LVwG ST LVwG 30.15-6104/2022

LVwG 30.15-6104/2022Tribunale amministrativo regionale8 ago 2022

Regest

COVID-19, Corona, Versammlung, Maskenpflicht im Freien, FFP-2-Maske, 2G-Nachweis, lex specialis, Maskenbefreiungsattest, schuldausschließender Rechtsirrtum, vergleichbare Sachverhalte, Gründe für die Verfahrenseinstellung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.15-6104/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.15.6104.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ***, Dberg, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 27.04.2022, GZ: BHDL/603220002965/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe dem Grunde nach abgewiesen,

a)dass die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet: § 5 Abs 4 und § 8 Abs 8 Z 3 COVID-19-MG, BGBl.I Nr. 12/2020 idF BGBl Nr. 6/2022 iVm § 13 Abs 6 Z 2 und § 13 Abs 6 letzter Satz der 4.COVID-19-MV, BGBl. II Nr.34/2022 idF BGBl. II Nr.38/2022

b)dass die Strafsanktionsnorm lautet: § 8 Abs 8 Z 3 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl Nr 6/2022

II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 10,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer eine Übertretung der umseitig genannten Bestimmungen des COVID-19-MG in Verbindung mit der 4. COVID-19-MV zu Last gelegt, weil er am 19.02.2022 zwischen 17:05 und 20:00 Uhr als Teilnehmer an einer Demonstration in P mit einer im Spruch näher genannten Route, sohin an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 teilgenommen habe, ohne eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen. Es wurde eine Geldstrafe von € 200,00 verhängt. Ein Straferkenntnis mit wörtlich gleichlautendem Tatvorwurf vom gleichen Tage erging zu GZ: BHDL/603220002966/2022 aufgrund des gleichen Vorfalls gegenüber der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau C D. Die dort verhängte Strafe beträgt ebenfalls € 200,00.

Beide Bestrafte legten Beschwerde ein, das Verfahren betreffend C D ist bei der gleichen Richterin zu GZ: LVwG 30.15-6103/2022 anhängig. Beide Bestrafte brachten zunächst fristgerecht eine unbegründete Beschwerde ein, welche im Auftrag des Verwaltungsgerichts mit einer ausführlichen Begründung ergänzt wurde. Darin wird – in beiden Verfahren im Wesentlichen gleichlautend – unter Anschluss von Aktenkopien aus den Vorverfahren zusammenfassend vorgebracht, es seien bei der belangten Behörde bei der gleichen Sachbearbeiterin (Frau E F) bereits drei weitere Verwaltungsstrafverfahren jeweils wegen Verstoß gegen die Maskentragepflicht bei der Teilnahme an Demonstrationen anhängig gewesen. In diesen Verfahren hätten die beiden Beschwerdeführer das gleiche Maskenbefreiungsattest von Dr. G H, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.08.2020 vorgelegt wie in den nunmehr mit Beschwerde bekämpften Verfahren. Hinsichtlich dieser vorangegangenen Verfahren hätten die nunmehrigen Beschwerdeführer jeweils eine mit 01.02.2022 datierte Mitteilung über die Einstellung dieser Verwaltungsstrafverfahren erhalten. Dies sei von Ihnen dahingehend verstanden worden, dass die belangte Behörde das gegenständliche Masken- befreiungsattest von Dr. G H offenbar akzeptiert hätte. Umso unverständlicher sei es, dass die gleiche Sachbearbeiterin nunmehr in den beiden gegenständlichen Verfahren dieses Attest plötzlich nicht mehr akzeptiert habe und ein weiteres unbedenkliches Attest verlangt hätte. Es werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass das Attest von Dr. G H in der am 14.08.2020 ausgestellten Fassung den Vorgaben des § 55 ÄrzteG entspreche, zumal der ausstellende Arzt in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist und dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, das ein derartiges Attest von einem Facharzt ausgestellt werden muss. Auch lasse sich den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen, dass zusätzlich Befunde vorgelegt werden müssen oder eine genaue medizinische Diagnose bekanntzugeben sei. Derartiges würde einen groben Verstoß gegen das ärztliche Berufsgeheimnis und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen darstellen. Der Beschwerde des Herrn A B ist auch ein Genesungszertifikat gültig ab 12.02.2022 angeschlossen. Die Durchführung einer Verhandlung vor dem LVwG wurde nicht beantragt.

