LVwG T LVwG-2014/36/0964-2

LVwG-2014/36/0964-2Tribunale amministrativo regionale3 giu 2014

Regest

Nachbarrechte, Stellplätze, Schallschutz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/36/0964-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.0964.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die gemeinsame Beschwerde von Herrn A S wohnhaft in PLZ X, **straße **, Herrn B S wohnhaft in PLZ X, **straße * sowie der S GmbH, mit Sitz in PLZ X, **straße **, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 17.02.2014, Zl ****-2014,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit Baugesuch vom 16.01.2014, bei der Stadtgemeinde X eingelangt am 20.01.2014, beantragten Frau A B und Herr B B den Teilabbruch des Betriebsgebäudes sowie den Neubau eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten auf dem Gst **/ KG X.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgte eine Beiziehung und Prüfung des beantragten Bauvorhabens durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen Herrn Ing. W G mit Gutachten vom 10.02.2014.

Zudem wurde von der Baubehörde ein Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung eingeholt. Im Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung vom 11.02.2014 wird zusammengefasst ausgeführt, dass bei Einhaltung der im Gutachten angeführten Nebenbestimmungen gegen die Erteilung der Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben kein Einwand besteht.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 17.02.2014, Zl ****-2014, dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, die mit der Baubeschreibung und den Plänen des Bauwerbers einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, die baurechtliche Genehmigung erteilt.

Dagegen brachten Herr A S, Herr B S sowie die S GmbH, vertreten durch A S, fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 20.03.2014 ein, in der zusammengefasst Folgendes ausgeführt wurde: Im gegenständlichen Bauvorhaben seien rudimentäre Verfahrensrechte nicht eingehalten worden. Dabei sei im Zuge des Verfahrens keine Verständigung der Nachbarschaft (Beschwerdeführer) über das eingereichte Bauansuchen durchgeführt worden und sei ihnen somit auch die Möglichkeit im Zuge des Verfahrens eine Stellungnahme abzugeben entzogen worden. Des Weiteren sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich von welchem bautechnischen Sachverständigen ein Gutachten erstellt worden sei, so wie in der Begründung des Bescheides erwähnt. Auch sei aus dem Bescheid nicht zu entnehmen, von welchen Höhenpunkten aus die Grenzabstände zum Gst *** KG X gemessen worden sind. Sollte der im Bescheid angeführte Sachbearbeiter in diesem Verfahren auch als Sachverständiger tätig gewesen sein, liege wohl nach den geltenden Verfahrensregeln ein Verfahrensmangel vor. Zudem sei aus dem Bescheid auch nicht zu entnehmen, wie für die geplanten Wohnungen der erforderliche Schallschutz entsprechend der geltenden OIB-Richtlinie 5 eingehalten werde. Dabei werde insbesondere auf den Punkt 2 dieser Richtlinie verwiesen. Die Einhaltung dieser Richtlinie sei für den auf dem Gst *** KG X gewerberechtlich genehmigten Betrieb von existenzieller Bedeutung, da im Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X keine zeitlichen Einschränkungen bestehen würden. Weiters sei dem Bescheid in der Baubeschreibung auf Seite 2 zu entnehmen, dass für das geplante Objekt 10 Stellplätze für Kraftfahrzeuge vorgesehen seien. Im Spruch des Bescheides würden den Bauwerbern unter dem Bereich „weitere Vorschreibungen 45.“ die Errichtung von zusätzlichen 10 Stellplätzen vorgeschrieben. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, wo auf dem Baugrundstück diese Stellplätze angeordnet werden sollen.

Abschließend beantragten die Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens über die Einhaltung der Bestimmungen der OIB-Richtlinie 5 für die geplanten Wohneinheiten bezogen auf die vorhandenen und mit Bescheid genehmigten Emissionen aus der Betriebsanlage auf Gst *** KG X sowie in eventu die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens.

II.Beweiswürdigung:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

III.Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013

„(…)

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(…)“

IV.Erwägungen:

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt.

Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Gst *** KG X, das unmittelbar an den Bauplatz (Gst **/ KG X) angrenzt und dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Sie sind sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen.

Soweit die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, indem sie vorbringen, dass keine Verständigung der Beschwerdeführer über das eingereichte Bauansuchen erfolgt sei und ihnen somit auch die Möglichkeit entzogen worden sei im Zuge des Verfahrens eine Stellungnahme abzugeben, ist dem entgegenzuhalten, dass in der TBO 2011 weder eine zwingende Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch eine verpflichtende Mitteilung der Parteien des Verfahrens über die Antragstellung im Baubewilligungsverfahren normiert ist. Auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen sehen eine derartige grundsätzliche Verpflichtung der Behörde zur Information der Parteien des Baubewilligungsverfahren über eine Antragstellung nicht vor.

Die Beschwerdeführer konnte sohin mit ihrem Vorbringen, dass sie von der Baubehörde nicht über die verfahrensgegenständliche Baueinreichung informiert wurden, keine Verletzung von Verfahrensrechten dartun.

Soweit die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, wo auf dem Baugrundstück die Errichtung der vorgeschrieben Stellplätzen erfolgen soll, ist dazu auszuführen, dass – wie vorstehend ausgeführt - dem Nachbarn im Bauvorhaben nur hinsichtlich der in § 26 Abs 3 TBO 2011 taxativ angeführten Nachbarrechte Parteistellung zukommt. Hinsichtlich der vorgebrachten Vorschreibung und Anordnung der Stellplätze kommt den Beschwerdeführern sohin kein Mitspracherecht zu und war daher ein Eingehen auf dieses Vorbringen nicht geboten.

