LVwG T LVwG-2014/35/0090-6

LVwG-2014/35/0090-6Tribunale amministrativo regionale19 mag 2014

Regest

Gemeindegut, Agrargemeinschaft, Vorfrage, Bevollmächtigung, Vertretungsbefugnis, Ausschusssitzung, Jahresabrechnung, Jahresvoranschläge, Verwaltungssatzung, entsandter Gemeindevertreter, Zustimmung der Gemeinde

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/35/0090-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0090.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die als Beschwerde zu wertende Berufung der Agrargemeinschaft X, vertreten durch Mag. H W, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 13.11.2012, AgrB-/-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung insofern stattgegeben, als Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„II.

Auf Antrag der Gemeinde X vom 30.7.2012 wird festgestellt, dass der anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 24.5.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) gefasste Beschluss über die Voranschläge der Jahre 2011 und 2012 nicht rechtswirksam ist.

Der Antrag der Gemeinde X vom 30.7.2012 auf Feststellung, dass der anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 24.5.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) gefasste Beschluss über die Jahresabrechnungen der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 nicht rechtswirksam ist, wird als verspätet zurückgewiesen.“

Im Übrigen wird die als Beschwerde zu wertende Berufung als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zur Vorgeschichte:

In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde X vom 2.2.2011 wurde beschlossen, Herrn Vizebürgermeister Ing. A B als Vertreter der Gemeinde gemäß § 35 Abs 7 TFLG 1996 in die Agrargemeinschaft X zu entsenden.

Mit Eingabe vom 13.6.2012 wurden der Agrarbehörde I. Instanz die Jahresabrechnungen 2010 und 2011 sowie die Voranschläge der Jahre 2011 und 2012 der Agrargemeinschaft X übermittelt. Den vorgelegten Unterlagen kann entnommen werden, dass die Jahresabrechnungen 2010 und 2011 anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 24.5.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) mehrheitlich beschlossen wurden. Lediglich der anwesende Gemeindevertreter, Vizebürgermeister Ing. A B, hat zu diesem Zeitpunkt noch keine Zustimmung erteilt. Die Jahresvoranschläge 2011 und 2012 wurden einstimmig (also auch mit Zustimmung des anwesenden Gemeindevertreters Ing. A B) beschlossen. Die vorgelegten Abrechnungs- bzw Voranschlagsformulare sind von Vizebürgermeister Ing. A B, versehen mit dem Gemeindesiegel der Gemeinde X, unterfertigt und damit bestätigt, dass die entsprechenden Beschlüsse unter der Beiziehung des Gemeindevertreter in der Ausschusssitzung am 24.5.2012 genehmigt wurden.

Dass die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 in der Ausschusssitzung vom 24.5.2012 mehrheitlich beschlossen wurden, wurde durch Anschlag im Zeitraum vom 29.5.2012 bis 5.6.2012 bekannt gemacht. Eine Bekanntmachung des Ausschussbeschlusses betreffend die Jahresvoranschläge 2011 und 2012 erfolgte nicht.

Gegen die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 24.5.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) beschlossenen Jahresabrechnungen 2010 und 2011 hat das Mitglied (Obmann) Mag. M H MBA mit Schreiben vom 11.6.2012 fristgerecht Einspruch erhoben. Begründend wird im Wesentlichen und zusammenfassend ausgeführt, dass die uneingeschränkte Umbuchung der Jagdpacht in den Rechnungskreis II der Gemeinde einer sorgfältigen und verantwortbaren Wirtschaftsführung widerspreche. Für die Bedeckung von Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Jagd stehen, würde dadurch kein ausreichendes Deckungskapital - auch zur Bildung von Rückstellungen und Rücklagen - mehr zur Verfügung stehen.

Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 25.6.2012 wurde die Gemeinde X (zH des Bürgermeisters) ersucht, mitzuteilen, ob der Gemeindevertreter in Person des Vizebürgermeisters Ing. A B über die entsprechende Ermächtigung verfügt, die Zustimmung der Gemeinde X zu erteilen.

Rechtsanwalt Dr. D G brachte mit Schriftsatz vom 30.7.2012 unter Berufung auf die von der Gemeinde X erteilte Vollmacht vor, dass Vizebürgermeister Ing. A B nicht über die Ermächtigung verfüge, namens der Gemeinde X Rechnungsabschlüsse und Voranschläge der Agrargemeinschaft X zuzustimmen, weshalb der Antrag gestellt werde, die Agrarbehörde wolle feststellen, dass die Jahresabrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Voranschläge für die Jahre 2011 und 2012 je der Agrargemeinschaft X nicht rechtswirksam seien. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammenfassend ausgeführt, dass die von Vizebürgermeister Ing. A B erklärte Zustimmung zu den Jahresvoranschlägen und den Jahresabrechnungen der Agrargemeinschaft X nicht der Gemeinde zuzurechnen sei, weil Ing. A B weder in seiner Eigenschaft als Vizebürgermeister, noch in seiner Eigenschaft als von der Gemeinde X in den Ausschuss und in die Vollversammlung der Agrargemeinschaft X entsandter Vertreter berechtigt gewesen sei, die Gemeinde X in Bezug auf die Zustimmung zu Rechnungsabschlüssen und Jahresvoranschlägen zu vertreten.

Gemäß § 55 Abs 1 TGO 2001 vertrete der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Gemäß § 55 Abs 2 TGO 2001 könne der Bürgermeister dem Bürgermeisterstellvertreter durch Verordnung auch die Vertretung der Gemeinde nach außen in seinem Namen übertragen. Wenn eine solche Verordnung nicht erlassen sei, sei die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisterstellvertreters beschränkt auf den Fall des § 31 Abs 3, 2. Satz TGO 2001, wonach dem Bürgermeisterstellvertreter die Vertretung des verhinderten Bürgermeisters obliege. Eine Verordnung gemäß § 55 Abs 2 TGO 2001 gebe es nicht. Auch ein Fall der Verhinderung des Bürgermeisters, der ja die Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis des Vizebürgermeisters bilden würde, sei ebenfalls nicht vorgelegen. Ing. A B sei nicht rechtswirksam als in den Ausschuss und die Vollversammlung der Agrargemeinschaft X entsandter Vertreter der Gemeinde X gemäß § 35 Abs 7 TFLG 1996 bestellt worden.

