LVwG ST LVwG 41.25-6886/2022

LVwG 41.25-6886/2022Tribunale amministrativo regionale20 set 2022

Regest

Auskunftsrecht, Auskunftswerber, Verwaltungsstrafverfahren, Vorgangsweise der Behörde, Auskunftsbegehren, nicht gesichertes Behördenwissen, Gegenstand des Auskunftsbegehrens, Auskunftsersuchen, Rechtsauskunft, Wissensmitteilung, Rechtsfragen, Rechtsgutachten, Inhalt einer Vorschrift, zukünftiger Sachverhalt, Rechtsmeinung, Umfang des Auskunftsrechtes, Gegenstand des Auskunftsrechtes

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-6886/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.25.6886.2022

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Mag. A B, MBA, W, Ggasse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, vom 27.07.2022, GZ: BHLI-62072/2014-139, berichtigt mit Bescheid vom 30.08.2022, GZ: BHLI-62072/2014-143,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 24.08.2022, wirksam eingebracht am 25.08.2022, keine Folge gegeben, indem festgestellt wird, dass die Bezirkshauptmannschaft Liezen die Auskünfte zu den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 des Auskunftsbegehrens vom 09.05.2022, bei der Behörde wirksam eingelangt am 10.05.2022, zu Recht verweigert hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

B)

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Anträge des Herrn Mag. A B, MBA, W, Ggasse, auf Ersatz begehrter Kosten, ebenfalls vom 24.08.2022, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Anträge, die Kosten der Beschwerde in Form der Pauschalgebühr von € 30,00, dem Bescheiderlasser aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer als Kostenersatz zuzusprechen sowie den durch Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerde entstandenen Schaden im Ausmaß von pauschal € 1.000,00 dem Erlasser des Bescheides aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer als Schadenersatz (Verdienstentgang) zuzusprechen, werden auf Rechtsgrundlage § 31 VwGVG iVm Art. 131 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 141/2022, zurückgewiesen.

II. Die dem Landesverwaltungsgericht Steiermark im Rahmen der Beschwerde übermittelte und an die belangte Behörde adressierte Rechnung des Beschwerdeführers vom 24.08.2022 mit der „Gesamtsumme 1.230,00 €“ wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 17 leg. cit. und § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden AVG), an die Bezirkshauptmannschaft Liezen weitergeleitet.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der seitens der Bezirkshauptmannschaft Liezen mit Eingabe vom 01.09.2022 vorgelegten Beschwerde sowie des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes und der verwaltungsgerichtlicherseits gesetzten Ermittlungsschritte ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

Mit E-Mail vom 10.05.2022, bei der Behörde Bezirkshauptmannschaft Liezen wirksam eingelangt an diesem Tag, übermittelte Herr Mag. A B, MBA, der Bezirksverwaltungsbehörde ein detailliertes Auskunftsbegehren vom 09.05.2022 laut Fragebogen, unter Darlegung des Auskunftsinteresses, indem er auf das ihn als Beklagter betreffende Zivilverfahren zu 6 C 162/21s beim Bezirksgericht Neusiedl sowie die ihn vertretende Rechtsanwaltskanzlei aus O, welche in mehreren Bundesländern Verfahren haben würde und für welche die Auskünfte ebenfalls von wesentlicher Bedeutung seien, hinwies, zumal in verschiedenen Verfahren von klagenden Parteien unsubstantiierte Behauptungen zur österreichweiten Praxis der Rechtsauslegung bzw. Verwaltungsstrafpraxis behauptet worden seien, welche lediglich mit Hilfe der Auskünfte der Bezirksverwaltungsbehörden verifiziert werden könnten und bereite er als Unternehmensberater auch Mediationsverhandlungen im Rahmen seiner Tätigkeit der Vermittlung zwischen Netzbetreibern und Netzkunden vor, wobei die Praxis der Rechtshandhabung der Bezirksverwaltungsbehörden hiefür eine wesentliche Basis sei. Das Interesse sei berechtigt, zumal die Informationen anderwärtig nicht zugänglich seien, wobei die Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen gegen die IME-VO iVm näher angeführten Bestimmungen des ELWOG, des MEG sowie des Stmk. ELWOG auch sachlich zuständig sei und wobei es bei den begehrten Auskünften auch um jene Anlassfälle im Verwaltungsbezirk bzw. um Veranlassungen der Behörde (Verwaltungsstrafverfahren) gehe, sodass die Auskunftserteilung lediglich von dieser Behörde erteilt werden könne.

