LVwG T LVwG-2014/17/0411-3

LVwG-2014/17/0411-3Tribunale amministrativo regionale22 lug 2014

Regest

Wegen Antrag nach dem NAG-Abweisung; zwingender Versagungsgrund, kein Aufenthaltstitel bei aufrechtem Auftenthaltsverbot;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/17/0411-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0411.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler- Luchner über die als Berufung eingebrachte Beschwerde des nigerianischen Staatsangehörigen BF geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid der KN vom xx.xx.xxxx zu Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der KN wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 11 Abs 1 Z 1 iVm § 41a Abs 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) BGBl I NR 100/2005 idgF abgewiesen. Begründet wurde dies vor allem damit, dass der Antragsteller bis dato dreimal rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei und aufgrund dieser Verurteilung auf insgesamt 31 Monate Aufenthalt in Justizanstalten zurück blicken müsse. Darüber hinaus sei aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen durch die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom xx.xx.xxxx gegen den Antragsteller ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Laut Mitteilung der LN vom xx.xx.xxxx wäre unter Zugrundelegung der geltenden Rechtslage jedenfalls ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot (jetzt Einreiseverbot) zulässig. Die verhängte Maßnahme gelte somit weiterhin bis xx.xx.xxxx. Über dies sei von der Bezirkshauptmannschaft N mit Bescheid vom xx.xx.xxxx ein zehnjähriges Rückkehrverbot erlassen worden. Polizeiliche Maßnahmen würden gem § 125 Abs 16 FPG weiter gelten und würden somit gem § 11 Abs 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einen absoluten Versagungsgrund darstellen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (Berufung) erhoben und in dieser wie folgt ausgeführt:

„Der Berufungswerber erhebt gegen den Bescheid des KS vom xx.xx.xxxx zugestellt am xx.xx.xxxx fristgerecht

BERUFUNG

Die Entscheidung wird in ihrem gesamten Umfang angefochten.

Seitens der Behörde wurde zwar festgestellt, dass der Berufungswerber dreimal rechtskräftig verurteilt worden ist, trifft aber keine Feststellungen zu der Schwere der Verurteilungen, was maßgeblich für die Entscheidung ist. Die belangte Behörde bezieht sich zwar auf die Stellungnahme der LN, trifft aber keine eigenen Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen. Nach der Judikatur der VwGH reichen aber strafrechtliche Verurteilungen allein für die Gefährlichkeitsprognose nicht aus, vielmehr wird auf das persönliche Verhalten des Antragsstellers abgestellt (vergleiche Vw 2013/22/0070. Der Beschwerdeführer wurde immer wegen § 27 SMG verurteilt, der Strafrahmen beträgt bei diesen Delikten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, er wurde teils wegen Versuch, teils wegen vollendetem Delikt verurteilt. Die Weitergabe des Suchtmittels ist nicht gewerbsmäßig erfolgt oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung weshalb der Berufungswerber keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Außerdem hält sich der Berufungswerber seit sieben Jahren in Österreich auf und je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust von Bindungen zum Heimatland. Er hat sich hier integriert indem er die deutsche Sprache lernt und bereits A2 Grundstufe Deutsch mit sehr gutem Erfolg bestanden hat. Seit seiner letzten Verurteilung hat sich der Berufungswerber auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was letztendlich zeigt, dass er einen geordneten Lebenswandel nachgeht.

Der Berufungswerber verkauft die Straßenzeitung „20“ und trägt zu seinem Unterhalt bei.

Es wird daher gestellt der

ANTRAG

Den angefochtenen Bescheid abzuändern in der Sache zu entscheiden und dem Berufungswerber den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.

K, am xx.xx.xxxx für BF“

Der Beschwerdeführer hat am xx.xx.xxxx einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gem § 41a Abs 9 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens iSd Art 8 EMRK gestellt. Es hat sich dabei um einen Erstantrag gehandelt.

Beigegeben war diesem Antrag ein Diplom über A2, Grundstufe Deutsch. Die Prüfung darüber hat der Beschwerdeführer mit „sehr gut“ bestanden, weiters eine Bestätigung vom xx.xx.xxxx der Tiroler Straßenzeitung „20er“ mit welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer auf selbstständiger Basis seit xx.xx.xxxx die Tiroler Straßenzeitung verkauft, eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer durch die Firma HS vom xx.xx.xxxx sowie diverse Schreiben, in welchen bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer ein freundlicher und hilfsbereiter Mensch sei sowie zuletzt noch ein Schreiben der afrikanischen Kongregation, unterzeichnet von EL, welche ebenfalls eine Empfehlung für den Beschwerdeführer darstellt.

