LVwG T LVwG-2014/41/0123-7

LVwG-2014/41/0123-7Tribunale amministrativo regionale14 lug 2014

Regest

Werbeeinrichtung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/41/0123-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.0123.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde der HM, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R vom 17.10.2013, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Beschwerde der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend präzisiert und abgeändert, als sich der Entfernungsauftrag auf die Werbeeinrichtung an der Westseite des Stadels auf Gst .86, KG L bezieht und diese Werbeeinrichtung bis zum 10.08.2014, zu entfernen ist.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Sämtliche der in diesem Erkenntnis angeführten Grundstücke beziehen sich auf die KG **** L.

Im Zuge einer Überprüfungsfahrt durch die Bezirkshauptmannschaft R am 01.03.2013 musste ua festgestellt werden, dass an der B*** E Straße im Bereich der Ortseinfahrt von L von E kommend auf der linken Fahrbahnseite auf der Westseite eines Stadels auf Gst .86, KG L, eine Werbeeinrichtung, welche auf das HM in L hinweist, widerrechtlich angebracht ist.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft R vom 15.03.2013, Zl ****, wurde die HM auf das Fehlen der hiefür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung aufmerksam gemacht und erging die Aufforderung, diese Werbeeinrichtung jedenfalls bis zum 05.04.2013 zu entfernen, andernfalls ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und die Entfernung der Werbetafel mit Bescheid aufgetragen wird.

Nachdem dem Entfernungsauftrag nicht entsprochen wurde, erging in weiterer Folge der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R vom 17.10.2013, Zl *, mit welchem der HM gemäß § 15 Abs 1 und 5 iVm § 42 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr 150/2012 (im Folgenden kurz: TNSchG 2005) der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid eingangs näher beschriebene, widerrechtlich errichtete Werbeeinrichtung an der B E Straße im Bereich der Ortseinfahrt von L, von der Ortsmitte L kommend auf der rechten Fahrbahnseite auf einem Stadel auf der Gp .86, KG L, unverzüglich, längstens jedoch bis zum 20.11.2013 zu entfernen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch die gegenständliche Werbeeinrichtung auf das HM in L hingewiesen werde und diese insbesondere aufgrund der Größe und intensiven Farbgestaltung im Landschaftsbild wirksam werde. Diese Werbetafel sei jedenfalls als Werbeeinrichtung im Sinne des TNSchG 2005 zu qualifizieren. Diese befinde sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des TNSchG und sei ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet worden, weshalb die Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs 5 TNSchG 2005 verwirklicht würden.

Gegen diesen Bescheid wurde von der HM, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt, fristgerecht Berufung erhoben und darauf hingewiesen, dass die Partei Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes sei, auf welchem sich der Stadel befinde. Derzeit behänge ein schwebendes Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer anderen, auf dem Stadel des Grundstückes angebrachten Tafel der Partei, über welche laut erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R vom 19.06.2013 zu Zl **** ein Entfernungsauftrag ergangen sei, wogegen die Partei zunächst Berufung erhoben und gegen das diesbezügliche Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 06.08.2013 zu U****gleichfalls Beschwerde geführt habe, welche nunmehr durch den Verwaltungsgerichtshof zu Zl 2013/10/0217-2 behandelt werde. Der dortige Entfernungsauftrag sei sohin nicht rechtskräftig, gegen die Vollstreckbarkeit sei ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt worden. Das gegenständliche Verfahren sei somit inhaltlich ident mit dem bereits behängenden schwebenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und hätte die Bezirkshauptmannschaft R präjudiziell den Ausgang des behängenden Verfahrens abwarten müssen, da notwendigerweise eine Bindungswirkung zwischen dem zu erwartenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und dem gegenständlichen Entfernungsauftrag bestehe. Inhaltlich sei festzuhalten, dass die Tafel sowohl innerhalb des Ortsgebietes angebracht sei sowie bereits sei mehreren Jahrzehnten eine derartige Tafel angebracht worden sei. Die Begründung, dass der Stadel von der Abteilung Umweltschutz als nicht zur geschlossenen Ortschaft gehörig qualifiziert worden sei, sei aufgrund des Umstandes, dass jenes Verfahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, obsolet. Es wurde der Berufungsantrag gestellt, dass die Berufungsbehörde der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid Folge geben und diesen ersatzlos beheben wolle.

Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 03.01.2014, Zl U-****, wurde die von der HM eingebrachte Berufung dem Landesverwaltungsgericht Tirol zuständigkeitshalber zur Entscheidung übersandt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist infolge Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche nunmehr als Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.