Antragstellerseitig wurde um zeitnahe Beantwortung „ohne unnötigen Aufschub“, spätestens bis zum 20.05.2022, im Hinblick auf die zu erhebende Berufung im Zivilgerichtsverfahren, ersucht und bereits in eventu die Bescheiderlassung im Falle der Auskunftsverweigerung beantragt.

Dieses mit 09.05.2022 datierte und antragstellerseitige gefertigte Auskunftsbegehen,

welches das Verfahren einleitete, sah nachstehende Fragen vor:

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Mit Schreiben vom 20.05.2022 beantwortete die Bezirkshauptmannschaft Liezen die im Fragebogen unter Punkt 1. (1.1. bis 1.3.3) gestellten Fragen, nicht jedoch jene unter Punkt 2. (2.1, 2.2 und 2.3) und teilte dem Auskunftswerber mit, dass nach § 2 des Stmk. Auskunftspflichtgesetzes Auskünfte, u.a. Mitteilungen über Tatsachen, seien, was bedeute, dass lediglich jene Informationen bekanntzugeben seien, welche bei der Behörde auch vorhanden und dort als Tatsache anzusehen seien. Nicht erfasst seien, jedoch Mitteilungen, welche nicht ein gesichertes Wissen, sondern bloß Mutmaßungen, Meinungen, Prognosen oder Absichten eines Verwaltungsorgans zum Gegenstand hätten. Die unter Punkt 2. gestellten Fragen seien vom Begriff der „Auskunft“ als einer „Wissenserklärung“ im Sinne des § 2 Auskunftspflichtgesetz nicht umfasst und würden die unter Punkt 2. gestellten Fragen nicht auf Mitteilungen von Tatsachen abzielen, sodass diese nicht beantwortet werden könnten.

Mit E-Mail vom 23.05.2022 ersuchte der Antragssteller, unter Erläuterung der Fragen 2.1, 2.2 und 2.3, den Fragenbogen komplett ausgefüllt noch in dieser Woche zu übermitteln, wobei auch diese Fragen auf eine Wissenserklärung, bezogen auf den Inhalt der IME-VO und die Rechtsauslegung und Rechtshandhabung, abstellen würden und übermittelte überdies die diesbezügliche Fragebeantwortung einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde.

Mit E-Mail vom 07.06.2022 erinnerte der Antragssteller die Behörde neuerlich an sein Auskunftsbegehren vom 09.05.2022 bzw. 10.05.2022; - dies wiederum unter der Vornahme von Erläuterungen zu den gestellten Fragen in den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 sowie Darlegung der Rahmenbedingungen und seines Interesses, eine behördliche Antwort auf sein Auskunftsbegehren zu bekommen.

Mit E-Mail vom 22.07.2022 forderte der Antragssteller die Behörde nochmals auf, der Auskunftspflicht bis 29.07.2022 nachzukommen und verwies auf den Antrag auf Bescheiderlassung und die diesbezügliche behördliche Säumigkeit, wobei er diesen Antrag in dieser Eingabe auch nochmals stellte.

Am 30.08.2022 erließ die Bezirkshauptmannschaft Liezen in der Folge den im gegenständlichen Erkenntnis näher bezeichneten Bescheid, in welchem sie die Erteilung der Auskunft betreffend die Fragen zu Punkt 2.1, 2.2 und 2.3 des antragstellerseitig übermittelten Fragebogens auf Rechtsgrundlagen §§ 1, 2 und 7 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 73/1990 idgF LGBl. Nr. 87/2013, verweigerte; - dies unter Verweis auf § 1 und 2 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes und mit der Begründung, dass der Gesetzgeber in den Materialen die Auskunft als Wissenserklärung definiere und damit die Auskunft von solchen Mitteilungen abgrenze, die nicht ein gesichertes Wissen, sondern bloß Mutmaßungen, Meinungen, Prognosen oder Absichten eines Verwaltungsorgans zum Gegenstand hätten. Weder die Bekanntgabe der Absichten oder Motive behördlichen Handelns oder Unterlassens, noch die Bekanntgabe einer geplanten Vorgehensweise, aber auch nicht die Interpretation von Rechtsvorschriften bzw. deren Bewertung außerhalb eines behördlichen Verfahrens oder die Auffassung der Behörde über deren mögliche Anwendung seien vom Begriff der „Auskunft“ als einer „Wissenserklärung“ im Sinne des AuskunftspflichtG umfasst. Da die unter Punkt 2. im Fragebogen gestellten Fragen somit nicht auf die Mitteilung von Tatsachen abzielen würden, würden sie den Begriff der Auskunft nicht erfüllen und könnten daher nicht beantwortet werden. In 2.1 werde gefragt, ob die Behörde Handlungen „plane“. Hier werde somit nach einer Absicht einer möglichen zukünftigen Vorgehensweise gefragt. Seien solche Entscheidungen jedoch noch nicht getroffen, bestimmte Schritte also noch nicht fixiert, bestehe diesbezüglich kein „gesichertes Wissen“ in der Behörde, womit auch diesbezüglich keine Auskunft erteilt werden könne. In 2.2 und 2.3 werde zunächst nach der Interpretation einer Rechtsvorschrift gefragt. Würden entsprechende Entscheidungen von der Behörde bislang nicht getroffen, handle es sich nicht um die „Bekanntgabe einer Rechtsvorschrift oder ihres Inhalts“, sondern um die Beurteilung, wie die Behörde eine Vorschrift allenfalls in Zukunft auslegen könnte oder würde. Derartige rechtliche Beurteilungen würden aber kein gesichertes Wissen, keine Tatsachen darrstellen und seien damit nicht vom Begriff der Auskunft umfasst. Die bloße Beurteilung der behördlichen Zuständigkeit könne aus der Fragestellung nicht abgeleitet werden. In 2.2 und 2.3 werde im Weiteren gefragt, ob den Betreibern ein Verfahren drohe, wobei auch hier – zumal eine Entscheidung nicht vorliege - nach einer zukünftigen Beurteilung bzw. Vorgangsweise gefragt werde, die nicht dem Begriff der Auskunft unterliege und werde der Vollständigkeit halber auf die materiellrechtliche Unzuständigkeit der erkennenden Behörde hinsichtlich der der Anfrage zugrundeliegenden Rechtsnormen verwiesen.