Im erstinstanzlichen Akt erliegt außerdem ein Auszug (EKA Daten), aus welchem hervor geht, dass mit xx.xx.xxxx ein Aufenthaltsverbot und mit xx.xx.xxxx (rkrft. seit 3.11.2006) ein Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden ist. Das Rückkehrverbot gilt bis xx.xx.xxxx.

In diesem Auszug sind auch die Straftaten des Beschwerdeführers aufgelistet.

So wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen N zu **** vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx wegen § 27 Abs 1 und 2 Abs 2 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon Freiheitsstrafe sieben Monate bedingt, Probezeit auf drei Jahre verurteilt. Außerdem wurde er vom LG für Strafsachen N zu **** vom xx.xx.xxxx rechtskräftig seit xx.xx.xxxx wegen § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 1. Fall SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes TN zu **** vom xx.xx.xxxx rechtskräftig seit xx.xx.xxxx wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Außerdem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu **** vom xx.xx.xxxx des LG für Strafsachen N widerrufen.

Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes:

Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergibt sich aus §3 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 144/2013, in welchem ausgeführt ist:

Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Minister für Inneres zuzustellen.“

Im gegenständlichen Fall ist jedoch das Erkenntnis der KN vom xx.xx.xxxx ergangen.

In § 82 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 144/2013 und dort in Abs 18 ist festgehalten, dass die §§ … 41a Abs 9 … idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2013 mit 01.01.2014 in Kraft treten.

Da der gegenständliche Bescheid am xx.xx.xxxx ergangen ist, gilt für diesen das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) des BGBl I Nr 38/2011.

Dieser lautet wie folgt:

„Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41a.

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt;

2. dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“

§ 44b :

„1. Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß § 41a Abs.9 oder 43 Abs.3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde oder

2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 352 FPG oder eine Ausweisung gem. § 66 FPGjeweils auf Grund des §61 FPGoder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, oder

3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, daß eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gem.§ 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antraggemäß § 21 Abs.1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1 NAG vor, welches in der begründeten Stellungnahme gem § 44b Abs 2 NAG der LN vom xx.xx.xxxx als absoluter Hinderungsgrund gem § 11 Abs 1 Z 1 NAG angeführt wurde.

In dieser Begründung ist außerdem festgehalten, dass die gem § 125 Abs 16 FPG vor in Kraft treten des Bundesgesetzes BGBl I NR 38/2011 erlassenen Aufenthaltsverbote gem § 60 oder Rückkehrverbote gem § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben.

Zu diesem Thema ist auch in den RV zu BGBl I 100/2005 ausgeführt, dass § 11 NAG in Abs 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe).

Der VwGH hat am 03.07.2007 zu Zl 2007/18/0366 ausgesprochen, dass für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Anwendung dieses Versagungsgrundes allenfalls ein Eingriff in ein durch Art 8 Abs 1 MRK geschütztes Recht des Fremden aus dem in Art 8 Abs 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, kein Raum besteht, zumal § 11 Abs 3 NAG eine Bedachtnahme auf Art 8 MRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht vorsieht.

Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 17.04.2013 zu Zl 2013/22/0041 ausgesprochen, dass gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG einem Fremden ein Aufenthaltstitel u.a. dann nicht erteilt werden dürfte, wenn gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe. Diesfalls habe eine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG zu unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2012, 2009/22/0262, ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anknüpfung des Gesetzgebers an das bloße Bestehen eines von einer inländischen Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes aus verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken hervorrufe und dies verneint. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG werde auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Das Gesetz treffe ausreichend Vorsorge, um - auch bei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen - den Vorgaben des Art. 8 EMRK zu entsprechen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund des § 11 Abs 1 Z 1 NAG ein absoluter Versagungsgrund vorliegt und daher die Beschwerde abzuweisen war. Dass ein Eingriff nach Art.8 Abs.1 MRK vorliegt war im gegenständlichen Fall aufgrund des vorliegenden aufrechten Aufenthaltsverbotes bzw. des zwingenden Versagungsgrundes nicht mehr zu überprüfen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

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