnischen Gutachtens erschien auch der Erweiterungszeitpunkt des in Rede stehenden Hüttenobjektes 2004 plausibel.
Zur Frage des land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes stützt sich das erkennende Gericht auf das schlüssige, nachvollziehbare Gutachten des Herrn Ing. J K, Amtssachverständiger für Land- und Forstwirtschaft, Abteilung 10 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, dessen Befund im Wesentlichen in die gerichtlichen Feststellungen übernommen wurde und der nachstehende Schlussfolgerungen zog:
„Aufgrund der schlechten Mechanisierung bis Mitte des 20 Jahrhunderts war es durchaus üblich, dass auf den, den Heimbetrieben abgelegenen Wiesen sogenannte „Schober“ oder auch „Schupfen“ genannte Kleingebäude errichtet wurden, die dem Zweck der Einlagerung von Heu dienten, das im Laufe des Sommers geerntet wurde. Da lediglich Ochsenkarren und Pferdefuhrwerke zur Verfügung standen, als auch mitunter die Lagermöglichkeiten am Heimbetrieb zu gering waren, wurde im Winter, wenn das getrocknete Heu als Futter erforderlich war, dieses mit Fuhrwerken auf dem Heimbetrieb geschafft, zwischengelagert oder gleich verfüttert. Eine Einlagerung von Brennholz in eigenen, von der Hofstelle entfernten Gebäuden war nicht üblich. Brennholz wurde im Nahbereich der Hofstelle in eigen „Holzhütten“ gelagert. Heute kann es gespalten z.B. mit Welleternitplatten oder Trapezblechen abgedeckt im Freien gelagert werden. Mit einer Gesamtgröße von 1,1793 ha war der Betrieb W bereits in den 1980iger Jahren im Vergleich zur durchschnittlichen Betriebsgröße in Österreich ein Kleinstbetrieb wie nachfolgende Übersicht über die Entwicklung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe darlegt.
Tabelle 1: Entwicklung Betriebsfläche land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Jahr
Gesamtfläche in ha
Ln genutzte Fläche in ha
Forst genutzte Fläche in ha
1960
19,5
9,9
9,6
1980
24,8
11,6
13,2
1999
34,6
16,8
17,8
2010
42,4
18,8
23,6
Quelle: LK Österreich
Wie anlässlich der Zeugenvernehmung zu erfahren war, reduzierte sich die landwirtschaftliche Tätigkeit mit dem Gesundheitszustand der einstigen Besitzerin, Frau B W im Lauf der Jahrzehnte. Einerseits wurden einzelne Betriebszweige (z.B. Rinderhaltung, Schweinehaltung, Erdäpfelanbau) aufgegeben, als auch die produzierten Mengen derartig verringert, sodass die Eigenversorgung und nicht die Belieferung eines Marktes und die damit erzielten Erlöse im Vordergrund standen. Spätestens mit Schenkung der Grundstücke Nr. x, x und x kann nicht mehr von einem landwirtschaftlichen Betrieb gesprochen werden, da einerseits die Flächen von der Hofstelle A getrennt wurden, und Frau H somit keine Gebäude mehr hatte.
Der Umfang der Tätigkeiten war so klein, dass die daraus erzeugten Produkte nur noch zur Eigenversorgung dienten und allfällige Einnahmen derartig gering sind, dass damit weder Investitionen in dem Betrieb (z.B. Ersatz von Maschinen und Geräten, als auch Gebäuden) noch Neuinvestitionen getätigt werden konnten. Einen landwirtschaftlichen Betrieb kennzeichnet unter anderem eine funktionelle Einheit aus Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, die in räumlicher Nähe zueinander sind aus. In A bestand ursprünglich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit mehreren Betriebszweigen, der nicht nur der Eigenversorgung diente, sondern regelmäßig auch Produkte, wie z.B. Rinder oder Schweine für den Markt produzierte.
Eine Hütte für die Lagerung von Heu hatte bis Mitte der 1960iger Jahre auf dem Grundstück Nr. x durchaus Sinn, da vor allem Kleinbauern aufgrund der hohen Kosten sehr spät nach dem 2. Weltkrieg die Möglichkeit der Motorisierung Ihrer landwirtschaftlichen Betriebe mittels Traktor oder Einachsmotorfahrzeugen nutzen konnten. Für Feldfrüchte, wie Erdäpfel, war eine Hütte nicht sinnvoll, da diese im Winter durchfror und damit Erdäpfel auffroren und ungenießbar wurden. Für die Lagerung von Holz war eine derartige Hütte nicht erforderlich.