Mit weiterem Schreiben vom 28.07.2022 wurden zwei weitere Mitteilungen über Verfahrenseinstellungen vorgelegt, welche der Beschwerdeführer unter Verwendung des gleichen Vordrucks am 18.05.2022 und am 01.02.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (Bearbeiterin I J) erhalten hatte.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes sowie des Inhaltes des Aktes aus dem Parallelverfahren und den in Kopie von der belangten Behörde vorgelegten bereits eingestellten drei Vorverfahren sowie den bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg durchgeführten Erhebungen zu den im vorstehenden Absatz erwähnten Verfahren ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Am 19.02.2022 fand mit Beginn 17:00 Uhr in der Gemeinde S Phof eine Demonstration nach dem Versammlungsgesetz statt, deren von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg genehmigte Route von Phof über R und S und wieder zurück nach Phof führte. Noch vor Beginn der Demonstration erstatteten beide nunmehrigen Beschwerdeführer bei den zur Begleitung des Demonstrationszuges eingesetzten Beamten der Polizeiinspektion S Selbstanzeige und gaben bekannt, dass sie an der nunmehrigen Demonstration ohne Verwendung einer Maske teilnehmen werden. Herr A B verwies gegenüber den Beamten noch auf zuvor von der belangten Behörde bereits eingestellte Verwaltungsstrafverfahren sowie auf seinen vorhandenen 2G Nachweis. In den darauf hin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wurde von beiden Beschuldigten nach Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung nachstehendes mit 14.08.2020 datiertes, von Dr. G H ausgestelltes Attest vorgelegt:

[Bild durch Evidenzbüro aufgrund von personenbezogenen Daten entfernt]

Das für Frau C D ausgestellte Attest ist wörtlich gleichlautend.

In weiterer Folge erhielten beide Beschuldigte von der zuständigen Sachbearbeiterin Frau E F ein gleichlautendes Schreiben, in welchem diese Bedenken dahingehend äußerte, dass es sich bei dieser Bestätigung um ein Gefälligkeitsattest handle, weshalb binnen vier Wochen ein weiteres unbedenkliches ärztliches Attest vorzulegen sei. Nachdem diesem Auftrag in beiden Verfahren nicht entsprochen wurde ergingen in weiterer Folge die nunmehr mit Beschwerde bekämpften Straferkenntnisse.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurden zunächst bei der belangten Behörde die in den Beschwerden erwähnten und durch Aktenteile belegten Akten der drei Vorverfahren angefordert, aus denen sich zusammenfassend Nachstehendes ergibt:

Die Verfahren mit der Geschäftszahl BHDL/60320025908/2022 (A B) und BHDL/603225907/2021 (C D) betreffen die Teilnahme an einer Demonstration am 19.12.2021 in Deutschlandsberg, an welcher die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer ebenfalls ohne Verwendung einer Atemschutzmaske teilgenommen haben. Das Verfahren BHDL/603220001195/2022 (A B) betrifft eine am 17.01.2022 stattgefundene Demonstration in S, an welcher Herr A B wiederum ohne Verwendung einer Atemschutzmaske teilnahm. In allen drei Verfahren haben die nunmehrigen Beschwerdeführer das gleiche Maskenbefreiungsattest von Dr. G H vom 14.08.2020 vorgelegt. Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin von der Ärztekammer Steiermark die Bestätigung erhalten hatte, dass Dr. G H zu selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, erhielten die nunmehrigen Beschwerdeführer in diesen Verfahren eine jeweils mit 01.02.2022 datierte Mitteilung über die Einstellung dieser Verwaltungsstrafverfahren ohne Begründung. In einem internen, aufgrund der Vorgaben der Behördenleitung auszufüllenden Formular wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin in allen drei Verfahren nachstehende Begründung eingetragen: „Der Beschuldigte legte ein Maskenbefreiungsattest von Dr. G H vor. Dr. G H ist laut Auskunft der Ärztekammer Steiermark zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigt.“ Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben sich nach Erhalt der Mitteilung über die Einstellung dieser Verwaltungsstrafverfahren bei der belangten Behörde nicht hinsichtlich der Begründung für die Verfahrenseinstellung erkundigt und auch keine Akteneinsicht genommen.

