LVwG T LVwG-2014/27/1979-5

LVwG-2014/27/1979-5Tribunale amministrativo regionale22 ott 2014

Regest

Taxi, Fahrgäste, Umherfahren; Standplatz;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/27/1979-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.27.1979.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn C C, vertreten durch Dr. M L, Rechtsanwalt, Adresse, PLZ X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.06.2014, -*/6,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 360,- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) auf Euro 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Im Übrigen werden sodann die Kosten des behördlichen Strafverfahrens mit 10 % der verhängten Geldstrafe, sohin mit Euro 10,- neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie sind als Lenker der Taxifahrzeuges der Marke XX, Farbe **, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-****, für das Unternehmen V Y, geb. am xx.xx.xxxx, PLZ S, Adresse, am 20.03.2014 um 17.50 Uhr im Gemeindegebiet von PLZ S (im Ortszentrum von S auf der *** Straße B *** zur Y-jochstraße auf Höhe HNr. *) umhergefahren um Fahrgäste anzuwerben.

Gemäß § 10 Abs. 5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht Umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 10 Abs. 5 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

€ 360,--

Gemäß:

§ 15 Abs. 5 Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)

Ersatzfreiheitsstrafe:

96 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 36,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,-- anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamt betrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 396,--“

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht eine Beschwerde erhoben und darin aufgeführt, dass sich bei der Talstation der Y-jochbahn ein Taxistandplatz befinde, zu welchem er habe zufahren wollen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen CI H R sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere in die vom erkennenden Richter eingeholte Lichtbildbeilage aus Google Maps.

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Der Beschwerdeführer ist als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke XX, Farbe , mit dem amtlichen Kennzeichen XX-** für das Unternehmen V Y, Adresse, PLZ S, am 20.03.2014 um 17.50 Uhr im Gemeindegebiet von PLZ S (im Ortszentrum von S auf der *** Straße B *** zur Y-jochstraße auf Höhe HNr *) angehalten und einer Kontrolle unterzogen worden, da er umhergefahren war, um Fahrgäste anzuwerben.

Anlässlich der Kontrolle hat er gegenüber dem Meldungsleger angegeben, keine bestellte Fahrt zu haben und den Taxistandplatz bei der Talstation der Y-jochbahn anfahren zu wollen. Nach der Anhaltung ist der Beschwerdeführer aber nicht zu einem derartigen Standplatz zugefahren, der im Übrigen seit Erlassung der Taxistandplatzverordnung der Gemeinde S vom 17.12.2013 dort in keinem Fall mehr bestanden hat und auch aufgrund der straßenpolizeilichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.01.2014 dort nicht verordnet ist, nicht zugefahren, sondern hat unmittelbar nach der Kontrolle umgedreht und ist in Richtung Stadtzentrum zurückgefahren.

Am Parkplatz bei der Talstation der Y-jochbahn war bis Dezember 2013 ein Taxistandplatz für die im Ort ansässigen Taxiunternehmen, wobei dort ein bis zwei derartige Standplätze für die Unternehmen bestanden haben und war dies auch mit privat angebrachten blauen Schildern, die auf einen „Taxistandplatz“ hingewiesen hatten, so gekennzeichnet. Mit der Verordnung der Gemeinde S zu Zl 120/2013/12 vom 18.12.2013, die bis 01.01.2014 an der Gemeindeanschlagtafel kundgemacht worden ist und am 02.01.2014 abgenommen wurde, ergibt sich, dass in diesem Bereich kein von der Gemeinde verordneter Taxistandplatz sich befindet und ist im Übrigen aufgrund einer straßenpolizeilichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.01.2014 zu Zl IM-BSTVO-4/1-2014 im Ortsgebiet S, Bereich B *** *** Straße Busbucht „Y-jochbahn“ in der Zeit von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr ein „Halten und Parken verboten“ mit Zusatztafel „ausgenommen Taxi in der Zeit von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr“ verordnet.

Der Beschwerdeführer war an dieser Busbucht bereits vorbeigefahren und sodann von der B 186 nach links in die Y-jochstraße auf Höhe HNr * gefahren, wo er einer Kontrolle unterzogen wurde. Dabei hat er nicht etwa angegeben, dass er eine bestellte Fahrt habe, wie dies der Zeuge CI H R anlässlich der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Der Zeuge hat einen verlässlichen Eindruck hinterlassen und hat er mit seiner Aussage die Angaben in der Anzeige bestätigt.

Es besteht kein Grund, an den Angaben dieses Zeugen zu zweifeln, zumal es nicht ersichtlich ist, weshalb er den Beschwerdeführer fälschlich bezichtigen sollte, da derartiges mit gravierenden strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Konsequenzen für den Zeugen verbunden wäre.