Aufgrund der heute verfügbaren Maschinenausstattung in der Landwirtschaft (z.B. Traktor, als auch Erntemaschinen wie Ladewägen und Rundballenpressen) und nachdem keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Grundstücken Nr. x und x erfolgt, ist ein derartiges Gebäude für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht erforderlich.
Der Tausch von Erzeugnissen (z.B. Geflügel, Obst, Holz) gegen andere Leistungen (wie die Abfuhr von Holz, oder Verarbeitungsprodukten wie Schnaps) ist nicht typisch für eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Eine Landwirtschaftliche (als auch forstwirtschaftliche) Tätigkeit zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass Erzeugnisse der Urproduktion an dritte gegen Entgelt abgegeben werden, und damit Erlöse erzielt und zumindest in Kombination mit anderen Tätigkeiten(z.B. Nebenerwerb) ein Einkommen erzielt werden kann.
Laut Angaben von Herrn H werden forstwirtschaftliche Tätigkeiten, wie Erntearbeiten, als auch Durchforstungsarbeiten ausgelagert und an professionelle Forstunternehmen vergeben. Die auf den von Herrn H im Jahre 1983 wiederaufgeforsteten Waldflächen durchzuführenden Pflege, als auch Erntearbeiten müssen seitens dieser Unternehmer nicht zur Unzeit (z.B. bei schlechten Wetter) durchgeführt werden, außerdem ist die Schlagkraft dieser Unternehmen derartig hoch, dass die Arbeiten in wenigen Tagen erledigt sind. Erforderliches Werkzeug wird üblicherweise mitgebracht und kann in versperrbaren Kisten (Containern) während der Arbeiten zwischengelagert werden. Regelmäßige Erlöse wie zum Beispiel aus dem Verkauf von erzeugtem Brennholz, oder aufgrund von Pflegemaßnahmen wie Durchforstung erzielt, wurden im Zuge der Erhebungen seitens der Beschwerdeführerin nicht genannt. Wiederkehrende Erlöse sind ein Kriterium für einen Wirtschaftsbetrieb, damit Kosten wie Steuern, Versicherung als auch Aufwände für Maschinen und Geräte bezahlt werden können. Die zu erzielenden Einnahmen durch die Bewirtschaftung einer forstlichen Fläche im Ausmaß von 3.736 m2 sind zu gering, als dass ein forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt.
Das 1983 von Herrn DI Dr. H erstellte Betriebskonzept stellt die damalige Ausgangssituation dar und ist ein Planungsszenario. Es erfolgten jedoch keine Abweichungsanalysen und keine allfällige Anpassungen an die tatsächlichen Wuchsbedingungen.
Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung der Bauern, als auch die Mitgliedschaft bei der Landwirtschaftskammer Steiermark (als Interessensvertretung) erfolgt nach dem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert (Unfallversicherung ab € 150,- und Kranken- und Pensionsversicherung ab € 1.500,-), bzw. Größe der landwirtschaftlichen Flächen, ab 1 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Derartige Beiträge, bzw. Mitgliedschaften setzen keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb voraus.
Im Gutachten S verweist dieser auf die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer und Beiträgen zur Sozialversicherung der Bauern. Eine Forstwirtschaft im hier maßgeblichen Sinne ist dann anzunehmen, wenn betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen forstwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt. Es fehlt die Pflege des Waldstückes und es wurden bisher keine wirklichen monetären Erträge erzielt.
