LVwG T LVwG-2014/37/0028-3

LVwG-2014/37/0028-3Tribunale amministrativo regionale25 mar 2014

Regest

Agrargemeinschaft, Gemeindegut, Regulierungsplan, Satzung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/37/0028-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0028.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der/des 1. Agrargemeinschaft Y, vertreten durch Obmann M G, PLZ Ort, 2. W B, PLZ Ort, 3. A B, PLZ Ort, 4. C B, PLZ Ort, 5. H B, PLZ Ort, 6. A D, PLZ Ort, 7. J F, PLZ Ort, 8. C F, PLZ Ort, 9. R G, PLZ Ort, 10. M G, PLZ Ort, 11. G Gesellschaft, PLZ Ort, 12. M H, PLZ Ort, 13. S H, PLZ Ort, 14. G H, PLZ Ort, 15. J H, PLZ Ort, 16. K H, PLZ Ort, 17. Mag. P H, PLZ Ort, 18. M H, PLZ Ort, 19. M H, PLZ Ort, 20. R H, PLZ Ort, 21. A J, PLZ Ort, 22. M J, PLZ Ort, 23. B K, PLZ Ort, 24. F K, PLZ Ort, 25. J K, PLZ Ort, 26. M K, PLZ Ort, 27. DI M K, PLZ Ort, 28. E K, PLZ Ort, 29. A K, PLZ Ort, 30. B K, PLZ Ort, 31. F K, PLZ Ort, 32. M K, PLZ Ort, 33. W K, PLZ Ort, 34. D K, PLZ Ort, 35. D K, PLZ Ort, 36. A K, PLZ Ort, 37. S K, PLZ Ort, 38. A L, PLZ Ort, 39. A L, PLZ Ort, 40. H L, PLZ Ort, 41. I M, PLZ Ort, 42. U M, PLZ Ort, 43. W M, PLZ Ort, 44. M M, PLZ Ort, 45. H M, PLZ Ort, 46. M P, PLZ Ort, 47. O P, PLZ Ort, 48. W P, PLZ Ort, 49. J P, PLZ Ort, 50. O R, PLZ Ort, 51. R H, PLZ Ort, 52. C S, PLZ Ort, 53. I S, PLZ Ort, 54. I S, PLZ Ort, 55. K S, PLZ Ort, 56. R S, PLZ Ort, 57. N S, PLZ Ort, 58. A S, PLZ Ort, 59. F S, PLZ Ort, 60. M S, PLZ Ort, 61. E S, PLZ Ort, 62. Ing. M S, PLZ Ort, 63. J S, PLZ Ort, 64. G U, PLZ Ort, 65. M V, PLZ Ort, 66. F W, PLZ Ort, 67. H W, PLZ Ort, 68. W W, PLZ Ort, 69. H W, PLZ Ort, 70. E W, PLZ Ort, 71. H W, PLZ Ort, 72. M W, PLZ Ort, alle vertreten durch RA Dr. A B, Rechtsanwalt in PLZ Ort, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 18.10.2013, Zl AGM-***-2013, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt I. 1. des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt wird, dass in der ersten Zeile der neu eingefügten lit C die Bezeichnung der politischen Ortsgemeinde „Gemeinde Z“ (unrichtig „Y“) zu lauten hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

1. Historisches Regulierungsverfahren:

Aufgrund der Eingabe von 67 Mitgliedern der Gemeinschaft Y vom 17.03.1952 hat die Agrarbehörde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am Fraktionsgut der ehemaligen Fraktion Y, bestehend aus den Liegenschaften in EZ x6* II und x1* II, GB ***** U, sowie diversen Grundstücken in EZ x2* II, GB ***** Z, eingeleitet.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 17.04.1961, Zl IIIb1-/1, erging der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Y. Dieser Regulierungsplan wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 13.03.1962, Zl IIIb1-/2, aufgrund von bei der Verhandlung am 07.02.1962 getroffenen Parteienübereinkommen abgeändert und ergänzt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes V vom 07.11.1963, GZ */63, wurde in den EZ x1 II und x6 II, GB ***** U, das Eigentum für die Agrargemeinschaft Y einverleibt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 14.10.1963, Zl /63, wurde in den EZ x2 II, x5 II, x4 II sowie x3* II, jeweils GB Z, das Eigentum für die Agrargemeinschaft Y einverleibt.

