Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/14/0776-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.04.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.0776.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des DI H U, Z, vertreten durch Mag. A, Mag. B und Mag. C, Adresse, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.02.2014, Zl XX-***-2013,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 38 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehendes zur Last gelegt:
„Sie haben es als Inhaber der Gewebeberechtigungen für die gemäß § 94 Ziffer 69 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF reglementierten Gewerbe „Technisches Büro für Maschinenbau gem § 127 Ziffer 9 iVm § 211 GewO 1994“ sowie „Technisches Büro für Bergwesen gem § 127 Ziffer 9 iVm §211 GewO 1994“ zu verantworten, dass Sie vom 01.01.2004 bis zum 18.10.2013 auf Ihrer Homepage dadurch gewerblich Tätigkeiten des Technischen Büros auf dem Fachgebiet des Technischen Umweltschutzes an einen größeren Personenkreis angeboten haben, indem Sie unter Nennung der Tätigkeiten „Deponietechnik, Emissionserklärungen, Ausbreitungsberechnungen für Lärm, Staub und gasförmige Luftschadstoffe“ ohne Eingrenzung auf das auf Ihnen im Rahmen der zur Kenntnis genommenen Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe „Ingenieurbüro auf dem Fachgebiet Maschinenbau und Bergwesen“ angeboten haben, obwohl Sie nicht die für die Ausübung bzw das Anbieten dieser Tätigkeiten erforderlichen Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Ingenieurbüro auf dem Fachgebiet des Technischen Umweltschutzes erlangt hatten und Sie dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 94 Ziffer 69 und § 1 Abs 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl 194/1994 idgF begangen haben.
Diese Verwaltungsübertretung wurde der Bezirkshauptmannschaft X mittels Schreiben vom 29.10.2013 zur Kenntnis gebracht.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Ziffer 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 94 Ziffer 69 GewO 1994 begangen.
Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 wird gegen Sie in Anwendung des § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von EUR 360,-- verhängt.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Gelstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen.
Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idgF zu EUR 36,--zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die Gesamtsumme beträgt daher EUR 396,-.“
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Vertreter am 19.02.2014 zugestellt.
Innerhalb offener Frist wurde folgende Beschwerde erhoben:
„ln umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.02.2014, XX-***-2013, zugestellt am 19.02.2014, binnen offener Frist nachstehende
B E S C H W E R D E
an das Landesverwaltungsgericht.
Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich angefochten und werden sowohl formelle als auch materielle Rechtsmängel geltend gemacht.
Hierzu wird ausgeführt wie folgt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, als Inhaber der Gewerbeberechtigungen für die gemäß § 94 Z 69 Gewerbeordnung 1994 reglementierten Gewerbe „technisches Büro für Maschinenbau gemäß § 127 Z 9 iVm § 211 Gewerbeordnung“ sowie „technisches Büro für Bergwesen gemäß § 127 Z 9 IVm § 211 Gewerbeordnung 1994" zu verantworten habe, dass er vom 01,01.2004 bis zum 18.10.2013 auf seiner Homepage dadurch gewerblich Tätigkeiten des technischen Büros auf dem Fachgebiet des technischen Umweltschutzes an einen größeren Personenkreis angeboten habe, indem er unternehmende Tätigkeiten „Deponietechnik, Emissionserklärungen, Ausbreitungsberechnungen für Lärm, Staub und gasförmige Luftschadstoffe" ohne Eingrenzung auf das ihm im Rahmen der zur Kenntnis genommenen Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe „Ingenieurbüro auf dem Fachgebiet Maschinenbau und Bergwesen" angeboten habe, obwohl er nicht für die Ausübung bzw, das Anbieten dieser Tätigkeiten erforderlichen Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe „Ingenieurbüro auf dem Fachgebiet des technischen Umweltschutzes erlangt habe.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Z 69 und § 1 Abs 4 Gewerbeordnung begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe von €360,00 verhängt.