Der Gemeindevertreter im Sinne des § 35 Abs 7 erster Satz TFLG 1996 sei nicht Mitglied des Ausschusses. Dieser Gemeindevertreter sei lediglich zu den Ausschusssitzungen einzuladen und sei dieser sohin berechtigt, daran teilzunehmen. Zumal der Gemeindevertreter nicht Mitglied des Ausschusses sei, sei er auch nicht stimmberechtigt. Mit dieser Bestimmung sei vielmehr beabsichtigt, dass einerseits die Mitglieder des Ausschusses der Agrargemeinschaft über die Interessenslage und die Zielvorstellungen der Gemeinde informiert werden, sowie andererseits, dass die Gemeinde über die im Ausschuss der Agrargemeinschaft gefassten Beschlüsse und die Gründe bzw Hintergründe dieser Beschlüsse genau informiert werde. Sofern jedoch für Beschlüsse der Agrargemeinschaft eine Zustimmung der Gemeinde erforderlich sei, sei für die Erteilung dieser Zustimmung der Bürgermeister der Gemeinde zuständig und nicht der gemäß § 35 Abs 7 TFLG 1996 in den Ausschuss und in die Vollversammlung entsandte Gemeindevertreter. Daraus ergebe sich zusammenfassend, dass Herr Ing. A B auch dann, wenn man unterstellen würde, dass er rechtsgültig als Vertreter der Gemeinde X in den Ausschuss und die Vollversammlung der Agrargemeinschaft X entsandt wurde, nicht dazu berechtigt gewesen sei, namens der Gemeinde X Voranschlägen und Jahresabschlüssen der Agrargemeinschaft X zuzustimmen.

Die Agrargemeinschaft X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H W, erstattete mit Schriftsatz vom 5.9.2012 eine Stellungnahme zum Antrag der Gemeinde X. Im Wesentlichen und zusammenfassend wird darin ausgeführt, dass sich die seitens der Gemeinde X erhobenen Anträge als unberechtigt erweisen. Die vorliegende Eingabe der Gemeinde X berufe sich auf eine vorgebliche Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsvertreters der Gemeinde X zur Einbringung des Schriftsatzes vom 30.7.2012 samt der darin enthaltenen Antragstellung. Eine solche Bevollmächtigung bzw Beauftragung durch die Gemeinde X, nämlich durch den Gemeinderat der Gemeinde X, liege jedoch nicht vor. Die vorliegende Äußerung der Gemeinde X stelle auf die angebliche Feststellung der Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft ab, ein diesbezügliches Verfahren, insbesondere ein Behördenbescheid, fehle. Die ordnungsgemäße Wahl des Gemeindevertreters, Herrn Vizebürgermeisters Ing. A B, in die Agrargemeinschaft durch den diesbezüglich entscheidungsbefugten bzw wahlberechtigten Gemeinderat sei in der Gemeinderatssitzung vom 2.2.2011 erfolgt. Dieser handle erkennbar nicht in Vertretung des Bürgermeisters, sondern als ordnungsgemäß in den Ausschuss der Agrargemeinschaft X gewählter Gemeindevertreter. Die von der Gemeinde X geäußerte Vermutung, wonach der Gemeindevertreter nicht vom Gemeinderat zu entsenden wäre, sondern entweder der Bürgermeister selbst oder eine von ihm bestellte Person Vertreter im Sinne der Gesetzesbestimmung zu sein hätte, ist falsch und finde keinerlei Deckung in den Gesetzen oder in der Rechtsprechung. Diesbezüglich werde auch auf eine im Zuge einer Aufsichtsbeschwerde übermittelte Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Z als Gemeindeaufsicht vom 17.1.2011 verwiesen. Letztlich würden sich jedoch die innerorganisatorischen Belange unter Organen der Gemeinde X der Verantwortung bzw der Agenda der Agrargemeinschaft X entziehen. Es werde sohin der Antrag gestellt, die Anträge der Gemeinde X als unbeachtlich zu erkennen und diese zu verwerfen.

2. Angefochtener Bescheid vom 13.11.2012, AgrB-/-2012:

Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) über den unter Z 1 dargestellten Einspruch von Herrn Mag. M H MBA, PLZ X **, vom 11.6.2012 gegen die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 24.5.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) beschlossenen Abrechnungen der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 sowie über den ebenfalls unter Z 1 dargestellten und mit Schreiben vom 30.7.2012 von der Gemeinde X, vertreten durch Dr. D G, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gestellten Feststellungsantrag wie folgt:

„I.

Der Einspruch des Herrn Mag. M H MBA vom 11.06.2012 wird gemäß § 37 Abs 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996, idF LGBl Nr 7/2010 (TFLG 1996), als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

II.

Auf Antrag der Gemeinde X vom 30.07.2012 wird festgestellt, dass die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 24.05.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) beschlossenen Abrechnungen der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 sowie Voranschläge der Jahre 2011 und 2012 nicht rechtswirksam gefasst wurden.

III.

Die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 24.05.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) gefassten Beschlüsse werden gemäß § 37 Abs 6 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996, idF LGBl Nr 7/2010 (TFLG 1996) von Amts wegen b e h o b e n.“

Die belangte Behörde begründete diesen Spruch im Wesentlichen wie folgt:

a) Zu Spruchpunkt II.:

Zu diesem Spruchpunkt führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Agrargemeinschaft X entsprechend dem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 22.03.2012, 2010/07/0101, um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handle und gemäß § 35 Abs 7 TFLG 1996 bei solchen Agrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen sei. In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs 5) betreffen, könne ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden.

Im Fall der Agrargemeinschaft X sei eine Betroffenheit des der Gemeinde zukommenden Substanzwertes durch den Rechnungsabschluss und den Voranschlag anzunehmen, zumal sich aus aktenkundigen Unterlagen unzweifelhaft ergebe, dass die Agrargemeinschaft X über Substanzeinnahmen, insbesondere aus Verpachtungen bzw Schottverkäufen, verfügt, sodass die den Substanzwert betreffenden Geschäftsfälle samt diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sowohl im Jahresabschluss als auch im Voranschlag ihren Niederschlag finden würden. Im Sinne des § 35 Abs 7 TFLG 1996 könnten sohin die Ausschussbeschlüsse betreffend die Jahresabrechnungen bzw die Jahresvoranschläge der Agrargemeinschaft X nur mit Zustimmung der Gemeinde X rechtswirksam gefasst werden.

Sodann heißt es weiter:

„Laut vorliegendem Protokoll wurden in der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X vom 24.05.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) die Beschlüsse betreffend die Genehmigung der Jahresabschlüsse 2010 und 2011 sowie der Jahresvoranschläge 2011 und 2012 gefasst. Weiters geht aus dem Protokoll klar hervor, dass bei dieser Ausschusssitzung der Vizebürgermeister Ing. A B als Vertreter der Gemeinde X anwesend war. Dabei wurde der Jahresabschluss 2010 und 2011 mehrheitlich beschlossen, der Gemeindevertreter A B hatte noch keine Zustimmung erteilte. Die Voranschläge 2011 und 2012 wurden einstimmig (also auch mit Zustimmung des anwesenden Gemeindevertreters Ing. A B) beschlossen.

