LVwG T LVwG-2014/35/0083-3

LVwG-2014/35/0083-3Tribunale amministrativo regionale7 apr 2014

Regest

Gemeindegut, Agrargemeinschaft, Abänderung, Regulierungsplan, Verwaltungssatzung, Verfahrensgegestand, Jagd, Ertragsüberschüsse, Bindungswirkung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/35/0083-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0083.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Berufung der Agrargemeinschaft X sowie mehrerer, unter Punkt 2 bis 11 des Verteilers näher konkretisierter Mitglieder dieser Agrargemeinschaft, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. H O, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 24.9.2013, AGM-****/**-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die als Beschwerde zu wertende Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in der laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung § 10 lit c und § 19 ersatzlos aufgehoben werden.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930 idF BGBl I 164/2013, unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Feststellungsverfahren:

Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf einen Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 30.6.2010, AgrB-/**-2010, Bezug. Laut Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde auf Antrag der Gemeinde B festgestellt, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010, sind. Diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft, zumal die dagegen erhobene Berufung der Agrargemeinschaft X mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24.2.2011, LAS-/*-2010, ebenso als unbegründet abgewiesen wurde wie eine gegen das genannte Erkenntnis des Landesagrarsenates eingebrachte VwGH-Beschwerde (siehe VwGH 24.5.2012, 2011/07/0117-9).

2. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid:

a.) Angefochtener Bescheid vom 24.9.2013, AGM-****/**-2013:

Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 (TFLG 1996), wie folgt:

„I.

Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft X vom 16.12.1940, Zl IV **- */ idgF wird gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert:

Anhang

zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft X vom 16.12.1940, Zl IV **- */, in der geltenden Fassung:

1. Der bisherige Abschnitt II. der Haupturkunde („Nutzungen“) wird durch folgenden neuen Abschnitt II. ersetzt:

II. Nutzungen:

Als übliche Nutzung am Regulierungsgebiet kommen in Betracht:

a. die Holznutzung,

b. die Weidenutzung,

c. die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Grundstücke ****, ***/, ****, ****und ****in EZ *** GB B.

Der Substanzwert gemäß lit c gebührt der Gemeinde B (§ 33 Abs 5 TFLG 1996); sie hat im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.

2. Der bisherige Abschnitt III. der Haupturkunde („Beteiligte und Anteilsrechte“) auf Seite 2 hat zu lauten:

III. Beteiligte und Anteilsrechte:

Am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt sind:

A) die politische Gemeinde B als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996;

B) nachfolgend angeführte Stammsitzliegenschaften nehmen an der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in dem Ausmaß teil, wie es in der folgenden Zusammenstellung ersichtlich gemacht ist:

[ab Seite 3 ...]

3. Der Punkt III 3. auf Seite 10 („Jagd“) wird ersatzlos gestrichen, der Punkt III 4. („Rechte an fremdem Grunde“) erhellt die neue Absatzbezeichnung III. 3.

II.

Gemäß § 69 Abs 1 lit c iVm § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft X die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 05.06.1984, ZI IIIb1-****/**, außer Kraft.“

Die Erstbehörde führte hierzu begründend aus, dass zur Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft X als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 bereits ein Feststellungsbescheid der Agrarbehörde ergangen und dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Bescheid sei in einer (auch für die Agrarbehörde) bindenden Art und Weise festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft X eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut) sei und explizit bestimmt worden, dass sämtliche Grundstücke des Regulierungsgebietes zum Gemeindegut gehörten. Das Verfahrensergebnis hätten auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft X gegen sich gelten zu lassen. Ihnen sei die Mitwirkung an der Willensbildung zur Bekämpfung des Feststellungsbescheides in den Organen der Agrargemeinschaft zugestanden und seien sie durch das gegenüber der Agrargemeinschaft geführte Verfahren als mediatisiert zu betrachten.

Entsprechend dem Erkenntnis des VfGH in VfSlg 18.446/2008 rechtfertige die geschehene Verwandlung von Gemeinschaftsgut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten eine Änderung des Regulierungsplanes, da das Gemeindegut nicht mehr wie ein sonstiges agrargemeinschaftliches Grundstück behandelt werden dürfe. Rechtliche Grundlage für die Abänderung des Regulierungsplanes sei § 69 TFLG 1996.

Im vorliegenden Fall gebiete bereits die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in eine Agrargemeinschaft der bloß Nutzungsberechtigten die Abänderung des Regulierungsplanes. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung im Jahre 1940 stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnisse schließen lassen. Dem jährlich der Behörde vorzulegenden Geschäftsbericht sei zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft etwa aus der Jagdverpachtung Einnahmen erzielt und daher – über die Wald- und Weidenutzung hinausgehende – Geschäftsvorgänge betreibt, sohin nicht der gemeinsamen Wald- und Weidewirtschaft zuzurechnende Erträge lukriere. Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes entsprächen, ebenso wie die in Spruchpunkt II. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 idF der Novelle LGBl 7/2010. Durch die angeordneten Maßnahmen werde für die Gemeinde B ein im Ausmaß wechselnder Anteil aus dem Substanzrecht sichergestellt.

