LVwG T LVwG-2013/24/2713-6

LVwG-2013/24/2713-6Tribunale amministrativo regionale23 apr 2014

Regest

Unterkunft

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/24/2713-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.24.2713.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des J, geb. am .., vertreten durch Dr. RA, Adresse, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom .., Zahl --***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

IV.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als der Begriff „Hauptwohnsitz“ zu lauten hat: „Unterkunft“

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom ..*, Zl --**, wurde dem Berufungswerber nachfolgendes vorgeworfen:

„Herr J, geb. .., hat zumindest mit .. seinen Hauptwohnsitz in Adresse, Platz, Ort abgemeldet, ohne die Unterkunft an genannter Adresse aufgegeben zu haben.“

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Ziff 3 Meldegesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe 40,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verhängt. Weiters wurde er verpflichtet einen Beitrag zu den erstinstanzlichen Kosten von Euro 10,00 zu bezahlen.

II.Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung und führte wie folgt aus:

„gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom ..**** zugestellt am ..**** zu GZ -/*** und fü h rt diese sohin binnen offener Frist aus wie folgt:

Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Aus dem gesamten Sachverhalt im Straferkenntnis ergibt sich in keiner Weise weshalb hier die Behörde davon ausgeht, dass der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz in Adresse, Platz; Ort abgemeldet hat, ohne die Unterkunft an der genannten Adresse aufgegeben zu haben. Diesbezügliche Feststellungen, wie die entscheidende Behörde zur Annahme gelangt, dass hier die Unterkunft an der oben genannten Adresse nicht aufgegeben worden sei, fehlen zur Gänze.

Auch wurden keine Feststellungen darüber getroffen, dass Herr J Wochenendpendler im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 13.11.2001, 2001/05/0945 sei Die Losung der maßgeblichen Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes des Betroffenen hängt in dem materiell-rechtlichem Kriterium „Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen". Wie bereits richtigerweise von der entscheidenden Behörde festgehalten, kommt es dabei auf eine Gesamtschau an, bei welcher vor allem Bestimmungskriterien wie die Unterkunft in Prag und die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen maßgeblich sind. Es reicht nicht aus, wie es die entscheidende Behörde festgestellt hat, dass der Beschuldigte zumindest das Wochenende mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in Ort verbringt. Zum einen gibt es weder Sachverhaltsfeststellungen dafür, dass es sich hierbei um seine Frau im Sinne einer Ehegattin handelt, noch lässt sich der Stellungnahme des Beschuldigten entnehmen, dass er „zumindest das Wochenende" in Ort verbringt. Vielmehr wurde in der Stellungnahm er ausgeführt, dass der Beschuldigte nicht jedes Wochenende nach Ort fahren kann, er seine gesamte Freizeit in Prag verbringt und Prag zweifelsfrei sein Lebensmittelpunkt ist. Er hat sich am ..**** in Ort abgemeldet, da er seit August 2012 bei der Firma XY, Adresse, Platz Ort in Prag arbeitet und seine gesamte Freizeit in Prag verbringt. Auch wurden keine Feststellungen darüber getroffen, ob hier eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Weshalb hier eine außereheliche Lebensgemeinschaft, die dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht, vom Erstgericht angenommen wurde und darauf auf einen Lebensmittelpunkt in Ort geschlossen wurde, wurde von der entscheidenden Behörde nicht begründet.

Lediglich aus der Stellungnahme von Frau JA die angibt, dass der Beschuldigte unterhaltspflichtig für den Sohn SA ist und mit J seit 8 Jahren in einer Beziehung lebt, vermag diese rechtliche Schlussfolgerung nicht zu tragen. Vielmehr hat sich die belangte Behörde hier im gegenständlichen Fall über das Parteivorbringen des Beschuldigten ohne nähere Begründung hinweggesetzt, sodass hier nicht nur der Sachverhalt mangelhaft bzw. gar nicht begründet ist, sondern auch das Parteiengehör verletzt wurde. Im hier vorliegenden Fall wurde das Parteienvorbringen des Beschuldigten nahezu zur Gänze ignoriert. Das Vorbringen des Beschuldigte aber auch der Zeugin JA wonach der Beschuldigte unterhaltspflichtig für den gemeinsamen Sohn ist, lässt einzig und allein zwingend den Schluss zu, dass hier keine dem Wesen der Ehe entsprechende ähnliche Lebensgemeinschaft besteht und sohin auch rechtlich hier nicht auf den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung in Österreich bzw. Ort geschlossen werden kann.

