LVwG ST LVwG 30.25-6746/2022

LVwG 30.25-6746/2022Tribunale amministrativo regionale31 ago 2022

Regest

Olivenöl, Kennzeichnung, Wärme, Schutz vor Wärme, Lagerung, Strafverfahren, Verweis, Rechtsakte der EU, Aufbewahrungsbedingungen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.25-6746/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.25.6746.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, T b W, Rstraße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.07.2022, GZ: BHGU/606220011793/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF, BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 11.08.2022 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden VStG), eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 19.08.2022 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsstrafaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Unter Zugrundelegung der am 04.11.2021 bei der E F GmbH in S, M P Straße, im Rahmen einer Vermarktungsnormenkontrolle amtlich gezogenen Olivenölproben und eines bezughabenden Gutachtens der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit L, L, Wstraße, zur Auftragsnummer ****** vom 26.11.2021, erstattete die Abteilung 10 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Land- und Forstwirtschaft, mit Schreiben vom 26.01.2022, GZ: ABT10-16052/2014-45, Anzeige bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, zumal festgestellt worden sei, dass Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarkungsvorschriften für Olivenöl nicht eingehalten worden seien, da bei der gezogenen Probe zwar die Aufbewahrungsbedingungen („Bitte trocken und lichtgeschützt lagern“) angegeben worden seien, jedoch entgegen Art. 4a dieser Verordnung, wonach „Native Olivenöle Extra“, die vor Licht und Wärme geschützt werden sollten, auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett Angaben über die besonderen Aufbewahrungsbedingungen der Öle tragen müssten und die Angabe, dass das Öl vor Wärme geschützt zu lagern sei, gefehlt habe.

Nach Bekanntgabe des verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten erließ die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung die Strafverfügung vom 08.03.2022, in welcher sie Herrn A B als gemäß § 9 VStG verantwortlichen Beauftragten der E F GmbH an diesem Standort zur Last legte, es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes eingehalten worden seien. Er habe die Rechtsvorschriften Art. 4a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 iVm § 21 Abs 1 VNG verletzt, zumal am 04.11.2021 bei der E F GmbH in S-P, M P Straße, eine Vermarktungsnormenkontrolle durchgeführt worden sei, bei der mehrere amtliche Olivenölproben nach dem Vermarktungsnormengesetz gezogen worden seien und Olivenöle und Oliventresteröle auf Ebene des Einzelhandels die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöle einhalten müssten. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass für die Sorte „G H Natives Olivenöl extra“ (Bezeichnung laut Etikett: „Natives Olivenöl Extra“) zwar Aufbewahrungsbedingungen („Bitte trocken und lichtgeschützt lagern“) angegeben gewesen seien, jedoch die Angabe, dass das Öl vor Wärme geschützt zu lagern sei, gefehlt habe, obwohl gemäß Art. 4a „native Olivenöle extra“, die vor Licht und Wärme geschützt werden sollten, auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett Angaben über die besonderen Aufbewahrungsbedingungen der Öle tragen müssen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn auf Rechtsgrundlage § 21 Abs 1 Vermarktungsnormengesetz (VNG) eine Geldstrafe im Ausmaß von € 220,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt bzw. festgesetzt und darüber hinaus ausgesprochen, dass er die Kosten der Untersuchung der AGES im Ausmaß von € 88,40, auf Rechtsgrundlage § 20 Abs 9 Vermarktungsnormengesetz (VNG), zu ersetzen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 308,40 betrage.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 17.03.2022 Einspruch; - im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Olivenöle laut Produzenten und Lieferantin nicht über einen längeren Zeitraum über 30 Grad Celsius gelagert werden sollte und, in Ermangelung des Erreichens der Raumtemperaturen über 30 Grad Celsius, der Zusatz „Vor Wärme geschützt lagern“ auf den Etiketten nicht erforderlich sei. Ungeachtet dessen habe das Labor für Lebensmitteluntersuchung und Umwelt M N am 13.07.2020 bestätigt, dass die Kennzeichnung den Anforderungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung entspreche, weshalb dem Einschreiter ein persönlich vorwerfbares Verhalten nicht zur Last gelegt werden könne, wobei u.a. auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Lebensmitteluntersuchung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde. Nach Einholung einer Stellungnahme der AGES vom 12.05.2022 zur Auftragsnummer ****** im Wege der zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, in welcher die AGES zum Schluss kam, dass es absolut notwendig sei, die in Rede stehende Ware vor intensiver Wärmeeinwirkung zu schützen und es auch notwendig und gesetzlich vorgeschrieben sei, die Angabe etwa durch „Vor Wärme schützen“ oder „Vor Wärme geschützt lagern“ zu ergänzen, und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.05.2022, nahm der Beschuldigte mit Schreiben vom 02.06.2022 diesbezüglich unter Vorlage des Gutachtens der M N, DI I J DI K L, ZT-GmbH, vom 13.07.2020, Zahl: ******, Stellung;- dies unter Bezugnahme auf das vorgelegte Gutachten, welches die Verkehrsfähigkeit des Produktes bestätige sowie auf die Aussage des Lieferanten, welcher die Zulassung des Produktes für den europäischen Markt bestätige; ebenso die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichenverordnung. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit liege nicht vor, zumal sich der Beschuldigte auf die gutachterlichen Ausführungen des genannten Lebensmittellabors verlassen habe dürfen und wurde u.a. beantragt, die Gutachter zeugenschaftlich einzuvernehmen und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

