LVwG T LVwG-2014/32/1816-2

LVwG-2014/32/1816-2Tribunale amministrativo regionale24 lug 2014

Regest

Errichtung eines Glashauses und einer Einfriedung;<br/>Zurückverweisung, da Sachverhaltsfeststellungen fehlen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/32/1816-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.1816.2

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des Herrn B F, A, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 20. Mai 2014, Zl ****, den

B E S C H L U S S

1. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 20. Mai 2014, Zl ****, aufgehoben und diese Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde C zurückverwiesen wird.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Nachdem eine Bauanzeige für eine bauliche Anlage auf dem gegenständlichen Bauplatz baubehördlich zur Kenntnis genommen worden war, wurde mit dem Schreiben des Bürgermeisters vom 12.8.2013 dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er auf dem gegenständlichen Grundstück unzulässig ein Glashaus errichtet habe.

Diesem Schreiben vorausgegangen ist die Stellungnahme des Architekturbüros D vom 1. August 2013 (E-Mail) an die Gemeinde C, worin angeführt ist, dass weder ein Glashaus/Folientunnel noch eine Einfriedung (Maschendrahtzaun) im Freiland zulässig seien.

In der Folge erging die Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 31. August 2013. Darin wird ua die Bodenfläche des gegenständlichen Gasthauses mit 8,16 m² und die Firsthöhe mit 2 29 m angegeben.

Mit der E-Mail vom 16.9.2013 an die Baubehörde bekräftigt das Architekturbüro D, dass die Errichtung bzw. Bewilligung des Glashauses im Freiland laut § 41 Abs 2 TROG nicht zulässig sei, ebenso nicht die Errichtung einer Einfriedung. Dabei wird auf eine mündliche Anfrage bei der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht beim Amt der Tiroler Landesregierung verwiesen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 20. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 als „Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlagen (Glashaus und Einfriedung) deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen drei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.“

Dieser Bescheid wurde zur Abholung beim Postamt hinterlegt und gilt gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz mit dem 23. Mai 2014 als zugestellt (erlassen). Dies ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Postrückschein (RSb).

Gegen den vorgenannten Bescheid hat der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer Berufung (Beschwerde) an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt dargelegt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache wird gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 20.05.2014, zugestellt durch Hinterlegung am 22.05.2014, innerhalb offener Frist die

B E R U F U N G

an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Die Berufung wird wegen fehlender und unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Berufungswerber „als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlagen (Glashaus und Einfriedung) deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen drei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides“ aufgetragen.

Begründend wird angeführt, es sei im Rahmen eines Lokalaugenscheines festgestellt worden, dass Glashaus und Einfriedung ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden seien. Es handle sich nicht um ein Nebengebäude, sondern um ein separates Gebäude, welches weder in der Funktion noch in der Größenordnung als Nebengebäude zum bestehenden landwirtschaftlichen Stadelgebäude anzusehen sei.

Die erstinstanzliche Behörde hat wesentliche Feststellungen unterlassen, die für die richtige rechtliche Beurteilung der Rechtssache notwendig sind.

1. )

Die Behörde hat keinerlei Erhebungen über die Höhe der Einfriedung geführt und keine Feststellungen zu dieser Höhe. Derartige Feststellungen sind jedoch notwendig für die Beurteilung der Frage, ob eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich sind, oder ob es weder einer Bewilligung noch einer Anzeige bedarf.

Gemäß § 21 Abs. 1 lit. c TBO bedarf die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige.

Die Einfriedung auf dem Grundstück Nr. 29 hat keine Stützmauern, ist niedriger als 1,50 m hoch und grenzt nicht an eine Verkehrsfläche an. Daher bedurfte die Errichtung dieser Einfriedung weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige.

Zudem sind ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, wenn sie im Freiland gelegen sind, gemäß § 1 Abs.3 lit.k TBO vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Das gegenständliche Grundstück liegt im Freiland, die Einfriedung ist durchaus ortsüblich, da mehrere landwirtschaftliche Grundstücke in der Umgebung Einfriedungen gleicher Art aufweisen. Auch aus diesem Grunde ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich und kann die Behörde nicht mit der Begründung der fehlenden Baubewilligung die Beseitigung der Einfriedung auftragen.

Bei vollständiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die erstinstanzliche Behörde sohin die Entfernung dieser Einfriedung nicht auftragen dürfen.