Die auf dem Grundstück Nr. x errichtete Hütte ist für eine land- als auch forstwirtschaftliche Nutzung nicht erforderlich, aufgrund der heutigen technischen Standards eine vor Ort Lagerung oder Unterbringung seit Beginn der Motorisierung in der Land- und Forstwirtschaft nicht notwendig ist.“
In Bezug auf die Nutzung der Liegenschaft A gründen sich die gegenständlichen Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussage des Gatten der Beschwerdeführerin, der aussagte, dass seit Anfang der 90er-Jahre auf der Liegenschaft kein Viehbestand mehr vorhanden gewesen sei. Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit der Zeugenaussage des ehemaligen Bürgermeisters der damaligen Gemeinde Allerheiligen, der glaubhaft anzugeben vermochte, dass auf diesem Areal seit 1990 kein Viehbestand mehr gegeben gewesen sei. Herr Dipl.-Ing. Dr. mont. H schilderte in der Folge auch durchaus überzeugend, dass seit 1995 in A eine Geflügelhaltung in Form des Haltens von Truthühnern bzw. Hühnern nicht mehr erfolgt sei und neben einem Hund auch lediglich ein als Reitpferd verwendetes Pferd zwischen 1995 und 2006 dort untergebracht worden sei. Darüber hinaus gab er auch an, dass die Geflügelhaltung zur Deckung des eigenen Bedarfs erfolgt sei, fallweise geschlachtetes Geflügel verschenkt worden sei und aus den Obstüberschüssen von einem befreundeten Landwirt Schnaps gewonnen werde, der um die 15 Liter Schnaps für das ihm überlassene Obst rückerstatte. Hinsichtlich der Waldnutzung konnte er auch überzeugend darlegen, dass aufgrund des Windbruches bis dato lediglich eine Nutzung in Form von Brennholz, wiederum zur Deckung des eigenen Bedarfs, erfolge und habe insbesondere eine Erstausforstung bis dato nicht stattgefunden.
Der zeugenschaftlich einvernommene, ehemalige Amtsleiter der damaligen Gemeinde Allerheiligen, Herr OAR R, gab glaubhaft an, dass in seiner Amtszeit von Beschwerdeführerseite weder eine Meldung noch eine Bauanzeige in Bezug auf das Vorhaben der Hüttenerrichtung bzw. Erweiterung derselben stattgefunden habe, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach ihm von Beschwerdeführerseite persönlich das Bauvorhaben betreffende Unterlagen übergeben worden seien, vor dem Hintergrund des persönlichen Eindruckes, welchen der Zeuge R dem Gericht gegenüber vermittelte, nicht zu überzeugen vermochte. Auch der seinerzeitige Bürgermeister L konnte sich an einer derartiges, anhängig gemachtes Bauverfahren, ausgenommen jenes, welches in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde, nicht erinnern und führte der Vertreter des Bauamtes der Stadtgemeinde K auch aus, diesbezüglich von Seiten der damaligen Gemeinde Allerheiligen im Zuge der Gemeindezusammenlegung keinerlei derartige Bauakten erhalten zu haben.
In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 151 Abs 51 Z 8 B-VG lautet wie folgt:
„Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 27 VwGVG lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.“
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 4 Z 47 Stmk. BauG:
„47.Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2.“
§ 21 Abs 1 Z 1 und Abs 4 Stmk. BauG:
„(1) Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“
§ 41 Abs 3 Stmk. BauG:
„Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.“
§ 2 Abs 1 Z 22 StROG idgF normiert Folgendes:
„Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:.
§ 33 StROG idgF lautet wie folgt:
„(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.
(2) Als Freihaltegebiete können solche Flächen festgelegt werden, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Natur oder des Orts- und Landschaftsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse wie Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr sowie Immissionen usw. von einer Bebauung freizuhalten sind.
(3) Im Freiland können folgende Flächen bzw. Gebiete als Sondernutzung festgelegt werden:
(4) Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:
(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland
(6) Im Freiland dürfen über die Abs. 4 und 5 hinaus bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn
(7) Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung ist zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen für
Im ursprünglichen Errichtungszeitpunkt vor ca. 15 Jahren (im Jahr 2000) des gegenständlichen Objektes bestand in Bezug auf die Errichtung eines derartigen Nebengebäudes nachstehende Rechtslage:
§ 4 Z 43 Stmk. BauG:
„Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
43. Nebengebäude: eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 30 m².“
§ 25 Abs 3, 4 und 5 des StROG 1974 lautet wie folgt:
„(3) Im Freiland dürfen
1. nur Neu- und Zubauten errichtet werden,
a)die für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs 2 Z 1 oder
b)für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind oder
c)wenn ein Auffüllungsgebiet festgelegt ist;
2. Umbauten vorgenommen werden. Umbauten auf Grund einer Änderung des Verwendungszweckes sind nur dann zulässig, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung einer baukulturell bemerkenswerten und gebietstypischen Bausubstanz verbunden ist;
3. Änderungen des Verwendungszweckes bewilligt werden
a)bei Gebäuden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage für gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Weiterführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der Gebietscharakter nicht verändert wird,
b)bei sonst rechtmäßig bestehenden Gebäuden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt.
Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle rechtmäßig errichtet wurden. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig;
4. bei zusammengefaßten Kleingartenanlagen von mehr als zehn Einheiten Objekte nur nach einem Gesamtkonzept (Infrastruktur und Gestaltung) errichtet werden, wobei keine Dauerbewohnbarkeit geschaffen werden darf. Für die Erstellung des Gesamtkonzeptes kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmte Voraussetzungen, wie Infrastruktur, Gestaltung und dergleichen festlegen;
5. Wartehäuschen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrlinien, Telefonzellen, Meßstellen, Trafostationen, Sende- und Strommasten, Bildstöcke und dergleichen errichtet werden.
(4) Außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen im Freiland
Für die Vergrößerung der Geschoßfläche gilt Z 2 sinngemäß;
(5) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung schließt das Recht ein, einmalig im unmittelbaren Anschluß an die bestehenden Gebäude (Hoflage) auf demselben Grundstück
1. Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten zu ersetzen und
2. ein betriebszugehöriges Einfamilienwohnhaus zu errichten.“
§ 59 Abs 2 AVG bestimmt, dass wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist.
§ 42 Abs 3 VwGG lautet wie folgt:
„Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.“
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. x, KG A, fungiert und ist diese damit auch Adressat des Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG (vgl. z. B. VwGH am 22.02.2012, 2010/06/0280).
Die Bestimmung des § 41 Abs 3 Stmk. BauG bezieht sich auf vorschriftswidrige bauliche Anlagen und wird mit dem Begriff der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues zum Ausdruck gebracht, dass die baubewilligungslose Bauführung rückabzuwickeln ist, sodass eine vorschriftwidrige, bauliche Anlage im Sinne dieser Bestimmung nur so lange vorliegt, bis eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde, oder das Bauvorhaben nach § 33 Abs 6 des Stmk. BauG als genehmigt gilt (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Auflage, Anm. 37 zu § 41 Stmk. BauG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG nur dann in Frage kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes verstoßend war und ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs 3 Stmk. BauG zu klären (vgl. z. B. VwGH am 21.03.2014, 2012/06/0011 mwN).
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, 2013/06/0160, wurde von den Gemeindebehörden nicht geklärt, ob die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage und allenfalls deren Erweiterung im Zeitpunkt der Bauausführung vorschriftswidrig war oder nicht, sodass diesbezüglich ein Verfahrensmangel vorliegend gewesen ist.
Nach der Regelung des § 42 Abs 3 VwGG tritt die gegenständliche Rechtssache durch die höchstgerichtliche Aufhebung des Vorstellungsbescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.08.2013, GZ: ABT13-12.10-A225/2013-2, grundsätzlich in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung ist also im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. z. B. VwGH am 28.11.2013, 2012/13/0054). Eine Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes besteht, sofern sich nicht der Sachverhalt und die Rechtslage geändert haben (vgl. z. B. VwGH am 29.09.1997, 93/17/0101).
Die gegen den Berufungsbescheid der seinerzeitigen Gemeinde Allerheiligen im Mürztal vom 07.03.2013, GZ: 153-9-2013/0177/Hö, fristgerechte und formal zulässige Vorstellung der Frau K H vom 25.03.2013, ist von Seiten des Verwaltungsgerichtes nunmehr als Beschwerde gegen diesen Bescheid zu behandeln.
Im gegenständlichen Fall geht das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG auch davon aus, dass die auf Grundlage des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergänzend zu treffenden Feststellungen in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht selbst, nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass die im Beschwerdeverfahren gerichtlicherseits herangezogenen Sachverständigen zur Verfügung standen, sowie der mittlerweile erfolgten „Gemeindezusammenlegung“ im Interesse der Raschheit gelegen ist. Insofern wurden von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Lichte des Vorranges der meritorischen Sachentscheidung (vgl. VwGH am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) insbesondere auch ein bautechnisches Gutachten und, vor dem Hintergrund der mittlerweile wiederum verstrichenen Zeit, auch ein solches des Amtssachverständigen für Land- und Forstwirtschaft im Beschwerdeverfahren eingeholt.