Aus dem genannten Gutachten vom 13.07.2020 ergibt sich, dass aufgrund der untersuchten Probe die Ware in Hinsicht auf die substantielle Beschaffenheit in Österreich verkehrsfähig sei und die Kriterien der VO (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen, unter Berücksichtigung der Messunsicherheit, eingehalten seien, ebenso die Grenzwerte für Schädlingsbekämpfungsmittel der Verordnungen 396/2005/EG und 839/2008/EG. Die durchgeführte organoleptische Untersuchung biete keinen Anlass zur Bemängelung und entspreche die Kennzeichnung den Anforderungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (1169/2011/EU) und sei die Ware in Hinsicht auf die Deklaration in Österreich verkehrsfähig und biete die Probe aufgrund der durchgeführten Untersuchungen keinen Anlass für eine Bemängelung.

Mit E-Mail vom 24.06.2022 wurde von Seiten des zuständigen Bearbeiters der Abteilung 10 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, nach Rücksprache mit Frau Dr. O P von der AGES, und der Durchsicht der Stellungnahme, mitgeteilt, dass die Anzeige vollinhaltlich aufrecht bleibe.

In der Folge erließ die Verwaltungsstrafbehörde, Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, das im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichnete Straferkenntnis vom 29.07.2022, in welchem sie dem Beschuldigten A B die Verwaltungsübertretung wie in der Strafverfügung vom 08.03.2022 und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.05.2022, unter Verhängung nachstehender Strafe sowie unter Ersatz näher angeführter Kosten, wie folgt zur Last legte:

„Sie haben es als gemäß § 9 VStG Verantwortlich Beauftragter der Firma E F GmbH am Standort S-P, M P Straße, unterlassen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes eingehalten werden.

Am 04.11.2021 wurde bei der E F GmbH in S-P, M P Straße eine Vermarktungsnormenkontrolle durchgeführt, bei der mehrere amtliche Olivenölproben nach dem Vermarktungsnormengesetz gezogen wurden. Olivenöle und Oliventresteröle auf Ebene des Einzelhandels müssen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöle einhalten.

Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass die Sorte „G H Natives Olivenöl extra“ (Bezeichnung laut Etikett: „Natives Olivenöl Extra“) zwar Aufbewahrungsbedingungen („Bitte trocken und lichtgeschützt lagern“) angegeben waren, es fehlte jedoch die Angabe, dass das Öl vor Wärme geschützt zu lagern ist, obwohl gemäß Artikel 4a „natives Olivenöl extra“, die vor Licht und Wärme geschützt werden sollten, auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett Angaben über die besonderen Aufbewahrungsbedingungen der Öle tragen müssen.

Weiters haben Sie die Kosten bei der AGES zu ersetzen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Artikel 4a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 iVm § 21 Abs 1 VNG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

1. Geldstrafe von € 220,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, Freiheitsstrafe von, Gemäß § 21 Abs 1 Vermarktungsnormengesetz (VNG)

2. Geldstrafe von € 88,40, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, Gemäß § 20 Abs 9 Vermarktungsnormengesetz (VNG)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 32,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 340,40“

Bescheidbegründend ging die Verwaltungsstrafbehörde davon aus, dass der Beschuldigte die ihm im Spruch beschriebene Übertretung nach § 21 Abs 1 VNG zu verantworten habe und beim Etikett die Angabe, dass das Öle vor Wärme geschützt zu lagern sei, angebracht sein hätte müssen, wobei sich die Verwaltungsstrafbehörde in ihrer Begründung im Wesentlichen auf die fachliche Stellungnahme der AGES stützte. Strafbemessend wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd gewertet und wurden keinerlei erschwerende Umstände angenommen. Aufgrund der mangelnden Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurde behördlicherseits im Wege einer Einschätzung von einem Einkommen von € 1.400,00 und keinem Vermögen ausgegangen und sei die Geldstrafe dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen, wobei Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssten, um den Strafzweck zu erfüllen und um der neuerlichen Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam vorzubeugen.

Gegen dieses am 02.08.2022 erlassene Straferkenntnis erhob Herr A B mit Schriftsatz vom 11.08.2022 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung;- dies gestützt auf die Beschwerdegründe der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Sachverhaltsfeststellung.

Beschwerdebegründend wurde dabei ausgeführt wie folgt:

„1. Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften:

Im angefochtenen Erkenntnis gelangt die bescheiderlassende Behörde zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter der Firma E F GmbH es zu verantworten habe, dass bei ciner Kontrolle festgestellt wurde, dass bei der Sorte „G H Natives Olivenöl extra" zwar Aufbewahrungsbedingungen angegeben waren, es jedoch an nachstehenden Angaben fehlt, nämlich dass das Öl vor Wärme geschützt zu lagern sei, obwohl gemäß Artikel 4a „,Natives Olivenöl extra" die vor Licht und Wärme geschützt werden sollten, auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett, Angaben über die besonderen Aufbewahrungsbedingungen der Ole tragen müssen.

Diese Feststellung stützt sich ausschließlich auf die Anzeige sowie Ausführungen der ARGES, ohne diesbezüglich nähere Beweise, behördlicherseits aufgenommen zu haben.

Im konkreten wurde von Seiten des Beschwerdeführers die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Lebensmitteluntersuchungs- und Umwelttechnik beantragt, ebenso die Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. Q R sowie eine Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, dies zum Beweis einerseits dafur, dass die fachliche Stellungnahme der ARGES inhaltlich unrichtig ist, andererseits dafür, dass den Beschwerdeführer letztendlich keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als Laien trifft, als sich dieser naturgemäß auf die gutachterlichen Ausführungen des Lebensmittellabors M N verlassen durfte.

Trotz gestellter Beweisanträge, einerseits im Einspruch vom 17.03.2022 sowie andererseits in der aufgetragenen Stellungnahme vom 02.06.2022 unterließ es die bescheiderlassende Behörde sowohl den beantragten Sachverständigen aus dem Lebensmitteluntersuchungs- und Umwelttechnikbereich beizuziehen, ebenso die Einvernahme des beantragten Zeugen, DI Q R, vorzunehmen, ebenso eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen.

