LVwG ST LVwG 41.11-2970/2021

LVwG 41.11-2970/2021Tribunale amministrativo regionale18 nov 2022

Regest

Weiterbildungen, Gesundheits- und Krankenpflege, Bewilligung, Untersagung, Bewerbung, Abhaltung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.11-2970/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.11.2970.2021

Begründung

A.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark fasst durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde der AB GmbH, vertreten durch den Masseverwalter Dr. CD, dieser vertreten durch die EF Rechtsanwälte GmbH, Kplatz, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.09.2021, GZ: ABT08GP-283938/2020-8, hinsichtlich der Abhaltung der Weiterbildung „Basales und Mittleres Pflegemanagement“ vom 23.09.2021 bis September 2022, den

B E S C H L U S S

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 erster Halbsatz iVm§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) als gegenstandslos erklärt und das Verfahren

e i n g e s t e l l t.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

B.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde der AB GmbH, vertreten durch den Masseverwalter Dr. CD, dieser vertreten durch die EF Rechtsanwälte GmbH, Kplatz, G gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.09.2021, GZ: ABT08GP-190019/2021-15, hinsichtlich der Untersagung der Bewerbung und des Starts weiterer in Planung befindlicher Weiterblidungen am Standort F Straße, S-P, mangels Bewilligung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n,

und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.09.2021, GZ: ABT08GP-283938/2020-8, wurde der AB GmbH mit der Geschäftsanschrift L Hstraße, G, die Abhaltung der Weiterbildung „Basales und Mittleres Pflegemanagement“ (WB BMM) vom 23.09.2021 bis September 2022 sowie die Bewerbung und der Start weiterer in Planung befindlicher Weiterbildungen am Standort F Straße, S-P, mangels Bewilligung gemäß § 64 Abs 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (im Folgenden GuKG) iVm der Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordung (GuK-WV) untersagt. Weiters wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, wegen Gefahr im Verzug, ausgeschlossen, da mit Beendigung der Weiterbildung Zeugnisse von der AB GmbH ausgestellt werden könnten und die Führung einer Zusatzbezeichnung damit einhergehe.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid vom 29.11.2012 der AB GmbH an den Standorten H Straße, G und H Straße, S, die Bewilligung zur Abhaltung von Weiterbildungen „Basales und Mittleres Pflegemanagement“ für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erteilt worden sei. Laut Auflage 1 des Bescheides vom 29.11.2012 setze die Anzeige der Verwendung anderer Unterrichtsräume voraus, dass der Standort bzw. im konkreten Fall die Standorte gleichbleibend seien. Sie beziehe sich lediglich auf die Verwendung neuer Unterrichtsräume im selben Objekt, das im Zuge des Genehmigungsverfahrens als grundsätzlich geeignet für Ausbildungszwecke befunden worden sei. Bis dato sei von der AB GmbH kein Antrag auf Bewilligung gemäß § 64 Abs 3 GuKG eingebracht worden, der auf die Prüfung der organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen am Standort F Straße, S-P, abziele. Eine Bewilligung für die Abhaltung der gegenständlichen Weiterbildung in der F Straße, S-P, liege daher nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die AB GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) durch ihre Rechtsvertreter am 03.10.2021 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte in der Sache im Wesentlichen vor, dass die 1. Auflage im Bescheid vom 19.11.2012 laute, dass die Unterrichtserteilung an den Standorten H Straße, G und H Straße, S, zu erfolgen habe. Die Verwendung anderer Unterrichtsräume sei der Genehmigungsbehörde unaufgefordert spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Behörde vertrete nun die Auffassung, die Nebenbestimmung würde nur für die Verwendung von Räumen innerhalb der genannten Adressen gelten. Dies sei offenbar sinnwidrig (wenn ein Raum ungeeignet sei, sei der das auch im selben Gebäude) und widerspreche auch dem Wortlaut. Der Bescheid lege den Modus für den Wechsel der Unterrichtsräumlichkeiten fest, indem normiert werde, dass die Verwendung anderer Unterrichtsräume der Genehmigungsbehörde unaufgefordert spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen sei. Ginge der Bescheid davon aus, dass neue Räumlichkeiten ohnedies einer gesonderten Bewilligung zu unterziehen seien, könne dem zweiten Satz, insbesondere der Wortfolge „unaufgefordert spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen“ keine sinnvolle Bedeutung zu kommen. Auch der erste Satz wäre obsolet. Eine andere Bedeutung, als dass damit der Modus des Wechsels der Unterrichtsräume festgelegt werde, könne der Nebenbestimmung nicht unterstellt werden. Dieser Bescheid sei samt Nebenbestimmungen in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerdeführerin habe sich daran gehalten. Die Behörde übersehe zudem, dass für die Bewilligung zur Abhaltung von Weiterbildungen gemäß § 64 Abs 3 GuKG lediglich die organisatorischen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Erkenntnisse und Fertigkeiten sowie die fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sein müssen. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen im GuKG seien bestimmte Anforderungen an Räumlichkeiten keine Voraussetzung. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Meldung dargelegt habe, wie sie die Weiterbildungen inhaltlich und strukturmäßig gestalten wolle („organisatorische Voraussetzungen“) und wer als Lehrende auftreten und welche Inhalte von diesen vermittelt werden („fachliche Voraussetzungen“), habe sie alle erforderliche Kriterien erfüllt. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 3 VwGVG durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und gemäß den obigen Ausführungen aussprechen, dass die AB GmbH über die Bewilligung zur Abhaltung der Weiterbildung „Basales und Mittleres Pflegemanagement“ verfüge.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 04.10.2021 zu AZ: ****, wurde über die Beschwerdeführerin das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 06.10.2021 die Schließung des Unternehmens angeordnet. Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. CD bestellt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.10.2021 wurde der Masseverwalter ersucht, bekanntzugeben, ob die Beschwerde aufrechterhalten wird. Am 15.12.2021 teilte der Masseverwalter mit, dass die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Beschwerde aufrechterhalten wird.