Gegen diesen dem Antragsteller am 30.08.2022 zugestellten Bescheid erhob dieser mit E-Mail vom 24.08.2022, 23.10 Uhr, wirksam eingebracht am 25.08.2022, rechtzeitig und formal zulässig, unter Anschluss darin näher angeführter Beilagen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte in seinem umfangreichen Beschwerdeschriftsatz, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft Liezen aufzutragen, die gewünschte Auskunft vollständig zu erteilen, wobei die Beschwerde im Ergebnis auf die Beschwerdegründe des Vorliegens von Verfahrensmängeln sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gestützt und im Detail Nachstehendes ausgeführt wurde:

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[Bild durch Evidenzbüro aufgrund personenbezogenen Daten entfernt]

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In dieser Beschwerde wurde – wie ersichtlich - überdies auch beantragt, dem Erlasser des Bescheides auch die Kosten für die Beschwerde in Form der Pauschalgebühr von € 30,00 sowie die erweiterten Beschwerdekosten für den Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerde in der Höhe von pauschal € 1.000,00 aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer als Schadenersatz (Verdienstentgang) zuzusprechen.

Die bezughabende Beschwerde und der genannte Antrag wurden dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingaben vom 01.09.2002 vorgelegt bzw. übermittelt.

Mit Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 30.08.2022 GZ: BHLI-62072/2014-143, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen GZ: BHLI-62072/2017-139 dahingehend berichtigt, dass das Bescheiddatum 27.07.2018 lautet.

Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrenakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden und sind sachverhaltsbezogene Fragen fallbezogen unstrittig.

Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Art. 20 Abs 3 und 4 B-VG lauten wie folgt:

„(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“

Die §§ 1, 2 und 7 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 73/1990 idF LGBl. Nr. 87/2013 sehen Nachstehendes vor:

„§ 1:

(1) Jedermann hat das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.

(2) Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

(3) Insoweit Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können, gilt dieses Gesetz nicht.

§ 2:

(1) Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.

(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 7:

(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muß das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden. Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen:

-grundsätzlich ab Einbringung des Auskunftsbegehrens;

-wurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, daß die Auskunft nicht innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung;

-wurde dem Auskunftswerber die Auskunft für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten, ab dem Zeitpunkt, für den die Auskunft zugesagt worden war.

(3) Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:

a)in Sachen, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden, das Amt der Landesregierung als Behörde

b)in Sachen, die von der Bezirkshauptmannschaft als Behörde oder Geschäftsapparat besorgt werden, die Bezirkshauptmannschaft als Behörde

c)in Sachen, die vom Magistrat der Stadt Graz besorgt werden, der Magistrat als Behörde

d)in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde

e)in Sachen, die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden, das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde

f)in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt, als Behörde.