Auf Grundlage des nunmehr durchgeführten Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass mit der Errichtung der Hütte vor ca. 15 Jahren begonnen wurde. Davor hat auf dem gegenständlichen Standort (zumindest vorübergehend) ein Hüttenobjekt nicht bestanden, sodass die errichtete bauliche Anlage jedenfalls bereits dem Regime des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, unterliegt; – dies ungeachtet eines vormals irgendwann auf dem Standort errichteten Hüttenobjektes, zumal ein diesbezüglicher Konsens mit dem Abbruch der baulichen Anlage untergegangen wäre. Ca. 2004 waren an der Stelle, an welcher sich das nunmehr ca. 33 m² große Hüttenobjekt befindet, noch zwei getrennte Objekte ersichtlich, welche jeweils im Ausmaß von rund 3 x 3 m innerhalb der Kontur des späteren ca. 3 x 10 m großen Objektes liegen. Somit kann vor dem Hintergrund, dass an der gegenständlichen Stelle, auf welcher sich nunmehr ein Hüttenobjekt befindet, 2004 noch zwei getrennte Objekte im jeweiligen Ausmaß von rund 3 x 3 m innerhalb der Kontur des späteren Objektes mit einer erwähnten Fläche von 32 m² befunden haben, von einer Nebengebäudeeigenschaft im Sinne der Bestimmungen ursprünglich § 4 Z 43, nunmehr § 4 Z 47 Stmk. BauG ausgegangen werden.
Sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch nach geltender Rechtslage ist die Errichtung bzw. Erweiterung solcher Nebengebäude (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen und dergleichen jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern Nachbarrechte im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 1 und 2 Stmk. BauG nicht berührt werden, als bewilligungsfreies Bauvorhaben zulässig (vgl. § 21 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG).
Von zentraler Bedeutung ist es daher, ob die Beschwerdeführerin zum Errichtungszeitpunkt einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb führte bzw. einen solchen nach wie vor führt. In Bezug auf landwirtschaftliche Nutzung hat der Verwaltungsgerichtshof zum Beispiel bereits mit Erkenntnis vom 24.01.1991, 89/06/0020, dargelegt, dass zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird, oder jedenfalls beabsichtigt ist, zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines „Hobbys“ umgangen werden (Hinweis: E 17.11.1981, 81/05/0104 VwSlg 10592 A/1991). Derartige Voraussetzungen in Bezug auf die Nutzung sind nicht nur einem landwirtschaftlichen, sondern auch einer forstwirtschaftlichen Nutzung immanent gewesen. Dies ist auch aus der nunmehrigen Legaldefinition § 2 Abs 1 Z 22 Stmk. ROG der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung, welche die planvolle, grundsätzliche, auf die Erteilung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen, der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt, betrifft, zu ersehen.
Auf Grundlage des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass im Errichtungszeitpunkt der in Rede stehenden Hütte vor ca. 15 Jahren mit Sicherheit kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr bestanden hat, welchen auch die funktionelle Einheit aus Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in räumlicher Nähe zueinander kennzeichnet. Der in A ursprünglich bestandene, landwirtschaftliche Betrieb mit mehreren Betriebszweigen, der nicht nur der Eigenversorgung diente, sondern auch Produkte, wie z. B. Rinder oder Schweine für den Markt produzierte, war zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr vorhanden. Auch ist der Tausch von Erzeugnissen (z. B. Geflügel, Obst, Holz) gegen andere Leistungen (wie die Abfuhr von Holz oder Verarbeitungsprodukten wie Schnaps) nicht typisch für eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Eine landwirtschaftliche und auch eine forstwirtschaftliche Tätigkeit zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass Erzeugnisse der Urproduktion an Dritte gegen Entgelt abgegeben werden und damit Erlöse erzielt und zumindest in Kombination mit anderen Tätigkeiten (z. B. Nebenerwerb) ein Einkommen erzielt werden kann.
