LVwG T LVwG-2014/34/0024-2

LVwG-2014/34/0024-2Tribunale amministrativo regionale11 mar 2014

Regest

Substanzwert; Jagdpachterlöse; Vereinbarung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/34/0024-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0024.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde der Agrargemeinschaft Y, vertreten durch RA Dr. AB, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.10.2013, Zl AGM-***-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Bescheid nicht auf § 37 Abs 7 TFLG 1996, sondern nur auf § 33 Abs 5 TFLG 1996 gestützt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

A.Regulierungsplan:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.02.1969, Zl IIIb1-*/123, erging der Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Forstwirtschaftsplan (Teil B), Waldweidewirtschaftsplan für die Heimweide der Agrargemeinschaft Y (Teil C), Alpwirtschaftsplan für die Xer oder Z**inger Alpe (Teil D), Satzungen (Teil E), und Lageplan (Teil F), für die Agrargemeinschaft Y. Aus Abschnitt III („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde geht hervor, dass das Regulierungsgebiet von den berechtigten Parteien nach der alten giltigen Übung als Fraktionsgut unmittelbar genutzt wurde, indem sie daraus Holz und Streu bezogen und die Weide ausübten. Es stelle daher ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 dar.

Die in Geltung befindliche Satzung wurde mit Bescheid vom 05.01.1978, Zl IIIb1-***/456, erlassen.

Der vorzitierte Regulierungsplan wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.09.2001, Zl AgrB-***-2001, abgeändert.

B.Feststellung gemäß § 73 lit d TFLG 1996:

In Spruchpunkt I./1 des Bescheides vom 23.08.2011, Zl AgrB-***-2011, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB ***** X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, sind.

In Spruchpunkt I./2. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Grundstücke Nr 1256, 1296/3, 2426/53, 2558/1, 2558/2, 2685/1, 2685/2, 2820/1, 2820/2, 2826/2, 2826/4, 3105, 3138/9, 3138/21, 3142, .501, .624 und .625 in EZ *** GB ***** X; Nr 2826/1, 2826/3 und .617 in EZ *** GB ***** X; Nr 2754/1, 2754/2, 2761 und .667 in EZ *** GB ***** X; Nr 2683, 2686/1, 2686/2, 2816/1, 2816/2, 2828, .502, .610 und .626 in EZ *** GB ***** X; Nr 2611/1, 2611/2, 2611/3 und .478 in EZ *** GB ***** X; Nr 2740 und .603 in EZ *** GB ***** X; Nr 2613/1, 2613/2, 2613/3 und 2613/4 in EZ *** GB ***** X; Nr 2713/1, 2713/3 und .509 in EZ *** GB ***** X sowie Nr 2557 in EZ *** GB ***** X nicht zum Gemeindegut zählen.

In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Agrargemeinschaft Y, die Agrarbehörde möge gemäß § 33 Abs 5 letzter Satz TFLG 1996 feststellen, dass die politische Ortsgemeinde X am Regulierungsgebiet der Antragstellerin nicht substanzberechtigt sei, abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 19.07.2012, Zl LAS-***-01, wurde die von der Agrargemeinschaft Y gegen vorzitierten Bescheid eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Berufung jedoch Spruchpunkt II. des genannten Bescheides ersatzlos behoben.

Infolge des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2011, Zl AgrB--2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 19.07.2012, Zl LAS--01, ordnete das Bezirksgericht U mit Beschluss vom 14.08.2012, Zl ***/12, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle GB ***** X, an.

Die Behandlung der gegen vorzitiertes Erkenntnis des Landesagrarsenats seitens der Agrargemeinschaft Y beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2012, Zl 2012/**/****, abgelehnt.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 19.07.2012, Zl LAS--01, abgeschlossenen Verfahrens der Agrargemeinschaft Y wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 10.07.2013, Zl LAS-/1-01, abgewiesen.