(5) Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, sofern nicht in der Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“

Im Beschwerdefall vertritt die belangte Behörde zusammenfassend den Rechtsstandpunkt, dass die Auskünfte zu den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 des Fragenbogens des Auskunftsbegehrens des nunmehrigen Beschwerdeführers zu verweigern waren, da die Fragen nicht auf die Mitteilung von Tatsachen abgezielt hätten und den Begriff der Auskunft nicht erfüllen würden und daher nicht beantwortet werden könnten und, wenn Entscheidungen über künftige Absichten noch nicht getroffen worden seien, auch kein „gesichertes Wissen“ in der Behörde bestehe, weshalb die Auskunft zu 2.1 nicht erteilt werden könne. Bei den unter 2.2, 2.3 begehrten Auskünften handle es sich auch nicht um die „Bekanntgabe einer Rechtsvorschrift oder ihres Inhalts“, sondern werde die Auskunft begehrt wie die Behörde eine Vorschrift zukünftig auslegen könnte oder würde, würden derartige rechtliche Beurteilungen auch kein gesichertes Wissen und keine von Begriff der Auskunft umfasste Tatsachen darstellen. Eine Entscheidung, ob Betreibern ein Verfahren drohe, sei nicht vorliegend und betreffe dies eine zukünftige Beurteilung bzw. Vorgangsweise, welche nicht dem Begriff der Auskunft unterliege. Auch liege eine materiellrechtliche Unzuständigkeit hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegen Rechtsnormen vor.

Hingegen steht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in verfahrensrelevanter Hinsicht auf dem Standpunkt, dass die belangte Behörde das Auskunftsbegehren aufgrund ihrer Zuständigkeit und des Umstandes, dass die Behörde die Fragen, die die Rechtsansicht bzw. Rechtsmeinung der Bezirksverwaltungsbehörde sowie Fragen nach rechtlichen Wertungen bezüglich der IME-VO betreffen, auch unter Bedachtnahme auf eine gemäß Art. 10 EMRK zwingend erforderliche Interessensabwägung, beantworten hätte müssen und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegend sei, wobei überdies Feststellungsmängel vorliegen würden, zumal auch nicht festgestellt worden sei, wieso eine Wissenserklärung nicht vorliegen solle, womit Rechte und Interessen des nunmehrigen Beschwerdeführers ignoriert würden und sich auch eine mangelnde Gleichstellung im Vergleich zu anderen Bezirksverwaltungsbehörden ergebe, welche dem Auskunftsbegehren vollständig nachgekommen seien. Die Verweigerung der bezughabenden Auskünfte erweise sich als rechtswidrig und wurde überdies beantragt, die Beschwerdepauschalgebühr sowie die Kosten in Bezug auf den durch Zeitaufwand entstandenen Schaden dem Erlasser des Bescheides als Schadenersatz (Verdienstentgang) aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer zuzusprechen.

Der in Art. 20 Abs 4 B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH am 13.09.2016 Ra 2015/03/0038, VwSlg. 19.447A, mwH) „die Einsicht zu Grunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind.“

Die Regelung des Art. 20 Abs 4 B-VG knüpft an einem organisatorischen Organbegriff („Organe des Bundes“; „Organe der Länder“) an und ist die Auskunftspflicht, insbesondere der Landesorgane, im organisatorischen Sinn in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache, weshalb die Auskunftserteilung durch Landesorgane im organisatorischen Sinn in Auskunftspflichtgesetzen der Länder, gegenständlich dem Steiermärkischen „Landesauskunftspflichtgesetz“, LGBl. Nr 73/1990 idF LGBl. Nr. 87/2013, – geregelt wird (vgl. z.B. VwGH am 15.12.2020 aus Ra 2018/04/0198 unter Verweis auf Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht B-VG, Art. 20 Abs 4, Rz 21 ff).

Die behördliche Auskunftspflicht besteht lediglich im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes (vgl. dazu auch VwGH am 31.03.2003 2000/10/0052). Gegenständlich beziehen sich die in Rede stehenden behördlicherseits verweigerten Auskünfte insbesondere auch auf das künftige Nichteinhalten der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (BGBl. II Nr. 138/2012, zuletzt novelliert durch die BGBl. II Nr. 9/2022), welche auf Grund des § 83 Abs 1 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ELWOG 2010 BGBl. I Nr. 110/2010 ergangen ist (aktuelle Fassung BGBl. I Nr. 7/2022), wobei in §§ 99 und 102 leg. cit. von der Bezirksverwaltungsverwaltungsbehörde auch zu vollziehende allgemeine Strafbestimmungen bzw. solche in Bezug auf Preistreiberei verankert sind. Nach § 99 Abs 1 ELWOG begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbaren Handlung oder einen Geldbußetatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 50.000,00 zu bestrafen, wer den auf Grund einer Verordnung, insbesondere auch auf Grund § 83 leg. cit., festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht (§ 99 Abs 1 Z 13 ELWOG).