Hinsichtlich des Nichtvorliegens eines allfälligen forstwirtschaftlichen Betriebes wird auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Land- und Forstwirtschaft verwiesen und wird festgehalten, dass der Wald 1980 abgeholzt und das Holz verkauft wurde und fand in der Folge dann 1983 eine Wiederaufforstung mit teilweise gleichem Baumbestand statt. Es ist zwar geplant, den Baumbestand künftig einer intensiveren forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen, jedoch besteht derzeit lediglich eine Nutzung in Form von Brennholzgewinnung aufgrund von Windbruch. Ein Brennholzverkauf hat bisher nicht stattgefunden und wird das Brennholz von Beschwerdeführerseite selbst verwertet und im Holzbrennkessel des Wohnhauses verbrannt. Das Brennholz wird unter dem Flugdach auf dem Grundstück Nr. x gelagert und in der Folge nach A transportiert. Eine Erstdurchforstung des Waldes hat bis dato nicht stattgefunden und gelangen zur Waldbewirtschaftung lediglich Geräte wie z. B. Motorsägen, Haken und Fällkeile zum Einsatz. Für größere Arbeiten, die bis dato kaum notwendig gewesen sind, würden Fachkräfte beigezogen werden. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des land- und forsttechnischen Amtssachverständigen kann vor dem Hintergrund des Umstandes der mangelnden Erzielung wiederkehrender Erlöse, um damit Kosten wie Steuern, Versicherung, als auch Aufwände für Maschinen und Geräte zu bezahlen und vor allem aufgrund der vergleichsweise geringen forstlichen Fläche im Ausmaß von 3.736 m² und der erzielbaren, möglichen Einnahmen im gegenständlichen Fall nicht von einem forstwirtschaftlichen Betrieb gesprochen werden; – dies ungeachtet des 1983 erstellten Betriebskonzeptes, zumal dies lediglich die damalige Ausgangssituation darstellte und ein Planungsszenario wiedergab, jedoch keinerlei Abweichungsanalysen und allfällige Anpassungen an die tatsächlichen Wuchsbedingungen erfolgten. Dass im Jahr 1980 das geschlägerte Holz verkauft wurde und das Waldgrundstück neu bepflanzt wurde, um wiederum irgendwann Holz zu verkaufen, legt weder im Errichtungszeitpunkt der gegenständlichen, baulichen Anlage noch jetzt das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes nahe. Dies gilt auch für die Holztrocknung im Bereich des Flugdaches zur eigenen Verwendung. Darüber hinaus müssen Pflegearbeiten im Bereich der Waldflächen von Seiten allfälliger beauftragter Unternehmer nicht zur Unzeit (z. B. bei absehbarer oder bestehender Schlechtwetterlage) durchgeführt werden. Überdies ist die Schlagkraft solcher Unternehmer derartig hoch, dass die Arbeiten in wenigen Tagen erledigt sind. Dafür erforderliches Werkzeug wird üblicherweise mitgebracht und kann in versperrbaren Kästen (Containern) während der Arbeiten zwischengelagert werden. Seit Beginn der Motorisierung aufgrund der heutigen technischen Standards ist eine Vorortlagerung oder Unterbringung in der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr notwendig und das gegenständliche Hüttenobjekt daher, ungeachtet dass weder ein land- noch forstwirtschaftlicher Betrieb im Errichtungszeitpunkt und jetzt vorliegend gewesen/ist, nicht erforderlich, weder für die Holzgewinnung (Bearbeitung, Lagerung und Trocknung von Brennholz) noch für die Aufbewahrung von Brennholz, das im Winter aufgearbeitet wird. Überdies war auch eine Einlagerung von Brennholz in eigenen, von der Hofstelle entfernten Gebäuden unüblich. Brennholz wurde im Nahbereich der Hofstelle in eigenen Holzhütten gelagert und kann es heute gespalten werden und z. B. auch mit Welleternitplatten oder Trapezblechen abgedeckt im Freien gelagert werden. Insofern geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere. Auch für die von Beschwerdeführerseite ins Treffen geführte „Marmeladeproduktion“ brachte das gegenständliche Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte hervor und vermag auch der Umstand, dass von Beschwerdeführerseite eine Führung einer biologischen Landwirtschaft beabsichtigt sei, allenfalls künftig Gras in Hinkunft für eine geplante Geflügelhaltung verwendet werde, wenn eine Umwidmung in Dorfgebiet erfolgen werde, nichts daran zu ändern, dass derzeit und im Zeitpunkt der beginnenden Hüttenerrichtung ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht vorliegend ist bzw. gewesen ist. Auch der Einwand der Unterbringungsmöglichkeit für landwirtschaftliches Erntegerät zur Produktion für Grünfutter für Kleintiere, Geflügel oder Schweine, geht insofern