LVwG ST LVwG 47.5-6550/2022

LVwG 47.5-6550/2022Tribunale amministrativo regionale7 set 2022

Regest

Sozialunterstützung, Wirtschaftsgemeinschaft, gemeinsame Führung des Haushaltes, Untervermietung, gemeinsam genutzte Einrichtungen, Erbringung des Nachweises

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.5-6550/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.47.5.6550.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ***, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 21.06.2022, GZ: A5-082960/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 11.06.2022 auf Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum 01.07.2022 bis 31.07.2022 abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn C D, geb. ***, eine Wirtschaftsgemeinschaft bilde, was bei der Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen sei. Demnach betrage der individuelle Höchstsatz für die Beschwerdeführerin 70 % des Höchstsatzes für Alleinstehende, wodurch unter Berücksichtigung ihres Einkommens in Form einer Notstandshilfe in Höhe von € 716,10 ein Anspruch nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass es sich in ihrem Fall nicht um eine Wirtschaftsgemeinschaft handle sondern um ein Untermietverhältnis. Der Hauptmietvertrag sowie der Untermietvertrag seien der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgelegt worden und könne ihr Untermietverhältnis nicht als Wirtschaftsgemeinschaft gewertet werden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin, geb. am ***, ist wohnhaft in Mstraße, G, wobei für dieses Wohnverhältnis ein Untermietvertrag mit dem Hauptmieter, Herrn C D, abgeschlossen wurde. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, 3 Zimmern, Küche, Bad, WC und Abstellraum mit einer Gesamtnutzfläche von 86,83 m² und wurde mit Untermietvertrag vom 20.02.2021 der Beschwerdeführerin ein Zimmer mit einer Gesamtgröße von 15 m² untervermietet sowie die Mitbenutzung der allgemeinen Räume (Küche, Bad, WC, Wohnzimmer, Vorraum, Esszimmer, Abstellraum sowie Kellerabteil) zu einem Mietpreis in Höhe von € 250,00 inklusive anteiliger Stromkosten, Internet sowie Betriebskosten vertraglich vereinbart.

Mit Bescheid vom 16.09.2021 wurden der Beschwerdeführerin Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum von 01.08.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von € 65,78 monatlich und für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 30.06.2022 in Höhe von € 103,58 monatlich zuerkannt.

Am 09.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf Weitergewährung, der mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin bezieht derzeit vom Arbeitsmarktservice eine Notstandshilfe in Höhe von € 23,87 täglich

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 18/2022 (im Folgenden StSUG) lauten wie folgt:

§ 2 Z 1, 2 und 3 StSUG:

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

1. Wirtschaftsgemeinschaft: zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Bezugsberechtigten nachzuweisen;

2. Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;

3. Bedarfsgemeinschaft: Gesamtheit der Bezugsberechtigten, die eine Wirtschaftsgemeinschaft oder Teil einer Wirtschaftsgemeinschaft sind;

§ 5 Abs 1, 2 und 4 StSUG:

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.

(4) Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß § 8 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.

§ 8 Abs 1, 2 und Abs 3 Z 2 lit a StSUG:

Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden, wenn dadurch die Ziele gemäß § 1 effektiver erreicht werden, Leistungen für den Wohnbedarf überdies, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen, pauschalierten Geldleistungen erbracht. Als Sachleistung gelten auch Zahlungen an Personen, die solche Sachleistungen für Bezugsberechtigte erbringen sowie Kostenerstattungen für Zahlungen für solche Sachleistungen, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.

(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.

(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:

1.

2. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte

a)für die erste und zweite/für den ersten und zweiten

70%

b)..

Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob die belangte Behörde nach den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt war, bei der Berechnung eines etwaigen Anspruchs den Höchstsatz für in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte gemäß § 8 Abs 3 Z 2 StSUG heranzuziehen.

Vorweg ist dazu auszuführen, dass die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 21.06.2022 lediglich über den Zeitraum 01.07.2022 bis 31.07.2022 abgesprochen hat. Durch den klar definierten Zeitraum im bekämpften Bescheid beschränkt sich die Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes nur auf diesen Zeitraum. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 28.04.2016, Ra 2015/07/0057 Folgendes ausgeführt: „Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0055“).

Bei der Berechnung des Anspruchs von Leistungen der Sozialunterstützung wurde von der belangten Behörde der Höchstsatz für in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte gemäß § 8 Abs 3 Z 2 StSUG herangezogen, da die Beschwerdeführerin mit einer weiteren volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt. Dies ist nicht zuletzt dem Untermietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C D vom 20.02.2021 zu entnehmen, in dem festgehalten ist, dass der Beschwerdeführerin ein Zimmer mit einer Gesamtgröße von 15 m² untervermietet wird und sie darüber hinaus zur Mitbenutzung der allgemeinen Räume, also Küche, Bad, WC, Wohnzimmer, Vorraum, Esszimmer, Abstellraum sowie Kellerabteil, berechtigt ist.

