Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/43/0170-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.04.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.0170.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der Frau F E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N I, Adresse, PLZ H, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde X vom 21.10.2013, Zl -/**-*/2013,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) wird ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Eingabe vom 08.04.2013 (eingelangt am 10.04.2013) suchten die Herren A K und B K beim Bürgermeister der Gemeinde X um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Holzlagers auf Gst Nr ***, KG X, an und legten hiezu Planunterlagen vor.
Der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz holte zunächst ein hochbautechnisches Gutachten ein und erteilte dann mit Bescheid vom 05.08.2013, Zl --*/**-2013, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Baubewilligung für das gegenständliche Vorhaben. Begründend berief er sich auf § 27 Abs 6 TBO 2011, welcher mangels Zurück- bzw Abweisungsgründen zur Anwendung gekommen sei. Ansonsten zitierte er wörtlich das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen, welcher im Wesentlichen ausführte, dass das Bauvorhaben der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013, entspreche. Die maximale Wandhöhe des zu errichtenden Holzlagers sei in den Plänen zwar nicht dargestellt, eine Maßentnahme habe jedoch ergeben, dass diese ca 4,5 m ausmache. Die maximal zulässige Höhe in diesem Bereich betrage auf Grund des Abstandes zur Grundstücksgrenze 6,717 m. Des Weiteren handle es sich gegenständlich um einen Raum mit erhöhter Brandgefahr gemäß der OIB-Richtlinie 2, weshalb für dessen Ausführung die in dieser Richtlinie vorgesehenen erhöhten Anforderungen gelten würden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. N I rechtzeitig Berufung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass im angefochtenen Bescheid unzulässiger Weise auf ein „geplantes“ Vorhaben Bezug genommen werde, wo das gegenständliche Holzlager doch schon vor Jahren errichtet worden sei. Die Pläne, auf die sich der angefochtene Bescheid stütze, seien wiederum falsch, weil sie nicht den Bestand darstellen würden. Außerdem hätte der Bürgermeister der Gemeinde X die Vorlage aussagekräftiger Pläne verlangen müssen, da in diesen die Höhen nicht ausgewiesen seien. Überhaupt dürfe bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht von der Wandhöhe des Holzlagers ausgegangen werden sondern müsse diesbezüglich auf das Hausdach selbst abgestellt werden, unter welchem das Holzlager errichtet worden sei. Des Weiteren hätte auf Grund der massiven Brandgefahr, die von einem derartigen Vorhaben ausgehe, jedenfalls ein brandschutztechnischer Sachverständiger beigezogen werden müssen.
Mit Bescheid vom 21.10.2013, Zl -/**-*/2013, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde X die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe, dass der Begriff „Amtssachverständiger“ durch den Begriff „nichtamtlicher Sachverständiger“ ersetzt werde als unbegründet ab. In der Begründung führe der Gemeindevorstand aus, dass dem Vorhaben aktuelle Planunterlagen zu Grunde lägen – diesbezüglich widersprächen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche ihr Recht auf Akteneinsicht überhaupt nicht wahrgenommen habe, dem Akteninhalt. In Bezug auf allfällige Mängel der Planunterlagen verwies der Gemeindevorstand auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.1990, Zl 89/05/0044, und vom 10.12.1987, Zl 87/06/0077, wonach Planunterlagen so ausreichend sein müssten, dass dem Nachbarn jene Informationen zur Verfügung stehen, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt. Mängel in den Planunterlagen könne der Nachbar grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten rügen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte. Unter diesen Voraussetzungen bestehe auch kein Anspruch des Nachbarn auf Vollständigkeit der Planunterlagen, sodass geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung des Nachbarn bedeuten würden. Eine Entnahme des Maßes der absoluten Wandhöhe aus den Einreichplänen sei ohne besonderen Aufwand möglich gewesen – insbesondere, da die sich bei einer zulässigen Höhe von 6,717 m ein geplantes Maß von nur 4,5 m ergebe. Die Textierung „ca“ sei auf Grund des abfallenden Grundstücks als Höchstwert anzusehen. Diese Überprüfung hätte auch die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Akteneinsicht ohne weitere technische Kenntnisse durchführen können. Die Befugnis des hochbautechnischen Sachverständigen zur Beurteilung brandschutztechnischer Belange ergebe sich aus § 25 Abs 4 TBO 2011. Es handle sich gegenständlich um keinen der in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Fälle, welche die Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen zwingend erfordern würden. Im Übrigen seien bloße Schreibfehler der Berichtigung zugänglich, sodass die Berufungsbehörde das Wort „Amtssachverständiger“ durch „Sachverständiger“ habe ersetzen dürfen.
Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch RA Dr. N I, rechtzeitig Vorstellung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie auf Grund mangelhafter Planunterlagen an der Geltendmachung der ihrem Schutz dienenden baurechtlichen Vorschriften iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 gehindert worden sei. Die einschlägigen Bestimmungen der TBO 2011 in Verbindung mit den §§ 1 Abs 4 lit d und § 1 Abs 5 lit b Planunterlagenverordnung würden zwingend die Angabe von Höhenmaßen in den vorzulegenden Ansichten und Schnitten erfordern. Diese Angaben würden erst eine Überprüfung dahingehend, ob die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 eingehalten werden, möglich machen. Weder könne das Fehlen dieser Maße als geringfügiger Mangel der Planunterlagen abgetan werden, noch sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, die erforderlichen Maße selbst den Bauplänen zu entnehmen. Die von der belangten Behörde herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei daher auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Überhaupt sei es unzulässig, in Bezug auf die projektierte Wandhöhe von „ca“-Maßen auszugehen. Auch hätte gemäß § 25 Abs 4 lit a TBO 2011 die angefochtene Behörde dem Verfahren einen brandschutztechnischen Sachverständigen beiziehen müssen, da das vorliegende Projekt weder den Bestimmungen des § 5 TBV 2008 noch den einschlägigen OIB-Richtlinien entspräche. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könnten die brandschutztechnischen Belange des gegenständlichen Vorhabens nicht durch den hochbautechnischen Sachverständigen beurteilt werden, sondern wäre vielmehr ein brandschutztechnischer Sachverständiger entsprechend den Vorgaben des § 24 Abs 5 und 6 TBO 2011 beizuziehen gewesen. Des Weiteren stelle es eine zwingende Notwendigkeit dar, die beigezogenen Sachverständigen im Bescheid namentliche zu nennen, damit die Parteien des Verfahrens deren persönliche Voraussetzungen überprüfen könnten.
II.Maßgebliche Rechtslage
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG)
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
§ 19 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welchen bautechnischen Erfordernissen nach § 17 Abs 1, 2 und 4 bauliche Anlagen und Bauteile allgemein oder im Hinblick auf ihre Art jedenfalls entsprechen müssen.
§ 19 Abs 4 TBO 2011
Die Behörde kann von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs 1 absehen, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach § 22 Abs 2 lit e nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach § 17 Abs 1, 2 und 4 entsprochen wird. Dies gilt nicht hinsichtlich der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz (§ 19a) und der Energieausweise (§ 19c).
§ 25 Abs 4 TBO 2011
Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 27 Abs 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Ein brandschutztechnischer Sachverständiger ist jedenfalls beizuziehen:
a)im Fall des Abweichens von einzelnen brandschutztechnischen Erfordernissen nach § 19 Abs 4,
b)im Fall, dass ein Brandschutzkonzept vorgelegt werden muss oder technische Brandschutzeinrichtungen mit Ausnahme von Rauchwarnmeldern, wie Brandmeldeanlagen, mechanische Wärme- und Brandrauchentlüftungen, Druckluftbelüftungen, Löschanlagen und dergleichen, vorgesehen werden müssen,
c)bei betrieblich genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Ausnahme von Bürogebäuden und von Gebäuden, die nur in einem untergeordneten Ausmaß betrieblich genutzt werden,
d)bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²,
e)bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m.
§ 25 Abs 5 TBO 2011
Als hochbautechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
a)staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
b)Baugewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung,
c)Bedienstete von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden als Amtssachverständige, die
1. ein einschlägiges Studium an einer Universität abgeschlossen und eine mindestens einjährige entsprechende praktische Tätigkeit ausgeübt haben oder
2. eine Abschlussprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der einschlägigen Fachrichtung abgelegt und eine mindestens dreijährige entsprechende praktische Tätigkeit ausgeübt haben.