Die bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (Bearbeiterin I J) zu GZ: BHVO/616220007127/2022 (Vorfall vom 02.03.2022) und GZ: BHVO/6162 20000414/2022 (Vorfall vom 29.12.2021) anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren betrafen ebenfalls Vorfälle bei denen der nunmehrige Beschwerdeführer ohne Verwendung einer Atemschutzmaske an Demonstrationen im Bezirk Voitsberg teilgenommen hatte. In den darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahren wurde ebenfalls das gleiche Attest von Dr. G H vom 14.08.2020 vorgelegt. Auch diese beiden Verfahren wurden von der zuständigen Sachbearbeiterin aufgrund der damals vertretenen Rechtsmeinung der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie unter Bezugnahme auf die damalige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne weitere Erhebungen eingestellt und die Gründe für die Verfahrenseinstellung ebenfalls nur in einem internen Aktenvermerk festgehalten. Auch in diesen Verfahren hat sich der nunmehrige Beschwerdeführer nach Erhalt der Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bei der dortigen Sachbearbeiterin nicht hinsichtlich der Gründe für die Verfahrenseinstellung erkundigt und auch keine Akteneinsicht genommen.

In weiterer Folge erhielten beide Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht in den gegenständlichen Verfahren mit ausführlicher Begründung eine Aufforderung, binnen 14 Tagen jene Befunde und Unterlagen vorzulegen, die dem ärztlichen Attest Dr. G H zugrunde liegen um dieses Attest auf seine Schlüssigkeit überprüfen zu können. Derartige Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Stattdessen haben beide Beschwerdeführer in einem von ihnen beiden gemeinsam mit der zuständigen Richterin geführten ausführlichen Telefonat am 26.07.2022 nochmals ihren rechtlichen Standpunkt dargelegt und bekannt gegeben, dass sie keine weiteren Atteste oder sonstige medizinische Unterlagen vorlegen können bzw. wollen. Dies unter anderem deswegen, weil Dr. G H und auch andere von ihnen konsultierte Ärzte, unter anderem ein Psychiater, mittlerweile wegen des von der Ärztekammer ausgeübten Drucks gar nicht mehr bereit wären, Maskenbefreiungsatteste auszustellen. Bezugnehmend auf die zuvor bereits eingestellten Verwaltungs-strafverfahren wurde ergänzend zur Beschwerde ausgeführt, sie hätten die Verfahrenseinstellungen dahingehend verstanden, dass das gegenständliche Attest von Dr. G H von den Behörden akzeptiert werde und sich somit in ihrer Haltung bestätigt gefühlt, an weiteren Versammlungen ohne Mund-Nasenschutz teilnehmen zu können, ohne eine Bestrafung fürchten zu müssen. Herr A B verwies nochmals auf das vorgelegte Genesungszertifikat.

Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Pension von ca. € 1.300,00 netto.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den schlüssigen und widerspruchsfreien Inhalt des gegenständlichen Aktes sowie des Aktes aus dem Parallelverfahren und den von der belangten Behörde in Ablichtung vorgelegten drei Akten der im Sachverhalt zitierten Vorverfahren, dem von der Richterin mit beiden Beschwerdeführern geführten Telefonat am 26.07.2022 und dem weiteren Telefonat vom 27.07.2022 mit Frau E F, in welchem diese bestätigte, dass beiden nunmehrigen Beschwerdeführern die Begründung für die Einstellung der drei vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren mangels schriftlicher Begründung im Verständigungsschreiben vom 01.02.2022 sowie unterlassener Erkundigungen bzw. Akteneinsicht durch die beiden Beschwerdeführer nicht bekannt ist.