Beweis: Ortsaugenschein

Auch hinsichtlich des Gewächshauses hat die erstinstanzliche Behörde wesentliche Feststellungen, die für die richtige rechtliche Beurteilung maßgebend sind, unterlassen.

Die Behörde hat keinerlei Feststellungen über die Größe und Ausstattung des Gewächshauses (Glashauses) getroffen, obwohl sie diese anhand der Angaben des Berufungswerbers und/oder im Rahmen eines Ortsaugenscheines hätte treffen können.

Der Berufungswerber hat angegeben, dass dieses Gewächshaus eine Bodenfläche von 8,16 m2 und eine Firsthöhe von 2,29 m hat und keine Bodenplatte aufweist und dem Schutz von Gemüsepflanzen dient. Diese Angaben hätten zwanglos im Rahmen eines Ortsaugenscheins überprüft werden können. Im Rahmen eines Ortsaugenscheines hätte weiter festgestellt werden können, dass das Gewächshaus nicht an ein Gebäude anschließt, sondern von allen vier Seiten vom Grundstück aus zugänglich ist.

Gemäß § 21 Abs.3 lit. f TBO bedürfen „die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind“ weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige.

Hinsichtlich des „Baumaterials“ derartiger Gebäude sind in der TBO keine Vorschriften enthalten und ist es somit unerheblich, ob derartige Gebäude aus Holz, aus Mauern oder sonstigen Materialien errichtet sind.

Auch wenn ein Gewächshaus kein Geräteschuppen oder Holzschuppen ist, so ist es doch unter diese Gesetzesstelle zu subsummieren (arg. „und dergleichen“), denn es dient zwar nicht dem Schutz von Geräten oder von Holz, sondern dem Schutz von Gemüsepflanzen. Der Schutz von Gemüsepflanzen ist dem Schutz von Holz oder Geräten gleichzuhalten.

Bei Feststellung der Größe des Gewächshauses (Glashauses) und seiner Funktion hätte die erstinstanzliche Behörde daher zur Auffassung gelangen müssen, dass dieses Gewächshaus aufgrund seiner geringen Ausmaße und seiner Funktion weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, bei diesem Glashaus handle es sich nicht um ein Nebengebäude, sondern um ein „separates“ Gebäude, welches weder in der Funktion noch in der Größenordnung als Nebengebäude zum bestehenden landwirtschaftlichen Stadelgebäude anzusehen sei.

Der Begriff eines „separaten“ Gebäudes ist der TBO, auf die sich die erstinstanzliche Behörde stützt, fremd, und kann auch nicht nachvollzogen werden. Unstrittig ist aber, dass das Gewächshaus nicht an ein anderes Gebäude angebaut ist, sondern frei steht, es sich also nicht um einen Zubau zu einem bestehenden Gebäude handelt.

Unrichtig ist die erstinstanzliche Begründung, dass dieses Glashaus (Gewächshaus) weder in der Funktion noch in der Größenordnung als Nebengebäude zum bestehenden landwirtschaftlichen Stadelgebäude anzusehen sei.

Die erstinstanzliche Behörde hat keine Feststellungen zu den Ausmaßen des landwirtschaftlichen Stadelgebäudes und des Glashauses getroffen. Die rechtliche Beurteilung bzw. Schlussfolgerung, es sei aufgrund der „Größenordnung“ nicht als Nebengebäude anzusehen, ist daher nicht nachvollziehbar und somit unzulässig. Tatsächlich ist das Gewächshaus lediglich ca. halb so groß wie das Stadelgebäude, was die erstinstanzliche Behörde bei Durchführung eines Ortsaugenscheines, aber auch bei Vergleich der für das Gewächshaus angegebenen Größe mit der Größe des Stadelgebäudes lt. Bauanzeige hätte feststellen können.

Gem. § 2 Abs. 10 TBO sind Nebengebäude jene Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszwecks einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Ein Gewächshaus, das lediglich dem Witterungsschutz einer kleinen Gruppe temperaturempfindlicher Pflanzen dient, ist zweifellos ein

Nebengebäude zu einem bereits bestehenden Gebäude, wenn sogar Gartenhäuschen, die zwar nicht Wohnzwecken, aber doch üblicherweise dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen dienen, ausdrücklich als Beispiel für Nebengebäude im Gesetzestext angeführt werden.

Bei Feststellung der Größe des Glashauses und seines Verwendungszwecks hätte die erstinstanzliche Behörde daher zur Auffassung gelangen müssen, dass dieses Gewächshaus weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf und es zudem als Nebengebäude zum bereits auf Gp 29 bestehenden Gebäude zu beurteilen ist. Demnach hätte die erstinstanzliche Behörde auch nicht die Beseitigung dieses Gewächshauses anordnen dürfen.

