LVwG ST LVwG 50.24-2796/2022

LVwG 50.24-2796/2022Tribunale amministrativo regionale23 ago 2022

Regest

Beseitigungsauftrag, bauliche Anlage, vorschriftswidrige Maßnahme, Identifikation, Bestimmtheit, Zirka-Maße, Unverwechselbarkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.24-2796/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.50.24.2796.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde der A B GmbH, Hstraße, G, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 20.01.2022, GZ: A17-BPV-134603/2021/0003,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand und Sachverhalt:

Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin folgender Beseitigungsauftrag erteilt:

„Es ergeht an die A B GmbH der Auftrag die auf der Liegenschaft in G, G, Hstraße, Gstraße, jeweils auf dem Grundstück Nr.: ***, EZ.: ***, KG.: ***, angebrachten Werbeanlagen und Fassadenfärbelungen, nämlich

die an der südlichen straßenseitigen Fassade Hstraße im EG rechts über dem Eingangsportal/Schaufenster angebrachte Werbeanlage in Form eines Schriftzuges in Einzelbuchstaben mit einer Größe von ca. 4,0 m x 0,20 m,

die im linken Bereich der südlichen Fassade Hstraße über dem Eingangsportal/Schaufenster angebrachte Werbeanlage ebenfalls in Form eines Schriftzuges in Einzelbuchstaben mit einer Größe von ca. 1,50 m x 0,30 m,

das zwischen dem Schaufenster und der Eingangstüre Hstraße mittels Aluschienen angebrachte Werbebanner mit einer Größe von ca. 2,70 m x 1,40 m,

die an der westlichen Fassade Gstraße im Anschluss des Gebäudes Gstraße angebrachte Werbeanlage in Form eines Schriftzuges in Einzelbuchstaben mit einer Größe ca. 1,50 m x 0,30 m,

die im rechten Bereich der westlichen Fassade Gstraße über dem Schaufenster angebrachte Werbeanlage in Form eines Schriftzuges in Einzelbuchstaben mit einer Größe von ca. 4,0 m x 0,20 m,

das im linken Bereich der Fassade Gstraße im Anschluss des Gebäudes Gstraße mittels Aluschienen angebrachte Werbebanner mit einer Größe von ca. 2,70 m x 1,90 m,

das mittig an der Gebäudeecke Hstraße/Gstraße in roter Farbe aufgemalte kreisrunde Logo mit einer Größe von ca. 1,65 m x 1,80 m,

die Färbelung des Kordongesims des Erdgeschosses über dem Geschäftslokal Hstraße / Gstraße in roter Farbe,

binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.“

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 10.02.2022 mit der geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei Hauptmieterin des Objektes Hstraße und habe auch schon der Vormieter viele Jahre lang eine wesentlich größere Beschriftung an beiden Hausseiten und am Eingangsportal angebracht gehabt. Bei der nunmehrigen Fassadengestaltung sei sehr viel Wert auf anspruchsvolle und geschmackvolle Beschriftung gelegt worden und auch die gesamte untere Fassade sei ausgebessert und erneuert worden. Die neue Beschriftung sei wesentlich kleiner und viel flacher (zusätzlich als Einzelbuchstaben ausgeführt), als die zuvor angebrachte und sei es bisher nicht bewusst gewesen, dass für die Beschriftung eine Einreichung erfolgen hätte sollen. In der Anlage werden daher auch die tatsächlichen Formate der Beschriftung übermittelt, welche mit den im Bescheid angegebenen Formaten nicht bzw. nur teilweise übereinstimmen würden. Es werde jedenfalls für die A B GmbH um Bewilligung der Beschriftung an der Fassade angesucht werden und wird daher um Aufhebung des Bescheides ersucht.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde von keiner Partei beantragt.

II.Erwägungen:

Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, LGBl. Nr.96/2008 idF LGBl. Nr. 28/2015 (GAEG 2008):

Gemäß § 7 Abs 3 Z 1 GAEG 2008 bedürfen, wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Abs 1 zur Anwendung kommt, deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dgl. einer Bewilligung.

Gemäß § 8 Abs 3 und 4 GAEG 2008 sind im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen.

Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995,in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021 (im Folgenden: Stmk BauG):

Gemäß § 19 Z 1 Stmk BauG sind Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt.

Gemäß § 20 Z 2 lit e Stmk BauG sind – soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt – Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise) bewilligungspflichtig im vereinfachten Verfahren.

Gemäß § 21 Abs 1 Z 7 Stmk BauG sind Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs 2 besteht, meldepflichtig.

Gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen. Adressat eines Beseitigungsauftrages ist der Eigentümer der baulichen Anlage (Werbeanlage).

Unbestritten steht fest: Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft liegt in der Schutzzone II nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008. Die A B GmbH ist nach Recherche durch den zuständigen Baukontrolleur der belangten Behörde Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Werbemaßnahmen (Amtsbericht vom 09.12.2021).

Die Errichtung der verfahrensgegenständlichen, im Spruch des Bescheides genannten Werbeanlagen stellt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 GAEG 2008 bzw gemäß § 20 Z 2 lit e Stmk BauG dar. Die Werbeanlage besteht länger als 6 Wochen, eine Ausnahme nach § 7 Abs. 4 GAEG 2008 liegt nicht vor. Eine Bewilligung für die errichtete Werbeanlage wurde weder nach dem Stmk. BauG noch nach dem GAEG 2008 erwirkt.

Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Beseitigungsauftrags iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG ist maßgeblich, ob die den Verfahrensgegenstand bildenden baulichen Anlagen vorschriftswidrig sind. Vorschriftswidrig sind bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage, wenn sie ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung oder Genehmigung ausgeführt wurden, und zwar so lange, bis der baugesetzwidrige Zustand durch Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung oder -genehmigung beseitigt wurde.

Mit dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin daher nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beseitigungsauftrages aufzuzeigen. In der Beschwerde wird selbst zugestanden, dass die Bewilligungspflicht für die Maßnahmen nicht bewusst gewesen wäre und eine solche Bewilligung nunmehr nachgeholt werden soll. Da allerdings die inkriminierten Werbeanlagen und Fassadenfärbelungen bewilligungslos errichtet wurden, war die Behörde auch gehalten, den entsprechenden Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Auch das Argument, die tatsächlichen Formate der Beschriftung würden nicht bzw. nur teilweise übereinstimmen, ist nicht zielführend, da es zur Identifikation und zur Bestimmtheit des Beseitigungsauftrags genügt, Zirka-Maße anzugeben, um die Unverwechselbarkeit der zu beseitigenden Werbeanlagen und Fassadenfärbelungen zu gewährleisten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da diese zur Klärung des Beschwerdefalles nicht erforderlich ist und überdies keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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