Hinsichtlich der beiden bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren wurde der wesentliche Inhalt dieser Verfahren, insbesondere die dortigen Gründe für die Verfahrenseinstellung und die auch dort unterlassene Akteneinsicht seitens des Beschwerdeführers bei der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch erhoben.

Da beide Beschwerdeführer anlässlich des Telefonates vom 26.07.2022 mitgeteilt haben, keine weiteren Beweismittel, insbesondere keine weiteren Atteste, medizinischen Befunde etc. vorlegen zu können bzw. zu wollen, keine Verhandlung beantragt bzw. auf eine solche verzichtet wurde, und die Entscheidung im Wesentlichen nur von Rechtsfragen abhängig ist, nämlich der rechtlichen Würdigung des Attestes von Dr. G H in der im Verfahren vorgelegten Fassung, der Relevanz des von Herrn A B vorgelegten Genesungszertifikates und des behaupteten schuldausschließenden Rechtsirrtums aufgrund der vorangegangenen Verfahrenseinstellungen (vgl. zu alldem im Folgenden unter III), konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG von der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgesehen werden.

III.Rechtliche Beurteilung:

1)Rechtsgrundlagen

§ 5 Abs. 1 und Abs 4 COVID-19-MG:

Zusammenkünfte

„(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

„(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.“

§ 8 Abs. 8 Z 3 COVID-19-MG:

Strafbestimmungen

„(8) Wer

3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;“

§ 13 Abs 8 der 4.COVID-19 MV:

Zusammenkünfte

„(8) Abs. 1 Z 3 bis 5 gilt nicht für Zusammenkünfte, die im privaten Wohnbereich stattfinden.“

§ 20 Abs 4 Z 8 der 4.COVID-19-MV:

Ausnahmen

„(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.“

§ 21 Abs 2 der 4.COVID-19-MV:

Glaubhaftmachung

„(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 20 Abs. 12 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen

1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,

2. die Durchführung eines nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,

sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.“

2)Zum Maskenbefreiungsattest Dr. G H

Da der Beschwerdeführer am 19.02.2022 an einer Demonstration und somit an einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes teilgenommen hat, kommt im vorliegenden Fall die obzitierte Sonderregelung (vgl. dazu näher im Folgenden unter 3) des § 13 Abs 6 4. COVID-19-MV zur Anwendung, derzufolge bei Demonstrationen, auch wenn diese im Freien stattfinden, Maskenpflicht besteht. Dieser Verpflichtung können sich nur Personen entziehen, welchen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen dieser Maske nicht zugemutet werden kann, wobei dieser Ausnahmegrund durch eine Bestätigung eines in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes nachzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das vorgelegte Attest Dr. G H vom 14.08.2020 ohne weitere Diagnose, Befunde, etc. diesen Anforderungen genügt.

Dazu ist zunächst auf das Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.02.2022, Ra 2021/03/0277 zu verweisen.

Der VwGH hat in diesem Erkenntnis wie folgt festgehalten:

„Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung knüpft nämlich nicht an das Vorhandensein einer medizinischen Bestätigung, sondern vielmehr an das Vorliegen von dementsprechenden medizinischen Gründen an.