Wenngleich auch nicht entscheidungswesentlich, wird dazu lediglich ergänzend angemerkt, dass den mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen die Anzahl und Lage der vorgeschriebenen Stellplätze deutlich zu entnehmen sind.

Wenn die Beschwerdeführer zudem vorbringen, dass aus der bekämpften Entscheidung der Baubehörde nicht ersichtlich sei, von welchem bautechnischen Sachverständigen ein Gutachten erstellt worden ist, ist auszuführen, dass sich aus dem Bauakt eindeutig ergibt, dass die Prüfung des Bauvorhabens durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. W G erfolgte. Im Bauakt findet sich das Gutachten dieses hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 10.02.2014 samt Unterschrift und leserlicher Beifügung seines Namens, sodass eine eindeutige Zuordnung möglich ist.

Soweit in diesem Zusammenhang weiters ausgeführt wird, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer ein Verfahrensmangel vorliege, sofern der im Bescheid angeführte Sachbearbeiter in diesem Verfahren auch als Sachverständiger tätig gewesen sei, geht auch dieses Vorbringen ins Leere.

Grundsätzlich ist dazu zunächst auszuführen, dass die Organwalter der Behörde im Allgemeinen verpflichtet sind Sachverständige beizuziehen wenn Fachfragen zu beantworten sind, und sie nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügen (vgl VwGH 06.11.1990, Zl 90/05/0087; uva). Überdies ist in § 25 Abs 4 TBO 2011 die zwingende Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen bei den in dieser Bestimmung angeführten Bauvorhaben wie zB beim Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, sofern das Bauansuchen nicht nach § 27 Abs 2 und 3 TBO 2011 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, normiert.

Wie dem gegenständlichen Bauakt zu entnehmen ist, erfolgte – wie bereits vorstehend ausgeführt - im gegenständlichen Bauverfahren die Beziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. W G.

Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung vom 17.02.2014, Zl ****-2014, ist allerdings ohne jeden Zweifel als Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X als Baubehörde zu qualifizieren und diesem zuzurechnen (vgl insbesondere Spruch und Fertigungsklausel).

Die bloße Anführung des hochbautechnischen Amtssachverständigen als Sachbearbeiter auf der ersten Seiten der bekämpften Entscheidung begründet weder einen Befangenheitsgrund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG noch ist sie geeignet, die Unbefangenheit iSd § 53 Abs 1 Satz 1 zweiter Halbsatz AVG in Zweifel zu stellen oder einen anderen Verfahrensmangel bzw eine Mangelhaftigkeit der bekämpften Entscheidung zu begründen.

Sofern die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen, dass dem Bescheid weiters nicht zu entnehmen sei von welchen Höhenpunkten aus die Grenzabstände zum Nachbargrundstück Gst *** KG X gemessen worden sind, allenfalls eine Verletzung des ihnen gemäß § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 zukommenden Rechts auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 geltend machen sollten, kommt auch diesem Vorbringen aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (vgl VwGH 31.05.1979, Zl 545/79; VwGH 18.02.1986, Zl 83/07/0124; VwGH 26.04.1988, Zl 87/07/0062; VwGH 17.09.1996, Zl 95/05/0228 uva).

Im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 17.02.2014, Zl ****-2014, wurde dem beantragten Bauvorhaben unter den in den „Bautechnischen Vorschreibungen“ enthaltenen Auflagen, die mit der Baubeschreibung und den Plänen des Bauwerbers einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, die Baubewilligung erteilt.

Es wurde sohin im Spruch der nunmehr bekämpften Entscheidung hinsichtlich der Baubeschreibung und der dem Baugesuch zugrunde liegenden Plänen unzweifelhaft der Integrationsakt klargestellt, um diese rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und somit zum Inhalt der erteilten Baubewilligung zu machen.

Auf den im Bauakt einliegenden Planunterlagen wie dem Lageplan des Ingenieurbüros für Vermessungswesen F R vom 29.01.2014, Zl *, und den Plänen der Plan XYZ vom 16.01.2014, Plannummer: .-2, sind die jeweiligen Höhenbezugspunkte bzw Höhenbemessungen des beantragten Bauvorhabens deutlich und schlüssig nachvollziehbar dargestellt.

Zudem finden sich auf diesen Planunterlagen entsprechende Genehmigungsvermerke, die sich ausdrücklich auf den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 17.02.2014, Zl ****-2014, beziehen, sodass dem vorangeführten höchstgerichtlich geforderten Bestimmtheitserfordernis ebenfalls entsprochen wurde.

Dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 10.02.2014 ist weiters ua zu entnehmen, dass auch eine ausführliche und schlüssig nachvollziehbare Darstellung der Prüfung der Abstandsbestimmungen erfolgte.

In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich daraus, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer gegenständlich in ihrem Nachbarrecht nach § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO 2011 nicht verletzt werden.

Abschließend wurde vorgebracht, dass aus dem Bescheid auch nicht zu entnehmen sei, wie für die geplanten Wohnungen der erforderliche Schallschutz entsprechend der geltenden OIB-Richtlinie 5 eingehalten werde. Dabei werde insbesondere auf den Punkt 2 dieser Richtlinie verwiesen.

Auch hinsichtlich dieses Vorbringens ist unter Bezugnahme auf die in § 26 Abs 3 TBO 2011 taxativ angeführten Nachbarrechte auszuführen, dass diesbezüglich den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht zukommt und war daher aus diesem Grund ein weiteres Eingehen darauf sowie die Einholung eines Lärmgutachtens nicht geboten.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die angeführte Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Barbara Gstir

(Richterin)

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