In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht in den Akt der belangten Behörde Einsicht genommen und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, insbesondere durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014, anlässlich welcher der Amtssachverständige für Naturkunde, OL, einvernommen wurde und die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, zur Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes beizutragen. Vorgelegt wurde von dieser ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.12.2013, Zl AW 2013/10/0057-6, mit welchem über den Antrag der HM der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.08.2013, Zl U-****, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag, erhobenen und zur Zl **** protokollierten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattzugeben wurde.

II.Rechtslage:

Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013 ( im Folgenden kurz: TNSchG 2005) lauten wie folgt:

„§ 3

(…)

(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

(3) Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.

(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von

(5) Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.“

III.Erwägungen:

Im Gegenstandsfall wurde der belangten Behörde im Wege einer Überprüfungsfahrt am 01.03.2013 unter anderem bekannt, dass an der B*** E Straße im Bereich der Ortseinfahrt von L von der Ortsmitte L kommend auf der rechten Fahrbahnseite auf der Westseite eines Stadels auf Gst .86 sich eine auf Foto festgehaltene Werbetafel befindet, welche als Hintergrund ein Bild des HM aufweist und sich weiters im linken oberen Bereich der Werbetafel die Aufschrift „HM****S“ befindet. Festgehalten wurde, dass neben dieser Aufschrift weiters der Aufdruck „Für ein intensives Lebensgefühl!“ und am unteren Rand der Werbeeinrichtung weiters die Adresse, die Telefonnummer und die Internetadresse ersichtlich ist und dass dieser Text sich auf einem weinroten Hintergrund befindet.

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 auf der Westseite des Holzstadels auf Gst .86 KG L angebrachte Werbeeinrichtung wurde von der belangten Behörde als zuständiger Naturschutzbehörde nicht erteilt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Werbeeinrichtungen im Sinn des § 3 Abs 3 Tiroler Naturschutzgesetz nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Demnach kann der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und einer Entfernungsangabe zu Recht als Werbeeinrichtung im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes angesehen werden (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zl ****).

Im Lichte dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Gegenstandsfall nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als klargestellt anzusehen, dass die gegenständlich auf der Westseite des auf Gst .86 angebrachte Tafel als Werbeeinrichtung im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 zu qualifizieren ist.

Der naturkundefachliche Amtssachverständige hat im Rahmen seiner Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 schlüssig unter Hinweis auf das TIRIS-Luftfoto vom 17.06.2014 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift) dargetan, dass sich die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung aufgrund des nicht als Betriebsgebäude im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 zu qualifizierenden Holzstadels auf Gst .86 eindeutig außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 befindet. Dieser Holzstadel, an dessen Westseite die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung angebracht ist, grenzt teilweise an bebautes Gebiet an, ist jedoch, wie aus dem genannten TIRIS-Foto vom 17.06.2014 ersichtlich ist, von diesem nicht überwiegend umgeben. Vielmehr befindet sich rund um diesen Feldstadel Großteils eine vollkommen unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche.

Eine geschlossene Ortschaft endet mit dem letzten Gebäude, das Gebiet in einem Umkreis von 50 m ist als nicht zur geschlossenen Ortschaft gehörig zu qualifizieren. Es beginnt nämlich der im Gesetz definierte Bereich „außerhalb einer geschlossenen Ortschaft“ ab dem ersten Zentimeter im Anschluss an ein Gebäude, welches in eine Richtung in der Entfernung von 50 m kein weiteres Gebäude aufweist. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 01.06.1981, Zl 81/10/0006, zu einem ähnlichen Rechtsbegriff aus dem steirischen Naturschutzgesetz 1976 festgestellt hat, besitzen Gebäude am Rand des verbauten Gebietes kein „Umfeld“, innerhalb dessen Bereich Werbeeinrichtungen noch zur geschlossenen Ortschaft zählen würden.

Gemäß § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz – TROG 2011, LGBl Nr 56/2011, zuletzt geändert mit LGBl Nr 130/2013, dürfen ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, im Freiland errichtet werden. Beim Stadel auf Gst .86, auf dem die Werbeeinrichtung mit dem Bild des Hotels als Hintergrund angebracht ist, handelt es sich, wie aus den im Akt des Verwaltungsgerichtes Tirol befindlichen Lichtbildern ersichtlich, eindeutig um einen Stadel in ortsüblicher Holzbauweise. Da dieser Stadel nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden darf, ist dieser gemäß § 3 Abs 2 letzter Satz TNSchG 2005 nicht als Betriebsgebäude zu qualifizieren. Da somit kein Betriebsgebäude vorliegt, ist der Feldstadel im Sinne dieser Begriffsbestimmung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines Abstandes von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden nicht als relevantes Gebäude heranzuziehen, sodass dieser Holzstadel auf Gst .86 mit der auf der Westseite angebrachten Werbeeinrichtung nicht innerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 anzusehen ist.