Beweis: Ortsaugenschein

Der Berufungswerber stellt daher den

A N T R A G

das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Berufung Folge gegen und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 20.05.2014 ersatzlos beheben;

in eventu den angefochtenen Bescheid abändern und feststellen, dass die Einfriedung und das Glashaus (Gewächshaus) auf Gp. 29 Gb C weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen und auch im Freiland errichtet werden können;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur

Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.

A, am 20.06.2014 B F“

Im Vorlageeschreiben vom 30. Juni 2014 ist ausgeführt, dass die Beschwerde (Berufung) am 23 Juni 2014 eingebracht wurde. Auf der Beschwerde befindet sich der Einlaufvermerk vom 23. Juni 2014, eine persönliche Übergabe der Beschwerde ist nicht vermerkt; offensichtlich wurde die Beschwerde postalisch eingebracht. Eine Nachfrage (Email) bei der Baubehörde hat ergeben, dass das bezügliche Kuvert (Poststempel) nicht mehr auffindbar ist.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Wesentliche Rechtsgrundlagen:

1. Tiroler Bauordnung 2013:

„§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(10) Nebengebäude sind Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen.

§ 21

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2) Abs 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.

(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs 1, 2 und 3 vorzugehen.

(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(7) Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn

Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“

2. Tiroler Raumordnungsgesetz (VwGVG):

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs 3 erster Satz sind.

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

III.Rechtliche Erwägungen:

Nachdem das Kuvert, mit dem die Beschwerde offensichtlich postalisch eingebracht wurde, nicht mehr auffindbar und die vom 20. Juni 2014 datierende Beschwerde am 23 Juni 2014 bei der Baubehörde eingelangt ist, besteht aufgrund der Fristenberechnung im Sinn des § 33 Abs 3 AVG keine Veranlassung, an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu zweifeln.

Nach § 39 TBO 2011 wird insbesondere unterschieden, ob der baupolizeiliche Auftrag eine anzeigepflichtige oder baubewilligungspflichtig bauliche Anlage betrifft (vgl Abs 1 leg cit) oder eine bauliche Anlage, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf (vgl § 39 Abs 7 TBO 2011).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll. Ein baupolizeilicher Auftrag ist nur dann ausreichend bestimmt, sodass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann, wenn ihm unmittelbar zu entnehmen ist, welche Bauteile abzubrechen sind, wobei es genügt, dass dies ein fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (vgl Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO (2014), E 37 zu § 39; VwGH 13.11.2012, 2009/05/0203).

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde ua die Beseitigung des Glashauses auf dem gegenständlichen Bauplatz aufgetragen.

Aus dem behördlichen Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach sich auf dem gegenständlichen Grundstück noch andere Glashäuser (Gewächshäuser) befinden würden. Insofern ist klar ersichtlich, welches Glashaus beseitigt werden soll, nachdem sich nur ein Glashaus auf dem gegenständlichen Grundstück befindet.

Auch wenn das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 keine Begriffsbestimmungen enthält, so ist aufgrund des engen fachlichen Zusammenhanges zwischen dem Tiroler Bau- und Raumordnungsrecht davon auszugehen, dass die Begriffsbestimmungen des § 2 TBO 2011 grundsätzlich auch dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 zu Grunde liegen (vgl VwGH 21.3.2013, 2013/06/0035).

Aufgrund des behördlichen Aktes, insbesondere auch der Angaben des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass es sich bei diesem Glashaus um ein Gebäude im Sinn des § 2 Abs 2 TBO 2011 handelt. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass das Gewächshaus eine Bodenfläche von 8,16 m² und eine Firsthöhe von 2,29 m aufweist und dem Schutz von Gemüsepflanzen dient.

Unbeschadet der Frage, ob das gegenständliche Glashaus fundamentiert ist – damit läge eine mit dem Erdboden verbundene Anlage ohnehin vor -, ist die Erforderlichkeit der sturm- und kippsicheren Verankerung gegeben (vgl Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar, Rz 3 zu § 2 und die dort zitierte Judikatur). Insofern stellt das Glashaus eine bauliche Anlage im Sinn des § 2 Abs 1 TBO 2011 dar.