§ 26 Abs 3 TBO 2011
Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
III.Rechtliche Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass mit 01.01.2014 gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie mangels Bemaßung der relvanten Höhen in den Planunterlagen an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert gewesen sei. Hiezu ist auf die grundsätzliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte, weshalb er einen Verfahrensmangel nur insoweit geltend machen kann, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wird. Diese subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ergeben sich aus der taxativen Aufzählung des § 26 Abs 3 TBO 2011, wobei im vorliegenden Fall die allfällige Geltendmachung einer Verletzung von Abstandsbestimmungen auf Grund der Nichteinhaltung der gemäß § 6 TBO 2011 vorgeschriebenen Maximalhöhen in Betracht käme (§ 26 Abs 3 lit e TBO 2011). Obwohl das entscheidende Höhenmaß (hier an der nördlichen Ecke des geplanten Holzlagers) nicht beziffert ist, lässt sich dieses den vorgelegten Ansichten auf Grund der planlichen Darstellung und der enthaltenen Angaben, insbesondere der Höhenangaben und des Maßstabs, zweifelsfrei entnehmen. Dass ihr dies nicht gelungen sei, bringt die Beschwerdeführerin nicht einmal vor – wie dem Akt zu entnehmen ist, hat sie ihr Recht auf Akteneinsicht überhaupt nicht wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich folglich auf allgemeine Ausführungen über die in der TBO 2011 und der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998 idF LGBl Nr 94/2007, enthaltenen Anforderungen an die im Bauverfahren vorzulegenden Unterlagen. Dabei übersieht sie, dass – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – der Nachbar keinen grundsätzlichen Anspruch auf Vollständigkeit der Planunterlagen hat, wenn nur die für die Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte notwendigen Informationen enthalten sind.
Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass der hochbautechnische Sachverständige die entscheidende Höhe mit „ca“4,5 m angibt. Grundsätzlich ist hiezu festzuhalten, dass einerseits der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts gemäß § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist – andererseits sind, wie oben bereits ausgeführt, die nachbarschaftlichen Rechte im Bauverfahren auf die in § 26 Abs 3 TBO 2011 Genannten begrenzt. Relevant ist demnach die Frage, ob das vorliegende Bauvorhaben Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 (§ 26 Abs 3 lit e TBO 2011) verletzt. Diesbezüglich ist aus den Planunterlagen sowie aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen eindeutig ersichtlich, dass die Abstandsbestimmungen nicht tangiert werden. Auf Grund von § 6 Abs 1 lit b TBO 2011 ergibt sich tatsächlich eine maximal zulässige Höhe von 6,717 m.
Weiters wird von der Beschwerdeführerin bemängelt, dass dem Verfahren kein brandschutztechnischer Sachverständiger beigezogen wurde. Diesbezüglich ist auf § 25 Abs 4 TBO 2011 zu verweisen, welcher die Fälle aufzählt, in denen sich die Baubehörde jedenfalls eines brandschutztechnischen Sachverständigen zu bedienen hat. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, liegt ein solcher Fall gegenständlich nicht vor, sodass die Beurteilung auch der brandschutztechnischen Belange durch den hochbautechnischen Sachverständigen zulässig war. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, das Bauansuchen habe weder den Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl Nr 93/2007, noch den einschlägigen Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinien) entsprochen, weshalb gemäß § 25 Abs 4 lit a TBO 2011 ein brandschutztechnischer Sachverständiger heranzuziehen gewesen wäre, irrt sie über das Wesen dieser Vorschrift. Dieser zu Folge ist ein brandschutztechnischer Sachverständiger jedenfalls „im Fall des Abweichens von einzelnen brandschutztechnischen Erfordernissen nach § 19 Abs 4 TBO 2011“ beizuziehen. § 19 Abs 4 TBO 2011 wiederum eröffnet der Behörde die Möglichkeit, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der Technische Bauvorschriften 2008 abzusehen, wenn durch ein Gutachten nachgewiesen wird, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen entsprochen wird. Eine von den technischen Bauvorschriften (bzw OIB-Richtlinien) abweichende Ausführung wurde gegenständlich jedoch weder bezweckt noch bewilligt – daran ändert auch die Tatsache nichts, dass (brandschutztechnische) Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen wurden.
Insofern als die Beschwerdeführerin sich durch die Nichtnennung des Namens des Sachverständigen in der Verfolgung ihres Rechts auf Überprüfung der Fachkunde desselben verletzt fühlt ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen, Herrn Baumeister DI J L, um einen Baugewerbetreibenden iSd § 25 Abs 5 lit b TBO 2011 handelt. Eine Verletzung der nachbarschaftlichen Rechte in diesen Zusammenhang kommt daher nicht in Betracht.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht festgestellt werden konnte, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Julia Schmalzl
(Richterin)