Die Abrechnungs- bzw Voranschlagsformularen wurden jedoch in weiterer Folge von Vizebürgermeister Ing. A B, versehen mit dem Gemeindesiegel der Gemeinde X, unterfertigt.

Nach § 35 Abs 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010 (TFLG 1996), ist bei Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen. Entsprechend den erläuternden Ausführungen im Merkblatt für die Gemeinden Tirols vom November 2010 ist dieser Vertreter vom Gemeinderat im Wege eines Mehrheitsbeschlusses des Gemeinderates zu bestimmen. Die Entsendung des Herrn Ing. A B als von der Gemeinde entsandter Vertreter in den Ausschuss (die Vollversammlung) der Agrargemeinschaft X erfolgte mit Beschluss des Gemeinderates vom 02.02.2011.

Ein Vertreter der Gemeinde nach § 35 Abs 7 TFLG 1996 ist jedoch weder berufen, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, die Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde zu erteilen, noch Beschlüsse (des Gemeinderates) durch Unterfertigung von Formularen zu vollziehen. In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) betreffen, kann ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Im Merkblatt für die Gemeinden Tirols vom November 2010 wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Erteilung der Zustimmung nach außen stets dem Bürgermeister als dem nach § 55 TGO zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufenen Organ der Gemeinde obliegt. Eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat ist dann erforderlich, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die für die Gemeinde von grundsätzlicher Bedeutung ist, die nach § 30 TGO in die Zuständigkeit des Gemeinderates fällt.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass Herr Ing. A B die Funktion des Vizebürgermeisters der Gemeinde X bekleidet. Die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisterstellvertreters nach außen beschränkt sich nämlich - neben einer im gegenständlichen Fall nicht erlassenen Verordnung des Bürgermeisters nach § 55 Abs 2 TGO - auf den Fall des § 31 Abs 3 TGO 2001, wonach dem Bürgermeisterstellvertreter die Vertretung des verhinderten bzw befangenen Bürgermeisters obliegt. Eine allenfalls vorliegende Befangenheit muss dabei stets vom Bürgermeister selbst wahrgenommen werden (vgl. § 29 Abs 3 i.V.m. Abs 5 TGO 2001), nur dieser kennt die entsprechenden Vorgänge und Umstände. Auch eine derartige Verhinderung bzw Befangenheit des Bürgermeisters der Gemeinde X, L M, im Zusammenhang mit der Agrargemeinschaft X ist nach Auskunft des Bürgermeisters selbst zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Weder dem Bürgermeisterstellvertreter noch der Agrarbehörde wurde ein derartiger Verhinderungsfall bekanntgegeben.

Es ist sohin davon auszugehen, dass im Sinne des § 55 Abs 1 TGO 2001 Bürgermeister L M auch in Angelegenheiten betreffend die Agrargemeinschaft X die Gemeinde X nach außen vertritt. Nur mit dessen Zustimmung kann ein Organbeschluss in Angelegenheiten die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke rechtswirksam gefasst werden.

In diesem Zusammenhang ist jedoch auch auszuführen, dass jeweils im Einzelfall zu beurteilen sein wird, ob es sich beim Jahresvoranschlag bzw der Jahresabrechnung der Agrargemeinschaft X für die Gemeinde X um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 30 Abs 1 TGO 2001 handelt, über welche der Gemeinderat der Gemeinde X zu entscheiden hätte. Diese Frage ist für die gegenständliche Entscheidung jedoch nicht von Relevanz, zumal die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse 2010 und 2011 bzw Voranschläge 2011 und 2012 der Agrargemeinschaft X durch den jedenfalls hiefür nicht vertretungsbefugten Vizebürgermeister Ing. A B erfolgte. Diese Frage wird aber für die weitere Behandlung der Jahresabschlüsse bzw Jahresvoranschläge der Agrargemeinschaft X durch die Gemeinde X zu klären sein.“

b) Zu Spruchpunkt III.:

Zu diesem Spruchpunkt führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 37 Abs 6 TFLG 1996 die Agrarbehörde Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c der Gemeinde verletzen, aufzuheben habe. Drei Jahre nach der Beschlussfassung sei eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

Die Ausschussbeschlüsse vom 24.5.2012 zu den Jahresbeschlüssen 2010 und 2011 seien wie bereits unter Spruchpunkt II. ausführlich erläutert nicht rechtswirksam zustande gekommen. Dadurch werde die Gemeinde X in ihrem wesentlichen Interesse auf das ordnungsgemäße Zustandekommen von Ausschussbeschlüssen (Teilnahme an der agrargemeinschaftlichen Willensbildung im Rahmen ihrer Substanzberechtigung) verletzt, weshalb diese Beschlüsse aus dem Rechtsbestand zu beseitigen gewesen seien.

3. Berufung:

Gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid erhob die Agrargemeinschaft X, vertreten durch Mag. H W, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Berufung, welche am 30.11.2012 per Post und gleichzeitig mittels Fax an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Agrargemeinschaft X am 16.11.2012 zugestellt.

Mit der genannten Berufung wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich seiner Spruchpunkte II. und III. wegen unrichtiger und mangelhafter Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft und die ersatzlose Aufhebung der genannten Spruchpunkte begehrt.

Die Berufungswerberin bringt zunächst im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht von der Qualifikation der Berufungswerberin als Gemeindegutsagrargemeinschaft ausgehe. Bei dieser Qualifikation handle es sich um eine Vorfrage, mit der sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Insbesondere könne ein Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 22.3.2012, 2010/07/0101, die getroffene Qualifikation nicht begründen. Der Spruch dieses Erkenntnisses enthalte nämlich keine dahingehende Feststellung, sondern werde zur rechtlichen Qualifikation der Berufungswerberin lediglich im Rahmen der Vorfragenerörterung Stellung genommen. Die materielle Rechtskraft erstrecke sich aber nicht auf die Beurteilung einer Vorfrage nach § 38 AVG. Es hätte im Anlassfall zunächst einer der materiellen Rechtskraft fähigen und rechtskräftigen Entscheidung, und zwar in deren Spruch, darüber bedurft, ob die Verwaltungsbehörde der Berufungswerberin die Qualifikation als „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ zumisst. Erst aufgrund einer solchen hätte über deren Folgewirkungen entschieden werden können.

Eine solche Entscheidung müsste jedenfalls – aufgrund in der Berufung näher dargelegter Argumente – zum Ergebnis kommen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft X um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle.

