LVwG T LVwG-2014/35/0630-6

LVwG-2014/35/0630-6Tribunale amministrativo regionale4 apr 2014

Regest

Wiederherstellungsauftrag

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/35/0630-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0630.6

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ im Verfahren über die Beschwerde von Herrn B F, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 18.12.2013, ****, folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, iVm § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das am 18.3.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft D vom Beschwerdeführer B F eingebrachte Ansuchen um die naturschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Viehtriebweges auf dem Grundstück 1 KG C ausgesetzt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 4.1.2002, *****, wurde Herrn B F die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Weges auf Gst. 1 KG C erteilt.

In weiterer Folge wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft D festgestellt, dass ein Weg vom Ende dieser genehmigten Weganlage weiterführend (eine Kehre und eine Querfahrt) ohne die hierfür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet worden sei. Aufgrund dessen wurde über Herrn F von der Bezirkshauptmannschaft D mit Bescheid vom 4.1.2006, ****, eine Verwaltungsstrafe verhängt und mit Bescheid vom selben Tag, wiederum Zahl ****, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, also der Rückbau des genannten nicht bewilligten Wegteils, bis längstens 30.5.2006 aufgetragen.

Die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheide der Landesregierung vom 6.3.2006, ******, mit der Maßgabe, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes bis 20.7.2006 zu erfolgen habe, als unbegründet abgewiesen; ebenso wurde eine gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als unbegründet abgewiesen (VwGH 28.6.2010, 2007/10/0007-8).

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.8.2010, ****, wurde Herrn F die Einleitung eines Verfahrens zur Ersatzvornahme angedroht, sofern keine Mitteilung über die Durchführung des gegenständlichen Behördenauftrages zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes erfolge.

Eine solche Mitteilung erfolgte nicht.

In einem weiteren Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 5.10.2012, ****, wird ausgeführt, dass die gegenständliche Weganlage immer noch bestehe und kein Rückbau erfolgt sei.

Aufgrund dieser Feststellung wurde Herrn F mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 16.10.2012, ****, gemäß § 4 VVG eine nochmalige 4-wöchige Frist zur Erbringung der mit Bescheid vom 4.1.2006, ****, vorgeschriebenen Leistung eingeräumt und mitgeteilt, dass im Fall der Nichterfüllung die Leistung auf Herrn F Gefahr und Kosten von jemandem anderen erbracht werde.

Da in zwei von Behördenvertretern durchgeführten Lokalaugenscheinen am 16.7.2013 sowie am 23.10.2013 festgestellt wurde, dass der gegenständliche Weg zwar nicht mehr als Fußweg bzw. als Viehtriebsweg benützbar sei, aus naturkundefachlicher Sicht aber noch kein Rückbau erfolgt sei, wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 29.10.2013, ****, drei Firmen um die Übermittlung eines Kostenvoranschlags für die angedrohte Ersatzvornahme ersucht.

Seitens der Fa. E G, Adresse wurde ein solcher Voranschlag in Höhe von 4.600,-- Euro + MWst. erstattet. Von den beiden anderen angeschriebenen Firmen wurde kein Angebot erstattet.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 18.12.2013, ****, wurde gegenüber Herrn F daraufhin die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr F, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

Am 18.3.2014 stellte der Beschwerdeführer B F bei der Bezirkshauptmannschaft D ein Ansuchen um die naturschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Viehtriebweges auf dem Grundstück 1 KG C; konkret jenes Wegteiles, auf welchen sich der gegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 18.12.2013, ****, bezieht.

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 3.4.2014 wurde im Hinblick auf das genannte Ansuchen die Verschiebung der für 10.4.2014 anberaumten Verhandlung auf unbestimmte Zeit angeregt.

II. Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Diese Bestimmung gilt gemäß § 17 VwGVG sinngemäß auch für das Landesverwaltungsgericht.

In dem in der gegenständlichen Angelegenheit zur Rechtmäßigkeit des Wiederherstellungsauftrages ergangenen Erkenntnis vom 28.6.2010, 2007/10/0007-8, sprach der VwGH mit Bezugnahme auf seine Vorjudikatur aus, dass zwar ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege stehe, allerdings bilde die nachträgliche Bewilligung ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrages.

Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Frage der Rechtmäßigkeit des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 18.12.2013, ****, von wesentlicher Bedeutung ist und insofern die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gegeben sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinweis

In Anbetracht dieser Entscheidung wird die für 10.4.2014, 14 Uhr, vom Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wieder abberaumt. Diese Verhandlung findet also nicht statt.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

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