Antragstellerseitig wurde neben einer nicht unmittelbar ihn betreffenden auch seine Interessenslage dargetan, wobei in diesem Konnex eine besondere Beziehung der begehrten Auskunft zur Interessensphäre des Auskunftswerbers nicht erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH am 26.05.1998 1997/04/0239 VwSlg 9151 A/1976).

Die Bezirksverwaltungsbehörde, welcher im in Rede stehenden Zusammenhang Strafbehördenfunktion zukommt, war insofern auch zur Behandlung des beschwerdegegenständlichen Auskunftsbegehrens zuständig, erteilte auch die Auskünfte zu den unter 1.1 bis 1.3.3 im genannten Fragebogen gestellten Fragen und verweigerte inhaltlich, nach antragstellerseitig wiederholtem Antrag auf Bescheiderlassung, im angefochtenen Bescheid Auskünfte zu unter 2., gegenständlich 2.1, 2.2 und 2.3 des Fragebogens des am 10.05.2022 der Behörde übermittelten Auskunftsbegehrens vom 09.05.2022, womit ausschließlich über die Frage abgesprochen wurde, ob ein subjektives Rechtes Auskunftswerbers auf Erteilung der näher beschriebenen begehrten Auskünfte besteht oder nicht (vgl. z.B. VwGH am 27.11.2018 Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Vorrausetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde nämlich der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird (vgl. VwGH am 24.05.2018 Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN).

„Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist allein die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. z.B. VwGH am 20.11.2020 Ra 2020/01/0239, Rn 61, f), sodass auf damit nicht im Zusammenhang stehendes Beschwerdevorbringens nicht einzugehen ist. Änderungen des Auskunftsbegehrens vor dem Verwaltungsgericht sind nicht mehr zu berücksichtigen, andernfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden würde (vgl. z.B. VwGH am 28.06.2021 Ro 2021/11/005) und geht es im Beschwerdefall um eine rechtliche Beurteilung der bescheidmäßig vorgenommenen Auskunftsverweigerung.

Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 1 Abs 1 Stmk. AuskunftspflichtG grundsätzlich auch das Recht zu, von der Bezirkshauptmannschaft Liezen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches Auskünfte zu verlangen, wobei eine Verpflichtung besteht, die Auskünfte zu erteilen, soweit gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht entgegenstehen (vgl. § 1 Abs 2 leg. cit). Was den Inhalt und Umfang der Auskunft anlangt, sind Auskünfte im Sinne des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes nicht nur Mitteilungen über Tatsachen, sondern auch Inhalte von Rechtsvorschriften (vgl. § 2 Abs 1 Steiermärkisches AuskunfspflichtG). Eine Erteilung von Auskünften kommt jedoch nur insoweit in Betracht als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. § 2 Abs 2 leg. cit.).

Gegenständlich geht die Bezirksverwaltungsbehörde in ihrer mit Beschwerde bekämpften Erledigung hinsichtlich der Punkte 2.1, 2.2 und 2.3 des beschwerdeführerseitig ihr übermittelten Fragenbogens davon aus, dass Auskünfte im Sinne des § 2 Abs 1 Stmk. AuskunftspflichtG nicht vorliegend gewesen seien. Nach dem Bundes-Auskunftspflichtgesetz BGBl. Nr. 287/1987 haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Inhalt und besteht nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. dazu z.B. VwGH am 08.06.2011 2009/06/0059 und VwGH am 13.09.2016 Ra 2015/03/0038) ein Einklang zwischen dem bundesrechtlichen und landesrechtlichen Auskunftsbegriff, wobei auskunftsrechtlich nicht nur Aussagen in Bezug auf Tatsachen von der Behörde begehrt werden können, sondern sich ein Ersuchen um Auskunft sich grundsätzlich auch auf gewisse Rechtsauskünfte beziehen kann (vgl. auch § 2 Abs 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetz: „Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften“). Fallbezogen sollten die begehrten Auskünfte behördlicherseits in Form einer mit einem „Ja“ oder „Nein“ zu gebenden Antwort beantwortet werden, wobei von Antragstellerseite die Fragen einleitend eine „Information“ gegeben wurde. In Punkt 2.1 wurde die Behörde dahingehend informiert, dass „die IME-VO idgF erfordere, dass mit Ende 2022 zumindest 40 % der Zählpunkte eines Netzes eines Netzbetreibers mit Smart Meter ausgestattet sein müssten, wobei die IME-VO die Ausstattung mit intelligenten Messgeräten gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderung an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011), „im Rahmen der technischen Machbarkeit“ bis Ende 2024 jeder Netzbetreiber gemäß § 7 Abs Z 51 ELWOG 2010 mindestens 95 % der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (§ 7 Abs 1 Z 31 ELWOG 2010) auszustatten hat, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist (vgl. § 1 Abs 1 Z 2 IME-VO). § 1 Abs 1a leg. cit. sieht im gegenständlichen Zusammenhang vor, dass Netzbetreiber die bis Ende 2022 nicht mindestens 40 % der an ihr Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte gemäß den Vorgaben der Intelligenten Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011 ausgestattet haben, im Rahmen ihrer Berichtspflichten gemäß § 2 Abs 1 leg. cit. eine begründete Stellungnahme an die E-Control zu übermitteln haben, aus welcher hervorgeht, warum das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht wurde und wie die Einhaltung des Ausrollungsziels gemäß § 1 Z 2 leg. cit. sichergestellt wird, wobei die E-Control im Rahmen ihres Berichts gemäß § 2 Abs 3 leg. cit. eine Liste jener Netzbetreiber zu veröffentlichen hat, die das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht haben.

