Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/45/0187-4
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.04.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.45.0187.4
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn Name1, wohnhaft in Straße1, Ort1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 09.12.2013, Zahl ---/****/2013 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 09.12.2013, Zahl ---/*/2013, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF, der Besitz von Waffen und Munition verboten.
In der Begründung stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf einen Vorfall vom 02.10.2013 gegen 16.25 Uhr, bei dem der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung nach einer Anzeige wegen Lärmbelästigung den einschreitenden Polizeibeamten gedroht haben soll, in die Wohnung zu gehen und ein Gewehr zu holen, falls die Polizisten seinen Dampfstrahler beschlagnahmen wollen. Zu diesem Zwecke sei er auch in Richtung Garage des Hauses gegangen. Er sei in der Folge von den einschreitenden Beamten auf diese Aussage angesprochen worden.
Die belangte Behörde hatte keinerlei Zweifel an der Aussage der beiden Polizeibeamten. Nach Ihrer Ansicht stellt die Drohung gegen einen Polizeibeamten, für den Fall der Durchführung einer Amtshandlung ein Gewehr holen zu wollen, eine bestimmte Tatsache gemäß § 12 Waffengesetz dar. Es sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden könnte. Da die Erlassung eines Waffenverbotes nicht im Ermessen der Behörde liege, sondern diese gezwungen ist, ein Waffenverbot zu erlassen, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ein Mensch aufhältig ist, auf den die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes zutreffen, sei ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer auszusprechen gewesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Ich, Name1, whft. in Ort1, Straße1, möchte Berufung gegen den oben angeführten Bescheid erheben.
Wie bereits mit meinem Schreiben vom 29.11.2013 mitgeteilt, habe ich von der Nachbarin Nachbar1, das Einverständnis eingeholt, damit ich mit dem Hochdruckreiniger arbeiten konnte (Lärmbelästigung). Trotzdem kam die Polizei Ort4 und schrie mich an und wollten den Hochdruckreiniger beschlagnahmen. Daraufhin ging ich in die Halle und schaltete den Hochdruckreiniger aus und sagte im Dialekt: „Ich werde mich zu wehren wissen“.
Außerdem ersuchte ich die zwei Polizisten höflich mit der Nachbarin Kontakt aufzunehmen (die von der Lärmbelästigung bereits zuvor wusste und keine Anzeige erstattet hatte). Dies wurde mit voller Lautstärke und Geschrei abgelehnt. Erst nachträglich erfuhr ich von der Anzeige eines anderen Nachbarn.
Ich möchte wiederholt betonen, dass ich nicht gesagt habe, dass ich ein Gewehr holen gehe, sondern nur dass ich mich zu wehren wisse! Ich habe mein ganzes Leben keine Waffe besessen. Weiters verweise ich auf meine Stellungnahme vom 29.11.2013.“
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Waffenverbotes.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 05.03.2014 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die Zeugen GI Zeuge1 und GI Zeuge2 einvernommen wurden.
II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 02.10.2013 gegen 16.16 Uhr erstattete eine Nachbarin über die BLS Ort3 eine Anzeige, dass in Ort1, Straße1, bei der Firma Name1, Tätigkeiten ausgeführt werden, die eine Lärmerregung darstellen und nicht erlaubt seien.
Beim Eintreffen der Streife Streife1, bestehend aus GI Zeuge1 und GI Zeuge2, wurde der Beschwerdeführer am Platz vor dem Gebäude Ort1, Straße1, das sowohl Wohnhaus des Beschwerdeführers und seiner Familie als auch Standort des Unternehmens des Beschwerdeführers ist, angetroffen, als er gerade dabei war Gerüstestangen mit einem Hochdruckreiniger zu reinigen. Der Beschwerdeführer wurde von den eintreffenden Polizeibeamten aufgefordert, diese Handlung sofort einzustellen, da keine Genehmigung dafür vorliegt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Benutzung des Hochdruckreinigers eingestellt. In der Folge ist eine lautstarke Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und GI Zeuge1 entstanden, deren Gegenstand die Frage war, ob der Beschwerdeführer eine Genehmigung hat, derartige Arbeiten vor Ort durchzuführen.
In den vergangenen Monaten war es bereits mehrfach zu Anzeigen wegen Lärmbelästigung aufgrund der Arbeiten des Beschwerdeführers mit dem Hochdruckreiniger gekommen. Bei diesen Amtshandlungen entstanden immer wieder lautstarke Diskussionen mit dem Beschwerdeführer, Drohungen – insbesondere mit Waffen – wurden dabei nicht ausgesprochen. Aufgrund dieser Vorgeschichte drohte GI Zeuge1 dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme des Gerätes an, sollte es noch einmal zu einer Anzeige kommen. Daraufhin drohte der Beschwerdeführer hinauf zu gehen und ein Gewehr zu holen. Nach dieser Aussage ging er in Richtung des Gebäudes, kehrte aber gleich darauf wieder zurück. Dem Beschwerdeführer wurde von GI Zeuge1 diese Aussage vorgehalten, worauf er sie abschwächte und sagte, dann hole er eben ein Holzgewehr oder etwas in der Art.
Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines waffenrechtlichen Dokumentes. Nach seinen Angaben hat er nie eine Waffe besessen und war das letzte Mal während seiner Zeit beim Bundesheer mit einer Waffe in Kontakt, das war im Jahr 1963.
Die Personeninformation des Bundesministeriums für Inneres weist hinsichtlich des Beschwerdeführers mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen Waffenverbotes keine Vormerkungen auf.
Ein Auszug aus dem Register Verwaltungsstrafverfahren zeigt fünf Vormerkungen seit 2009 und zwar betreffend § 106 Abs 5 KFG bzw § 106 Abs 1 KFG jeweils vom 26.11.2013, § 103 Abs 1 Z 1 KFG vom 07.02.2011, § 366 GewO vom 11.12.2013 und § 8 Abs 4 FSG vom 05.11.2009.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend Örtlichkeit, Zeitpunkt, Person des Beschwerdeführers, Grund der Amtshandlung vom 02.10.2013 sowie Gegenstand der Diskussion der einschreitenden Beamten mit dem Beschwerdeführer ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Ort4 vom 10.10.2013. Sie wurden zudem in der mündlichen Verhandlung sowohl vom Beschwerdeführer als auch von den als Zeugen einvernommenen Polizisten übereinstimmend bestätigt und sind somit unstrittig.
Strittig war die Aussage des Beschwerdeführers, er werde hinauf gehen und ein Gewehr holen. Die beiden Polizisten haben glaubwürdig und übereinstimmend in der Verhandlung bestätigt, dass diese bereits in der Anzeige enthaltene Drohung tatsächlich so gefallen ist. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht kein Grund, an der Aussage der beiden Polizisten zu zweifeln. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände die Zeugen veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen und insbesondere eine Anzeige mit einer Anregung für ein Waffenverbot zu verfassen, zumal sie im Falle bewusst unrichtiger Zeugenaussage mit massiven straf- und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten.
Der Beschwerdeführer hat bestritten, die Drohung ein Gewehr zu holen getätigt zu haben. Seine Rechtfertigung, er habe lediglich gesagt, dass er sich zu wehren wisse, und die von den Polizisten angezeigte Äußerung betreffend eines Gewehres auf ein Missverständnis aufgrund seines Dialektes zurückführte, vermag dagegen nicht zu überzeugen. Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass jedenfalls ein Polizist aus der gleichen Region (Region1) wie der Beschwerdeführer stammt und somit auch der Dialekt des Beschwerdeführers für ihn verständlich ist. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass zwei Zeugen übereinstimmend hören, er werde hinaufgehen und ein Gewehr holen, der Beschwerdeführer aber behauptet gesagt zu haben, er werde sich zu wehren wissen. Diese beiden Aussagen weichen so stark voneinander ab, dass dies keinesfalls nur auf die Verwechslung eines einzigen Wortes, nämlich „Gewehr“ statt „wehr“, zurückgeführt werden kann.
Hinsichtlich der nachfolgenden Abschwächung der Drohung des Beschwerdeführers stützt sich die Feststellung auf die Einvernahme von GI Zeuge1, der die Amtshandlung leitete, und diese Abschwächung in der mündlichen Verhandlung auch auf dezidierte Nachfrage bestätigt hat.
Die Feststellungen hinsichtlich des Nichtbesitzes von waffenrechtlichen Dokumenten stützt sich auf den aktuellen Auszug aus dem Waffenregister, jene hinsichtlich der Vormerkungen in der Personeninformation auf eine aktuelle EKIS-Abfrage und jene der Verwaltungsstrafen auf einen aktuellen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.
IV.In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl etwas VwGH 25.1.2012, 2012/03/0007 sowie VwGH 19.12.2013, 2012/03/0029).
Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines waffenrechtlichen Dokumentes und gibt an, das letzte Mal 1963 während seiner Zeit beim Bundesheer mit Waffen in Berührung gekommen zu sein. Dazu ist festzuhalten, dass § 12 Abs 1 WaffG 1996 für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht verlangt, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165).