Mit Bescheid vom 17.08.1972, Zl IIIb1-***/3, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den vom Gemeinderat der Gemeinde Z beschlossenen Verzicht auf ihre Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Y genehmigt. Die Löschung der Anteilsberechtigung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 03.10.1972, Zl ***/72.

Mit Bescheid vom 28.12.1972, Zl IIIb1-***/4, hat das Amt der Tiroler Landesregierung die von der Vollversammlung am 16.11.1969 neu beschlossene Satzung genehmigt.

In weiterer Folge kam es zu verschiedenen, behördlich bewilligten Änderungen bei den Anteilsrechten.

2. Feststellungsverfahren:

Mit Bescheid vom 08.02.2011, Zl AgrB-***-2011, traf das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz infolge eines Antrages der Gemeinde Z auf Feststellung, ob (u.a.) bei der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut vorliege oder nicht, die folgenden Feststellungen:

 Feststellung, dass näher bezeichnete Grundstücke in EZ x1*, GB ***** U, ein Grundstück in EZ x6*, ebenfalls GB ***** U, sowie näher bezeichnete Grundstücke in EZ x4*, EZ x7* und EZ x2*, alle GB ***** Z, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010, sind.

 Feststellung, dass ein näher bezeichnetes Grundstück in EZ x1*, GB ***** U, ein näher bezeichnetes Grundstück in EZ x3* sowie weitere nähere bezeichnete Grundstücke in EZ x2*, beide GB ***** Z, nicht zum Gemeindegut zählen.

 Ankündigung der Ersichtlichmachung der Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Grundbuch.

Die gegen die Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz erhobene Berufung der Agrargemeinschaft Y hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 15.03.2012, Zl LAS-***/1-10, als unbegründet abgewiesen. Entscheidend für die Qualifikation des Gebietes als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 war - vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes - der Umstand, dass in mehreren Bescheiden des Regulierungsverfahrens rechtskräftig und bindend die Qualifikation des Gebietes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 festgestellt worden war und keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattgefunden hatte.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides wurde die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ x5*, x4*, x3* und x2*, alle GB ***** Z, durch Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 22.05.2012, Zl */12, und im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ x1 und x6, beide GB ***** U, durch Beschluss des Bezirksgerichtes V vom 25.06.2012, Zl ***/12, ersichtlich gemacht.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.06.2012, Zl B /12, die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Y gegen den Bescheid des Landesagrarsenates in Tirol vom 15.03.2012, Zl LAS-/1-10, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Z gegen den Bescheid des Landesagrarsenates in Tirol vom 15.03.2012, Zl LAS-/1-10, mit Beschluss vom 23.05.2013, Zl 2012/**, abgelehnt.

3. Wiederaufnahmeverfahren:

Die Agrargemeinschaft Y hat zuletzt mit Schriftsatz vom 05.12.2012 die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 15.03.2012, Zl LAS-/1-10, abgeschlossenen Feststellungsverfahrens beantragt. Der Landesagrarsenat hat mit Bescheid vom 10.07.2013, Zl LAS-/2-10, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.

4. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz hat auf der Basis des § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y eingeleitet und den numehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.10.2013, Zl AGM-***-2013, erlassen, der wie folgt lautet:

„I.

Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 17.04.1961, Zl. IIIb1-***/1 i.d.g.F. wird gemäß § 69 Abs. 1 lit. c TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert:

1. Im Abschnitt II. der Haupturkunde (Parteien und Anteilsrechte) wird folgende lit. C./ (neu) eingefügt

C./ der politischen Gemeinde Y als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Grundstücke Nr. 2421/1 und 2577/1 in EZ x1* GB ***** U, 2414/1 in EZ x6* GB ***** U, 1225/1, 1225/2 und 1225/3 in EZ x5* GB ***** Z, 1160, 1161, 1162, 1163, 1164, 1165, 1166, 1167 und 1168 in EZ x4* GB ***** Z, 1221 und 1226 in EZ x3* GB ***** Z 169, 401/1, 401/2, 1019, 1020/1, 1020/2, 1021, 1022/1, 1023, 1024, 1025, 1026, 1169/1, 1170, 1224, 1257, 1287/1,1287/2, 2676, 2696, 2731, 2795, 2821, 2837/1, 2839, 2840/1, 2840/2, 2840/3, 2842/2, 2848, 2849, 2853, 2900, 2905, 2917, 2924, 2930/1, 2930/2, 2946/1, 2946/2, 2948, 2960, 2961, 2966, 2976, 2987 und 2988 in EZ x2* GB ***** Z.

Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stehen der Gemeinde Z zu. Die Gemeinde Z hat in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen.

2. Im Abschnitt II. der Haupturkunde (Parteien und Anteilsrechte) hat auf S. 9 der erste Satz zu lauten:

Die vorangeführten Mitglieder der Agrargemeinschaft Y nehmen, insoweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, im Verhältnis dieser Anteilsrechte an der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeinschaftsgebietes teil und tragen auch in diesem Verhältnis die anfallenden Lasten.

II.

Gem. § 69 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Satzung der Agrargemeinschaft Y vom 28.12.1972, Zl. IIIb1-***/4, außer Kraft.“

Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch genannten Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. A B, Rechtsanwalt in PLZ Ort, mit Schriftsatz vom 30.10.2013, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaft) am 04.11.2013, das Rechtsmittel der Berufung. In ihrem Rechtsmittel beantragen die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides.

5. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat:

Mit Schreiben vom 22.11.2013, Zl LAS-***/3-10, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung der Gemeinde Z, der L Gesellschaft sowie der S Gesellschaft die Berufungen mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Innerhalb der eingeräumten Frist sind keine Stellungnahmen beim Landesagrarsenat eingelangt.

6. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Mit Schriftsatz vom 10.03.2014, eingelangt am 11.03.2014, erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter ein ergänzendes Vorbringen und beantragten die Aufnahme von Beweisen (historischer und rechtshistorischer Sachbefund, forsthistorischer Sachbefund).

Am 11.03.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ergänzend zu den Schriftsätzen Dokumente vorgelegt.

Im Zuge der Verhandlung wurden anhand aktueller Grundbuchsauszüge die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften ermittelt.

II.Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführer – die Berufung ist aufgrund der nunmehrigen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde zu qualifizieren – bringen zunächst vor, der Bescheid des Landesagrarsenates vom 15.03.2012, Zl ***/1-10, – Feststellung von „atypischem Gemeindegut“ bei der Agrargemeinschaft Y – entfalte keine Bindungswirkung. Dieser Bescheid bilde somit keine Grundlage für die entschädigungslose Enteignung der Substanz zugunsten der politischen Gemeinde Z.

Die Feststellung des „atypischen Gemeindegutes“ sei nicht anhand der maßgeblichen Tatbestandselemente, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen Slg 18.446/2008 iVm 19.220/2010 definiert habe, erfolgt. Es wären die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet zu prüfen gewesen. Insbesondere hätte die historische Grundbucheintragung unrichtig gewesen sein können oder die historische Agrarbehörde mit dem Begriff „Gemeindegut“ Eigentum einer Ortsgemeinde oder Eigentum einer Agrargemeinschaft gemeint haben können.

Die Behörde habe im Vorverfahren anhand der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, definierten Kriterien entschieden. Die Anwendung der durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, definierten Tatbestandselemente zur Rechtfertigung der Rechtsfolge „Änderung des Regulierungsplanes“ sei im Sinne der Erkenntnisse VfSlg 18.446/2008 und 19.262/2010 offenkundig gesetzwidrig.

Die Beschwerdeführer machen weiters die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gelten. Die Agrarbehörde hätte demnach zu prüfen gehabt, wer nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten Eigentümer des Regulierungsgebietes gewesen sei. Eine solche Prüfung sei bislang unterblieben und daher das Verfahren bei der Agrarbehörde mangelhaft. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass das Regulierungsgebiet zu keinem Zeitpunkt wahres Eigentum der politischen Ortsgemeinde Z oder Eigentum einer politischen Ortsfraktion von Z gewesen sei.

Zum Beweis für das Vorbringen werden ein historischer Sachbefund, ein rechtshistorischer Sachbefund und ein sprachwissenschaftlicher Sachbefund angeboten.

Zuletzt machen die Beschwerdeführer eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Danach widerspräche die entschädigungslose Wegnahme des Eigentums (Substanz sei ein anderer Name für Eigentum) nationalem und internationalem Verfassungsrecht. Die den Beschwerde führenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft im historischen Regulierungsverfahren rechtskräftig zuerkannten Anteilsrechte würden auch die Substanz mitumfassen. Eine Wegnahme dieser Substanzanteile wäre nur zulässig, wenn dies im allgemeinen Interesse geboten wäre und der Vorgang gegen Entschädigung erfolge.