Ungeachtet des Umstandes, dass sich die antragstellerseitige, die Fragen einleitende, erteilte Information daher als verkürzt bzw. nicht vollständig erweist, bezieht sich die mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Frage, ob die Behörde dazu plane, eigenständig Zuwiderhandlungen festzustellen, auf einen Sachverhalt in Bezug auf allfälliges künftiges beabsichtigtes Verwaltungshandeln, wenn von Seiten eines im Bezirk tätigen Netzbetreibers 40 % seiner Zählpunkte Ende 2022 nicht mit Smart Meter (IMG) ausgestattet sein sollten und auch die Frage, ob die Bezirkshauptmannschaft Liezen, wenn letzteres der Fall sein solle, dazu plane, sogar eigenständig Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, zweifelsfrei nicht auf gesichertes Behördenwissen, zumal der Begründung des angefochtenen Bescheides auch klar zu entnehmen ist, dass derartige Entscheidungen behördlicherseits noch nicht getroffen worden seien. Anknüpfend an die dargestellte Gleichsetzung des Auskunftsbegriffs mit einer Wissenserklärung hat das Höchstgericht (vgl. VwGH am 20.05.2015 2013/04/0139, Rs 2) auch ausgesprochen, dass nur gesichertes Wissen im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich Gegenstand einer Auskunft sein kann, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. „Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen sind, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftssuchenden nicht förderlich sein (vgl. z.B. VwGH am 30.06.1994, 94/06/0094).

Eine Anfrage an ein Organ, ob die Behörde zum Ende 2022, eigenständig Zuwiderhandlungen im beschwerdeführerseitig einleitend (verkürzt) dargestellten Sinn festzustellen plane, unterliegt demnach nicht der gesetzlichen Auskunftspflicht. Unbeschadet des Umstandes, dass die Frage, ob die Behörde dazu sogar eigenständig Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten plane, von der bejahenden Antwort der Frage in Bezug auf die Planung eigenständig Zuwiderhandlungen festzustellen, abhängig gemacht wurde, bezieht sich auch diese Frage auf einen Umstand eines behördlicherseits noch nicht abgeschlossenen Prozesses zur Willensbildung, wobei die konkrete Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht auch von zahlreichen weiteren Faktoren abhängig ist und ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer von Verwaltungsstrafbehördenseite gesetzten Verfolgungshandlung eingeleitet wird.

Der belangten Behörde vermag daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie die nur mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Fragen, welche sich auf ihre innere Bereitschaft zu bestimmten Aktivitäten bezogen, als nicht unter die gesetzliche Auskunftspflicht fallend ansah und diesbezüglich die Auskunft auch verweigerte.