Die glaubhaft zu machende Tatsache ist demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen. Durch die Versehung einer ärztlichen Bestätigung des Ausnahmegrundes wird dabei nur das Bescheinigungsmittel des Ausnahmegrundes eingeschränkt. Bei einer derartigen Bestätigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis iSd § 55 ÄrzteG, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf. Bestehen bedenken, dass die Bestätigung entgegen § 55 ÄrzteG ausgestellt wurde, reicht diese zur Glaubhaftmachung des Ausnahmegrundes nicht aus. In diesem Fall kann der Betroffenen zur Vorlage eines (weiteren) unbedenklichen ärztlichen Attestes aufgefordert werden und im Falle, dass dieser Aufforderung unentschuldigt nicht nachgekommen wurde, eine Bestrafung vorgenommen werden.“

Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung von der Tragepflicht von MNS ist somit eine ernsthafte und fachlich fundierte Begründung im Hinblick auf die konkreten gesundheitlichen Beschwerden des Betroffenen, insbesondere auch im Hinblick auf den Zweck der Befreiung, geboten. Dies ergibt sich aus § 55 Ärztegesetz 1998, wonach ärztliche Zeugnisse eine „gewissenhafte ärztliche Untersuchung“ sowie eine „genaue Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen" normiert ist. Diese Regelung gilt auch für ärztliche Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen (vgl. Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 3. Aufl, § 55 FN 2).

Ein ärztliches Gutachten ist eine wissenschaftlich fundierte Schlussfolgerung, die ein Arzt über den Gesundheitszustand oder funktionelle Einschränkungen einer Person oder andere medizinische Umstände erstellt. Die vom Gesetz geforderte gewissenhafte ärztliche Untersuchung soll Gefälligkeitsgutachten verhindern. Ein solches liegt zweifellos bei fehlender medizinischer Indikation oder der ungeprüften Entsprechung des vom Patienten geäußerten Wunsches vor. Allerdings bedarf es einer nachvollziehbaren Darstellung im ärztlichen Attest, auf welcher Grundlage die Diagnose erstellt wurde und wie sich die gesundheitlichen Beschwerden im konkreten Fall auswirken – etwa in welchem Ausmaß konkret das Tragen einer Maske unzumutbar ist.

Um die Schlüssigkeit des Gutachtens nachvollziehen zu können, muss der Verfasser darin klar anführen, auf welche Tatsachen er seine Stellungnahme gründet und wie er diese ermittelt hat. Schon grundsätzlich ist die formularmäßige Erstellung eines Gutachtens nur sehr eingeschränkt zulässig (vgl. Kröll, Rechtsfragen bei der Erstellung medizinischer Gutachten in Resch/Wallner (Hrsg), Handbuch Medizinrecht 3 Aufl., 1619).

Der Maßstab des VfGH bei der Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Krankheit aus Gefälligkeit ist auch bei Gefälligkeitsattesten zu medizinischen Gründen für die Ausnahme von der „Maskenpflicht“ anzuwenden (vgl. VfGH B 888/2013).

Nach der klaren Vorgabe des § 55 ÄrzteG 1998 darf eine Ärztin/ein Arzt ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach bestem Wissen und Gewissen ausstellen, was hier jedoch nicht erfolgt ist.

Bestehen jedoch Zweifel an der Richtigkeit seiner Beurteilung und an seiner Auskunft, weil z.B. eine Untersuchung nicht lege artis durchgeführt oder diese überhaupt unterlassen wurde oder weil diese nicht in seinen Fachbereich fällt, so darf auf die Beurteilung und die Auskunft dieses Arztes nicht vertraut werden (vgl. u.a. etwa sinngemäß zur Einholung von – auf vollständigen Sachverhaltsgrundlagen basierenden – Auskünften kompetenter Stellen oder sonstiger sachkundiger Personen und der Folgen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der eingeholten Auskünfte bestehen müssen u.a. VwGH 87/02/0018 und VwGH 2011/09/0188, sowie weiterführende Ausführungen bei Wolfgang Wessely, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 § 5 VStG, Rz. 26 bis 28, S. 156f).