Weiters führt die Berufungswerberin aus, dass der Vizebürgermeister der Gemeinde X entgegen der Auffassung der belangten Behörde sehr wohl befugt war, an der bei dieser Sitzung getätigten Beschlussfassung in Fragen des Substanzwertes der agrargemeinschaftlichen Grundstücke den Rechtsstandpunkt der politischen Gemeinde X zur Geltung zu bringen. Dieser sei nämlich der vom Gemeinderat der Gemeinde X im Wege eines Mehrheitsbeschlusses (endgültig) bestellte Vertreter der Gemeinde für die Teilnahme an Beschlussfassungen im Ausschuss der Berufungswerberin betreffend Fragen des Substanzwertes agrargemeinschaftlicher Grundstücke gewesen. Die Regelung des § 55 Abs 1 TGO 2001, wonach der Bürgermeister die Gemeinde nach Außen vertritt, gelte in diesem Zusammenhang nicht. Die von der belangten Behörde angenommene aufgespaltene Kompetenz zwischen Gemeindevertreter und Bürgermeister - je nach Inhalt der Beschlussfassung - sei nichts anderes als eine offenkundige legistische Fehlleistung. Das TFLG 1996 beschränke in eindeutiger Weise den von der Gemeinde entsandten (besonderen) Gemeindevertreter nicht etwa auf die Funktion bloßer Anwesenheit bei Ausschusssitzungen, sondern habe ausschließlich dieser Gemeindevertreter auch die Zustimmung oder Ablehnung der Gemeinde zu einer einschlägigen Beschlussfassung in der Sitzung des Ausschusses selbst zu erklären.

Die Berufungswerberin führt weiters aus, dass eine berechtigte, einheitliche zustimmende Stimmabgabe des Gemeindevertreters sowohl zu den Jahresvoranschlägen 2011 und 2012 als auch zu den jeweiligen Jahresabschlüssen vorliege. Es ergäbe sich auch keine tatsächliche inhaltliche Differenzierung im Abstimmungsverhalten des Gemeindevertreters.

Die von der Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme vom 5.9.2012 thematisierte Mangelhaftigkeit des Vollmachtsnachweises bzw des Fehlens einer rechtswirksamen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der antragstellenden Gemeinde zum Einschreiten in diesem Verwaltungsverfahren sei von der Erstbehörde übergangen worden. Im vorliegenden Fall fehle dem Rechtsvertreter der antragstellenden Gemeinde X eine gültige Vollmacht. Eine solche hätte schriftlich erfolgen und überdies durch den Gemeinderat beschlossen werden müssen. Aufgrund der fehlenden Zustimmung des Gemeinderates zur behaupteten Bevollmächtigung des Parteienvertreters der politischen Gemeinde X sei deren verfahrenseinleitender Antrag als rechtlich inexistent anzusehen.

Schließlich bringt die Berufungswerberin auch noch vor, dass der Bürgermeister der Gemeinde X hinsichtlich jeder Funktion in Bezug auf die Agrargemeinschaft als befangen anzusehen sei. Dies aufgrund der Tatsache, dass er einerseits ad personam Mitglied der Agrargemeinschaft sei und andererseits die offenkundig konträren Gemeindeinteressen zu wahren habe. Dieser Interessenskonflikt sei nicht vereinbar und bereits der äußere Anschein der beeinträchtigten Objektivität bewirke die Befangenheit des jeweiligen Organwalters.

4. Aufforderung zur Stellungnahme

Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom 3.1.2013, LAS-*/-06, wurde der Gemeinde X die gegenständliche Berufung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.

5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde am 15.4.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die anwesenden Parteien im Wesentlichen nochmals ihr bereits in schriftlicher Form vorliegendes Vorbringen wiederholten und bekräftigten.

Seitens des Rechtsanwaltes der Gemeinde X wurde in dieser Verhandlung eine mit 20.6.2005 datierte, von der Gemeinde X aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses ausgestellte Vollmachtsurkunde vorgelegt. Gleichzeitig wurde auch eine vom Bürgermeister der Gemeinde X für die Gemeinde unterfertigte Vollmacht vom 7.6.2005 und ein Auftrag an Rechtsanwalt Dr. D G vom 13.2.2012 vorgelegt. Vom Bürgermeister der Gemeinde X wurde in der genannten Verhandlung die Erteilung einer Vollmacht für die Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags ausdrücklich bestätigt.

Seitens der Berufungswerberin wurden Protokolle über die Ausschusssitzungen der Agrargemeinschaft X vom 8.2.2011 und vom 27.1.2012 vorgelegt.

Der Vizebürgermeister der Gemeinde X, Ing. A B, wurde in der am 15.4.2014 durchgeführten Verhandlung als Zeuge insbesondere zu seiner Rolle als entsandter Vertreter der Gemeinde in den Ausschuss und die Vollversammlung der Agrargemeinschaft X gemäß § 35 Abs 7 TFLG 1996 befragt.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 BVG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„Artikel 151. (…)

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

(…)

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“

Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:

„Anlage

Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden

A. Bund

(…)

3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr 1/1951;

(…)“

Gemäß den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegenden Berufungen.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:

Gemäß § 3 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014 gemäß Art 130 Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.

An der Berufungslegitimation der Agrargemeinschaft X besteht kein Zweifel.

Diese leitet sich mangels ausdrücklicher Regelung der Berufungslegitimation aus der Parteistellung ab, welche sich wiederum aus § 74 Abs 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, ergibt. Danach kommt Personen, und insofern im vorliegenden Fall auch der Agrargemeinschaft X, eine Parteistellung insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.

Die Berufung der Agrargemeinschaft X wurde innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Insgesamt ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig.

3. Zur Sache:

a) Zur Feststellung der Gemeindegutseigenschaft:

Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 wie folgt näher umschrieben:

„(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

(…)

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);“

Die Berufungswerberin geht in ihrer Berufung zu Recht davon aus, dass es sich bei der Frage nach der Qualifikation der Agrargemeinschaft X um eine Vorfrage im Sinn des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, handelt, deren Beurteilung für die Entscheidung über die im vorliegenden Fall zu beantwortenden Hauptfragen wesentlich ist.

Die genannte Bestimmung lautet wie folgt:

„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

Die im § 38 AVG vorgesehenen Kriterien für das Vorliegen einer Vorfrage treffen auf die Frage der Qualifikation einer Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu, zumal laut ständiger Rechtsprechung des VwGH auch präjudizielle Rechtsfragen darunter fallen, die – wie im vorliegenden Fall - von derselben Verwaltungsbehörde in einem anderen Verfahren zu entscheiden sind (siehe etwa VwSlgNF 9689 A), nämlich in einem Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996. Danach steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt.