Dies gilt auch in Bezug auf die Verweigerung der Auskunft zu 2.2 und 2.3 des mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Fragebogens, wobei betreffend die Fragen zu 2.2 antragstellerseitig der Behörde die Information übermittelt wurde, dass die IME-VO idgF erfordere, dass mit Ende 2024 zumindest 95 % der Zählpunkte mit Smart Meter ausgestattet sein müssten, damit Endkunden deren Vorteile daraus ziehen könnten und bei einer Entsprechung der IME-VO in 2024 durch einen Netzbetreiber der bis dahin 95 % seiner Zählpunkte mit Smart Meter (IMG) ausgestattet habe, die IME-VO generell erfüllt sei. Ungeachtet des Umstandes, dass die IME-VO auch weitere sich an einen Netzbetreiber richtende Gebote vorsieht und die Frage, ob die IME-VO für die Bezirkshauptmannschaft Liezen als erfüllt anzusehen sei, wenn von Seiten des/der im Bezirk Liezen tätigen Netzbetreiber/s zumindest 95 % ihrer Zählpunkte mit Smart Meter (IMG) ausgestattet seien, sich dem Wortlaut nach auf die gesamte Rechtsvorschrift bezieht und § 2 Abs 1 des Stmk. AuskunftspflichtG auch Inhalte von Rechtsvorschriften als Auskünfte behandelt, besteht auch bei Rechtsauskunftsersuchen ein Auskunftsrecht nur für eine Wissensmitteilung in Rechtsfragen, wie die Mitteilung des Inhaltes einer Vorschrift oder etwa den Hinweis, in welcher Vorschrift eine Angelegenheit geregelt ist. Keine Verpflichtung besteht behördlicherseits jedoch zur rechtlichen Beurteilung eines erst allenfalls zu verwirklichenden Sachverhaltes, zumal die Äußerung einer derartigen Rechts-meinung, also in Wahrheit der Erstattung eines Rechtsgutachtens, nicht Gegenstand des Auskunftsrechts sein kann (vgl. z.B. VwGH am 15.05.1990 90/05/0074). Die Verwaltung ist keinesfalls zur Erstellung von derartigen (Rechts-)Gutachten verhalten (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015 2013/04/0021). Die Verweigerung der begehrten Auskunft erfolgte daher zu Recht und betrifft dies auch die Frage, ob dem im Bezirk tätigen Netzbetreiber diesbezüglich noch ein Verwaltungsstrafverfahren von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörde drohe. Wie dargelegt, ist die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, das nur gegen einen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen geführt werden könnte, von zahlreichen objektiven und subjektiven Faktoren abhängig und käme auch diesbezüglich selbst eine antragsgemäße Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ gar nicht ohne weiters in Betracht. So sind in den Strafbestimmungen des ELWOG zahlreiche Verwaltungsstraftatbestände angeführt (vgl. insbesondere § 99 ELWOG), wobei Strafbarkeit nur besteht, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wobei die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG für Verwaltungsübertretungen nach den §§ 99 bis 102 ELWOG ein Jahr beträgt und auch der Versuch strafbar ist (vgl. § 103 Abs 1 und 2 ELWOG). Die gegenständlichen Fragen sind daher – wie dargelegt - lediglich im Rahmen der Erstattung eines umfangreichen Rechtsgutachtens vollständig und richtig zu beantworten, welches – wie gesagt – nicht Gegenstand des Auskunftsrechts sein kann. Die Frage, ob einem Netzbetreiber von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Liezen eine Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich droht, wenn mit Ende 2024 zumindest 95 % seiner Zählpunkte mit Smart Meter (IMG) ausgestattet sind, wurde behördlicherseits daher ebenfalls zurecht verweigert und wurde aus den näher dargelegten Gründen auch hinsichtlich der begehrten Beantwortung der unter 2.3 des Fragebogens gestellten Fragen, welche ebenfalls mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten seien, behördlicherseits ebenfalls zurecht mittels diesbezüglicher Auskunftsverweigerung vorgegangen, wobei auch diesbezüglich festzuhalten ist, dass die auskunftswerberseitig gegebene einleitende Information unvollständig gewesen ist und wird in diesem Zusammenhang auf obige Ausführungen verwiesen.