Dass die Jagd bzw der Ertrag aus der Jagdausübung zum Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zähle, habe der Oberste Agrarsenat in mehreren, näher bezeichneten Erkenntnissen dargetan. Dementsprechend wurden die Regelungen in Bezug auf die Erträgnisse aus der Jagdverpachtung im Regulierungsplan ersatzlos gestrichen.

b.) Berufung:

Gegen den unter lit a genannten Bescheid erhob die Agrargemeinschaft X sowie mehrerer, unter Punkt 2 bis 11 des Verteilers näher konkretisierte Mitglieder dieser Agrargemeinschaft, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. H O, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Berufung, welche am 9.10.2013 per Fax beim Amt der Tiroler Landesregierung einlangte.

Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Agrargemeinschaft X sowie den übrigen Berufung erhebenden Mitgliedern dieser Agrargemeinschaft nicht vor dem 25.9.2013 zugestellt.

Mit der genannten Berufung wurde der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Als Berufungsgründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Die Berufungswerber begründen ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass die Vorentscheidungen bezüglich der Feststellung von Gemeindegut keine Bindungswirkung entfalten würden. Die Feststellung des „atypischen Gemeindeguts“ sei nicht anhand der maßgeblichen Tatbestandselemente erfolgt, wie sie in den Erkenntnissen VfSlg 18.446/2008 iVm 19.262/2010 definiert worden seien. Insbesondere wären die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet zu prüfen gewesen. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die historische Grundbuchseintragung unrichtig gewesen sein hätte können. Allenfalls hätte die historische Agrarbehörde mit dem Begriff „Gemeindegut“ Eigentum einer Ortsgemeinde oder Eigentum einer Agrargemeinschaft gemeint haben können.

Die Agrarbehörde I. Instanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Änderung des Regulierungsplans im Sinn des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 bei der Erstberufungswerberin aufgrund rechtskräftiger Entscheidung im Vorverfahren zwingend vorliegen. Insofern habe zu Unrecht keine Prüfung der historischen Sachverhalte auf wahres Eigentum der Ortsgemeinde bzw der Rechtsvorgänger der Agrargemeinschaftsmitglieder stattgefunden.

Die übrigen Berufungswerber betreffend sei klarzustellen, dass diese am Vorverfahren nicht beteiligt gewesen seien, weshalb in diesem Vorverfahren keine Entscheidungen zu Lasten der übrigen Berufungswerber hätten getroffen werden können.

Auch unter dem Punkt „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ bringen die Berufungswerber vor, dass die Agrarbehörde im gegenständlichen Fall nach den vom Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg 18.446/2008 und 19.262/2010 aufgestellten Kriterien zu prüfen gehabt hätte, wer Eigentümer des Regulierungsgebietes gewesen sei. Eine solche Prüfung sei bis dato unterblieben, sodass das erstinstanzliche Verfahren deshalb mangelhaft sei. Die Agrarbehörde hätte in diesem Zusammenhang näher bezeichnete – nunmehr auch in der gegenständlichen Berufung angebotene - Beweise zu den historischen Eigentumsverhältnissen aufnehmen müssen.

Im Hinblick auf die in der Berufung geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung führten die Berufungswerber aus, dass die Agrarbehörde I. Instanz die Rechtsentwicklung im Allgemeinen sowie die einschlägigen Erkenntnisse der Höchstgerichte und ihre Auswirkungen für den Tiroler Agrarstreit unrichtig angewandt habe. Wiederum wird vorgebracht, dass die historischen Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Regulierungsgebietes hätten erhoben werden müssen. Eine „Qualifizierungsentscheidung“ im Sinn der Rechtsprechung des VwGH – also eine Qualifizierung von Grundstücken durch die Agrarbehörde als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten bzw als Gemeindegut - sei für die Eigentumsprüfung jedenfalls nicht relevant.

c.) Aufforderung zur Stellungnahme

Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom 26.11.2013, LAS-*/-, wurde den Parteien des gegenständlichen Verfahrens die gegenständliche Berufung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.

d) Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 12.3.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser legten die Berufungswerber vier Urkunden zum Nachweis der historischen Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X vor und verwiesen im Übrigen im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„Artikel 151. (…)

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

(…)

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“

Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:

„Anlage

Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden

A. Bund

(…)

3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;

(…)“

Gemäß den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung der Agrargemeinschaft X und einzelner weiterer Mitglieder dieser Agrargemeinschaft.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:

Gemäß § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Da es sich in diesem Sinn beim im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid um einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid handelt, waren sowohl die Agrargemeinschaft X als auch deren Mitglieder berufungslegitimiert.