Zuletzt verweisen die Beschwerdeführer auf den einstimmigen Gemeinderatsbeschluss der Ortsgemeinde Z vom 12.07.1972. Danach habe die Ortsgemeinde Z auf alle Anteilsrechte an den Agrargemeinschaften Y, R und S verzichtet. Dieser Verzicht sei in Verbindung mit dem Antrag auf Durchführung der Löschung des Anteilsrechts schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde, nämlich dem Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, erklärt worden. Mit dem Bescheid vom 17.08.1972, Zl IIIb1-***/3, habe die Agrarbehörde ausgesprochen, dass die Anteilsberechtigung der Ortsgemeinde Z an den Agrargemeinschaften Y, S und R erloschen sei. Die Agrarbehörde habe deshalb eine reine Agrargemeinschaft schaffen wollen; atypisches Gemeindegut sei damit ausgeschlossen. Die im angefochtenen Bescheid aufgestellte Behauptung, die Ortsgemeinde besäße ein Anteilsrecht „auf Substanz“, sei mit dieser Sachlage unvereinbar.

Im Schriftsatz vom 10. März 2014 führen die Beschwerdeführer nochmals aus, das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y sei zu keinem Zeitpunkt wahres Eigentum der politischen Ortsgemeinde Z und auch nicht einer politischen Fraktion Z gewesen. Ausschließlich die Stammsitzliegenschaftsbesitzer hätten kraft Ersitzungsrecht Eigentümer werden können. Das Regulierungsgebiet sei aus der Tiroler Forstregulierung 1847 als Privateigentum einer bestimmten Gruppe von Stammsitzliegenschaftsbesitzern hervorgegangen. Das Regulierungsgebiet habe die politische Ortsgemeinde bis zur körperschaftlichen Einrichtung der Agrargemeinschaft Y verwaltet.

Sofern die historische Agrarbehörde von Gemeindegut oder Fraktionsgut spreche, sei wahres Eigentum der regulierten Agrargemeinschaft gemeint.

Ergänzend zu ihrem Vorbringen beantragen die Beschwerdeführer die Einholung eines historischen, rechtshistorischen und sprachwissenschaftlichen Sachbefundes zum Begriff „Gemeindegut“ sowie die Einholung der Regulierungsakten der Tiroler Agrarbehörde.

III.Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idgF LGBl Nr 130/2013, einschließlich der Überschrift lautet wie folgt:

„§ 69

Abänderung von Regulierungsplänen

(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:

a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,

b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder

c)von Amts wegen.

Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.

(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.

(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(4) …“

IV.Erwägungen:

1. Zuständigkeit:

Die Landesagrarsenate wurden gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerden zu qualifizierenden Berufungen der Agrargemeinschaft Y und der weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.2013, Zl AGM-***-2013.

2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:

Der angefochtene Bescheid wurde von Amts wegen erlassen und stützte sich damit auf § 69 Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010.

Gemäß § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Als Mitglieder der Agrargemeinschaft Y waren die nunmehrigen Beschwerdeführer somit berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

3. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes:

Zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufungen war die mit Bescheid vom 28.12.1972, Zl IIIb1-***/4, bewilligte Satzung in Geltung. Gemäß § 13 Abs 2 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen. Es ist daher von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen. Es ist folglich nicht näher zu prüfen, ob betreffend die Erhebung der Beschwerde durch die Agrargemeinschaft ein Beschluss des Ausschusses ergangen ist (vgl VwGH 28.04.2011, Zl 2009/07/0124).

4. Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 18.10.2013, Zl AGM-***-2013, nämlich die Spruchpunkte I. und II., als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren

5. Zur Sache:

5. 1Ausgangssituation – Bindungswirkung des Feststellungsbescheides:

Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 73 lit d TFLG 1996 und damit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist.

Mit Bescheid vom 08.02.2011, Zl AgrB--2011, bestätigt mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 15.03.2012, Zl LAS-/1-10, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegutsagrargemeinschaft) ist. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl AW 2011/07/0017, in diesem Sinn auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer entfaltet der zitierte Bescheid der belangten Behörde Bindungswirkung. Somit ist unstrittig, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Y um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.

Ergänzend weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Qualifikation genau bezeichneter Liegenschaften des Regulierungsgebietes als Gemeindegut durch die Agrarbehörde und den Landesagrarsenat im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes erfolgte.

Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996. Der Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, steht der Gemeinde Z zu.

Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Y ist damit von folgenden Prämissen auszugehen:

 Die Agrargemeinschaft Y besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Gst Nr 2421/1 und 2577/1 in EZ x1* GB ***** U, 2414/1 in EZ x6* GB ***** U, 1225/1, 1225/2 und 1225/3 in EZ x5* GB ***** Z, 1160, 1161, 1162, 1163, 1164, 1165, 1166, 1167 und 1168 in EZ x4* GB ***** Z, 1221 und 1226 in EZ x3* GB ***** Z, 169, 401/1, 401/2, 1019, 1020/1, 1020/2, 1021, 1022/1, 1023, 1024, 1025, 1026, 1169/1, 1170, 1224, 1257, 1287/1,1287/2, 2676, 2696, 2731, 2795, 2821, 2837/1, 2839, 2840/1, 2840/2, 2840/3, 2842/2, 2848, 2849, 2853, 2900, 2905, 2917, 2924, 2930/1, 2930/2, 2946/1, 2946/2, 2948, 2960, 2961, 2966, 2976, 2987 und 2988 in EZ x2* GB ***** Z auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 15.02.2011, Zl AgrB-**-2011, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ x5, x4*, x3* und x2*, alle GB ***** Z, und im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ x1* und x6*, beide GB ***** U, ersichtlich gemacht.

 Die angeführten Grundstücke der EZ x5*, x4*, x3* und x2*, alle GB ***** Z, und der EZ x1* und x6*, beide GB ***** U, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Y. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 steht der Gemeinde Z zu.

 Die Agrargemeinschaft Y besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 17.04.1961, Zl IIIb1-***/1 idgF definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde Z.

5. 2Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Regulierungsplan vom 17. April 1961, Zahl IIIb1-***/1, idgF durch einen Anhang abgeändert.

Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften gemäß § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem vorzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde Z hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.

Konkret wurde Abschnitt II. („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes um eine neu formulierte lit C dahingehend ergänzt, dass die Gemeinde Z als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 Mitglied der Agrargemeinschaft Y ist. Diese Vorgehensweise entspricht den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG 1996. Gleichzeitig hat die belangte Behörde im Abschnitt II. der Haupturkunde korrespondierend zum Substanzwertanspruch der Gemeinde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Z die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat.

Mit der Neuformulierung des ersten Satzes auf Seite 9 des Abschnittes II. der Haupturkunde („Parteien- und Anteilsrechte“) stellt die belangte Behörde klar, dass die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften ihren Anteilsrechten gemäß ausschließlich an der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeindegebietes teilnehmen. Dies entspricht ebenfalls den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur.

Soweit die Beschwerdeführer die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es liege bei der Agrargemeinschaft Y kein atypisches Gemeindegut vor, ist auf die Ausführungen des Kapitels 5.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 08.02.2011, Zl AgrB-***-2011, ist die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.

Die Beschwerdeführer behaupten außerdem, durch die Abänderung des Regulierungsplanes werde der Agrargemeinschaft Y sowie den Beschwerde führenden Mitgliedern die Substanz und damit Eigentum entzogen. Die Wegnahme der Substanz sei als entschädigungslose und verfassungswidrige Enteignung zu qualifizieren.

Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (so zuletzt VfGH 02.10.2003, Zlen B 550/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden, noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft Y zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde Z in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft Y bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (vgl VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/212 ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.

Die von den Beschwerdeführern behauptete entschädigungslose Enteignung von Eigentumsrechten liegt folglich nicht vor.

Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 erforderlich. Spruchpunkt I/1. des angefochtenen Bescheides war dahingehend zu berichtigen, dass die Bezeichnung der politischen Ortsgemeinde „Gemeinde Z“ (unrichtig: „Y“) zu lauten hat.

5. 3Neuerlassung der Verwaltungssatzung als Teil des Regulierungsplanes:

Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Verwaltungssatzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:

 verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8);

 Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (§ 35 Abs 7) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c);

 Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2);

 Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 2 lit c) sowie

 Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8).

Ein Vergleich der ursprünglichen Verwaltungssatzung mit der neu in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung zeigt Folgendes:

§ 1 der Verwaltungssatzung entspricht § 34 Abs 1 iVm § 36 Abs 1 lit a TFLG 1996.

Im Sinne des § 36 Abs 1 lit a TFLG 1996 definiert § 2 der Verwaltungssatzung den Zweck der Agrargemeinschaft. In Ergänzung der ursprünglichen Verwaltungssatzung wurde die Wortfolge „dem öffentlichen Interesse zu dienen“ eingefügt. Dadurch entsteht den Beschwerdeführern kein Nachteil.