Bei Stattgabe der beantragten Beweismittel, nämlich Beziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Lebensuntersuchungs- und Umwelttechnik, der Einvernahme des als Zeugen beantragten, DI Q R sowie bei Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, hätte die bescheiderlassende Behörde die Feststellung getroffen, dass die fachliche Stellungnahme der ARGES inhaltlich unrichtig ist, ebenso, dass den Einschreiter keine verwaltungs- strafrechtliche Verantwortlichkeit, mangels Verschuldens trifft, als sich dieser als Laie, auf die gutachterlichen Ausführungen des Lebensmittellabors M N verlassen durfte.

Insofern wurde als Beweismittel das Gutachten der Firma M N vom 13.07.2020 vorgelegt, dies zum Beweis dafür, dass im Rahmen dieses Gutachtens die Verkehrsfähigkeit des genannten Produktes bestätigt wurde, sohin den Beschwerdeführer als Laien kein strafrechtlich relevantes Verschulden trifft.

Folgt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, so werden im Unternehmen der Firma E F GmbH nur Produkte geführt, welche zuvor mittels entsprechender gutachterlicher Bestätigung als verkehrsfähig eingestuft worden sind.

Auch für gegenständliches Produkt lag ein entsprechendes Gutachten, betreffend die Verkehrsfähigkeit vor, nämlich das Gutachten der Firma M N vom 13.07.2020.

Aufgrund dieses Gutachtens konnte und musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass gegenständliches Produkt sehrwohl den entsprechenden lebensmittelrechtlichen Normen entspricht, andernfalls dies mit vorgelegten Gutachten der Firma M N vom 13.07.2020 wohl nicht bestätigt worden wäre.

Bei korrekter Stattgabe der beantragten Beweismittel, nämlich Einvernahme des Beschwerdeführers, als Partei sowie Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Lebensmitteluntersuchungs- und Umwelttechnik sowie Einvernahme des als Zeugen beantragten DI Q R, wäre die bescheiderlassende Behörde jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dass den Einschreiter tatsächlich keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, mangels Verschuldens trifft.

Beweis:

PV; SV aus dem Bereich der Lebensmitteluntersuchungs- und Umwelttechnik, DI Q R, per Adresse Rfeld, S, als Zeuge; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten;

2. unrichtige rechtliche Beurteilung und Sachverhaltsfeststellung:

Indem sich in rechtlicher Hinsicht das angefochtene Erkenntnis darauf stützt, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter der Fa. E F GmbH es zu verantworten habe, dass bei der Kontrolle am 04.11.2021 festgestellt wurde, dass bei dem Produkt „,G H Natives Olivenöl extra" Angaben fehlen, wonach das Öl vor Wärme geschützt zu lagern sei, obwohl gemäß Artikel 42 „Natives Olivenöl extra" diesbezügliche Angaben gefordert hätte, haftet dem angefochtenen Straferkenntnis jedenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie eine unrichtige Sachverhaltsteststellung an.

Bekämpft wird die im Spruch getroffene Feststellung, wonach am 04.11.2021 festgestellt wurde, dass bei der Sorte „G H Natives Olivenöl extra* lebensmittelrechtliche Angaben gefehlt hätten, die folgend den lebensmittelrechtlichen Normen angegeben hätten werden müssen.

Tatsache ist indessen, dass das Produkt „G H Natives Olivenbl extra", welches am 04.11.2021 einer Kontrolle unterzogen wurde, sehrwohl sämtlichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprochen hat, weshalb dieses in Österreich sehrwohl verkehrsfähig war und aktuell auch ist.

Dies bestätigt ebenso die behördlicherseits bereits vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Labors für Lebensmitteluntersuchung- und Umwelttechnik, durch die DI I J - DI K L ZT GmbH vom 13.07.2020.

Mit gegenständlichem Gutachten wurde im Kalenderjahr 2020 das nunmehr beanstandete Produkt „G H Natives Olivenöl extra" im Hinblick auf die einzuhaltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften einer Verkehrsfähigkeitsuntersuchung zugeführt.