Das vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Attest entspricht nicht annähernd diesen Anforderungen. Es enthält keinerlei individualisierte Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie etwa eine Krankheitsdiagnose, eine Umschreibung von Symptomen oder eine Medikation. Die schwammige Formulierung „Befindlichkeitsstörungen“ ist nicht annähernd geeignet, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein soll. Schon die textliche Gestaltung dieses Attestes legt die Vermutung nahe, dass es sich hier um ein Formular mit einem Standardtext handelt, welcher einschlägig interessierten Personen ohne vorangegangene gewissenhafte ärztliche Untersuchung und ohne Bezugnahme auf den individuellen Gesundheitszustand der betreffenden Person ausgehändigt wird. Verstärkt wird dieser Verdacht im gegenständlichen Fall dadurch, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Frau C D im Besitz eines identen Attestes ist, obwohl kaum anzunehmen ist, dass zwei nicht miteinander verwandte Personen an der exakt gleichen „Diagnose“ „Befindlichkeitsstörungen“ leiden. Die gegenständliche „Bestätigung“ gleicht sowohl hinsichtlich der textlichen Gestaltung als auch des Inhalts stark standardisierten, teilweise online bestellbar gewesenen „Maskenbefreiungsattesten“ zweier weiterer in der Steiermark tätig gewesener Ärzte, denen mittlerweile rechtskräftig die Befugnis zur selbständigen Berufsausübung in Österreich entzogen wurde (Dr. K L und Dr. M N).

Angesichts dieser dringenden Verdachtsmomente hinsichtlich des Vorliegens eines Gefälligkeitsattestes waren sowohl die Behörde als auch das Gericht im Sinne des obzitierten VwGH Erkenntnisses berechtigt, zur Glaubhaftmachung des Ausnahmegrundes weitere unbedenkliche Atteste anzufordern. Aus dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis folgt auch, dass den Beschuldigten diesbezüglich eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft auch und gerade weil Ärzte aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht berechtigt wären, Befunde und Auskünfte gegenüber Behörden/Gerichten ohne Zustimmung des jeweiligen Patienten zu erteilen bzw. vorzulegen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich, wie in seinen Telefonaten mit dem Verwaltungsgericht behauptet, unter schweren Atemproblemen leiden (Telefonat 11.07.2022) bzw. gar Sauerstoffgeräte benötigen (Telefonat 26.07.2022) ist es umso unverständlicher, weshalb er diesbezüglich keine Befunde, Behandlungsbestätigungen einschlägiger Fachärzte etc. vorlegen konnte bzw. wollte.

Zusammenfassend folgt daraus, dass das Maskenbefreiungsattest nicht den Erfordernissen des § 55 ÄrzteG 1998 entspricht und somit nicht geeignet war, als Bestätigung im Sinne des § 21 Abs 2 der 4. COVID-19- MV zu gelten.

3. Zum Genesungszertifikat vom 12.02.2022:

Zunächst ist dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, dass es sich bei dem vorgelegten Genesungszertifikat mit eingetragenem Gültigkeitszeitraum 12.02.2022 bis 31.07.2022 um einen 2G- Nachweis im Sinne von § 2 Abs 2 lit a der Verordnung und somit um einen gültigen „Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr“ im Sinne der Legaldefinition des § 2 leg cit. handelt.

Daraus folgt allerdings aus nachstehenden Gründen nicht, dass der Beschwerdeführer damit berechtigt gewesen wäre, an der gegenständlichen Demonstration ohne Atemschutzmaske teilzunehmen:

Es trifft zwar zu, dass § 13 Abs 1 Z 1 der Verordnung vorsieht, dass für den Einlass zu jeglichen Zusammenkünften im Sinne dieser Bestimmung ein 3G- Nachweis vorgewiesen werden muss. Daraus folgt allerdings nicht, dass ein vorhandener 3G Nachweis generell von der Verpflichtung zur Tragung einer Maske befreit. So sieht bereits § 13 Abs 1 Z 3 leg.cit. vor, dass Teilnehmer in geschlossenen Räumen zusätzlich eine Maske zu tragen haben.