Ungeachtet des Umstandes, dass die Bezirkshauptmannschaft Liezen lediglich zur Auskunftserteilung im Zusammenhang mit den Verwaltungsstrafbestimmungen sachlich zuständig ist und die Frage, ob die IME-VO für die Bezirkshauptmannschaft Liezen weiterhin als erfüllt gilt, wenn von Seiten der im Bezirk tätigen Netzbetreiber einerseits die IME-VO mit 95 % Smart Meter (IMG) bereits erfüllt ist und andererseits bis zu 5 % der Zählpunkte mit mechanischen Zählern ausgestattet sind, mit dem Wort „weiterhin“ somit unterstellte, dass die Behörde die IME-Verordnung zuvor bereits als erfüllt ansah - ist diesbezüglich auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach die IME-VO auch weitere, sich an Netzbetreiber richtendende Gebote vorsieht und auch die Frage, ob für die Bezirkshauptmannschaft Liezen die IME-VO unter der genannten Bedingung weiterhin als erfüllt gelte – wie gesagt - nicht nur voraussetzt, dass behördlicherseits von der Einhaltung der IME-VO zuvor bereits ausgegangen wurde, sondern die Einhaltung der IME-VO, soweit Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde besteht, wie auch die Frage, ob dem im Bezirk tätigen Netzbetreiber (gemeint dem verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen) bei Einsatz von bis 5 % der Zählpunkte mit mechanischen Zählern ein Verwaltungsstrafverfahren von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörde drohe, im Hinblick auf die umfangreichen Verwaltungsstraftatbestände und die diesbezüglichen zugrundeliegenden Fallkonstellationen, sich die begehrte Auskunft nicht nur auf die Wissensmitteilung in Rechtsfragen, wie die Mitteilung von Rechtsvorschriften, beschränkt und vermag auch die Äußerung derartiger Rechtsmeinungen nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten, wie dargelegt, lediglich im Rahmen der Erstattung eines Rechtsgutachtens, welches - wie erwähnt - nicht Gegenstand des Auskunftsrechtes sein kann, erfolgen. Auch wenn nach dem Steiermärkischen AuskunftspflichtG im eingeschränkten Umfang auch Rechtsauskünfte zu erteilen sind, so besteht jedoch keine Verpflichtung der Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung über „Inhalte von Rechtsvorschriften“ Auskunft zu erteilen, die Funktion eines Rechtsberaters zu übernehmen (vgl. dazu z.B. auch OGH am 25.05.2001, Ob 46/00x). Begehrte Auskünfte über eine im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zu treffende rechtliche Beurteilung stellen keine vom Begriff der Auskunft erfasste Wissenserklärung dar (vgl. z.B. auch VwGH am 30.04.1997, 95/01/0200). Auskunftsbegehren müssen konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten (vgl. z.B. VwGH am 13.09.1991, 90/18/0193). Die genannten, auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinauslaufenden Fragen, könnten demnach selbst bei Beantwortung auch nicht – wie von Beschwerdeführerseite begehrt – mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Auch kann – wie dargelegt – nur gesichertes Wissen, im tatsächlichen wie auch im rechtlichen Bereich den Gegenstand einer Auskunft bilden.

Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch auf die erteilten Auskünfte anderer Bezirksverwaltungsbehörden bezieht, so lässt sich für den Beschwerdefall daraus nichts gewinnen. Ein subjektivöffentliches Recht auf Beantwortung des nicht beantwortenden Fragenkomplexes lässt sich daraus jedenfalls nicht konstruieren.

Im Ergebnis ging die belangte Behörde daher zurecht von der in Rede stehendenden Verweigerung der begehrten Auskünfte aus und vermochte die in Rede stehende Beschwerde die Rechtswidrigkeit des behördlichen Bescheides nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH am 05.10.2021 Ra 2020/03/0120). Gegenständlich waren bei unstrittigem Sachverhalt auch lediglich in der höchstgerichtlichen Judikatur bereits gelöste Rechtsfragen zu beantworten.

Ungeachtet dieser Erledigung der in Rede stehenden Beschwerde ist in Bezug auf den beschwerdeführerseitig begehrten „Kostenersatz“ auszuführen, dass es sich bei den € 30,00 für die gegenständliche Beschwerde um eine Pauschalgebühr nach § 2 Abs 1 BuLVWG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idF BGBl. II Nr. 579/2020, handelt und diese Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entsteht (vgl. § 1 Abs 2 leg. cit.) und kommt dem Verwaltungsgericht fallbezogen weder die Zuständigkeit zu, diese Pauschalgebühr dem Bescheiderlasser aufzuerlegen und als Kostenersatz dem Beschwerdeführer zuzusprechen, noch besteht, in Ermangelung gesetzlicher Grundlagen, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, dem Bescheiderlasser einen pauschal bezifferten Betrag für den Zeitaufwand für die Beschwerdeerstellung aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer als Schadenersatz bzw. Verdienstentgang zuzusprechen. Die darauf abzielenden Anträge waren daher mittels Beschluss zurückzuweisen. Die an die Bezirkshauptmannschaft Liezen adressierte Rechnung des Beschwerdeführers vom 24.08.2022 war an diese weiterzuleiten.

Die Durchführung einer Gerichtsverhandlung erwies sich im Lichte der ausschließlich zu lösenden Rechtsfragen als nicht erforderlich und ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC fallbezogen nicht geboten gewesen. Das zugrundeliegenden Auskunftsbegehren stellt weder ein „Civil Right“ noch eine „strafrechtliche Anklage“ im Sinne des Art. 6 EMRK dar (vgl. VwGH am 05.09.2018 Ra 2018/12/0030, mwN) und ist auch nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung im Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen wäre. Dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC geboten gewesen wäre, ist für das erkennende Gericht im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur somit nicht zu ersehen (vgl. auch VwGH am 27.05.2020 Ra 2020/03/0019 unter Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2019 E 3803/2019-12).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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