Im Rahmen dieses Gutachtens gelangt das Labor für Lebensmitteluntersuchung, DI K L, zur Feststellung, dass gegenständliches Produkt sehrwohl die volle Verkehrsfähigkeit aufweist, ebenso die Kennzeichnung den Anforderungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (1169/2011/EU) entspricht.

Es wurde gutachterlicherseits ausdrücklich wörtlich folgendes festgehalten:

„In Hinsicht auf die Deklaration ist die Ware in Österreich verkehrsfähig. Aufgrund der durchgeführten Untersuchung bietet die Probe keinen Anlass für eine Bemängelung."

Indem die AGES vermeint, gegenständliches Gutachten sei inhaltlich falsch, so liegen 2 widersprechende Gutachten vor, weshalb bereits aus diesem Grund ein fachliches Obergutachten beigezogen hätte werden müssen.

Nach entsprechender Beziehung eines Obergutachtens hätte dieses letztendlich zur Feststellung geführt, dass die beanstandete Probe sehrwohl den Anforderungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung entspricht, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Einstellung gebracht hätte werden müssen.

Zudem beweist bereits das vorgelegte Gutachten des Labors für Lebensmitteluntersuchung, DI K L, vom 13.07.2020, dass den Beschwerdeführer kein verwaltungsstrafrechtliches Verschulden für gegenständliche Verwaltungsübertretung trifft.

Aufgrund gegenständlichen Gutachtens konnte und musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass das beanstandete Produkt sehrwohl in Bezug auf die Kennzeichnung den Anforderungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung entspricht, sohin gegenständliche Ware in Hinblick auf die Deklaration in Österreich verkehrsfähig ist.

Aufgabe des Beschwerdeführers war und ist es, die Verkehrsfähigkeit von Produkten, bevor diese in Verkehr gesetzt werden, einer gesonderten Überprüfung zuzuführen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer insofern nachgekommen, als eine entsprechende lebensmittelrechtliche Untersuchung durch die Firma M N vom 13.07.2020 vorgenommen werde. Erst nach Vorlage dieser entsprechenden labortechnischen Untersuchung erfolgte eine Freigabe gegenständlichen Produktes.

In rechtlicher Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass am Gelände der E F GmbH und zwar am Standort S-P, M-P-Straße, Produkte keineswegs in Verkehr gebracht werden. Bei diesem Standort handelt es sich um eine Zentrale, in welcher die Produkte lediglich eingelagert werden. Erst in weiterer Folge werden freigegebene Produkte in die jeweiligen Filialen ausgeliefert und sodann an Kunden in Verkehr gebracht.

Eine Inverkehrbringung durch die Firma E F am Standort S-P, M-P-Straße, liegt sohin keineswegs vor, weshalb bereits aus diesem Grund in rechtlicher Hinsicht eine Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

Voraussetzung für die Erfüllung einer Verwaltungsübertretung ist das Inverkehrbringen eines Produktes. Gegenständliches Produkt wurde durch die Firma E F GmbH durch Lagerung am Standort S-P, M-P-Straße, nicht vorgenommen.

Ein Inverkehrbringen erfolgte erst in weiterer Folge, durch die jeweiligen Filialen der Firma S T.

Eine solche Inverkehrbringung erfolgte tatsächlich zum Zeitpunkt, nämlich am 04.11.2021 nicht, als durch die Firma E F am Standort S- P, M- P-Straße, das Produkt lediglich gelagert wurde, eine Inverkehrsbringung zu diesem Zeitpunkt fand jedoch nicht statt.

Bereits aus diesem Grund haftet dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis eine unrichtige rechtliche Beurteilung an.

Folgt man zudem den Ergebnissen des Gutachtens des Labors für Lebensmitteluntersuchung DI K L, so entsprach das beanstandete Produkt tatsächlich den Anforderungen der EU- Lebensmittelinformationsverordnung, weshalb bereits aus diesem Grunde dem angefochtenen Straferkenntnis wohl eine unrichtige rechtliche Beurteilung, als auch eine unrichtige Beweiswürdigung anhaftet.

