LVwG T LVwG-2014/33/2423-1

LVwG-2014/33/2423-1Tribunale amministrativo regionale10 set 2014

Regest

Verlängerung der Bebauungsfrist; Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist nicht vor Ablauf dieser Frist gestellt. Behörde hat zu Recht diesen Antrag als verspätet zurückgewiesen.

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/33/2423-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.2423.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn Dipl. Vw Dr. A., vertreten durch Rechtsanwälte Namen, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 18.07.2014, Zl ***, betreffend die Verlängerung der Bebauungsfrist

zu Recht erkannt:

1. Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit Kaufvertrag vom 07./11.05.2009 hat der Beschwerdeführer das Gst XY in EZ XX, GB XZ B., im Ausmaß von 691 m² von Herrn D. erworben. Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft C. vom 17.06.2009 wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass der Erwerber das Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen hat. Diese Frist lief bis zum 17.06.2014.

Mit Bescheid vom 23.06.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft C. festgestellt, dass das Gst XY in EZ 1162, GB XZ B., nicht innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs 3 TGVG 1996, das ist bis zum 17.06.2014, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2014 hat der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten ausgeführt, dass aufgrund eines Versehens vergessen worden sei, eine Verlängerung der Bebauungsfrist zu beantragen. Er plane aber, das Grundstück jedenfalls zu bebauen und an seine Kinder zu verschenken. Es liegen daher jedenfalls berücksichtigungswürdige Gründe zur Fristverlängerung vor. Aus diesem Grunde werde der Antrag gestellt, die Bebauungsfrist gemäß § 11 Abs 3 TGVG zu verlängern.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.07.2014, Zl **, hat die Bezirkshauptmannschaft C. diesen Antrag als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat Herr Dipl Vw Dr. A. rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt wie folgt:

„Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. GZ *** vom 18.07.2014, zugestellt am 22.07.2014, erhebt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachfolgende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

A) Sachverhaltsdarstellung

Mit Bescheid vom 18.07.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft C. den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs 3 auf Verlängerung der Bebauungsfrist für das Grundstück XY EZ ZZ KG XZ Oberperfuß als verspätet zurückgewiesen.

B) Beschwerdepunkt

Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Bezirkshauptmannschaft C. seinen Antrag gemäß § 11 Abs 3 TGVG unzulässiger Weise zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erachtet sich daher durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Verlängerung der Bebauungsfrist für das Grundstück XY in EZ ZZ KG XZ Oberperfuß gemäß § 11 Abs 3 TGVG verletzt, wobei der Bescheid an der Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet.

C) Beschwerdegründe

Der gegenständliche Bescheid ist nach Ansicht des Beschwerdeführers mit einer materiellen Rechtswidrigkeit behaftet, da die Bezirkshauptmannschaft C. die Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG rechtlich falsch auslegt. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers wird wie folgt begründet:

Die für den gegenständlichen Sachverhalt maßgebliche Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG lautet wie folgt:

"Ein unbebautes Grundstück ist innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in dieser Frist nicht einzurechnen sind. ... Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtswerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen."

Die Grundverkehrsbehörde als erste Instanz steht auf dem Rechtsstandpunkt, dass der Antrag auf Verlängerung jedenfalls vor Ablauf der Bebauungsfrist gestellt werden müsse.

Diese Rechtsansicht ist unrichtig, da sich aus dem Gesetzestext des § 11 Abs 3 TGVG eben nicht ergibt ist, dass der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Frist gestellt werden muss. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, hätte er dies, wie in zahlreichen anderen Gesetzen, klar zum Ausdruck gebracht.

Da aber im Gesetz kein Zeitpunkt angeführt wird, bis zu diesem ein Verlängerungsantrag spätestens gestellt werden muss, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber eine Antragsstellung auch nach Ablauf der fünfjährigen Bebauungsfrist ermöglichen wollte. Die Auslegung der Behörde erster Instanz ist daher unrichtig (vgl Fuith, Tiroler Grundverkehrsgesetz S 111).

Weiters widerspricht die Rechtsansicht der Grundverkehrsbehörde, wonach ein Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist nicht möglich wäre, der Kapitalverkehrsfreiheit. Es wird hierzu insbesondere auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache E. gegen F. (Celex 62004J0213) verwiesen, in der der EuGH zum Schluss kam, dass eine nationale Regelung Art 56 Abs 1 EG entgegensteht, wonach die bloß verspätete Abgabe der erforderlichen Erklärung über den Erwerb zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Grundverkehrsgeschäftes führt. Nichts anderes kann auch für den Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist gelten.

Nach Ansicht des EuGH würde es sich hierbei nämlich um keine verhältnismäßige Sanktion handeln. Die Rechtsansicht der Grundverkehrsbehörde lässt sich daher mit dem Europarecht nicht vereinbaren.

Wie bereits im Antrag vom 14.7.2014 dargelegt beabsichtigt der Beschwerdeführer das Grundstück an seine Kinder, die eine Bebauung umgehend vornehmen würden, zu verschenken. Es liegt daher ein von der ständigen Verwaltungspraxis akzeptierter berücksichtigungswürdiger Grund zur Fristverlängerung vor.