Wenn die entscheidende Behörde feststellt, dass der Beschuldigte den Mietvertrag in Ort unterschrieben hat und darauf auf einen Lebensmittelpunkt in Österreich schließt, so liegt hier ein Fall von vorgreifender Beweiswürdigung vor. Auch lässt der Besitz einer Mietwohnung bzw. Abschluss eines Mietvertrages - ohne weitere Erhebungen - nicht darauf schließen, dass hier der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt. Abschließend fehlen in diesem Zusammenhang zur Gänze Feststellungen über die näheren Umstände der in Tschechien bzw. Prag erfolgten Wohnsitznahme. Dass der Beschuldigte bedeutsame gesellschaftliche aber auch wirtschaftliche Beziehungen in Tschechien unterhält, lässt sich nicht bloß aus seiner Stellungnahme entnehmen, sondern auch aus der Einvernahme der Zeugin JA Der Beschuldigte ist jedenfalls seiner Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen, er hat ausreichend erklärt, weshalb er den Hauptwohnsitz in Ort /Österreich abgemeldet hat und in Prag/Tschechien begründet hat. Der Beschuldigte ist sohin seiner Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen und hat für den konkreten Fall bedeutsame Umstände offengelegt.

Bei sorgfältigen Studium der Stellungnahme bzw. bei weitergehenden Ermittlungen wäre die entscheidende Behörde zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz

aufgrund des Umstandes, dass sein Lebensmittelpunkt sich nunmehr gesellschaftlich und wirtschaftlich in Prag befindet, ordnungsgemäß erfolgt sei und keine verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand verwirklicht ist. Der von der entscheidende Behörde festgestellte Sachverhalt reicht jedenfalls nicht aus, um die Bestrafung nach § 22 Abs 1 Z 3

Meldegesetz zu rechtfertigen.

Auch die subjektive Tatseite betreffend hat die entscheidende Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 5 Abs 1 VStG unterlassen. Gemäß

dieser Gesetzesbestimmung ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres Anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Verwirklichung des Tatbestandes, wie die entscheidende Behörde begründet, allein genügt aber auch im Fall von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der Schuldhafthandelnde verantwortlich. Dies bedeutet aber nicht, dass das zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachen Vorbringen bis ins letzte Detail vollständig sein muss und eine Erörterung der Beweislage mit dem Beschuldigten unter allen Umständen entbehrlich ist. Auch befreit die von der entscheidenden Behörde angewendete Regelung des § 5 Abs 1 2. Satz VStG diese nicht, von der Verpflichtung, im Hinblick auf § 25 Abs 2 VStG von sich aus Umstände zu berücksichtigen, von denen sie bereits bei der Ermittlung des äußeren Tatbestandes Kenntnis erlangt hat.

Bereits aus der Stellungnahme des Beschuldigten aber auch aus der Zeugeneinvernahme von Frau JA ist der entscheidenden Behörde ein Sachverhalt zur Kenntnis gelangt, nämlich dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte nunmehr nur gelegentlich an den Wochenenden seinen Sohn bzw. die Kindesmutter besuch und ist dieser zu berücksichtigen Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus. Ein einsichtiger und besonnener Mensch, wie es der Beschuldigte ist, hat hier jedenfalls nicht objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, da er sich unter anderem aufgrund des Umstandes, dass

er nur mehr gelegentlich den Sohn und die Kindesmutter besucht und von Sonntag bis Freitag in Tschechien arbeitet und dort seine Freizeit überwiegend verbringt, jedenfalls laienmäßig zum Entschluss gelangt, dass der Lebensmittelpunkt nunmehr in Tschechien ist und er sich an der oben genannten Adresse abmelden muss.