Letztendlich könnte den Beschwerdeführer eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nur dann treffen, wenn diesem ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Ein solches Verschulden kann jedoch keineswegs vorliegend sein, als von Seiten des Beschwerdeführers vor Einlagerung gegenständlichen Produktes in den Standort in S, entsprechende gutachterliche Analysen eingeholt wurden.

Aufgrund der eingeholten Analyse / Gutachten des Labors für Lebensmitteluntersuchung DI K L entsprach das beanstandete Produkt jedoch sämtlichen rechtlichen Voraussetzungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung.

Beweis:

PV: DI Q R, per Adresse Rfeld, S, als Zeuge; SV aus dem Bereich der Lebensmitteluntersuchungs- und Umwelttechnik, fachliches Gutachten DI K L; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten;

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zur Einstellung gebracht werden müssen. Den Beschwerdeführer trifft tatsächlich kein Verschulden an einer allfälligen mangelhaften Deklaration gegenständlichen Produktes, dies vor allem deshalb, da dieser auf die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens DI K L vertrauen konnte und durfte.

Beweis:

wie bisher;“

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich dieser Sachverhalt bereits aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden ergibt.

Im Verfahrensgegenstand hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 50 VwGVG lautet wie folgt:

„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 21 Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007 idF BGBl. I Nr. 104/2019, lautet wie folgt:

„(1) Wer

1. Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,

2. gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,

3. Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

4. Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,

5. eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,

6. eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,

7. als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,

8. als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,

9. Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,

10. Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,

11. Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder

12. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.

(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.

(3) Der Versuch ist strafbar.“

§ 20 Abs 9 Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007 idF BGBl. I Nr. 104/2019, lautet wie folgt:

„Wird bei der Vornahme von Kontrollen und bei der Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können dem Beschuldigten die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.“

§ 4 Abs 7 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl, BGBl. II Nr. 373/2008 idF BGBl. II Nr. 449/2012, sieht Folgendes vor:

„Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß § 20 Abs. 9 VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.“

§ 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl, BGBl. II Nr. 373/2008 idF BGBl. II Nr. 449/2012, normiert Nachstehendes:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer

1. entgegen § 2 Z 2 zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,

2. entgegen § 3 erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstößt, indem er

1. entgegen Art. 2 Olivenöl dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder mit wiederverwendbarem Verschluss anbietet,

2. entgegen den Vorgaben der Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässige, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Etikettierung macht und

3. dem Endverbraucher im Einzelhandel Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen anbietet, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind.“

Im Beschwerdefall hielt die Verwaltungsstrafbehörde dem Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten der E F GmbH am Standort in S-P, M P Straße, eine Übertretung der Bestimmung des Art. 4a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 iVm § 21 Abs 1 VNG vor, da zum Zeitpunkt der Überprüfung am 04.11.2021 am Etikett des näher beschriebenen nativen Olivenöls die Angabe, dass das Öle vor Wärme geschützt zu lagern sei, gefehlt habe und verhängte auf Rechtsgrundlage § 21 Abs 1 VNG die besagte Verwaltungsstrafe und trug dem Beschuldigten auf Rechtsgrundlage § 20 Abs 9 VNG weiters den Ersatz der angefallenen Untersuchungskosten in Bezug auf die gezogene Olivenölprobe auf.

Hingegen ging der Beschwerdeführer fallbezogen nicht von einem erforderlichen Zusatz am Etikett des genannten Olivenöls aus, zumal dieses lediglich nicht über einen längeren Zeitraum über 30 Grad Celsius gelagert werden sollte und bezog sich auf das näher beschriebene Gutachten des genannten Labors für Lebensmitteluntersuchung, welches auch die Verkehrsfähigkeit der Ware in Hinsicht auf die Deklaration bestätigt habe, sodass sich der Beschwerdeführer auf dieses Gutachten verlassen habe können und im Ergebnis auch Verschulden nicht vorliegen könne.