Am 23.02.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der ein Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die ehemalige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, teilnahmen. Die Verhandlung wurde vertagt und am 24.06.2022 in Anwesenheit eines Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der ehemaligen Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie eines Rechtsvertreters der belangten Behörde, fortgesetzt und abgeschlossen. Auf die Verkündung des Erkenntnisses wurde von den Parteien ausdrücklich verzichtet.

Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29.11.2012, GZ: ABT08GP-97.P-3/2012-84, wurde der AB GmbH, H Straße, G, aufgrund ihres Ansuchens vom 15.10.2012, die Bewilligung zur Abhaltung von Weiterbildungen „Basales und Mittleres Pflegemanagement“ für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 64 Abs 3 GuKG erteilt.

Die Auflagen in diesem Bescheid lauteten:

„1. Die Unterrichtserteilung hat an den Standorten H Straße, G, und H Straße, S, zu erfolgen. Die Verwendung anderer Unterrichtsräume ist der Genehmigungsbehörde unaufgefordert spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

2. Jede Ausbildung ist dem Landeshauptmann drei Wochen vor Ausbildungsbeginn unter Bekanntgabe von Teilnehmer/innenzahl, zeitlichen Ablauf und Nennung der Lehrpersonen anzuzeigen.

3. Die Teilnehmer/innenzahl der Ausbildung hat sich an den vorhandenen Unterrichtskapazitäten zu limitieren.

4. Änderungen bei der Teilnehmer/innenanzahl, des zeitlichen Ablaufs und der Lehrpersonen sind unverzüglich und unaufgefordert bekanntzugeben.