Eine konkrete Begründung, aus welchen Gründen die oben angeführte Übertretung dem Beschuldigten anzulasten wäre, enthält das angefochtene Straferkenntnis nicht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf seiner Homepage zu keinem Zeitpunkt gewerbliche Tätigkeiten des technischen Büros auf dem Fachgebiet des technischen Umweltschutzes an einen größeren Personenkreis angeboten habe. Auf seiner Homepage befindet sich keine Nennung der Tätigkeiten „Deponietechnik, Emissionserklärungen, Ausbreitungsberechnungen für Lärm, Staub und gasförmige Luftschadstoffe“, wie dies auch aus der gegenständlichen Anzeige zugrunde liegenden Auszug aus der Homepage des Beschuldigten entnommen werden kann.
Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Leistungen befanden sich allenfalls auf der Homepage der Wirtschaftskammer, für deren Inhalt der Beschuldigte jedoch nicht verantwortlich ist. Er hat zu keinem Zeitpunkt veranlasst, dass jene Tätigkeiten, welche nach Ansicht der Behörde von seiner Gewerbeberechtigung nicht umfasst sind, angeführt werden.
Schon aus diesem Grund ist ein Verschulden des Beschuldigten zu verneinen.
Jene Tätigkeitsbereiche, welche auf der Homepage des Beschuldigten genannt werden, sind jedenfalls von seiner Gewerbeberechtigung vollumfänglich gedeckt.
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Umfanges des vom Beschuldigten angemeldeten Gewerbes auf die seinerzeit gültige Bewilligung und gesetzlichen Bestimmungen abzustellen ist. Gemäß § 211 der Gewerbeordnung (alt) unterliegen die Beratung, die Verfassung von Plänen, die Berechnung und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten.
Mehr als diese Tätigkeiten hat der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt angeboten bzw beworben.
Die im Straferkenntnis angeführte Aussage des Beschuldigten bezieht sich offensichtlich lediglich auf die Homepage der Wirtschaftskammer, wobei dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht bewusst war, dass er auf deren Inhalt gar keinen Einfluss hat.
Es Ist daher nochmals anzumerken, dass nicht erkennbar ist, welchen Straftatbestand der Beschuldigte tatsächlich erfüllt haben sollte.
Gestützt auf obige Ausführungen werden sohin gestellt nachstehende
A N T R Ä G E :
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.02.2014, XX-***-2013, ersatzlos beheben und das gegen den Beschuldigten geführten Verwaltungsstrafverfahren einstellen.“
Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass nachstehendes Schreiben bei der Bezirkshauptmannschaft X einging:
„ANZEIGE gegen
Dipl.-Ing. H U, geb xx.xx.xxxx
wohnhaft in Adresse, A - PLZ Z b. I
Sehr geehrter Herr Dr. Y,
in Wahrung meiner Bürgerrechte weise ich auf folgende Sachverhalte hin:
Laut den auf den Seiten der WKO ersichtlichen Informationen hat Herr Dipl.-Ing. H U eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Bergwesen“.
Jedoch werden auf seiner Homepage sowie auf der Seite der WKO auch Leistungen angeboten, die einer gesonderten Gewerbeberechtigung unterliegen.
Beilagen:
1 - Auszug Firmen-ABC der WKO
2 - Auszug Leistungsspektrum Homepage Dipl.-Ing. H U
1. Ausübung des reglementierten Gewerbes „Technischer Umweltschutz“ ohne entsprechenden Gewerbeschein
Im Leistungsspektrum und auf der Homepage von Herrn Dipl.-Ing. H U werden auch die Leistungen „UVP-G“ und „AWG 2002“ angeführt, jedoch ist auf der Seite der WKO keine dementsprechende Gewerbeberechtigung „Technischer Umweltschutz“ eingetragen.
Die Bezirkshauptmannschaft wird ersucht, vorstehende Sachverhalte umfassend auf ihre rechtliche Relevanz zu überprüfen und gegebenenfalls Nachverrechnungen durchzuführen.