Wenn die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang vorbringt, es hätte im Anlassfall einer der materiellen Rechtskraft fähigen und rechtskräftigen Entscheidung über die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft der Agrargemeinschaft X bedurft, so ist sie mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Die Regelung im § 38 AVG über Vorfragen sieht ja gerade vor, dass die belangte Behörde auftauchende Vorfragen nach eigener Anschauung beurteilen darf, ohne eine von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Entscheidung abwarten zu müssen.

Dies hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall getan, indem sie ihre Anschauung mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 22.3.2012, 2010/07/0101, begründet.

Es trifft zu, dass in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahren über die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht als Hauptfrage abgesprochen wurde, sodass eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens zum Abwarten dieser Entscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Auch liegt kein rechtskräftiger Feststellungsbescheid vor, der im Sinn des Erkenntnisses VwGH 9.5.2011, AW 2011/07/0017, eine Bindung der Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden an die getroffene Feststellung entfalten würde. Wohl aber liefert das Erkenntnis VwGH 22.3.2012, 2010/07/0101, genügend Anhaltspunkte, um darauf die Auffassung der Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft X stützen zu können. Im genannten Erkenntnis war die Antragsbefugnis der Gemeinde nach § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 strittig. Diese Antragsbefugnis war von der Erstbehörde mit Hinweis darauf, dass keine Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliege, verneint und der Antrag zurückgewiesen worden. Der mittels Berufung angerufene Landesagrarsenat bejahte hingegen die Antragslegitimation und verwies die Angelegenheit an die Erstbehörde zurück mit dem Auftrag, eine meritorische Entscheidung über den Antrag zu treffen. Der angerufene VwGH kam in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu der Auffassung, dass er zu prüfen habe, ob die Agrargemeinschaft eine solche nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 ist oder nicht. Entscheidend für die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft war im gegenständlichen Fall insbesondere die Frage, ob eine Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft stattgefunden hat. Indem der VwGH das Vorliegen einer Hauptteilung oder eines einer Hauptteilung gleichzuhaltenden Aktes verneinte, kam er gleichzeitig zum Ergebnis, dass von einer Qualifikation der Agrargemeinschaft X als einer solchen nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auszugehen sei.

Vor diesem Hintergrund bedurfte es im vorliegenden Fall seitens der belangten Behörde keiner weiteren, von der Berufungswerberin verlangter Erwägungen zur Frage der Qualifikation der Agrargemeinschaft X.

Auch das Landesverwaltungsgericht teilt im Sinn des Erkenntnisses VwGH 22.3.2012, 2010/07/0101, die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft X um eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Hierfür bedurfte es im Sinn des schon oben erwähnten Erkenntnisses VwGH 9.5.2011, AW 2011/07/0017, auch keiner ausdrücklichen bescheidförmigen Feststellung des Vorliegens atypischen Gemeindegutes, da die Anwendung der Bestimmungen des TFLG 1996 über diese Art der Agrargemeinschaften allein vom Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen abhängt. Auch laut VfSlg 19.320/2011 hätte ein Feststellungsbescheid nach § 33 Abs 6 Satz 1 TFLG 1996 nicht konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung.

Die Berufung erweist sich insofern als unbegründet.

b) Zur Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Gemeinde X:

Sofern die Berufungswerberin die Mangelhaftigkeit des Vollmachtsnachweises bzw des Fehlens einer rechtswirksamen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der antragstellenden Gemeinde behauptet, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Nach § 5 Abs 1 des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG 1950), BGBl 173/1950, zuletzt geändert durch BGBl I 189/2013, bleiben die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung unberührt. Insofern ist im vorliegenden Zusammenhang § 10 Abs 1 AVG anzuwenden, wonach dann, wenn eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person einschreitet, die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Dies hindert die Behörde bei Zweifeln an der Vollmacht allerdings nicht daran, das Vorliegen der behaupteten Vollmacht näher zu prüfen (siehe etwa Walter/Kolonovits/ua, Verwaltungsverfahrensrecht [2011]9 Rz 141 f).

Der Rechtsvertreter der Gemeinde X hat sich als Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Vollmacht berufen und besteht seitens des Landesverwaltungsgerichtes kein Zweifel an deren Richtigkeit. Insbesondere wurde auch in der am 15.4.2014 vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom Bürgermeister der Gemeinde X glaubhaft bestätigt, dass von ihm die Vollmacht zur Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags erteilt worden war. Dies deckt sich mit den von Dr. D G im Zuge der durchgeführten Verhandlung vorgelegten Vollmachtsurkunden, die das Bestehen einer gültigen Bevollmächtigung für das vorliegende Verfahren beweisen, zumal im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für einen Widerruf dieser Vollmachten aufgetaucht sind. Das Vorbringen der Berufungswerberin, dass die Bevollmächtigung zur Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags der Gemeinde X eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft hätte, trifft vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), LGBl 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, nicht zu. Nach § 55 Abs 1 TGO ist der Bürgermeister nach Außen vertretungsbefugt. Diese Vertretungsbefugnis ist nach Abs 5 leg cit zwar insofern eingeschränkt, als die Gemeinde daraus dann nicht verpflichtet wird, wenn der Vertretungshandlung der erforderliche Beschluss eines Gemeindeorganes nicht zugrunde liegt; im vorliegenden Fall ist ein solcher Beschluss eines anderen Gemeindeorgans aber nicht erforderlich. Dem Bürgermeister obliegt nach § 50 Abs 1 TGO die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Die Erteilung einer Bevollmächtigung zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens ist aber keinem anderen Gemeindeorgan, insbesondere nicht dem Gemeinderat, vorbehalten. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass diese Aufgabe im § 30 Abs 1 TGO nicht ausdrücklich dem Gemeinderat zugewiesen wird. Dass es sich dabei aber auch ansonsten um keine Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 30 Abs 1 TGO handelt, lässt sich etwa daraus schließen, dass der Bürgermeister die Gemeinde im Verwaltungsverfahren vertritt und er verwaltungsstrafrechtlich für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist (siehe hierzu etwa Brandmayr/Ludwig, Kommentar zur Tiroler Gemeindeordnung 2001 [2004] 164), weshalb es insofern auch in der Entscheidungskompetenz des Bürgermeisters gelegen sein muss, einen Vertreter für diese Verfahren zu bevollmächtigen. Im Übrigen liegt der am 20.6.2005 erteilten und nach wie vor aufrechten Bevollmächtigung ohnehin ein Gemeinderatsbeschluss zugrunde.