5. Über die abgehaltenen Unterrichtsstunden sind Aufzeichnungen zu führen und jederzeit zur behördlichen Einsichtnahme bereitzuhalten.“

Mit Schreiben der AB GmbH vom 06.12.2016 wurde die Verwendung neuer Unterrichtsräume ab 07.01.2017, in G, Pgasse, angezeigt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die bisher in S, H Straße, untergebrachten Unterrichtsräume und die Administration der Schule am neuen Standort seien und alle Ausbildungen am neuen Standort durchgeführt werden.

Am 30.11.2020 gab die AB GmbH den Standortwechsel von der Pgasse, G, in die F Straße, S-P, bekannt.

Am 03.03.2021 ging bei der belangten Behörde die Meldung der AB GmbH über die Abhaltung der beabsichtigten Weiterbildung „Basales und Mittleres Pflegemanagement“ gemäß § 64 GuKG ein. Als Ausbildungsort wurde S-P, F Straße, angeführt, die Weiterbildung sollte am 23.09.2021 beginnen und am 31.08.2022 enden. Die Abschlussprüfung war für September 2022 vorgesehen. Als Teilnehmerzahl wurden ca. 18 angegeben. Weiters wurden im Antrag auch nähere Ausführungen zur Leitung der Ausbildung, dem Lehrplan und den Ausbildungsblöcken in den einzelnen Monaten gemacht sowie eine Liste der Praktikumsplätze dem Antrag beigelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.09.2021 wurde der AB GmbH die Abhaltung der Weiterbildung „Basales und Mittleres Pflegemanagement“ vom 23.09.2021 bis September 2022, sowie die Bewerbung und der Start weiterer in Planung befindlicher Weiterbildungen am Standort F Straße, S-P, mangels Bewilligung untersagt. Dagegen richtet sich die von den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 03.10.2021, die am selben Tag per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Die Weiterbildung „Basales und Mittleres Pflegemanagement“ wurde von der AB GmbH im September 2021 nicht begonnen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen zu AZ: **** vom 04.10.2021, wurde über die Beschwerdeführerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. CD zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 06.10.2021 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Am 06.10.2021 wurde im Firmenbuch bezüglich der AB GmbH, FN ****, der Beschluss des Gerichtes vom 04.10.2021 über die Eröffnung des Konkurses eingetragen bzw., dass die Gesellschaft in Folge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst ist.

Am 15.12.2021 teilte der Masseverwalter Dr. CD mit, dass die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Beschwerde aufrechterhalten wird. Weiters teilte er mit, dass die EF Rechtsanwälte GmbH von der Insolvenzmasse mit der Vertretung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren beauftragt wurde.

Der Masseverwalter ist derzeit mit verschiedenen Verwertungsmaßnahmen beschäftigt. Die Arbeitsverhältnisse wurden vom Masseverwalter gekündigt, sodass derzeit kein Angestelltenverhältnis besteht. Das Inventar wurde verkauft. Die Räumlichkeiten stehen derzeit leer. Die Miete wird von der ‚GH GmbH entrichtet. Frau Mag. IJ ist auch handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Ein Antrag auf einen Sanierungsplan wurde bis dato nicht eingebracht.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Bewilligungsbescheid zur Abhaltung von Weiterbildungen „Basales und Mittleres Pflegemanagement“ vom 29.11.2012 und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Abhaltung einer derartigen Weiterbildung vom 03.03.2021 samt Beilagen. Die Feststellungen bezüglich des noch laufenden Insolvenzverfahrens basieren einerseits auf einem eingeholten Firmenbuchauszug und andererseits auf der Mitteilung des Masseverwalters vom 15.12.2021, die im Zuge der durchgeführten Verhandlungen den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden.

Rechtliche Beurteilung:

§ 64 des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), BGBl. I Nr 108/1997, idF BGBl. I Nr. 253/2021, lautet:

„Weiterbildungen

(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.