Vor allem aber folgt aus § 13 Abs 6 1. Satz der Verordnung, dass die Bestimmungen der vorangehenden Absätze 1,3 und 5 – somit auch die obzitierte Bestimmung in § 13 Abs 1 Z 1 – nicht für die in Abs 6 genannten Zusammenkünfte gelten. Bei der Bestimmung des Abs 6 handelt es sich somit um eine lex specialis (Sonderbestimmung) für bestimmte Arten von Zusammenkünften. Die dortigen Regelungen sehen teils Lockerungen vor in dem Sinn, dass für die Teilnahme an den dort genannten Zusammenkünften, zum Beispiel Begräbnissen etc. kein 3G- Nachweis erforderlich ist, sehr wohl jedoch unter den in § 13 Abs 6 letzter Satz der Verordnung genannten Voraussetzungen Maskenpflicht für alle Teilnehmer unabhängig davon, ob diese nun über einen 3G-Nachweis verfügen oder nicht. Da es sich bei der Demonstration vom 19.02.2022 um eine Versammlung im Sinne von § 13 Abs 6 Z 2 der Verordnung gehandelt hat bestand demnach Maskenpflicht auch im Freien. Dass ein allenfalls vorhandener 3G-Nachweis die Teilnehmer an einer solchen Versammlung von der Maskenpflicht befreien würde lässt sich weder dem Wortlaut des § 13 Abs 6 der Verordnung noch der dazu vorliegenden rechtlichen Begründung zur 4. COVID-19-MV entnehmen und sieht auch der diverse Ausnahmen regelnde § 20 der Verordnung, insbesondere die dortigen Abs 4 - 6 keine derartige Ausnahme vor. Auch der gesamte übrige Inhalt der Verordnung bietet keinen Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber einen 3G-Nachweis generell als Ersatz für eine im Einzelfall verordnete Maskenpflicht verstanden wissen wollte. Immerhin sehen zahlreiche Bestimmungen der Verordnung vor, dass zusätzlich zu einem 3G-Nachweis unter bestimmten Voraussetzungen (meist in geschlossenen Räumen) Maske zu tragen ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 leg.cit.) oder umgekehrt zusätzlich zur Verwendung einer Maske ein 3G-Nachweis vorzuweisen ist (vgl. etwa § 5 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 leg.cit.).

Einzig zulässige Ausnahme für die Befreiung von der Maskenpflicht wäre somit ein gültiges Maskenbefreiungsattest gewesen, welches der Beschwerdeführer jedoch aus den unter III/2 bereits ausgeführten Gründen nicht vorweisen konnte.

4)Zur subjektiven Tatseite und Strafbemessung:

Aus den unter III/2 und 3 ausgeführten Gründen hat der Beschwerdeführer somit die objektive Tatseite einer Übertretung des § 13 Abs 6 der 4. COVID-19-MV verwirklicht.

Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen, er und seine Lebensgefährtin seien aufgrund der wenige Tage vor der gegenständlichen Demonstration erhaltenen Verständigung von der Einstellung immerhin dreier Verwaltungsstrafverfahren zu vergleichbaren Sachverhalten der festen Überzeugung gewesen, die Sachbearbeiterin der belangten Behörde hätte das gegenständliche Masken- Befreiungsattest von Dr. G H akzeptiert sowie weiteren Verfahrenseinstellungen durch die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg berufen sich die beiden Beschwerdeführer sinngemäß auf das Vorliegen eines schuldausschließenden Rechtsirrtums und somit auf mangelndes Verschulden im Sinne von § 5 VStG.

