LVwG T LVwG-2014/21/1273-2

LVwG-2014/21/1273-2Tribunale amministrativo regionale2 set 2014

Regest

Abgelaufene Lenkerberechtigung C und CE

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/21/1273-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.21.1273.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des Herrn BF, Adresse, (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 13.02.2014, GZ ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als unter Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit:08.03.2013. 15.20 Uhr

Tatort:B100, km 0134,020

Fahrzeug(e):Sattelzugfahrzeug XY, Sattelanhänger XY

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse C waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs.3 FSG“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzarrest 24 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.

Dagegen wurde rechtzeitig die Beschwerde eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 13.02.2014, ZI. ****, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 19. 02. 2014, sohin innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol:

Dem Betroffenen wird nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Tatzeit: 08,03.2013, 15.20 Uhr

Tatort: B 100, km 0134,020

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug. **** und Sattelanhänger, ****

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse C waren.

I. Anfechtungserklärung:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y. wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.

II. Zur Sache:

1.

Der Betroffene war im Zeitpunkt der Kontrolle am 08.03.2013 Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klasse AM, A1, A2, A, B, C1, BE, C1E und F.

Lediglich die Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse C und CE hat er übersehen und erst mit 11.03.2013 wieder eine gültige Lenkberechtigung besessen.

Beweis: Kopie Führerschein (bereits im Akt)

III. Beschwerdegründe:

1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

1. 1 Sinngemäße Anwendung des S 21 Abs. 1 VStG bzw. § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG:

Gemäß § 21 VStG konnte die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie konnte den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.

Trotz der Verwendung des Wortes "kann" ermächtigte diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen.

Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980, Zl. 86/18/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen

vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG (geltende Fassung in § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG) vor und ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - welche für die alten und neue Rechtslage gleichermaßen zu beachten ist - von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung als tat- und schuldangemessen auszusprechen.

1. 2

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG unterliegt eine Übertretung von § 1 Abs. 3 FSG einem Strafrahmen von EUR 36,00 bis EUR 2.180,00. Der Betroffene war bereits vor der Anhaltung im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse C und CE und im Zeitpunkt der Anhaltung immer noch im Besitz von mehreren anderen Klassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klassen C und CE ist bereits drei Tage nach der Anhaltung wieder erlangt worden.

Von einer Gefährdung aufgrund mangelnder Fähigkeiten kann somit keine Rede sein.

1. 3

Der Betroffene ist in Bezug auf das FSG auch kein Wiederholungstäter, sodass die Verhängung der Mindeststrafe tat- und schuldangemessen ist.

Die Begründung der belangten Behörde, wonach der Betroffene in einem anderen Bundesland bereits strafvorgemerkt war, lässt die Tatsache außer Betracht, dass der Betroffene

  • nicht einschlägig vorbestraft ist und

  • in Führerscheinangelegenheiten bislang ein untadeliges Verhalten zeigte.

Die belangte Behörde lässt entscheidungswesentliche Umstände außer Acht und verweigert ohne Begründung die Anwendung des § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG.

IV. Beschwerdeantrag:

1.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG e i n s t e l l e n.

2.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y., GZ ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ 2014/21/1273.

Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.08.2014. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Erschienen ist sein Rechtsvertreter. Befragt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers hat der Rechtsvertreter angegeben, hiezu keine Angaben machen zu können.

Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde anlässlich einer Routinekontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion U. erhoben.

Prinzipiell wird in der Beschwerde der Strafvorwurf als solcher nicht bestritten. Es wird jedoch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich die Verlängerung der an sich bestehende Lenkerberechtigung für die Klassen C und CE übersehen hat und erst mit 11.03.2013 wieder eine auch diese Klassen umfassende gültige Lenkerberechtigung besessen hatte.

Festzustellen ist weiters, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und an der Klärung des Sachverhaltes tatkräftig mitgearbeitet hat.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Die Ausführungen in der Anzeige sowie in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers decken sich.

Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob das Verschulden des Beschwerdeführers lediglich geringfügig war und durch die Tat ein wesentlicher Eingriff in geschützte Rechtsgüter gegeben war. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel.

Rechtliche Beurteilung:

Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich zu würdigen wie folgt:

Auf Basis der oben getroffenen Feststellungen steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zwar zu verantworten hat, dass aber das Verschulden als gering einzuschätzen ist und ebenso die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes. Ganz offensichtlich hat es der Beschwerdeführer als Berufskraftfahrer ganz einfach übersehen, seine an sich bestehenden Führerscheine der Klassen C und CE verlängern zu lassen. Dies hat der Beschwerdeführer nach Tatbegehung unmittelbar nachgeholt.

Das erkennende Gericht ist daher der Meinung, dass unter Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Fortführung des Verfahrens abzusehen war, jedoch unter Hinweis auf die prinzipielle Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers eine Ermahnung zu erteilen war. Dies erscheint geboten, um ihn von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen in Zukunft abzuhalten.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Volker-Georg Wurdinger

(Richter)

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