Fallbezogen ist aus dem angefochtenen Straferkenntnis weder aus dem Spruch noch in Zusammenschau mit der Begründung exakt erkennbar, welcher Tatbestand des § 21 Abs 1 VNG beschwerdeführerseitig zum Tatzeitpunkt am Tatort in seiner Funktion als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter verwirklicht worden sein soll. Dem behördlichen Strafbescheid folgend soll eine Übertretung des § 21 Abs 1 VNG deshalb vorliegen, da entgegen dem Art. 4a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 am Etikett des in Rede stehenden Olivenöls, der laut Behörde erforderliche Zusatz, wonach das Öl vor Wärme geschützt zu lagern ist, gefehlt habe.

In diesem Zusammenhang sieht Art. 4a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13.01.2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl vor, dass „die Öle gemäß Art. 1 Abs 1 auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett Angaben über die besonderen Aufbewahrungsbedingungen der Öle tragen müssen, die vor Licht und Wärme geschützt werden sollten.

Im Beschwerdefall nicht strittig ist, dass es sich gegenständlich um ein Öl im Sinne Art. 1 Abs 1 leg. cit. handelte, sodass für den Fall, dass auch ein Licht- und Wärmeschutz in Bezug auf dieses Öl erforderlich ist, am Etikett derartige Angaben über solche besonderen Aufbewahrungsbedingungen des Öles nach dieser Vorschrift vorhanden sein müssen.

Ungeachtet des Umstandes, dass sich in diesem Zusammenhang im VNG positiv rechtlich normierte Straftatbestände auf das „Inverkehrbringen“ der Waren, gegenständlich Olivenöl, beziehen und zur Setzung einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a VStG behördlicherseits bei Vorliegen einer derartigen Übertretung in objektiver Hinsicht näher darzulegen gewesen wäre, aufgrund welchen Sachverhaltes, bezogen auf das in Rede stehenden Olivenöl, zur Tatzeit am Tatort von einem Inverkehrbringen auszugehen war, bezieht sich auch die gegenüber § 21 Abs 1 Z 2 VNG speziellere Bestimmung des § 21 Abs 1 Z 1 leg. cit., auf die Übertretung von Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind. § 1 Abs 2 VNG nennt in diesem Zusammenhang betreffend „Oliven“ in relevanter Hinsicht die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L299 vom 16.11.2007, S. 1. In dieser Verordnung ist jedoch nicht ersichtlich, dass darin Regelungen in Bezug auf den Schutz eines nativen Olivenöls vor Wärme getroffen wurden (vgl. insbesondere die Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29.04.2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven, die Beihilferegelungen im Kapitel IV, Art. 118 „Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl“ und den bezughabenden Anhang XVI. „Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl des Art. 118“). Bestimmungen in Bezug auf Aufbewahrungsbedingungen eines derartigen Olivenöls, bezogen auf den Schutz vor Wärme sind darin nicht zu ersehen und vermag der Sachverhalt, selbst wenn das Etikett des in Rede stehenden Olivenöls hinsichtlich dieser besonderen Aufbewahrungsbedingung aufgrund des fehlenden Hinweises betreffend den erforderlichen Wärmeschutz, entgegen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 nicht vollständig war, wenn das in Rede stehende Öl nicht nur vor Licht, sondern auch vor Wärme geschützt werden hätte sollen, nicht unter den Verwaltungsstraftatbestand des § 21 Abs 1 Z 1 VNG subsumiert zu werden und gilt dies in gleicher Weise für den generelleren Tatbestand nach § 21 Abs 1 Z 2 VNG, zumal auch dieser einen Verstoß gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in § 1 Abs 2 VNG genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, voraussetzt.