Wenn dem Gegenüber der Beschwerdeführer – erstmals anlässlich seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht – angegeben hat, dass er mit zwei Personen am Vortag vereinbart habe, dass er diese bei der Y-jochbahn abholen solle, als Schutzbehauptung zu werten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich vorgebracht, dass er auf einen Taxistandplatz bei der Y-jochbahn auffahren habe wollen.

Aus dem Beweisverfahren hat sich ergeben, dass im Tatzeitpunkt dort jedoch kein Taxistandplatz verordnet war, was dem Beschwerdeführer – schon aufgrund seiner Tätigkeit als Taxifahrer – bekannt sein musste. Der Zeuge CI H R hat überdies auch zweifelsfrei angegeben, dass der Beschwerdeführer sodann nicht etwa weiter zu einem ehemaligen Taxistandplatz, der im Übrigen aber nur als „privater Taxistandplatz“ geführt worden sein dürfte, zugefahren wäre, sondern nach der Kontrolle umgedreht hat und in das Zentrum zurückgefahren sei. Auch an dieser Aussage bestehen insofern keine Zweifel. Die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers, er sei auf den Taxistandplatz beim Y-joch aufgefahren und habe dort drei bis vier Minuten gewartet und sei sodann ohne Gäste weitergefahren, ist daher nicht zu Folgen.

Da sich sohin aus dem Beweisverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nicht an einem verordneten Taxistandplatz aufgefahren ist und in dieser Gegend und zur Tatzeit auch nicht auffahren konnte, ergibt sich aber, dass es sich um ein „umherfahren“ gehandelt hat.

Diese Feststellungen konnten aufgrund der Zeugenangaben von CI H R sowie aufgrund der im behördlichen Akt erliegenden Urkunden betreffend die gegenständlich verordneten Standplätze für Taxis sowie aufgrund der Einsichtnahme in das Lichtbild aus Google Maps in zweifelsfreier Weise getroffen werden.

II.Rechtslage:

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000:

LGBl Nr 48/2000 idF LGBl Nr 10/2013

„§ 10.

Besondere Pflichten des Lenkers

(5) Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahr-gäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten.“

„§ 16.

Auffahren auf Standplätze

(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt.

…“

„§ 18.

Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen

(1) Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen halten oder parken, wenn

a)der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,

b)ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als "besetzt" gekennzeichnet ist oder

c)es als "außer Dienst" gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.

(2) Eine "außer Dienst"-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Abs. 1 angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.“

„§ 22.

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.“

Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996:

„§ 15.

Strafbestimmungen

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

2. § 10 zuwiderhandelt;

3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;

4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

5. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

7. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;

8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(4) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

2. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

3. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;

4. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

5. gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.

(6) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(7) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 18c überschreitet,

2. die gemäß § 18d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 18e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 18e Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 18f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als Lenker einen Schülertransport (§ 106 Abs. 10 KFG) durchführt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis zu 2180 Euro zu bestrafen, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die §§ 37 Abs. 3 Z 3 oder 37a FSG oder gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.“

III.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Der Beschwerdeführer ist zur Tatzeit in einem Bereich der Gemeinde ohne eine bestellte Fahrt zu haben gefahren, wo er in weiterer Folge nicht auf einen Taxistandplatz auffahren konnte, sodass es sich im gegenständlichen Fall um ein „Umherfahren“ im Sinne der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 gehandelt hat. Der Beschwerdeführer ist Taxifahrer und als solcher zur Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und der in betreffenden Verordnungen verpflichtet, sodass er wissen musste, dass seit Jänner 2014 im gegenständlichen Bereich kein Taxistandplatz verordnet war. Dass vor der Talstation der Y-jochbahn bis Ende 2013 eine Möglichkeit bestanden hat, Taxis abzustellen, vermag schon insofern nicht zu entschuldigen, da er nach den Feststellungen letztlich zu diesem Platz nicht gefahren ist, sondern unmittelbar nach der Kontrolle umdrehte und wieder zurück ins Stadtzentrum fuhr.

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 2. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 2. Satz VStG war daher jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

Verwaltungsstrafgesetz 1991:

„§ 19.

Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Mildernd war zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Taxistandplatzverordnung erst seit kurzer Zeit in Kraft war, erschwerend waren einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Familienverhältnisse war im Übrigen die verhängte Geldstrafe angemessen herabzusetzen.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im aller untersten Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig in seiner sorgfältigen Beachtung der betreffenden Vorschriften zu verhalten. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

Die Anwendung des § 20 und § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam schon deshalb nicht in Frage, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht vorlag und im Übrigen es auch an der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts fehlte. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Sigmund Rosenkranz

(Richter)

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