(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(5) Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 11 Abs. 2.“

Zunächst war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren noch die Parteifähigkeit zur Führung des Verwaltungsverfahrens zukommt:

Auflösung ist der Zustand, in dem die Gesellschaft bei unveränderter rechtlicher Existenz zur Vorbereitung der Beendigung vom Stadium der normalen Tätigkeit in das Stadium der Abwicklung tritt. Durch die Auflösung hört die Gesellschaft noch nicht zu bestehen auf, sondern tritt nur in das Stadium der Liquidation und ist abwickelnde Gesellschaft. Auflösung bedeutet somit noch nicht Beendigung (vgl. VwGH 06.10.1994, 93/16/0103; 17.12.2008, 2006/13/0054).

Dem Eintrag im Firmenbuch, dass die Gesellschaft in Folge der Eröffnung des Konkurses „aufgelöst“ ist, kommt daher nur deklarative Bedeutung zu. Somit ist die Rechtspersönlichkeit der AB GmbH und aus dieser abgeleitet die Prozessführungsbefugnis der AB GmbH, vertreten durch den Masseverwalter im vorliegenden Fall nicht untergegangen.

Zu Spruchpunkt A:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, dargelegt, dass die zu § 33 Abs 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses auch auf Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Gegenstandslosigkeit von Revisionen (bzw. bis zum 31.12.2013 erhobenen Beschwerden) zur Einstellung der Verfahren, sind daher auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark maßgeblich.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor und nach dem 31.12.2013 ausgesprochen hat, ist § 33 Abs 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr lässt sich § 33 Abs 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Das Rechtschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen, somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig (und daher zurückzuweisen), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 12.11.2002, 2000/05/0248; 31.07.2006, 2006/05/0156; 11.05.2015, Ra 2015/02/0077; 21.06.2017, Ra 2016/17/0259; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 22.05.2019, Ro 2018/04/0005). Die von der AB GmbH am 03.03.2021 der belangten Behörde gemeldete Weiterbildung „Basales und Mittleres Pflegemanagement“, welche für einen Zeitraum vom 23.09.2021 bis 31.08.2022 vorgesehen war, wurde im September 2021 nicht begonnen. Auch wenn der angefochtene Bescheid nunmehr durch das Verwaltungsgericht behoben worden wäre, wäre es der AB GmbH nicht mehr möglich, diese Weiterbildung nachzuholen. Zudem wurde in der Zwischenzeit über die AB GmbH auch das Konkursverfahren eröffnet und mit der Verwertung der Vermögenswerte begonnen, um die Gläubiger zu befriedigen.

Somit ist im vorliegenden Fall das Rechtschutzbedürfnis aufgrund einer Änderung der Umstände während des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Einer Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark käme daher auch keinerlei praktische Bedeutung mehr zu. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 erster Halbsatz iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt B:

Die belangte Behörde hatte im angefochtenen Bescheid vom 07.09.2021 weiters ausgesprochen, dass die Bewerbung und der Start weiterer in Planung befindlicher Weiterbildungen am Standort Fstraße, S-P, mangels Bewilligung untersagt wird. Für einen derartigen Ausspruch gibt es aber keine gesetzliche Grundlage. § 64 Abs 3 GuKG sieht vor, dass die Abhaltung von Weiterbildungen der Bewilligung des Landeshauptmannes bedürfen. Daher hat die AB GmbH auch am 03.03.2021 die Meldung über die Abhaltung der beabsichtigten Weiterbildung „Basales und Mittleres Pflegemanagement“ bei der belangten Behörde eingebracht. Abgesehen davon, dass es für weitere Ausbildungen keine Meldung bzw. Anträge der AB GmbH gibt, ist es nicht zulässig, pauschal weitere „in Planung“ befindliche Weiterbildungen und deren Bewerbung zu untersagen (vgl. in diesem Zusammenhang die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum antragsbedürftigen Verwaltungsakt bei Bauverfahren z.B. 8.5.2008, 2004/06/0227; 30.7.2019, Ra 2018/05/0190). Aus diesem Grund war dieser Spruchteil ersatzlos zu beheben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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