Eine Kopie dieses Schreibens ergeht an:
1. die Bezirksstelle Innsbruck der WKO, Meinhardstraße 14, 6020 Innsbruck
2. die Bezirkshauptmannschaft X, Gewerbereferat, Adresse, PLZ X“
Diesem Schreiben waren zwei Beilagen angeschlossen, einmal eine Seite aus dem Firmen-ABC der Wirtschaftskammer Österreich (Anlage 1 des Erkenntnisses). Weiters ein Auszug der Homepage des Beschwerdeführers (Anlage 2 des Erkenntnisses).
Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer über die Gewerbeberechtigung zur Führung eines technischen Büros für Maschinenbau gemäß § 127 Z 1 in Verbindung mit § 211 GewO 1994 sowie ein technisches Büro für Bergwesen gemäß § 127 Z 9 in Verbindung mit § 211 GewO 1994 verfügt.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X einvernommen, der zu dem im Schreiben erhobenen Vorwurf ausführte, dass aus seiner Sicht, die im Schuldvorwurf angeführten Tätigkeiten sich auf sein Fachgebiet des Bergwesen bezog und er diese Tätigkeit nur in diesem Fachgebietsbereich ausgeübt hat. Dass dieses Anbieten zu allgemein sei und daher auch in andere Fachbereiche hineinreiche, sei ihm nicht bewusst und sei auch nicht so beabsichtigt gewesen. Nach Kontaktaufnahme durch die Wirtschaftskammer habe er die Homepage überarbeitet und diesen Bereich nicht mehr angeboten.
Mit der Vollmachtsbekanntgabe wurde die Anlage 3 des Erkennntnisses vorgelegt.
Von den Vertretern wurde noch vorgebracht, dass die „im Firmen-ABC“ der Wirtschaftskammer getätigte Schaltung nicht vom Beschwerdeführer veranlasst worden sei.
Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.
§ 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt der Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält im Gegenstandsfall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG für gegeben.
Es ist zu bemerken, dass eine „anonyme“ Anzeige erstattet wurde, wobei aus Sicht des Anzeigenden Leistungen angeboten werden, die einer gesonderten Gewerbeberechtigung unterliegen.
Der Beschwerdeführer hat sich damit verantwortet, dass dies so nicht von ihm gedacht und auch nicht beabsichtigt war und gab er an, dass er nichts ausgeübt hat, wozu er nicht berechtigt gewesen ist.
Aus dem vorgelegten Akt gibt es keinen Hinweis, welche die Verantwortung des Beschwerdeführers widerlegt. Ferner ist im Gegenstandsfall auszuführen, dass die von der Bezirkshauptmannschaft X inkriminierte Einschaltung im Firmen-ABC der Wirtschaftskammer Österreich zu lesen ist. Auf dieser Seite befindet sich ein Hinweis, dass Firmennamen, Standort und die Berechtigungsdaten vom Gewerberegister übernommen werden. Alle anderen Daten können von Mitglied selbst indiziert werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass Einschaltungen in das Firmen-ABC der Wirtschaftskammer Österreich jedoch einer gewissen Kontrolle unterliegen und dass diese grob überprüft werden. Vom Beschwerdeführer wird bestritten, dass er diese Einschaltung veranlasst hat. Dies kann richtig sein oder falsch. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Einschaltung auf Betreiben des Beschwerdeführers vorgenommen wurde und unter dem Aspekt, dass dieses Anbieten zu allgemein ist, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorliegen.
In vorliegendem Fall ist der Unrechtsgehalt und Schuldgehalt als gering zu werten, da sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergibt, dass er nicht etwas anbieten wollte, was nicht durch seine Gewerbeberechtigung gedeckt ist. Aus der Beilage der Vollmachtsbekanntgabe der Vertreter lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Homepage geändert hat.
Die erhobene Beschwerde erweist sich als berechtigt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Dollenz
(Richter)