Es ist im vorliegenden Fall also nicht anzunehmen, dass die verfahrenseinleitenden Anträge der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde ohne hierfür erforderliche Bevollmächtigung eingebracht wurden und erweist sich insofern auch das diesbezügliche Berufungsvorbringen als unbegründet.

c) Zur Zulässigkeit der gegenständlichen Feststellungsanträge:

Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Eine solche Unzuständigkeit der Behörde läge vor, wenn diese über die verfahrenseinleitenden Feststellungsanträge der Gemeinde X zu Unrecht in der Sache entschieden hätte, weil diese Anträge eigentlich zurückzuweisen gewesen wären.

Zu dieser Frage der Unzuständigkeit ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Folgendes zu berücksichtigen:

Die belangte Behörde nimmt als Grundlage ihrer Sachentscheidung zu Recht auf § 37 Abs 7 TFLG 1996 Bezug. Diese Bestimmung lautet:

„(7) Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“

Mit dem Antrag, die Jahresabrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Voranschläge für die Jahre 2011 und 2012 für nicht rechtswirksam zu erklären, bezieht sich die Gemeinde X zweifellos auf Beschlüsse des Ausschusses und somit eines Organs der Agrargemeinschaft X, sodass sich die Antragsbefugnis im vorliegenden Fall aus § 37 Abs 7 TFLG 1996 ableiten lässt.

Eine Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides aufgrund Unzuständigkeit der belangten Behörde kommt insofern nicht in Betracht.

Allerdings ist im vorliegenden Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 Anträge gegen Beschlüsse des Ausschusses der Agrargemeinschaft innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen sind.

Im vorliegenden Fall wurden die laut verfahrenseinleitendem Antrag für rechtsunwirksam zu erklärenden Beschlüsse über die Jahresabrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Voranschläge für die Jahre 2011 und 2012 in der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X vom 24.5.2012 gefasst. Nach § 11 Abs 1 der nach wie vor in Geltung stehenden Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft X vom 22.10.1971, IIIb1-/, sind Ausschussbeschlüsse binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen. Dieser Anschlag erfolgte laut Protokollvermerk beginnend mit 29.5.2012 bis 5.6.2012. In diesem Anschlag wird allerdings nur unter Punkt 3. auf den Beschluss der Jahresabschlüsse 2010 und 2011 verwiesen. Von dem ebenfalls in der Ausschusssitzung am 24.5.2012 getroffenen Beschluss der Jahresvoranschläge 2011 und 2012 ist im genannten Anschlag keine Rede. Im Zuge der am 15.4.2014 vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wurden zwar Protokolle über die Ausschusssitzungen der Agrargemeinschaft X vom 8.2.2011 und vom 27.1.2012 vorgelegt. Die in diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse sind allerdings nicht verfahrensgegenständlich; der in der Ladung zur Verhandlung angeforderte Nachweis, dass der in der Ausschusssitzung am 24.5.2012 gefasste Beschluss der Jahresvoranschläge 2011 und 2012 gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 satzungsgemäß bekanntgemacht wurde, wurde nicht erbracht. Insofern muss das Landesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass diesbezüglich auch keine ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgte.

Der verfahrenseinleitende Antrag der Gemeinde X wurde am 31. Juli 2012 persönlich beim Amt der Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz abgegeben und insofern deutlich nach dem Ablauf von zwei Wochen nach der oben genannten satzungsgemäßen Bekanntmachung ab 29.5.2012 gestellt.

Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde allerdings über den verfahrensleitenden Antrag der Gemeinde X, soweit sich dieser auf die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 bezieht, nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern hätte diesen Antrag in diesem Umfang als verspätet zurückweisen müssen.

Indem die belangte Behörde zu Unrecht eine Sachentscheidung getroffen hat, hat sie eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.

Diese Unzuständigkeit war vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG aufzugreifen und der Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides daher dahingehend zu ändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Gemeinde X als verspätet zurückzuweisen war, soweit er sich auf die Jahresabrechnungen 2010 und 2011 bezieht.

Soweit sich der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag dagegen auf den Beschluss der Jahresvoranschläge 2011 und 2012 bezieht, wurde diesem von der belangten Behörde zu Recht entsprochen. Der Beschluss der Jahresvoranschläge 2011 und 2012 wurde nicht wie in § 11 Abs 1 der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft X vorgeschrieben bekannt gemacht, sodass auch eine Verspätung des Antrags der Gemeinde X im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 diesbezüglich nicht in Frage kommt.

Dass dieser Beschluss von der belangten Behörde auch zu Recht als rechtsunwirksam eingestuft wurde, wird sogleich noch unter lit d näher dargelegt.

Insgesamt war aufgrund der obigen Überlegungen der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides jedenfalls entsprechend dem Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses zu ändern.

d) Zur Vertretung der Gemeinde im Ausschuss der Agrargemeinschaft und zum Zustimmungsrecht der Gemeinde zu Beschlüssen der Agrargemeinschaftsorgane:

Auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bezieht sich die Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht, da dieser Spruchpunkt von Amts wegen erging und sich mit § 37 Abs 6 TFLG 1996 auf eine andere Rechtsgrundlage als Spruchpunkt II. stützt.

Nach der genannten Bestimmung sind Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c der Gemeinde verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben.

Als Gründe für die Aufhebung der gegenständlichen Beschlüsse wird von der belangten Behörde das nicht ordnungsgemäße Zustandekommen der Ausschussbeschlüsse wegen fehlender Zustimmung der Gemeinde genannt.

Das Landesverwaltungsgericht hatte im Hinblick auf das Berufungsvorbringen also zu prüfen, ob die amtswegige Aufhebung der gegenständlichen Ausschussbeschlüsse zu Recht erfolgte.

Die in diesem Zusammenhang wesentliche Bestimmung des § 35 Abs 7 TFLG 1996 lautet auszugsweise wie folgt:

„(7) Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit. c ist dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen. In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs 5) betreffen, kann ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden.“

Dass es sich bei der Agrargemeinschaft X um eine solche nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 handelt, wurde bereits unter lit a dargelegt.

Unbestritten im gegenständlichen Verfahren blieb, dass die im vorliegenden Fall relevanten Beschlussfassungen Angelegenheiten des Substanzwertes der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrafen.

Dass Herr Vizebürgermeister Ing. A B vom Gemeinderat der Gemeinde X in den Ausschuss und in die Vollversammlung der Agrargemeinschaft X entsandt wurde, ergibt sich aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde X vom 2.2.2011.