Wenn von der Beschwerdeführerin, unter Hinweis auf das zu Zl 2013/10/0217-2 beim VwGH anhängige Beschwerdeverfahren, argumentiert wird, dass die Werbeeinrichtung sowohl innerhalb des Ortsgebietes angebracht ist als auch bereits seit mehreren Jahrzehnten eine derartige Tafel angebracht wurde, ist auf die Unterscheidung der Begriffe „Ortsgebiet“ und „geschlossene Ortschaft“ zu verweisen. Der VwGH umschreibt in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, Zl 2002/02/0134, das „Ortsgebiet“ im Sinne der StVO als Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“. Somit ist die Positionierung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung innerhalb des Ortsgebietes für das naturschutzrechtliche Verfahren nicht relevant. Im naturschutzrechtlichen Verfahren ist der Rechtsbegriff „geschlossene Ortschaft“ im Sinne des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 ausschlaggebend und ist in diesem Zusammenhang auf die oben getroffenen Ausführungen hinzuweisen.

Dem Vorbringen, dass eine derartige Tafel bereits seit mehreren Jahrzehnten angebracht sei, ist zu entgegnen, dass seit dem Inkrafttreten des Tiroler Naturschutzgesetzes 1975 neben dem Errichten, Aufstellen und Anbringen auch die Änderungen von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossenen Ortschaften bewilligungspflichtig sind. Dass die in Rede stehende Werbeeinrichtung unverändert seit mehreren Jahrzehnten besteht, erscheint aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes schon in Anbetracht der Ausgestaltung und Anführung einer Internetadresse ausgeschlossen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bereits durch das Gesetz vom 17.07.1951 über den Schutz und die Pflege der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl Nr 31/1951, gemäß § 3 „das Anbringen oder Aufstellen jeder Art von Ankündigungen, insbesondere zu geschäftlichen Werbezwecken, außerhalb geschlossener Ortschaften“ einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurfte, weshalb die Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere geht.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol erscheint es somit nicht notwendig, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur unter Zl AW 2013/10/0057-6 protokollierten Beschwerde abzuwarten.

Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 den naturkundefachlichen Amtssachverständigen OL für befangen erklärt hat, weil dieser die Methodik seiner Befundung im Gutachten vom 15.04.2014, Zl ****, nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht hätte und seine Aussage in der Zusammenfassung des schriftlichen Gutachtens, wonach eine Werbeeinrichtung immer wirke, sodass im gesamten Umfeld der Werbeeinrichtungen immer von einer mittleren Beeinträchtigung gesprochen werden könne und dadurch die Bestimmung des § 15 Naturschutzgesetz konterkariert würde, ist dieser entgegen zu halten, dass es nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 15 TNSchG 2005 im Zusammenhang mit der Erteilung eines Entfernungsauftrages betreffend eine konsenslose Werbeeinrichtung nicht darauf ankommt, ob eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des TNSchG 2005 durch die Werbeeinrichtung verursacht worden ist oder nicht. Vielmehr ist nach der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs 5 TNSchG 2005 maßgeblich, ob eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert wurde. Auf die Verletzung der Schutzgüter des TNSchG 2005 kommt es dagegen nicht an. Eine Befangenheit des naturkundefachlichen Amtssachverständigen OL liegt schon aus diesem Grunde nicht vor und sind auch bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 keine diesbezüglichen Bedenken entstanden. So hat auch die Vertreterin der Tiroler Umweltanwaltschaft die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt. In der Beschwerde wurde schließlich nicht bestritten, dass die Veranlassung der Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, weshalb der in Beschwerde gezogene Entfernungsauftrag zu Recht an die Beschwerdeführerin gerichtet wurde.

Insgesamt kommt der vorliegenden Beschwerde nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Berechtigung zu, weshalb sie abzuweisen war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dass die im gegenständlichen Beschwerdefall aufgestellte Werbeeinrichtung mit den näher beschriebenen Aufschriften als Werbeeinrichtung im Sinne des § 3 Abs 3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einzustufen ist, erschließt sich aus dem bereits zitierten VwGHErkenntnis vom 02.10.2007, Zahl 2006/10/0144. Weiters ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, Zahl 2012/10/0001, dass die Entfernung konsenslos ausgeführter Werbeeinrichtungen auf der Grundlage des § 15 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufgetragen werden kann.

In der vorliegenden Entscheidung hat sich das erkennende Gericht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten.

Hinweis:

Für die Vergebührung der Beschwerde sind von der Beschwerdeführerin Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft R zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hermann Riedler

(Richter)

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