Aufgrund der Abmessungen und des Verwendungszweckes liegt es auf der Hand, dass dieses Glashaus auch betreten werden kann, weshalb zur Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (vgl auch Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar, Rz 2 zu § 2 und die dort zitierte Judikatur). Es ist somit eine Gebäude (vgl § 2 Abs 2 TBO 2011).

In der Beschwerde führt der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Bestimmung nach § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 ins Treffen.

Der gegenständliche Bescheid lässt offen, weshalb die Baubehörde von einem anzeigepflichtigen oder bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ausgegangen ist. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegten Abmessungen des Gebäudes sowie dessen Verwendungszweck besteht die Möglichkeit, dass dieses Glashaus weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf, sofern es von drei Seiten von außen zugänglich ist (vgl § 21 Abs 3 lit f TBO 2011).

Diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen hat Baubehörde gänzlich unterlassen, sodass im Ergebnis nicht feststeht, ob ein baupolizeilicher Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 – darauf stützt sich der angefochtene Bescheid - oder nach § 39 Abs 7 TBO 2011 in Frage kommt.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid in diesem Punkt zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Inhaltlich darf wie folgt angemerkt werden:

Der gegenständliche Bauplatz weist unwidersprochen die Flächenwidmung „Freiland“ auf.

In § 41 Abs 2 TROG 2011 wird aufgezählt, welche Anlagen im Freiland errichtet werden dürfen. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass es sich bei dem gegenständlichen Glashaus um ein Nebengebäude zum bestehenden landwirtschaftlichen Stadelgebäude handelt, so ist wie folgt auszuführen:

Dem behördlichen Akt liegt die Bauanzeige vom 30. Juli 2012 ein, mit dem der Neubau eines Stadels auf dem Bauplatz angezeigt wurde. Die Abmessungen dieses Stadels werden mit 3m x 2,5m x 2,4m angegeben. Zudem ist angeführt, dass der Stadel für die Lagerung von landlandwirtschaftlichen Betriebsmitteln vorgesehen ist. Diese Bauanzeige wurde baubehördlich zur Kenntnis genommen.

Eine funktionelle Unterordnung iSd § 2 Abs 10 TBO 2011 des gegenständlichen Glashauses im Hinblick auf den vorher beschriebenen Stadel kann keinesfalls erblickt werden. Während vorgesehen ist, im vorgenannten Stadel landwirtschaftliche Betriebsmittel einzulagern, so dient das gegenständliche Glashaus ganz offensichtlich der Aufzucht von Pflanzen. Das Glashaus dient im Vergleich zu dem Stadel einer wesentlich anderen Verwendung und ist damit dem Stadel nicht funktionell untergeordnet.

Nachdem dieses Glashaus auch keinem anderen in § 41 Abs 2 TROG 2011 aufgezählten baulichen Anlagen zugeordnet werden kann, ist nicht erkennbar, weshalb die Errichtung desselben auf dem im Freiland gelegenen Bauplatz zulässig sein soll.

Mit dem gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag wird auch die Beseitigung einer Einfriedung aufgetragen.

Der angefochtene Bescheid lässt offen, weshalb die Baubehörde von einer Unzulässigkeit der Einfriedung in Ansehung des § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 ausgeht. Aufgrund der Aktenanlage ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die gegenständliche Einfriedung im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb steht und zudem der nicht näher beschriebene Maschendrahtzaun keine ortsübliche Umzäunung einer dort befindlichen landwirtschaftlichen Fläche darstellt. Es fehlen hierzu jegliche Sachverhaltsfeststellungen, die ausschließen, dass hier § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 zum Tragen kommt und damit mangels Anwendbarkeit der Tiroler Bauordnung ein Vorgehen nach § 39 TBO 2011 nicht zulässig wäre.

Zudem ist anzumerken, dass auch – soweit die TBO 2011 anwendbar ist (vgl § 1 Abs 3 Einleitungssatz TBO 2011) – auch hier nicht klar ist, weshalb die Baubehörde von einer Anzeigepflicht (Bewilligungspflicht) ausgeht, nachdem der Zaun laut Beschwerde 1,50m hoch ist und daher in Ansehung der Bestimmung nach § 21 Abs 3 lit c TBO 2011 weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig wäre. Diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen fehlen, weshalb auch hier nicht feststeht, ob ein baupolizeilicher Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 – darauf stützt sich der angefochtene Bescheid - oder nach § 39 Abs 7 TBO 2011 in Frage kommt.

Die Baubehörde hat in den vorgenannten Punkten die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, weshalb die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinn des § 28 Abs 3 VwGVG vorgelegen haben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

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