Entsprechend § 36 Abs 1 lit b TFLG 1996 regelt § 3 der Verwaltungssatzung die Rechte und Pflichten der Mitglieder. § 3 Abs 3 erster Satz der Verwaltungssatzung bezieht sich auf die § 35 Abs 2, 3 und 6 TFLG 1996. § 3 Abs 4 der Verwaltungssatzung nimmt auf § 35 Abs 2 und 8 TFLG 1996 Bezug.

§ 4 der Verwaltungssatzung enthält die Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde Z und trägt dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 35 Abs 7 und 40 Abs 3 TFLG 1996 erfüllt werden.

§ 5 der Verwaltungssatzung nennt in Anlehnung an § 35 Abs 1 TFLG 1996 die Organe der Agrargemeinschaft.

Entsprechend den Vorschriften des TFLG 1996 regelt § 6 der Verwaltungsatzung die Wahl der Organe.

Die §§ 7 bis 10 der Verwaltungssatzung enthalten Regelungen zur Vollversammlung. Die Regelungen betreffend den Substanzwert der Gemeinde Z (vgl §§ 7 Abs 2 sowie 9 Abs 2 der Verwaltungssatzung) entsprechen § 35 Abs 2, 7 und 8 TFLG 1996. § 10 lit c der Verwaltungssatzung, wonach der Wirkungskreis der Vollversammlung insbesondere die Verteilung von Ersatzüberschüssen aus Rechnungskreis I (§ 16) umfasst, ist auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden (VfGH 02.10.2013, Zlen B-550/2012 ua).

Im Sinne des § 35 Abs 3 bis 5 und 7 TFLG 1996 enthalten die §§ 11 bis 13 der Verwaltungssatzung Regelungen über den Ausschuss.

Die §§ 14 und 15 der Verwaltungssatzung enthalten Bestimmungen über den Obmann. Sie entsprechen den Vorgaben des § 35 Abs 8 bis 10 TFLG 1996.

Die §§ 16 („Haushaltswirtschaft“), 17 („Geldverkehr“), 18 („Beiträge, Umlagen und Schichten“) sowie 20 („Rechnungsprüfung“) entsprechen den Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 36 Abs 1 lit g und 37 Abs 2 TFLG 1996.

Entgegen dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua, enthält § 19 der Verwaltungssatzung in Anlehnung an § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 Regelungen betreffend die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse.

§ 21 („Streitigkeiten, Fristen“) der Satzung setzt § 37 Abs 7 TFLG 1996 um.

§ 22 (behördliche Aufsicht) der Verwaltungssatzung nimmt auf die §§ 37 Abs 1 bis 5 und 7, 40 Abs 1 und 85 Abs 1 TFLG 1996 Bezug.

Zielsetzung der neuen Verwaltungssatzung ist, der Gemeinde Z als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y eine Teilnahme an der Willensbildung der Agrargemeinschaft entsprechend den Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 zu gewährleisten. Die nunmehrige Verwaltungssatzung trägt dem TFLG 1996 Rechnung. Lediglich § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten müsse, ist unter Berücksichtigung des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass diese Bestimmung auf agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y aber auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden § 10 lit c und § 19 („Ertragsüberschüsse“) der Verwaltungssatzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke – angeführt im Spruchpunkt I./1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides – nicht anzuwenden. Dafür spricht auch § 16 („Haushaltwirtschaft“) der Verwaltungssatzung. Der zu führende Rechnungskreis I hat ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu umfassen.

5. 4Ergebnis:

Die belangte Behörde war an ihren rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 08.02.2011, Zl AgrB-***-2011, gebunden. Aufgrund dieses Feststellungsbescheides hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Ausführungen der Beschwerdeführer, die diese Qualifikation der Agrargemeinschaft Y bestreiten, sind nicht zu berücksichtigen. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren daher zurückzuweisen.

Die Agrargemeinschaft Y verfügt nicht über die Substanz an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft Y bestehen ausschließlich in Naturleistungen. Deren Anteilsrechte erstreckten sich niemals auf die Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer liegt sohin nicht vor.

In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Verwaltungssatzung entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996. Spruchpunkt I./1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides war lediglich dahingehend zu berichtigen, dass die richtige Bezeichnung der politischen Ortsgemeinde „Z“ (unrichtig: „Y“) lautet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639/10 ua; 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn(Richter)

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