Im Übrigen wurde die Berufung innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Gemäß § 3 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014 gemäß Art 130 Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.

§ 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der Fassung LGBl 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung zulässig.

3. Zur Sache:

a) Zur Zulässigkeit der amtswegigen Abänderung des Regulierungsplanes:

Für die inhaltliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Bestimmung des § 69 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, maßgeblich, die wie folgt lautet:

„§ 69

Abänderung von Regulierungsplänen

(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:

a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,

b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c auf Antrag der Gemeinde oder

c)von Amts wegen.

Anträge nach lit a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.

(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs 1 lit a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.

(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs 1 lit a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs 1 lit a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs 1 lit b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs 1 lit b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs 1 lit b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(4) Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“

Die Agrarbehörde ist gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, beruft sich die Agrarbehörde I. Instanz zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, „dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben.“

Wie die Agrarbehörde festhält, haben sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände insofern geändert, als seit dem Jahr 1940 Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes stattgefunden haben.

Die Agrarbehörde war daher berechtigt, die Änderung des Regulierungsplanes vorzunehmen. Dass die eben genannten Voraussetzungen hierfür gegeben waren, wird in der Berufung nicht bestritten und geht insofern auch das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Zulässigkeit einer amtswegigen Änderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft X aus.

Wie aus dem Spruch des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde.

Hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte hat dagegen noch keine (Änderungs)regulierung gem § 69 TFLG 1996 stattgefunden und sind in diesem Zusammenhang zu klärende Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

b) Zur Feststellung von „Gemeindegut“:

Wie bereits dargelegt, bringen die Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplanes deshalb rechtswidrig sei, da die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Regulierungsgebietes nicht geprüft worden seien. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 30.6.2010, AgrB-****/**-2010, betreffend die Feststellung von „Gemeindegut“ keine Bindungswirkung entfalte. Die in dem zitierten Bescheid getroffene Qualifikation der Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft sei unrichtig. Die Feststellung von „atypischem Gemeindegut“ sei nicht anhand der vom Verfassungsgerichtshof in dessen Erkenntnissen VfSlg 18.446/2008 iVm 19.262/2010 entwickelten Tatbestandsvoraussetzungen erfolgt. Die Agrarbehörde hätte im gegenständlichen Fall zu prüfen gehabt, wer nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten Eigentümer des Regulierungsgebietes sei. Eine solche Prüfung sei bis jetzt unterblieben.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu fest:

Die Agrarbehörde I. Instanz sowie der Landesagrarsenat haben sich – wie unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist.

Eine im vorliegenden Zusammenhang erhobene VwGH-Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 24.5.2012, 2011/07/0117-9, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 30.6.2010, AgrB-****/**-2010, wurde insofern in bindender Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft X eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft X eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.

c) Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes:

Die Agrarbehörde hat im angefochtenen Bescheid den Regulierungsplan vom 16.12.1940, IV ** – */, idgF wie oben unter Punkt I.2.a. dargestellt geändert.

Durch Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides wurde Abschnitt II. der Haupturkunde („Nutzungen“) durch einen neuen Abschnitt II. ebenfalls mit der Überschrift „Nutzungen“ ersetzt. Insgesamt erfolgte die Festlegung folgender Nutzungen am Regulierungsgebiet: die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des unter Punkt I.1. genannten Feststellungsbescheides vom 30.6.2010, AgrB-****/**-2010. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Substanznutzungen der Gemeinde B zustehen. Zu dieser Abänderung der Haupturkunde ist festzuhalten, dass sich die Holznutzung und die Weide(-Bodenstreu-)nutzung bereits aus dem Abschnitt II „Nutzungen“ der Haupturkunde des gegenständlichen Regulierungsplans vom 16.12.1940 ergeben. Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde B war aufgrund § 33 Abs 5 TFLG 1996, in der Fassung LGBl 7/2010, erforderlich.

Soweit die Berufungswerber die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es liege bei der Agrargemeinschaft X kein atypisches Gemeindegut vor, ist auf die Ausführungen unter Punkt 3.b. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Berufungswerber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Andere Gründe, mit denen die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplans bekämpft wird, werden von den Berufungswerbern weder in ihrer Berufung noch im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht. Zumal aber der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gemäß § 27 VwGVG insofern beschränkt ist, als es den angefochtenen Bescheid lediglich aufgrund der Beschwerde, nämlich aufgrund der vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie aufgrund des Begehrens, zu überprüfen hat, waren allfällige sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides nicht von Amts wegen zu überprüfen.

