LVwG T LVwG-2014/16/2048-3

LVwG-2014/16/2048-3Tribunale amministrativo regionale3 ott 2014

Regest

Bar; Hauptraumregelung; abgeschlossener Raum im gleichen Gebäude; Hotel

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/16/2048-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.2048.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A B, pA. A B KG – Hotel P, Adresse, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Q vom 26.06.2014, Zl ****, Spruchabschnitt II nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Pkt II einen Beschwerdekosten von Euro 60,-- zu bezahlen.

3. gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber und Betreiber der Bar „Q“ wegen unterlassener Kennzeichnungen nach § 1 und 2 der Nichtraucher-Kennzeichnungs-Verordnung eine Ermahnung nach § 21 VstG 1991 erteilt, hinsichtlich der Verletzung der Obliegenheiten nach § 13 c Abs 2 Z 3 und § 14 Tabakgesetz wurde eine Geldstrafe von € 300,-- Ersatzarrest von50 Stunden zuzüglich € 30,-- an Verfahrenskosten verhängt. Die belangte Behörde ging davon aus, das das beanstandete Lokal wegen seiner Gewerbeberechtigung als selbständiges Lokal zusätzlich zum existierenden Hotelkomplex anzusehen sei, welches wegen der mangenden Teilung in Raucher-und Nichtraucher-Räume als Nichtraucherlokal zu führen wäre.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer weder die Größe des Lokals noch dass geraucht worden sei. Er fühlt sich aber nachteilig behandelt, da er seinen Gästen in dem ansonsten als Nichtraucherlokal geführten Hotel einen Raucherbereich zur Verfügung stellen müsse und da das Lokal nicht selbständig sei, sondern zum gesamten Hotelkomplex gehöre. Nichtraucherbereiche seien genügend eingerichtet. Er klärte ab, dass er nicht gegen die Ermahnung wegen unterlassener Kennzeichnung Beschwerde erhebe.

Fest steht dass das tatgegenständliche Lokal allgemein zugänglich ist (d.h. nicht nur für Hotelgäste), auf Grund einer eigenen Gewerbeberechtigung betrieben wird und mit eigenen Betriebszeiten. Es wird nicht bestritten, dass zur Tatzeit geraucht wurde. Von den Einkäufen her sind Synergien mit dem sonstigen Hotelbauten des Beschwerdeführers gegeben. Unterirdisch besteht eine Verbindung zwischen dem tatgegenständlichen Betrieb und den Räumlichkeiten des Hotels. Der Beschwerdeführer hat von den Vertretern der Handelskammern Auskünfte erhalten, die seine Rechtsansicht bestätigen. Er kann sich allerdings nicht auf eine behördliche Rechtsauskunft berufen. Eine Erkundigung bei der Behörde wurde auch nicht behauptet.

II.Rechtliche Beurteilung:

Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes sind in die Beurteilung einzubeziehen:

§ 13a.

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.

§ 13c

(1) Die Inhaber von

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“

III.Erwägungen:

Es trifft sicher zu, dass das gegenständliche Lokal von den Synergien des Einkaufs und der Organisation der Unternehmung B KG profitiert. Aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit und der Zusammengehörigkeit zum Kino und vor allem der eigenen Gewerbeberechtigung sowie der eigenen Betriebszeiten ist jedoch von einem eigenen Gastgewerbelokal und somit Gastgewerbebetrieb i.S. des Tabakgesetzes auszugehen, in dem die Regelungen des § 13 c Tabakgesetz und des § 14 Tabakgesetz separat zu erfüllen sind. Eine Aufrechnung mit den ansonsten vorhandenen Räumlichkeiten für Nichtraucher kann daher nicht erfolgen.

Als Verschuldensgrad ist zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen da wegen der strengen Judikatur des VwGH Erkundigungen bei der Behörde anzustellen gewesen wären. Der Unrechtsgehalt ist nicht unerheblich, da die übertretenen Bestimmungen dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dienen. Als mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Die verhängte Geldstrafe ist bei einem Strafrahmen bis zu € 2000,-- nicht als unangemessen zu betrachten. Bei der Größe des Betriebes ist jedenfalls nicht von ungünstigen Einkommensverhältnissen auszugehen. Es ist daher die Geldstrafe und Ersatzarreststrafe zu bestätigen, weshalb Beschwerdekosten anfallen.

IV.Ergebnis:

Die Beschwerde ist abzuweisen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 c Tabakgesetz ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der erforderlichen Abtrennung von Raucherräumen vor allem in Hotels (siehe unter anderem 29.3.2011, 2011/11/0035). Außerdem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr Christoph Lehne

(Richter)

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