C.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:

Mit Schriftsatz vom 27.09.2013, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung Agrargemeinschaften) am 02.10.2013, stellte die Agrargemeinschaft Y den Antrag, die Agrarbehörde möge mittels Bescheid feststellen, dass

1. eine Vereinbarung zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft und einer substanzberechtigten Ortsgemeinde, wonach Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen seien, beachtlich und rechtsverbindlich sei,

2. im Jahresabschluss sowie im Jahresvoranschlag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y die Erlöse aus der Jagdverpachtung zwischen den Rechnungskreisen I und II im Verhältnis 50:50 aufzuteilen seien, weil dieser Aufteilung eine Vereinbarung zwischen der substanzberechtigten Ortsgemeinde einerseits und der betreffenden Gemeindegutsagrargemeinschaft andererseits zu Grunde liege und

3. die Agrarbehörde rechtswidrig handle, wenn sie Beugestrafen zur Durchsetzung eines Vertragsbruches verhänge.

Mit Bescheid vom 22.10.2013, Zl AGM-***-2013, gab das Amt der Tiroler Landesregierung diesem Antrag unter Anwendung der §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 7 TFLG 1996 keine Folge.

Dieser Bescheid wurde der Agrargemeinschaft Y, zu Handen RA Dr. AB, Adresse, am 25.10.2013 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Y, vertreten durch RA Dr. AB, Adresse, mit Schriftsatz vom 07.11.2013, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung Agrargemeinschaften) am selben Tag, das Rechtsmittel der Berufung. Zunächst wurde dargelegt, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten werde und der Antrag gestellt, der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, als dem Antrag der Agrargemeinschaft vollinhaltlich stattgegeben und folgendes ausgesprochen werde: „Festgestellt wird, dass die Jagdpachterlöse bei der Agrargemeinschaft entsprechend der mit der substanzberechtigten Ortsgemeinde getroffenen Vereinbarung für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen sind.“ Unter Bezugnahme auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Autonomie der Ortsgemeinde brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor, dass sich die Agrarbehörde zu Unrecht und entgegen des Gesetzes in den Wirkungsbereich der Ortsgemeinde einmische. Wenn die Agrarbehörde ihre Entscheidung auf § 37 Abs 7 TFLG 1996 stütze, so sei dies unrichtig.

D.Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat:

Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 25.11.2013, Zl LAS-***/2-01, wurde die Berufung der Gemeinde X mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme ein.

E.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Am 11.03.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II.Rechtsgrundlagen:

A.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:

Artikel 151

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Anlage

Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden

A.Bund

3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;

B.Zur Sache:

Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr. 74/1996, in den Fassungen LGBl Nr 150/2012 und 130/2013, lauten wie folgt:

§ 33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs 2 lit c Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.

§ 36

Satzungen

(2) Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und die Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.

§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(7) Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

III.Rechtliche Erwägungen:

A.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.

B.Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Aufgrund der Ausführungen in der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gelten nur die Spruchpunkte 1. und 2. des bekämpften Bescheides als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides enthält die Bescheidbeschwerde kein Vorbringen, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

C.Zur Sache:

Mit Spruchpunkt I./1. des Bescheides vom 23.08.2011, Zl AgrB--2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 19.07.2012, Zl LAS--01, stellte die belangte Behörde fest, dass die Gste Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB ***** X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre (vgl VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.

Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde X zu. Bereits mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl B637/10 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung.

Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Y ist damit von folgenden Prämissen auszugehen:

1. Die Agrargemeinschaft Y besteht im Hinblick auf die Gste Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB ***** X auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.

2. Die Agrargemeinschaft Y besteht im Wesentlichen aus der substanzberechtigten Gemeinde X und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.02.1969, Zl IIIb1-/123, in der Fassung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.09.2001, Zl AgrB--2001, definierten Anteilsrechten.

3. Die Gste Nr 1296/1, 1297/1, 1298/2, 1298/3, 1298/4, 1298/13, 1298/14, 1305/1, 1305/10, 1308/1, 1565/1, 1601, 2427/1, 2427/14, 2427/15, 2427/16, 2431/1, 2431/2, 2432, 2433/1, 2434/1, 2434/2, 2434/3, 2435, 2436, 2446/1, 2446/2, 2447, 2455/1, 2455/2, 2456/1, 2456/2, 2665/1, 2665/2, 2666/1, 2666/3, 2666/6, 2666/7, 2666/8, 2684/1, 2684/2, 2684/3, 2684/4, 2684/5, 2729/1, 2729/2, 2729/3, 2729/4, 2729/5, 2729/6, 2729/7, 2729/8, 2729/9, 2729/10, 2729/11, 2730/1, 2730/2, 2731, 2732/1, 2732/2, 2733, 2735, 2736/1, 2736/2, 2736/3, 2737, 2738/3, 2739, 2749/1, 2749/2, 2749/3, 2749/5, 2749/6, 2750/1, 2750/2, 2751/1, 2751/2, 2799/1, 2799/4, .324, .604, .605, .933, .990, .991 und .1109 in EZ *** GB ***** X stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Y. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde X zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.