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge von Amtshandlungen immer wieder laut und ungehalten. Hinweise auf eine tatsächliche Gewaltausübung haben sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten berichteten über wiederholte Amtshandlungen beim Beschwerdeführer, in deren Rahmen es immer wieder zu lautstarken Diskussionen gekommen ist. Zu Gewaltausübung ist es dabei nicht gekommen ebenso wenig zu Drohungen. Einer der als Zeuge einvernommenen Polizisten hat auf Nachfrage angegeben, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht als gewalttätig oder aggressiv aufgefallen ist. Der andere einvernommene Polizist konnte dazu keine Angaben machen. Der Beschwerdeführer weist – abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Waffenverbot – keine Vormerkungen in der Personeninformation Auskunft auf. Die Verwaltungsübertretungen, die vom Beschwerdeführer begangen wurden, weisen keinen direkten Bezug zu Aggressivität bzw allenfalls sogar zur Bedrohung der körperlichen Integrität von Personen auf. Vielmehr handelt es sich mehrheitlich um Übertretungen aus dem Bereich des Kraftfahrwesens bzw einmalig des Führerscheinwesen (Nichterfüllung einer Auflage) sowie der Gewerbeordnung. Somit ergeben sich – abgesehen von den lautstarken Diskussionen anlässlich von Amtshandlungen sowie der Drohung vom 02.10.2013 ein Gewehr zu holen – aus dem Vorleben des Beschwerdeführers keine weiteren „Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996.
Grundsätzlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 19.3.2013, 2012/03/0180 mit Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH). Somit wäre auch ein einmaliger Vorfall ausreichend, um ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 auszusprechen. In der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war allerding ein Gewaltexzess gegeben, nämlich eine Körperverletzung und damit ein Eingriff in die körperliche Integrität einer Person. Diese Schwelle hat der Beschwerdeführer nicht überschritten. Seine Aggressivität war verbaler Natur, beim verfahrensgegenständlichen Vorfall hat der Beschwerdeführer mit dem Holen eines Gewehrs gedroht.
Grundsätzlich kann die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (VwGH 18.5.2011, 2008/03/0011 mit Hinweis Erkenntnisse vom 28. März 2006, 2005/03/0124 und 2005/03/0251). Auch die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen stellt eine konkrete Tatsache dar, die durchaus ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (VwGH 23.10.2008, 2005/03/0190 mit Hinweis auf die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 12 WaffG 1986 ergangenen E vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0296, vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128, und vom 9. Mai 1996, Zl. 96/20/0290). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer damit gedroht ein Gewehr zu holen. Er hat dabei keine Aussage dazu gemacht, was er mit diesem Gewehr beabsichtigt. Insbesondere hat er nicht explizit mit Gewalt oder gar mit dem Erschießen gedroht, sondern damit eine Waffe zu holen. Nach Vorhalt dieser Aussage durch den die Amtshandlung leitenden Polizeibeamten hat er diese Aussage sogleich abgeschwächt. Offensichtlich ist ihm die Tragweite seiner im Zuge einer lautstarken Diskussion getätigten Aussage nach dem Ausspruch und dem Vorhalt des Polizisten sogleich bewusst geworden, worauf er sie umgehend relativierte.
Gemäß dem Waffengesetz 1996 ist bei der Verhängung eines Waffenverbotes eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen „Tatsachen“ auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Hauer/Keplinger, WaffG, 2002, § 12 [2]). Die im gegenständlichen Fall bekannten „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 sind die mehrfach lautstark geführten Diskussionen des Beschwerdeführers mit Polizeibeamten anlässlich von Amtshandlungen sowie die Drohung im Zuge der Amtshandlung vom 02.10.2013 ein Gewehr zu holen, die er nach Vorhalt des die Amtshandlung leitenden Polizisten abschwächte.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes sind diese Tatsachen nicht ausreichend, um darauf eine Prognoseentscheidung zu stützen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Drohung eine Waffe zu holen gegenüber einem eine Amtshandlung durchführenden Polizeibeamten ist ohne Zweifel überschießend und zeigt jedenfalls verbales Aggressionspotential des Beschwerdeführers auf. Dieses hat sich bereits vor dem Vorfall vom 02.10.2013 immer wieder darin geäußert, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Amtshandlungen laut und ungehalten wurde. Allerdings hat der Beschwerdeführer die Schwelle zum Eingriff in die körperliche Integrität einer Person oder in fremdes Eigentum nie überschritten. Allein auf aggressives verbales Verhalten eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der künftigen Gefahr einer qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu stützen, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes – auch vor dem Hintergrund des dem Waffengesetz 1996 innewohnenden strengen Maßstabes – nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war die Frage zu klären, ob verbale Aggressivität als ausreichende „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 anzusehen ist und gemäß dem strengen Maßstab des WaffG 1996 ein Waffenverbot allein auf diese Tatsache gestützt werden kann. Rechtsprechung dazu ist soweit ersichtlich nicht vorhanden.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Nicole Stemmer
(Richterin)