Gemäß § 2 Z 1 StSUG ist von einer Wirtschaftsgemeinschaft dann auszugehen, wenn zwei oder mehrere Personen in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen, wobei das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft von den Bezugsberechtigten nachzuweisen ist.

In den Erläuterungen zu § 2 Z 1 StSUG (XIII. GPStLT RV EZ 1113/1) ist dazu Folgendes ausgeführt:

„Nach dieser Begriffsdefinition bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen eine Wirtschaftsgemeinschaft, sofern eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Diese Bestimmung entspricht der Definition der „Haushaltsgemeinschaft“ gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz SH-GG. Der Begriff „Wirtschaftsgemeinschaft“ ist maßgeblich für die Festsetzung der Höchstsätze gemäß § 8 Abs 3.

(…)

Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt daher vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein gemeinsamer Haushalt nicht bereits dann vor, wenn ein Teil einer Wohneinheit (unter-)vermietet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung wäre etwa dann gegeben, wenn ein Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Weist der gemietete Bereich einer Wohneinheit keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung oder zum Waschen der Wäsche auf, so wird das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende nicht nachweist, dass er diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit befriedigt (VwGH 23.10.2012, Zl.: 2012/10/0020). Entscheidend ist, dass es zumindest in Teilbereichen hinsichtlich der Einrichtungen, die zum Kochen, zur Körperreinigung oder zum Waschen der Wäsche zur Verfügung stehen, zu Nutzungsüberschneidungen kommt (LVwG 07.06.2017, GZ: LVwG 41.31-98/2017-6).

Eine Wohneinheit ist eine aus mehreren Räumen bestehende Einheit, in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Die Räume müssen baulich von anderen Bereichen des Hauses getrennt sein und einen eigenen Zugang besitzen. Um als Wohneinheit zu gelten, müssen die für die Führung eines Haushalts erforderlichen Räumlichkeiten (Küche/Kochecke, Dusche/Bad, Toilette) vorhanden sein.

(…)

Das Wort Wohngemeinschaft bezeichnet das Zusammenleben mehrerer unabhängiger, meist nicht verwandter Personen in einer Wohneinheit. Allgemeine Räume wie Badezimmer, Küche oder auch ein Wohnzimmer werden dabei gemeinsam genutzt.“

Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt also eine Wirtschaftsgemeinschaft dann vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Zur Frage, wann ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden. Ein gemeinsamer Haushalt liegt im Sinne dieser Judikatur bei einer bestehenden Untervermietung somit dann vor, wenn der Untermieter/die Untermieterin auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung nötig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Weist also der gemietete Bereich einer Wohneinheit keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung oder zum Waschen der Wäsche auf, so wird das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft anzunehmen sein, es sei denn, es würde der Nachweis erbracht, dass diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit befriedigt werden (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020).

Wie oben festgestellt, lebt die Beschwerdeführerin zur Untermiete bei Herrn C D, wobei im Untermietvertrag vom 20.02.2021 unter „§ 1 Mietsache“ die Mitbenutzung der allgemeinen Räume (Küche, Bad, WC, Wohnzimmer, Vorraum, Esszimmer, Abstellraum sowie Kellerabteil) ausdrücklich vereinbart wurde. Damit steht unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin über keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung oder zum Waschen der Wäsche verfügt, wodurch nach den bezughabenden Bestimmungen, den Erläuterungen zum Gesetz sowie der diesbezüglichen Judikatur zweifelsohne vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist. Mit dem Hinweis auf das Untermietverhältnis in ihrer Beschwerde ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft glaubhaft nachzuweisen, zumal auch nicht behauptet wurde, dass der gemietete Bereich eine eigene Wohneinheit darstelle bzw. dass die oben angeführten Bedürfnisse (Kochen, Körperreinigung, Waschen der Wäsche) außerhalb der Wohneinheit befriedigt werden.

Unter Berücksichtigung des Vorliegens einer Wirtschaftsgemeinschaft ist die belangte Behörde somit rechtmäßig von einem individuellen Höchstsatz von 70% gemäß § 8 Abs 3 Z 2 StSUG ausgegangen, wodurch ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Sozialunterstützung zu Recht abgewiesen wurde.

Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.