4. Gemäß § 36 Abs 2 TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft Y zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen.

Mit ihrem Antrag vom 02.10.2013 legte die Beschwerdeführerin dar, dass es zwischen ihr und der Gemeinde X eine Vereinbarung gebe, wonach die Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen seien. Ausgehend davon begehrte sie die Feststellung, dass eine solche Vereinbarung beachtlich und rechtsverbindlich sei und im Jahresabschluss sowie im Jahresvoranschlag die Erlöse aus der Jagdverpachtung zwischen den Rechnungskreisen I und II im Verhältnis 50:50 aufzuteilen seien. Diesem Antrag gab die belangte Behörde unter Anwendung der §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 7 TFLG 1996 keine Folge.

Die ins Treffen geführte Vereinbarung wurde nicht vorgelegt. Aus der Tatsache, dass erst seit Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl Nr 7/2010 zwei Rechnungskreise zu führen sind, erhellt, dass diese Vereinbarung – sofern sie existiert – zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossen worden sein muss. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin weder behauptet hat, dass es diesbezüglich einen entsprechenden Beschluss eines Organs der Agrargemeinschaft gebe, noch dass die Agrarbehörde ein solches Vorgehen genehmigt habe. Letzteres kann infolge des nunmehr angefochtenen Bescheides ausgeschlossen werden. Darüber hinaus lässt auch der Akt nicht erkennen, dass ein (gültiger) Beschluss, dass das Entnahmerecht der Gemeinde aus dem Rechnungskreis II beschränkt werde, gefasst worden wäre. Insofern stellt sich bloß die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Vereinbarung mit § 36 Abs 2 TFLG 1996 in Einklang zu bringen ist.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung zu Unrecht auf § 37 Abs 7 TFLG 1996 gestützt, so ist ihr beizupflichten. § 37 Abs 7 TFLG 1996 wäre nur dann anzuwenden gewesen, wenn dem vorliegenden Antrag eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde X und der Beschwerdeführerin, welche eine Agrargemeinschaft gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist, vorgelegen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr waren sich die Gemeinde X und die Beschwerdeführerin offenbar darüber einig, dass Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen sind.

Völlig zu Recht hat die belangte Behörde ihre Entscheidung jedoch auf § 33 Abs 5 TFLG 1996 gestützt. Diese Bestimmung enthält eine ausdrückliche Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde für den Fall, dass es in der Praxis zu Unklarheiten dahingehend kommt, welche Tätigkeiten die Nutzung der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes beinhalten. Wenn die Beschwerdeführerin und die Gemeinde X in Betracht ziehen, Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen I und II aufzuteilen, besteht offenbar eine Unklarheit darüber, ob bzw in welchem Verhältnis die Jagdverpachtung die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der oben aufgelisteten agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes betrifft.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zln B550/2012-17, B552/2012-15, B553/2012-11, zu verweisen: Danach stellen die Erträge aus der Jagdverpachtung keinen Naturalnutzen, sondern lediglich einen finanziellen Wert dar. Aus diesem Grund dienen sie nicht unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und sind nicht den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten gemäß § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 zuzurechnen. Erträge aus der Jagdverpachtung zählen somit zur Gänze zum Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes und sind gemäß § 36 Abs 2 TFLG 1996 in den Rechnungskreis II zu buchen. § 36 Abs 2 TFLG 1996 kann durch die ins Treffen geführte Vereinbarung weder aufgehoben noch abgeändert werden.

Die Beschwerde war sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als der bekämpfte Bescheid ausschließlich auf § 33 Abs 5 TFLG 1996 gestützt wird.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/ ua; 02.10.2013, Zl B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Besler

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.