Auch ist nicht nachvollziehbar, warum hier die entscheidende Behörde keine Ermahnung ausgesprochen hat. Es liegt hier eine Verwaltungsübertretung vor und allenfalls nur ein äußerst geringfügiges Verschulden, das lediglich unbedeutende Folgen nach sich zieht. Es ermächtigt die entscheidende Behörde nicht zur Ermessensausübung, ob hier eine Ermahnung ausgesprochen werden kann, sondern ist aufgrund des äußert geringen Verschuldens und der vernachlässigbaren Folgen hier jedenfalls mit einer Ermahnung

vorzugehen. Gegenteiliges wurde im Übrigen auch nicht festgestellt.

Beweis:

HD Adresse, Platz, Ort

Zeuge

weitere Beweise insbesondere Zeugen Vorbehalten

Aus all den vorgenannten Gründen werden daher nachstehende

B e r u f u n g s a n t r ä g e

gestellt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol möge

1. das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze einstellen, in evenut

2. eine Ermahnung aussprechen, in eventu

3. die Strafe schuld- und Tatangemessen herabzusetzen.“

III.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.

Weiters fand am 06.02.21014 und am 17.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie Frau JA und CT einvernommen wurden.

V.Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes und des durchgeführten Beweisverfahrens kommt der Landesverwaltungsgericht Tirol zu folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, österreichischer Staatsbürger, war bis zum ..**** in der Gemeinde Ort, Adresse angemeldet.

An dieser Adresse wohnt auch seine Freundin Frau JA. Mit Frau JA hat der Beschwerdeführer bereits seit ca 8 Jahren eine Beziehung, mit der er ein gemeinsames Kind hat. Ein weiteres Kind ist noch unterwegs. Der Mietvertrag wurde mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen und bezahlt auch er ausschließlich die Miete (in bar). Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und arbeitete als bautechnischer Zeichner bei der Fa. XY.

Am ..**** meldete sich der Beschwerdeführer an der obgenannten Adresse mit der Begründung ab, dass er für die Fa. XY, die ihren Sitz in Prag hat, arbeitet. Dort wohnt er in einer Betriebswohnung. Je nach Termin fährt er immer wieder nach Deutschland, in die Schweiz und wieder zurück nach Prag. Freitagnachmittags fährt er dann wieder nach Österreich. Dort bleibt er in der Regel bis Sonntag bzw. Montag bei Frau JA und seinem Kind und fährt dann nach Prag bzw. Deutschland oder Schweiz. Wenn er im Ausland ist, ist er zu 60 % in Prag.

Der Beschwerdeführer behauptet, den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung in Prag zu haben, wobei für das Landesverwaltungsgericht Tirol unzweifelhaft ist, dass ein solches auch in Ort – insbesondere zu seiner Familie – besteht. In Prag hält er sich von Montag bis Freitag zu 60% (demnach 2 max. 3 Tage) auf. Die restliche Zeit verbringt er in Deutschland und Schweiz. Von Freitag bis Sonntag bzw. Montag (demnach 3 bis 4 Tage) hält er sich in Ort auf.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft L vom .., Zl --**, insbesondere aus den Angaben der Frau JA vor der Bezirkshauptmannschaft L am ..*** und vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am ..****. Der getroffenen Feststellungen stützen sich aber auch im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

VI.Rechtslage:

Die hier in Rede stehende Bestimmung des Meldegesetzes lautet:

§ 1

(1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

§ 4.

(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

(2) Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichtigen erfolgen. Die Abmeldung einer Unterkunft, die nicht den Hauptwohnsitz darstellt, kann bei jeder Meldebehörde erfolgen. Sofern es sich dabei nicht um die zuständige Meldebehörde handelt, wird sie für diese tätig; der erforderliche Datenaustausch hat im Wege des ZMR zu erfolgen.

(2a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Abmeldung auch unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im Datenfernverkehr im Wege des ZMR durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Abmeldung unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Abmeldung vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(3) Für jeden abzumeldenden Menschen ist ein Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Im Falle einer Abmeldung gemäß Abs. 2a sind der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln.

