Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/24/2036-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.09.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.24.2036.2
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des A, wohnhaft in Ort2, Adresse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 24.06.2014, Zahl VStV/*********/, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde insofern F o l g e gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 23 Tage 2 Stunden) auf Euro 900,00, (bei Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), herabgesetzt wird.
II.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG mit Euro 90,00 neu festgesetzt.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 24.06.2014, Zl VStV/*********/, wurde dem Beschuldigten nachfolgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:
„Sie haben am 27.03.2014 um 15:35 Uhr in Ort3 ,B , Str.km 106,00, in Richtung Osten das Kraftfahrzeug LKW, Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen -** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sind, weil Ihnen diese entzogen wurde.“
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00 (EFS in der Dauer von 23 Tage und 2 Stunden) verhängt.
Dagegen hat der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde erhoben und folgendes vorgebracht:
„Sehr geehrter Herr B,
mit diesem Schreiben nehme ich zum Vorfall vom 27.03.2014 um 15:35 Stellung. An diesem Tag habe ich meinen vorläufigen Führerschein (ausgestellt von ihrer Institution) in meiner privaten Jacke vergessen. Ich wurde von einer Polizeistreife aufgehalten weil ich die Geschwindigkeit um ein paar km/h überschritten habe. Als ich nach meinem Führerschein gefragt wurde, gab ich an diesen vergessen zu haben. Bei der Überprüfung durch den zuständigen Beamten kam heraus, dass ich momentan keinen Führerschein besitze. Ich sagte ihm er solle doch bitte bei der Landespolizeidirektion anrufen und sich bestätigen lassen, dass ich einen gültigen Führerschein besitze. Auf diese Bitte ging der Polizist nicht ein und sagte mir er werde das weiterleiten. Als Zeuge gebe ich hiermit C, Geb. ..**** whft. Adresse, Platz, Ort2, an dieser kann den Vorfall bestätigen.
Ich hoffe, dass die Straferkenntnis mit diesem Schreiben hinfällig ist und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
A“
II.Beweisaufnahme:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.3.2014, GZ VStV/*********/, samt Mitteilung der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.7.2014.
Weiters fand am 17.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer die eingebrachte Beschwerde auf Strafe einschränkte. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass ihm der Führerschein laut Mitteilung der LPD Tirol vom 10.03.2014 bis zum 04.04.2014 entzogen wurde.
Damit handelt es sich bei der Beschwerde um ein eingeschränktes Rechtsmittel, das die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht bekämpft, sodass diese in Teilrechtskraft getreten sind.
Es ist daher im Folgenden lediglich über die Strafhöhen abzusprechen.
III.Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011 lauten wie folgt:
9. Abschnitt
Strafbestimmungen
Strafausmaß
§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1.
eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
2.
eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder
3.
eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1.
die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
2.
gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.
(6) Bei Übertretung der in §§ 14 Abs. 3, 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.
(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.
(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war das Zugestehen der Tat zu berücksichtigen.
Dem Strafvormerk, betreffend den Beschuldigten, ist zu entnehmen, dass dieser am 07.09.2011 wegen Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG zu einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00, verhalten worden ist. Weitere Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister betreffen Übertretungen nach der StVO.
Somit liegt eine rechtskräftige Strafvormerkungen wegen Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG vor, sodass die Verhängung einer Geldstrafe in der nunmehr neu bestimmten Höhe über den Beschuldigten nach § 37 Abs1 FSG jedenfalls zulässig gewesen ist.
Aus dieser Sicht war die Verhängung der vorliegenden Geldstrafe im Sinne des § 37 Abs.1 FSG unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung gezeigten Einsicht aus spezialpräventiver Sicht notwendig.
Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Monica Voppichler-Thöni
(Richterin)