LVwG ST LVwG 41.12-6554/2022

LVwG 41.12-6554/2022Tribunale amministrativo regionale10 ott 2022

Regest

Vergütung, Verdienstentgang, Verjährung, materiellrechtliche Antragsfrist, verspäteter Antrag, abweisen, zurückweisen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.12-6554/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.12.6554.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Kaspar über die Beschwerde der A B GmbH, Hstraße, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 17.06.2022, GZ: BHVO-496330/2022-5,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruch genannte Antrag der A B GmbH gemäß § 32 Epidemiegesetz nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (im Folgenden belangte Behörde) vom 17.06.2022, GZ: BHVO-496330/2022-5, wurde der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A B GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin), eingebracht am 02.06.2022, als Dienstgeberin von Herrn C D, geb. am 07.12.2001, für den Zeitraum von 22.02.2022 bis 27.02.2022 in Höhe von € 954,34, als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag erst am 02.06.2022 und somit außerhalb der Antragsfrist gemäß § 49 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden EpiG) bei der zuständigen Behörde eingebracht worden sei und der Antrag somit als verspätet zurückzuweisen sei. Als Rechtsgrundlagen werden §§ 32, 36 Abs 1 lit i iVm § 49 EpiG angeführt.

Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und führte darin aus, dass sie hinsichtlich der Zeitüberschreitung um Kulanzregelung, insbesondere aufgrund der derzeit schwierigen Wirtschaftslage, ersucht.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Sachverhalt:

Herrn C D, geb. am ******, war zumindest im Monat Februar 2022 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2022, GZ: BHVO-161709/2022-1, wurde der Dienstnehmer für den Zeitraum von 22.02.2022 bis einschließlich 27.02.2022 abgesondert.

Die Beschwerdeführerin beantragte als Dienstgeberin von Herrn C D, die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG im Ausmaß von 6 Tagen (22.02.2022 bis 27.02.2022) in Höhe von € 954,34. Der Antrag langte am 02.06.2022 bei der belangten Behörde ein.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Behördenakts und werden im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Absonderung und deren Zeitraum ergeben sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 22.02.2022, GZ: BHVO-161709/2022-1.

Das Eingangsdatum des verfahrensgegenständlichen Antrags ergibt sich zweifelsfrei aus dem Antrag (datiert mit 29.05.2022) sowie dem Eingangsstempel der belangten Behörde (datiert mit 02.06.2022) und wurde dies seitens der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, sondern vielmehr durch das im Akt befindliche, aufgrund einer Aufforderung der belangten Behörde eingebrachte, Schreiben vom 12.06.2022 (bezeichnet als „Ansuchen um Nachsicht für verspätete Einreichung“) der Lohnverrechnerin der Beschwerdeführerin und von der Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde bestätigt.

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und war bei unstrittigem Sachverhalt ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten, zu welcher bereits eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Durchführung einer Verhandlung war daher gemäß § 24 VwGVG nicht geboten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 131/2022, lauten:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]“

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS CoV 2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

Vorab ist allgemein festzuhalten, dass die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 2 iVm Abs 3 EpiG für jeden Tag, der von einer behördlichen Absonderung nach § 32 Abs 1 EpiG umfasst ist, zu leisten ist und die Bemessung des Vergütungsbetrags nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG ist zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 2 EFZG vorliegt und zum anderen, dass der Vergütungsbetrag nach § 32 Abs 3 EpiG (vgl. VwGH 21.03.2022, 2021/09/0235) vom Dienstgeber auch tatsächlich an den Dienstnehmer ausbezahlt wurde und der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund somit bereits auf den Dienstgeber übergegangen ist. Ferner muss gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG durch die behördliche Absonderung auch tatsächlich eine Erwerbsbehinderung des Dienstnehmers bedingt worden sein bzw. durch diese ein Vermögensnachteil eingetreten sein.

Gemäß § 49 Abs 1 EpiG ist, abweichend von § 33 EpiG, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen.

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich um eine Verjährungsbestimmung bzw. Fallfrist, wodurch das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt wird und durch nicht rechtzeitige Geltendmachung erlischt (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Da es sich bei § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, kommt das Postlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094; VwGH 10.12.2021, Ra 2021/03/0137). Um fristwahrend zu sein, muss der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG daher rechtzeitig bei der Behörde einlangen (vgl. ferner VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0092 wonach auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 49 Abs 1 EpiG aufgrund ihrer Qualifizierung als materiell-rechtliche Frist nicht zulässig ist).

Im vorliegenden Fall wurde der Dienstnehmer von 22.02.2022 bis einschließlich 27.02.2022 mittels Bescheid behördlich abgesondert. Die Antragsfrist nach § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG begann sohin mit 28.02.2022 zu laufen und endete am 28.05.2022. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges langte erst am 02.06.2022 bei der belangten Behörde ein, somit 5 Tage nach Ende der Antragsfrist gemäß § 49 Abs 1 EpiG. Durch das Einlangen des Antrages nach Ende der Antragsfrist, ist dieser als verspätet zu werten und ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer Herrn C D, geb. am ******, für den Zeitraum von 22.02.2022 bis 27.02.2022, durch die nichtrechtzeitige Geltendmachung bereits erloschen.

Zusammengefasst ist der belangten Behörde folglich in ihrer rechtlichen Beurteilung vollumfänglich zuzustimmen.

Da es sich jedoch bei der Verjährungsbestimmung des § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG um eine materiellrechtliche Frist handelt, stellt eine Entscheidung über die Frage, der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges eine inhaltliche Entscheidung dar (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187; VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0188). Somit hat die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid eindeutig eine Sachentscheidung getroffen und irrtümlich die Bezeichnung „Zurückweisung“ statt „Abweisung“ verwendet, dies jedoch nur ein Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007). Der Spruch des angefochtenen Bescheids war daher dahingehend zu korrigieren, dass der Antrag – im Hinblick auf das Vorliegen einer materiellrechtlichen Frist – abzuweisen anstatt zurückzuweisen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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