Aufgrund der gegenständlichen Berufung war vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Vizebürgermeister der Gemeinde X als von der Gemeinde entsandter Vertreter im Sinn des ersten Satzes des § 35 Abs 7 TFLG 1996 anzusehen ist, und ob dieser die nach dem zweiten Satz des § 35 Abs 7 TFLG 1996 erforderliche Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam erteilen konnte.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kommt dem Berufungsvorbringen insofern keine Berechtigung zu, als die ersten beiden Sätze des § 35 Abs 7 TFLG 1996 nicht als Einheit angesehen werden können. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 574/09 zu dieser mit Novelle LGBl 7/2010 neu eingefügten Bestimmung führen auszugsweise wie folgt aus:

„Mit dem neu eingefügten Abs 7 soll sichergestellt werden, dass den Gemeinden in den Organen der Gemeindegutsagrargemeinschaften in Hinkunft jenes Gewicht zukommt, welches ihnen aufgrund ihres Substanzanteiles gebührt. Der durch die Zuordnung des Substanzwertes der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes vermittelten Bedeutung der Gemeinde wird durch das Recht, Aufträge zu erteilen, Rechnung getragen.“

Diese Ausführungen bieten nun zwar für die im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage keine eindeutige Antwort, im Hinblick auf das Ziel, die Rolle der Gemeinde in den Agrargemeinschaftsorganen zu stärken, könnte es aber dem Sinn und Zweck der Bestimmung widersprechen, wenn dem von der Gemeinde eigens entsandten Vertreter lediglich die Rolle eines Zuhörers zukäme. Einer solchen Auffassung könnte auch der Begriff „Vertreter“ widersprechen, dem doch auch die Befugnis, für den Vertretenen im bestimmten Ausmaß zu handeln, immanent ist. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes schiene es also durchaus denkbar, den § 35 Abs 7 TFLG 1996 so zu lesen, dass dem eigens entsandten Gemeindevertreter auch die in weiterer Folge erforderliche Erteilung der Zustimmung für die Gemeinde obliegt.

Dennoch kommt das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis:

Die antragstellende Gemeinde verweist im vorliegenden Fall nämlich zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 19.320/2011 vom 28.2.2011. Darin führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass „§ 35 Abs 7 Satz 1 TFLG 1996 idF LGBl 7/2010 bestimmt, dass bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 leg.cit. dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter ‚beizuziehen‘ ist. Soweit sich diese Regelung auf die Vollversammlung bezieht, ist § 35 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl 7/2010 von Vornherein unbedenklich, ist doch die Gemeinde als Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996) schon aufgrund des § 35 Abs 2 TFLG 1996 zur Vollversammlung einzuladen. Unbedenklich ist diese Vorschrift aber auch insoweit, als sie die Beiziehung eines von der Gemeinde entsandten Vertreters in den Ausschuss verlangt. Der Ausdruck ‚beiziehen‘ meint nämlich nicht, dass der Gemeindevertreter kraft Gesetzes Mitglied des Ausschusses ist; letzteres wäre zwar denkbar, dies allerdings nur aufgrund einer Wahl gemäß § 35 Abs 3 Satz 2 TFLG 1996. ‚Beiziehen‘ meint lediglich, dass der Gemeindevertreter zu den Ausschusssitzungen einzuladen und berechtigt ist, daran teilzunehmen. § 35 Abs 7 Satz 1 TFLG 1996 idF LGBl 7/2010 regelt folglich nicht die ‚Bildung‘ der Organe der Agrargemeinschaft und kann daher von Vornherein nicht mit Art 120c Abs 1 B-VG in Konflikt geraten. Dies gilt auch für die Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift.“

Mit diesen Ausführungen macht der VfGH deutlich, dass dem entsandten Gemeindevertreter, sofern dieser – wie im vorliegenden Fall – nicht ausdrücklich in den Ausschuss gewählt wurde, mangels Mitgliedschaft im Ausschuss auch kein Stimmrecht betreffend die Beschlüsse dieses Organs zukommt. Dies bedeutet zwar nicht zwingend, dass es dem entsandten Gemeindevertreter auch verwehrt wäre, die Zustimmung für die Gemeinde zum gefassten Ausschussbeschluss zu erteilen, wird dadurch allerdings nahegelegt. Es zeigt sich dadurch nämlich ein fehlender Zusammenhang zwischen dem ersten und zweiten Satz des § 35 Abs 7 TFLG 1996 insofern, als nicht angenommen werden kann, dass der entsandte Gemeindevertreter ohnehin über Ausschussbeschlüsse mitzuentscheiden hat und dessen Zustimmung zu einem Beschluss dann gleichzeitig als Zustimmung der Gemeinde gewertet werden muss. Mangels eines solchen Zusammenhangs zwischen den ersten beiden Sätzen des § 35 Abs 7 TFLG 1996 spricht aber schon der Wortlaut dieser Bestimmungen dafür, dass der entsandte Gemeindevertreter im Rahmen von Ausschusssitzungen nicht die Zustimmung für die Gemeinde erteilen kann, da im zweiten Satz des § 35 Abs 7 TFLG 1996 gerade nicht von einer Zustimmung durch den im ersten Satz genannten Gemeindevertreter, sondern von einer „Zustimmung der Gemeinde“ die Rede ist.

Zur Untermauerung dieser Auffassung kann man, wie im verfahrenseinleitenden Antrag der Gemeinde X ausgeführt, die Erläuternden Bemerkungen zur TGO-Novelle LGBl 11/2012 heranziehen. Dort wird zur neu geschaffenen Bestimmung des § 30 Abs 1 lit l TGO, wonach die Entsendung von Gemeindevertretern in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, dem Gemeinderat obliegt, ausgeführt, dass von der Entsendung eines solchen Vertreters unberührt bleibt, „dass nach § 55 Abs 1 TGO der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt (zum Beispiel in der Generalversammlung einer GmbH oder in der Hauptversammlung einer AG).“

Schließlich kann auch die im Mai-Landtag 2014 beschlossene Regierungsvorlage betreffend eine Novelle zum TFLG 1996 (157/14) als Anhaltspunkt für die hier vertretene Auffassung herangezogen werden. In den Erläuternden Bemerkungen zu Z 16 dieses Entwurfs heißt es unter anderem: „Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist daher die Schaffung eines vom Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zu bestellenden (siehe dazu näher unten zu § 36b) neuen monokratischen Organs der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, des sog. Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegen soll.“

Auch diese als Neuregelung umschriebene Änderung legt nahe, dass dem bisherigen, nach § 35 Abs 7 erster Satz TFLG 1996 zu entsendenden Gemeindevertreter eben keine mit dem nunmehr neu vorgesehenen Substanzverwalter vergleichbare Stellung samt Außenvertretungsbefugnis zukommt. In der geplanten Novelle ist überdies etwa im Zusammenhang mit § 36c Abs 4 davon die Rede, dass in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden kann. Es ist also nicht mehr allgemein von einer erforderlichen „Zustimmung der Gemeinde“ die Rede und muss dies wohl daran liegen, dass dem nunmehr geplanten Substanzverwalter anders als dem nach derzeitiger Rechtslage zu entsendenden Gemeindevertreter Außenvertretungsbefugnis zukommt.

Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Zustimmung der Gemeinde im Sinn des § 35 Abs 7 TFLG 1996 im vorliegenden Fall durch den nach § 55 Abs 1 TGO nach Außen vertretungsbefugten Bürgermeister erfolgen hätte müssen.

Offen bleiben kann diesbezüglich, ob der Bürgermeister eine solche Zustimmung im Innenverhältnis nur auf der Grundlage eines entsprechenden Kollegialbeschlusses eines Gemeindeorganes erteilen darf, weil sich diese Frage im Hinblick auf das zweifelsfreie Fehlen einer solchen Zustimmung durch den Bürgermeister gar nicht stellt.

Weiters offen bleiben konnte im vorliegenden Fall, ob die Entsendung von Herrn Vizebürgermeister Ing. A B als Vertreter nach § 35 Abs 7 erster Satz TFLG 1996 in den Agrargemeinschaftsausschuss rechtmäßig durch den Gemeinderat erfolgte.

Zu prüfen war freilich noch, ob Herr Ing. A B nicht allenfalls als Bürgermeister-Stellvertreter – und nicht als entsandter Gemeindevertreter – den gegenständlichen Ausschussbeschlüssen zugestimmt hat. Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu verneinen.

Dafür nämlich, dass Herr Ing. A B nicht als entsandter Gemeindevertreter, sondern als Stellvertreter des gemäß § 55 Abs 1 TGO außenvertretungsbefugten Bürgermeisters die Zustimmung für die Gemeinde erteilt hätte, fehlen jegliche Anhaltpunkte und wurde eine solche Vertretung auch von Herrn Ing. A B selbst in der vom Landesverwaltungsgericht am 15.4.2014 durchgeführten Verhandlung ausdrücklich ausgeschlossen.

Aufgrund des Akteninhalts ist kein Fall der Verhinderung des Bürgermeisters erkennbar und lag auch keine Befangenheitserklärung des Bürgermeisters, die dieser nach § 29 Abs 3 TGO selbst hätte abgeben müssen, vor, die eine Vertretung durch den Bürgermeister-Stellvertreter nahe legen würde. Ob der Bürgermeister tatsächlich befangen war, spielt mangels einer dahingehenden Erklärung keine Rolle. Allerdings sei diesbezüglich angemerkt, dass nach § 29 Abs 2 TGO dann keine Befangenheit besteht, wenn ein Verhandlungsgegenstand oder eine Amtshandlung die Interessen einer Bevölkerungs- oder Berufsgruppe berührt und das Mitglied des Kollegialorganes (zB als Gemeinderat) die Interessen lediglich als deren (einfacher) Angehöriger wahrzunehmen hat. Aus dieser Bestimmung lässt sich für den vorliegenden Fall ableiten, dass bei Mitgliedern von Kollegialorganen der Gemeinde, und im Sinn des § 29 Abs 5 TGO, wonach die Befangenheitsgründe nach Abs 1 auch für den Bürgermeister gelten, auch bei diesem nur aus einer leitenden Stellung innerhalb der Gemeindegutsagrargemeischaft – wie etwa als Obmann – eine Befangenheit abgeleitet werden kann, nicht aber aus einer bloß einfachen Agrargemeinschaftsmitgliedschaft. In einem solchen Fall kann also im Sinn des § 29 Abs 1 lit a TGO nicht von einer Angelegenheit gesprochen werden, an der der Bürgermeister selbst beteiligt ist. Für das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe im Sinn der lit d leg cit, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Bürgermeisters in Zweifel zu ziehen, fehlt es an Anhaltspunkten.

Vor diesem Hintergrund vertritt das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass Herr Ing. A B die Gemeinde X als vom Gemeinderat entsandter Vertreter – und nicht in seiner Funktion als Vizebürgermeister in Vertretung des Bürgermeisters - im Ausschuss der Agrargemeinschaft X vertreten hat, allerdings nicht befugt war, für die Gemeinde die Zustimmung zu den gegenständlichen Beschlüssen zu erteilen.

Insofern musste nicht geklärt werden, ob Herr Vizebürgermeister Ing. A B tatsächlich den hier gegenständlichen Ausschussbeschlüssen zugestimmt hat oder nicht. Eine solche Zustimmung liegt möglicherweise nur teilweise vor. Die Erteilung der Zustimmung ist insofern fraglich, als sich aus dem betreffenden Ausschusssitzungsprotokoll zwar auf die Zustimmung des Vizebürgermeisters zu den Jahresvoranschlägen 2011 und 2012 schließen lässt, sich eine Zustimmung zu den Jahresabrechungen 2010 und 2011 daraus aber nicht ergibt. Hinsichtlich letzterer Beschlüsse ist im Protokoll vielmehr festgehalten, dass sich Herr Ing. A B eine Zustimmung vorbehalten hätte. Auch in der vom Landesverwaltungsgericht am 15.4.2014 durchgeführten Verhandlung konnte Herr Ing. A B nicht näher darlegen, wann er die zunächst vorbehaltene Zustimmung zu den Jahresabschlüssen 2010 und 2011 letztlich tatsächlich erteilt hat. Auch mit der Anbringung des Gemeindesiegels samt Unterfertigung durch den Vizebürgermeister auf den Abrechnungs- bzw Voranschlagsformularen wird aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht nur bestätigt, dass ein Ausschussbeschluss unter Beiziehung des Gemeindevertreters genehmigt worden ist, nicht aber, dass der Gemeindevertreter selbst zugestimmt hätte. Die Vermutung des Landesverwaltungsgerichtes, dass jedenfalls hinsichtlich der Jahresabrechnungen 2010 und 2011 deren rechtswirksames Zustandekommen nicht mit einer Zustimmung des entsandten Gemeindevertreters begründet werden kann, musste allerdings wie bereits erwähnt nicht näher verifiziert werden, da dem entsandten Gemeindevertreter generell kein Zustimmungsrecht für die Gemeinde zukommt.

Sofern sich also die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, war diese aufgrund der oben dargelegten Gründe als unbegründet abzuweisen.

Das nicht rechtswirksame Zustandekommen des Ausschussbeschlusses über die Jahresvoranschläge für 2011 und 2012 ließe sich zusätzlich auch noch mit deren fehlender, laut § 37 Abs 7 TFLG 1996 allerdings geforderter satzungsgemäßen Bekanntmachung begründen.

4. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da zu der im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfrage, ob dem nach § 35 Abs 7 erster Satz TFLG 1996 entsandten Gemeindevertreter auch die Erteilung der Zustimmung der Gemeinde im Sinn des zweiten Satzes der genannten Bestimmung obliegt, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

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