(4) Die Meldebehörde hat die Abmeldung auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (§ 16) des Betroffenen oder auf dessen Verlangen auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen, der dem Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung zu übergeben ist. Erfolgt eine Abmeldung bei einer gemäß Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Abmeldung gemäß Abs. 2a tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.

§ 22. (1) Wer

1.

3.

eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Nach § 1 Abs 6 des Meldegesetzes ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der

erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (Abs 7).

Dabei ist für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind nach Abs 8 leg cit insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

VII.Erwägungen:

Für den Landesverwaltungsgericht Tirol gibt es keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer das in Rede stehende Tatbild erfüllt hat.

Aus der Begriffsbestimmung „Unterkunft“ in § 1 Meldegesetz ergibt sich, dass es sich um Räume handeln muss, die zum Wohnen oder Schlafen sind. Das Meldegesetz verknüpft das Entstehen der Meldepflicht mit der Tatsache der Unterkunftaufnahme oder Aufgabe einer Unterkunft.

Eine Unterkunftaufnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftaufnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses (Aufenthalt, Nächtigung, Verwahrung von Sachen und die Möglichkeit, hiervon andere gänzlich auszuschließen) benützt werden. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, dass in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw. ununterbrochen befriedigt werden (VwGH vom 30.09.1991, Zl 91/19/0195). Ob überhaupt ein bzw. welcher Rechtstitel hierfür besteht, ist für den Begriff der Unterkunft nicht rechtserheblich. Allein der faktische Zustand ist maßgeblich.

Die Aufgabe der Unterkunft erfolgt dabei mit dem Zeitpunkt, in dem die Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft gänzlich gelöst wird (siehe VwGH vom 29.09.2000, 98/02/0449 und vom 23.09.202, 2002/05/0834). Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung dann der Fall sein, wenn aus den äußeren Umständen hervorgeht, dass ihr bisheriger Benützer offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, diese Wohnung auch künftig noch als Unterkunft zu benützen, also insbesondere dann, wenn er seine persönlichen Effekten sowie die einer Lebensführung entsprechenden persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches daraus entfernt hat. Eine vorübergehende Abwesenheit gilt nicht als Aufgabe der Unterkunft, sofern die Unterbrechung des Aufenthaltes von absehbarer Dauer ist und aus den äußeren Umständen, wie etwa Zurücklassung von persönlicher Habe, Weiterentrichtung des Benützungsentgeltes, Beibehaltung dieser Unterkunft als Postadresse, udgl hervorgeht, dass die Person beabsichtigt, diese Räumlichkeiten auch weiterhin als Unterkunft zu benützen.

Angewendet auf den gegenständlichen Fall steht es für den Landesverwaltungsgericht Tirol unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer die Unterkunft in Ort bei seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind nicht gelöst hat. Er kehrt, wie er selbst aussagte, am Wochenende immer wieder zurück. Auch wenn der Beschwerdeführer in Prag (an dem er sich wie er selbst aussagte auch nur unter der Woche zu 60 % aufhält) eine Dienstwohnung hält, schließt dieser Umstand das gegenständlichen Tatbild nicht aus. Der Beschwerdeführer selbst erklärte, dass er am Wochenende immer wieder nach Ort zurückkehrt. Damit hat er dort eine Unterkunft. Dies wird auch von seiner Freundin bestätigt („In der Regel ist es so, dass Herr J am Freitag am Abend kommt und am Sonntag gegen 18.00 Uhr losfährt. Freitags kommt er in der Regel zwischen 18.00 und 20.00 Uhr an. Herr J zahlt einen Betrag von Euro 600,00 und dies stellt auch gleichzeitig die Mieter wie auch Alimente dar.“) Dass der Beschwerdeführer diese Unterkunft zu Gänze gelöst hätte, war zu keinem Zeitpunkt der Fall anzunehmen und wurde auch nie behauptet. Selbst an der Türklingel ist „J/JA“ angeführt (siehe ZV JA vom 05**.**.****).

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

VIII.Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war – wie erwähnt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 40,00 bei einem möglichen Strafrahmen von 2.180,-- keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IX.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Monica Voppichler-Thöni

(Richterin)

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