Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/23/2124-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.09.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.2124.2
Begründung
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1
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DVR 4006750
Geschäftszeichen:
LVwG-2014/23/2124-2
Ort, Datum:
Innsbruck, 22.09.2014
Jagdgenossenschaft X;
Neufeststellung der Eigenjagd Y - Beschwerde
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des E M, Adresse, PLZ X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.06.2014, zur Zahl KU-JA.FEST-/-2014 den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG (un)zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Bei der Bezirkshauptmannschaft Z behängt ein jagdrechtliches Verfahren zur Neufeststellung der Eigenjagd Y. Datierend mit 24.06.2014 erließ die Bezirkshauptmannschaft Z zur Zahl KU-JA.FEST-/-2014 einen Feststellungsbescheid.
Am 23.07.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte in dieser wörtlich aus:
„Die Jagdgenossenschaft X legt gegen den Bescheid Neufeststellung der Y-jagd der Österreichischen Bundesforste Berufung (Beschwerde) ein. Der ehemalige Obmann P L ist der Meinung, dass irgendwann in den 50iger Jahren mit einigen Grundstücken im ***tal mit denen am Y ein Abkommen mit den ÖBF zustand kam. Ob dazu ein Schriftstück vorhanden ist kann er nicht sagen.“
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.08.2014 zur Zl. 2014/**/****, zugestellt am 21.08.2014, aufgefordert seine Beschwerde um einen Antrag zu ergänzen.
Bis zum 19.09.2014 erfolgte keine Verbesserung durch den Beschwerdeführer.
II.Rechtslage:
Dier hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 lauten wie folgt:
§ 9
(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
4. in den Fällen des Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
5. in den Fällen des Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art 130 Abs 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs 1 abgelaufen ist.
§ 17
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 BVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs 1 zweiter Satz, Abs 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
III.Erwägungen:
Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und ein Begehren zu enthalten. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Rechtsprechung zur Vorläuferbestimmung des § 63 Abs 3 AVG klargestellt, dass bei der Auslegung des Begriffes Berufungsantrag kein strenger Maßstab angelegt werden soll. Mindestvoraussetzung ist aber, dass die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar ist. Die Berufung muss wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH vom 21.2.1995, Zl 95/05/0010, 0011). § 63 Abs 3 AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfragen bekämpft (VwGH vom 5.11.1997, Zl 95/21/1161).
Ausgehend von dieser Rechtslage ist das Verwaltungsgericht Tirol davon ausgegangen, dass die vorliegende Beschwerde mangelhaft war und den Mindesterfordernissen eines Beschwerdebegehrens im Sinne des § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG nicht entsprochen hat. Der Beschwerdeführer begründet zwar seine Beschwerde aber es fehlt an einem konkreten Begehren. Aus diesem Grunde erfolgte auch der Auftrag, den inhaltlichen Mangel der Beschwerde im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zu beheben. Diesem Auftrag erfüllte der Beschwerdeführer jedoch nicht. Für das Landesverwaltungsgericht ist aber nicht erkennbar was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde bezweckt. Es bleibt offen ob der Beschwerdeführer lediglich eine Änderung des angefochtenen Bescheides oder allenfalls eine gänzliche Behebung im angefochtenen Umfang begehrt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als mangelhaft und war sie nach einem erteilten Mängelbehebungsauftrag als unzulässig zurückzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Albin Larcher
(Vizepräsident)