In diesem Zusammenhang wird allerdings nochmals ausdrücklich betont, dass entsprechend der Judikatur des VfGH durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt wurde (so ua VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, B 550/2012). Diesen Vorgaben entspricht die durch die Agrarbehörde vorgenommene Ergänzung des Punktes II. der Haupturkunde.

Die Agrargemeinschaft hat zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt. Über diesen verfügte und verfügt die Gemeinde B in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Berufung erhebenden Mitglieder der Agrargemeinschaft X bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (vgl VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.

Was die Streichung der Jagd als übliche Nutzung aus Abschnitt II. des Regulierungsplanes sowie die Streichung des Punktes III 3. („Jagd“) aus dem Regulierungsplan betrifft, so ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, zu verweisen, in welchem ausdrücklich klargestellt wurde, dass Erträge aus der Jagdverpachtung keine land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, sondern Teil der Substanznutzung sind. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der bereits dargelegten Überlegungen dazu, dass es sich bei der Agrargemeinschaft X um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und insofern der Substanzwert der Gemeinde B zusteht, besteht kein Zweifel, dass durch die Streichung der Jagd als weitere Nutzung des Regulierungsgebietes aus dem Regulierungsplan keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides resultiert.

d) Zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung als Teil des Regulierungsplanes:

Laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft und die Satzung vom 5.6.1984, IIIb1-****/**, außer Kraft gesetzt. Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt, dass die neue Satzung dem Umstand Rechnung trägt, dass die Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gilt. Die Neufassung der Satzung zielt entsprechend den Vorgaben des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 darauf ab, dass die Gemeinde B als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft X eine den Bestimmungen der Novelle LGBl 7/2010 zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält und dass die Rechte der Gemeinde B am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gewahrt werden. So trägt etwa der neu formulierte § 4 der Satzung („Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde B“) dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 34 Abs 4 2. Satz, 35 Abs 7 leg cit erfüllt werden. Zusammenfassend trägt die nunmehrige Satzung den Vorgaben des TFLG 1996 grundsätzlich Rechnung.

Zu dieser laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides neu erlassenen Verwaltungssatzung erstatten die Berufungswerber kein spezifisches Vorbringen. Insbesondere wird nicht auf einzelne Punkte der Verwaltungssatzung eingegangen und dargelegt, in welcher Weise diese Bestimmungen in Rechte der Berufungswerber eingreifen.

Soweit die Berufungswerber die Abänderung des Regulierungsplanes und damit konkludent auch die neu erlassene Verwaltungssatzung damit bekämpfen, es liege beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X kein Gemeindegut vor, ist wiederum auf die Ausführungen unter Punkt 3.b. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Berufungswerber keine Rechtswidrigkeit der Verwaltungssatzung und damit des angefochtenen Bescheides auf.

Zu berücksichtigen gilt es allerdings die ausdrücklich Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, B550/2012 ua, wonach § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 - die Satzung hat Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten - auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG nicht anzuwenden ist.

Ausgehend davon sind § 19 „Ertragsüberschüsse“ und damit auch § 10 lit c (Verteilung von Ertragsüberschüssen) der Verwaltungssatzung ersatzlos zu streichen, da laut dem genannten VfGH-Erkenntnis die Nutzungsrechte am Gemeindegut auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt sind, die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) unter den der Gemeinde zustehenden Substanzwert iS von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren sind und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich und daher auch nicht zu regeln sind.

Ein solcher Ausspruch ist durch den durch die Beschwerde gezogenen Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes gedeckt, zumal die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung den angefochtenen Bescheid vollumfänglich bekämpft und Sache des behördlichen Verfahrens die Abänderung des Regulierungsplanes zum Zweck der Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde B war.

e) Zusammenfassung:

Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes und die Neuerlassung der Verwaltungssatzung weisen die von den Berufungswerbern geltend gemachten Mängel nicht auf.

Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Unrichtigkeit der im angefochtenen Bescheid angenommenen Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X darzustellen.

Im Hinblick auf die rechtskräftige Feststellung dieser Eigentumsverhältnisse mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 30.6.2010, AgrB-****/**-2010, und der Bindungswirkung dieser Feststellung gelingt es den Berufungswerbern dadurch allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Soweit freilich mit der vorliegenden, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bekämpfenden Berufung die laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung bekämpft wird, waren aufgrund der Berufung die mit der Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde im Widerspruch stehenden Bestimmungen über die bei richtiger rechtlicher Würdigung nicht denkbaren Ertragsüberschüsse ersatzlos aufzuheben.

Sonstige, über das Vorbringen der Berufungswerber hinausgehende Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht aufgetaucht und hätten vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf dessen eingeschränkten Prüfumfang nach § 27 VwGVG auch nicht von Amts wegen aufgegriffen werden dürfen.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt I.1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

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