ins Leere, als zum Errichtungszeitpunkt der gegenständlichen Hütte neben einem Hund lediglich ein Reitpferd in A untergebracht war und seit 1990 ein Viehbestand nicht mehr vorhanden gewesen ist und seit 1995 auch eine Geflügelhaltung in Form des Haltens von Truthühnern bzw. Hühnern nicht mehr erfolgt. Dass es im Gemeindegebiet weitere Hütten im Freiland gibt, die nicht bewilligt wurden, vermag an der Vorschriftwidrigkeit der in Rede stehenden baulichen Anlage jedenfalls nichts zu ändern. Auch aus dem der Erstinstanz vorgelegten Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. S ist ein für den gegenständlichen Fall die Annahme eines nebenberuflichen forstwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigender Sachverhalt nicht abzuleiten, zumal dieser primär auf die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer und die Beiträge zur Sozialversicherung der Bauern verweist und es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der forstwirtschaftlichen Nutzung zur Annahme eines derartigen Betriebes an der Pflege des Waldgrundstückes fehlt und auch bisher keine monetären Erträge erzielt wurden. Auch die Beitragspflicht zur Sozialversicherung der Bauern, wie auch die Mitgliedschaft bei der Landwirtschaftskammer Steiermark (als Interessensvertretung) erfolgt auf Basis des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes (Unfallversicherung ab € 50,00 und Kranken- und Pensionsversicherung ab € 1.500,00) bzw. auf Größe der landwirtschaftlichen Flächen ab 1 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche und setzen derartige Beiträge bzw. Mitgliedschaften jedenfalls keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb voraus.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass beim ehemaligen Amtsleiter der seinerzeitigen Gemeinde Allerheiligen ein baurechtliches Projekt bei der Hüttenerweiterung abgegeben worden sei, wurde nicht als erwiesen erachtet.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der ursprünglich begonnenen Herstellung der baulichen Anlage vor ca. 15 Jahren weder ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegend gewesen ist und ein solcher nach wie vor nicht vorliegt und wäre die gegenständliche Hütte – ungeachtet des Nichtvorliegens eines solchen – weder für eine land- noch für eine forstwirtschafte Nutzung erforderlich, was auch nach den zitierten raumordnungsrechtlichen Vorschriften geboten gewesen wäre.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in Präzisierung der Rechtsgrundlage unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Abänderungen zu bestätigen, zumal die Errichtung des Objektes in der nunmehr festgestellten Form unbestritten und unzweifelhaft sowohl im Zeitpunkt der ursprünglichen Bauausführungen vor ca. 15 Jahren bzw. im Zeitpunkt der Erweiterung im Jahr 2003/2004 als auch nach wie vor – wie dargelegt – vorschriftswidrig gewesen/ist(vgl. z. B. auch VwGH am 23.09.1999, 99/06/0082).
Im gegenständlichen Fall hat der damalige Gemeinderat der seinerzeitigen Gemeinde Allerheiligen im Mürztal den erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag vollinhaltlich bestätigt und im angefochtenen Berufungsbescheid jedoch für die Beseitigung der Verpflichteten gegenüber eine angemessene Leistungsfrist nicht eingeräumt, was gegen die Bestimmung des § 59 Abs 2 AVG verstößt (vgl. z. B. VwGH am 19.09.2012, 2011/05/0069). Es war daher eine solche durch das Verwaltungsgericht einzuräumen.
Was den von Beschwerdeführerseite beim Verwaltungsgericht außerhalb der Amtsstunden am Vortag der mündlichen Gerichtsverhandlung vom 23.07.2015 eingelangten Vertagungsantrag anlagt, so wird diesbezüglich festgehalten, dass einer Vertreterin der vertretenden Rechtsanwaltskanzlei bereits im Zuge eines Telefonates am Vortag mitgeteilt wurde, dass die Verhandlung trotz Erkrankung der Beschwerdeführerin durchgeführt werde und jedenfalls empfohlen werde, einen Vertreter zu entsenden. Dem Vertagungsersuchen war insofern nicht nachzukommen, als die Beschwerdeführerin über eine aktuelle, aufrechte Vertretung verfügt und ist auch eine diesbezügliche, ordnungsgemäße Ladung erfolgt. Im Übrigen wurde eine Einvernahme der Beschwerdeführerin gerichtlicherseits, vor dem Hintergrund des ausführlichen Beschwerdevorbringens, für entbehrlich erachtet und war die Beschwerdeführerin bei der Verhandlung am 08.07.2015, anlässlich welcher die Zeugeneinvernahmen erfolgten, anwesend
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.