Abschließend werden seitens des Beschwerdeführers nachstehende

ANTRÄGE

gestellt:

1. Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im Sinne des Beschwerdeführers dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist gemäß § 11 Abs 3 TGVG stattgegeben wird,

in eventu

2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft zurückverweisen.“

II.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61 idF des Gesetzes LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:

(…)

(3) Baugrundstücke sind:

Als Baugrundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden. Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.

(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2:

(1) Beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.

(2) Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass

(3) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.

(4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“

III.Erwägungen:

Außer Streit steht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um ein Baugrundstück im Sinne des § 2 Abs 3 lit b TGVG handelt. Außer Streit steht des Weiteren, dass die Bebauungsfrist im Sinne des § 11 Abs 3 TGVG abgelaufen ist und das Baugrundstück zwischenzeitlich auch nicht bebaut wurde. Vor Ablauf der Bebauungsfrist (17.06.2014) wurde auch kein Verlängerungsantrag gestellt.

Strittig ist im vorliegenden Fall die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Bebauungsfrist um eine materiell-rechtliche oder um eine verfahrensrechtliche Frist handelt. Die Unterscheidung zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Fristen für Rechtshandlungen der Parteien wird in der Lehre danach getroffen, welcher Natur das dadurch eingeschränkte Recht (bzw die dadurch begrenzte Pflicht) ist, ob es sich dabei also um ein subjektives materielles oder um ein subjektives formelles Recht (Verfahrensrecht) handelt. Für die Beantwortung dieser Frage ist dem Schrifttum zufolge wiederum entscheidend, ob die maßgebliche Norm ein Recht (einen Anspruch) oder eine Pflicht selbst oder nur dessen Durchsetzung (Geltendmachung) zum Gegenstand hat. Nach Ablauf einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist erlischt daher der Anspruch selbst, bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Ausschlussfrist (lediglich) die Möglichkeit, diesen (bereits anderweitig begründeten) Anspruch behördlich durchzusetzen.

Diese Abgrenzung entspricht im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insoweit eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist, qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof eine dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist. Nach der rechtschutzfreundlichen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber die Wertung als materiell-rechtliche Frist eindeutig zum Ausdruck zu bringen oder, anders gewendet, es ist im Zweifel von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 2ff).

Die Beantwortung der Frage, ob die aus § 11 TGVG abzuleitende Frist, wonach ein Verlängerungsantrag (allerdings vor Ablauf der Bebauungsfrist) gestellt werden kann, eine Frist des materiellen Rechtes ist oder ob es sich dabei um eine verfahrensrechtliche oder allenfalls auch um eine sogenannte „doppelfunktionelle Frist“ handelt, ist deshalb auch entscheidungswesentlich, da die Bestimmung der Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG auf materiell-rechtliche Fristen – von gesetzlich besonders geregelten (hier nicht vorliegenden) Fällen abgesehen – nicht angewendet werden kann.

Die Abgrenzung zwischen prozessualer und materieller Frist ist oft schwierig (vgl Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsrecht9 [2011], Rz 612). In seinem Erkenntnis vom 25.06.1968, Slg Nr 7376/A, hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Einzelfall auf den Wortlaut ankommt und insbesondere dort, wo ein Anspruch gegen eine Behörde geltend gemacht wird (gleiches muss aber auch dort gelten, wo eine Verpflichtung schlagend wird), eine materiell-rechtliche Frist vorliegt. Die Formulierung „ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen“ und „wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde …“ deutet darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern um eine materiell-rechtliche Frist handelt und auch ein allfälliger Gestaltungsanspruch auf Verlängerung dieser Frist nur innerhalb der 5-Jahres-Frist geltend gemacht werden kann und mit Ablauf dieser Frist erlischt, weshalb auch eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG nicht zulässig ist (vgl VwGH 03.06.1997, Zl 97/06/0038).

Nicht gefolgt werden kann der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung, dass sich aus der Textierung des § 11 Abs 3 TGVG nicht ergebe, dass der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Frist gestellt werden müsse und daher der gestellte Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Die 5-jährige Frist des § 11 Abs 3 TGVG soll nämlich primär bzw ausschließlich die Bebauung des erworbenen Grundstückes innerhalb dieses Zeitraumes sicherstellen und soll damit das Horten von Baugrundstücken hintangehalten und so ein Beitrag zur Mobilisierung von Bauland geleistet werden (vgl zB die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, LGBl Nr 75/1999). Daran ändert auch die einmalige Verlängerungsmöglichkeit, bei Vorliegen bestimmter (im Gesetz näher definierter) Voraussetzungen nichts. Bei der „Charakteristik“ der fünfjährigen Bebauungsfrist steht keinesfalls der Aspekt des prozessualen im Vordergrund. Auch für eine Qualifizierung als doppelfunktionelle Frist bieten sich, nachdem diese Frist eben nicht auf eine Verfahrenshandlung hinzielt, keine geeigneten Anknüpfungspunkte.

Vor Ablauf der Bebauungsfrist, das war der 17.06.2014, wurde ein Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist nicht gestellt. Dieser Antrag wurde erst mit Schriftsatz vom 14.07.2104, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft C. am 17.07.2014, gestellt.

Da es sich also vorliegend um eine materiell-rechtliche Frist handelt, hat die Erstinstanz diesen Antrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Anknüpfend daran war die nunmehr eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christian Visinteiner

(Richter)

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