Dazu ist allerdings auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher etwa in seinem Erkenntnis vom 25.10.1989, Zl: 88/03/0202 im Zusammenhang mit einer Übertretung der StVO Nachstehendes ausgeführt hat (Rechtssatz):

„Ein Strafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. Der Beschuldigte darf daher nicht aus der Einstellung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO gegen ihn schließen, die Behörde teile seine der Berufung geäußerte Rechtsansicht, der Tatort sei kein Gehsteig. Er müsste von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen und sich so von den in einem Aktenvermerk festgehaltenen Beweggründen der Berufungsbehörde für die Einstellung des Verfahrens unterrichten. Tat er das nicht, kann er sich bei neuerlicher Begehung dieses Delikts an derselben Stelle nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.“ (ähnlich VwGH 21.10.1993,93/02/0083; 01.07.1997, 96/04/0183; 28.02.2018, Ra 2018/04/0004)

Diese Rechtsprechung ist vollinhaltlich auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, da beide Beschwerdeführer weder Akteneinsicht genommen haben noch sich sonst über die Gründe für die Einstellung der vorangegangenen Strafverfahren erkundigt haben. Gründe für eine Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens können etwa auch diverse Formfehler (zB falsche Tatzeit, falscher Tatort, Doppelanzeigen, falsche oder unvollständige Personalia, etc.) oder formalrechtliche Gründe (Verjährung, unzulässige Doppelbestrafung, etc) sein. All dies kann ein Beschuldigter ohne Akteneinsicht nicht wissen und sich im Sinne der zitierten Rechtsprechung aus eben diesem Grund bei Begehung der gleichen Verwaltungsübertretung auch nicht auf einen schuldausschließenden Rechtsirrtum berufen.

Im vorliegenden Fall ist den beiden Beschwerdeführern allerdings zuzugestehen, dass sie letztlich auch ohne entsprechende Erkundigungen bei der belangten Behörde sowie bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit ihrer Vermutung Recht hatten, dass die zuständigen Sachbearbeiterinnen in diesen Verfahren – ausgehend von der damals vertretenen Rechtsmeinung, zum gegenständlichen Maskenbefreiungsattest trotz bestehender Bedenken keine weiteren Atteste bzw. Befunde nachfordern zu dürfen – das Attest Dr. G H tatsächlich akzeptiert haben. Aus diesem Grund kann den beiden Beschwerdeführern hinsichtlich der nunmehrigen Übertretung vom 19.02.2022 ein Handeln in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum attestiert werden, was einen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z 12 StGB darstellt.

Weiters mildernd wirkt die absolute Unbescholtenheit.

Die anzuwendende Strafbestimmung des § 8 Abs 8 Z 3 COVID-19-MG sieht für die gegenständliche Übertretung einen Strafrahmen von € 50,00 - € 500,00 im Wiederholungsfall bis € 1.000,00 vor.

Da der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist, kommt der erste Strafsatz zur Anwendung. Die von der belangten Behörde ursprünglich verhängte Strafe beträgt somit das Vierfache der Mindeststrafe. Da zwei Milderungsgründe und kein Erschwerungsgrund vorliegen erscheint dies zu hoch bemessen und war die Strafe auch unter Bedachtnahme auf die eher bescheidenen Einkommensverhältnisse auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.

Eine noch weitere Strafherabsetzung war hingegen angesichts der völligen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Maskentragepflicht und der erheblichen Wiederholungsgefahr – beide Beschwerdeführer nehmen offensichtlich regelmäßig an COVID-19 maßnahmenkritischen Demonstrationen teil – nicht möglich. Auch wenn aktuell keine Maskentragepflicht unter anderem bei der Teilnahme an Versammlungen besteht, ist bei einer Verschlechterung der epidemiologischen Situation mit deren Wiedereinführung zu rechnen und korrespondierend dazu auch mit einem Wiederaufflammen maßnahmenkritischer Demonstrationen.

Abschließend wird der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich künftig hinsichtlich des Maskenbefreiungsattestes Dr. G H vom 14.08.2020 weder auf einen verschuldensmildernden, geschweige denn schuldausschließenden Rechtsirrtum berufen kann, weil ihm in der nunmehrigen Entscheidung mit ausführlicher Begründung dargelegt wurde, warum dieses Attest in der vorliegenden Form nicht ausreichend ist.

IV.Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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