Insbesondere die §§ 4 und 5, aber auch die sich auf andere Erzeugnisse beziehende Regelung des § 6 VNG enthalten Verordnungsermächtigungen und wurde das in Rede stehende Olivenöl im Beschwerdefall auch nicht entgegen den §§ 4 bis 6 VNG und entgegen der aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung, fallbezogen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, über die Vermarktung von Oliven, BGBl. II Nr. 373/2008 idF BGBl. II Nr. 449/2012, in Verkehr gebracht. Diese Verordnung, welche der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl ABl. Nr. L155 vom 14.06.2002, S. 27, und der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenöl und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung, ABl. Nr. L248 vom 05.09.1991, S. 1) dient, trifft neben Strafbestimmungen inhaltliche Regelungen in Bezug auf Unternehmen mit Verpackungsanlagen, Aufbewahrungspflicht von Belegen im Zusammenhang mit Kontrollen, Berichts- und Mitteilungspflichten (vgl. §§ 2 bis 5 leg. cit.), sodass der behördlicherseits festgestellte Sachverhalt, ungeachtet obiger Ausführungen, wonach sich der behördliche Vorhalt nicht auf das Inverkehrbringen des in Rede stehenden Olivenöls bezieht, das Fehlen eines erforderlichen, auf Wärmeschutz hinweisenden, Zusatzes am Etikett eines derartigen Olivenöls auch nicht dem Verwaltungsstraftatbestand nach § 21 Abs 1 Z 3 VNG unterstellt werden könnte. Im Beschwerdefall legte die Verwaltungsstrafbehörde dem Beschwerdeführer keine Übertretung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (vgl. Art. 25 Abs 1), sondern eine Übertretung des VNG (§ 21 Abs 1) iVm Art. 4a Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012, zur Last, wobei nach § 21 Abs 2 VNG eine nach § 21 Abs 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung auch begeht, „wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt“.

§ 6 Abs 2 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2008 idF BGBl. II Nr. 449/2012, welche insbesondere auch auf Rechtsgrundlagen §§ 4 und 5 VNG ergangen ist, sieht, ungeachtet der kumulativen Verknüpfung mit § 6 Abs 2 Z 2 leg. cit. vor, dass eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs 2 VNG auch begeht, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstößt, indem er „dem Endverbraucher im Einzelhandel Olivenölmischen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen anbietet, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind“. Unbeschadet des Umstandes, dass die Verwaltungsstrafbehörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer in ihrem Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Umschreibung ihrer Tat „das Anbieten“ des in Rede stehenden Olivenöls an den Endverbraucher, insbesondere auch entgegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019/2020, auch nicht zur Last legte und das Anbieten eines derartigen Olivenöls an den Endverbraucher ein essentielles vorzuhaltendes Tatbestandsmerkmal im Sinne der Regelung des § 44a VStG ebenfalls darstellen würde, beziehen sich die nach Art. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 erforderlichen Angaben in der Etikettierung von einem derartigen Olivenöl nicht auf einen notwendigen „Wärmeschutz“ im Rahmen der Aufbewahrung, sodass eine Unterstellung des Sachverhaltes unter die Strafbestimmung des § 21 Abs 2 VNG iVm § 6 Abs 2 Z 3 der genannten Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl fallbezogen auch nicht in Betracht käme.

In den einschlägigen vermarktungsrechtlichen Strafbestimmungen ist eine Bezugnahme auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13.01.2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl nicht erfolgt und erweist sich die Unterstellung des behördlicherseits festgestellten Sachverhaltes wegen des Nichteinhaltens der genannten Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, insbesondere unter § 21 Abs 1 VNG, in Ermangelung entsprechender korrespondierender Strafbestimmungen nach dem VNG, als nicht rechtens.

Im Ergebnis war daher das bekämpfte Straferkenntnis mit dem Kostenersatzausspruch zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren, wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, einzustellen.

Die Durchführung einer Verhandlung entfiel, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl. § 44 Abs 2 VwGVG).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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