LVwG T LVwG-2014/19/0350-2

LVwG-2014/19/0350-2Tribunale amministrativo regionale17 apr 2014

Regest

Anzeige, Haltung von Wildtieren

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/19/0350-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.0350.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde der L T, Adresse, PLZ O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.12.2013, Zl XX-***-2013,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu bezahlen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorbemerkungen.

Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhän¬gigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwal¬tungs¬gerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwal¬tungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um den¬selben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.

II.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben es zu verantworten, dass Sie die Haltung der „Königspython“ in PLZ O, Adresse, nicht bis längstens 08.10.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft X angezeigt haben. Gemäß § 25 Abs 1 Tierschutzgesetz dürfen Wildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur aufgrund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Eine Königspython gehört zu den Wildtieren im Sinne dieser Bestimmung.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 38 Abs 3 iVm § 25 Abs 1 Tierschutzgesetz idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt und wurde sie zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung, führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:

„Sehr geehrte Frau P

Wie ich bereits vor ca 6 Wochen Ihnen ebenfalls per email mitgeteilt habe möchte Ich, L T zur Geschäftszahl XX-***-2013 Einspruch einbringen.

Ich hatte bereits vor einigen Jahren die Meldung über die Schlangenhaltung gemacht, ich war damals bei Ihrem Veterinärmediziner in der Bh habe diesem Bilder und Unterlagen über die Tiere gebracht.

Somit dachte ich, wäre der Meldepflicht genüge getan.

Ich möchte Sie daher Bitten das Strafverfahren wegen der „nicht Meldung" einzustellen oder evtl das Strafausmaß herabzusetzen. Mir ist klar Unwissenheit schützt vor Strafe nicht aber vielleicht kann man ja doch etwas machen die Angelegenheit ist mir sehr peinlich. Ich habe das Tier mittlerweile meiner Schwester abgetreten somit habe ich also auch kein meldepflichtiges Reptil mehr.

In Hoffnung auf positive Rückmeldung verbleibe ich einstweilen

L T

06**-******“

III.Sachverhalt:

Frau L T hat es als Halterin eines Königspython in PLZ O, Adresse, unterlassen, diese Wildtierhaltung innerhalb von zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft X anzuzeigen. Bis 08.10.2013 ist bezüglich des Python, welcher am 09.09.2013 aufgefunden und Frau L T wieder ausgehändigt worden ist, eine derartige Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft X nicht erfolgt. Seit 10.09.2013 war Frau L T bekannt, dass die Haltung des Königspython anzeigepflichtig ist, weil es sich dabei um ein Wildtier gehandelt hat, welches besondere Ansprüche an die Haltung stellt.

IV.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Zwar lässt sich dem behördlichen Akt nicht entnehmen, wann die Beschwerdeführerin den Königspython konkret erworben hat. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Frist für die Anzeige spätestens mit dem Wiederausfolgen der Schlange an die Beschwerdeführerin am 09.09.2013 zu laufen begonnen hat.

V.Rechtsgrundlagen:

Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2013:

„Wildtiere

§ 25.

(1)Wildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. …

(…)

Strafbestimmungen

§ 38.

(…)

(3)Wer außer in den Fällen der Abs 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

(…)“

VI.Rechtliche Erwägungen:

Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die Haltung des Königspythons, somit eines Wildtieres, welches besondere Ansprüche an die Haltung stellt, binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft X anzuzeigen, liegt eine Übertretung nach § 25 Abs 1 TSchG vor.

Zu inneren Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der angelasteten Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Sie hat kein Vorbringen erstattet, welches ein mangelndes Verschulden aufzeigen könnte. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Im Hinblick auf die besonderen Haltungsbedingungen für Wildtiere ist es unerlässlich, dass die Behörde von einer derartigen Haltung in Kenntnis gesetzt wird, um entsprechende Kontrollen durchführen zu können.

Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen.

Die Beschwerdeführerin ist nicht unbescholten.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschwerdeführerin, obwohl für sie dazu mehrfach die Gelegenheit bestanden hat, keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe haben sich gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Barbara Glieber

(Richterin)

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