Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/17/0453-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.10.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0453.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die als Berufung eingebrachte Beschwerde des AC, geb am ..****, Staatsangehöriger von Kosovo, vertreten durch RA Dr. Mag. B, Ort1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Ort1 vom 13.12.2012, Zl ***-*****-,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Ort1 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44b Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 in der geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, rechtskräftig seit 24.06.2009 bestehe. Die Sicherheitsdirektion Tirol komme in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2012 zum Ergebnis, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig wären und das rechtskräftig unbefristete Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Ort1 vom 24.06.2009 zu Zl -*// zu effektuieren sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (Berufung) erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„In umseits bezeichneter Fremdenrechtsangelegenheit teilt der Berufungswerber zunächst mit, dass er RA Mag. B, mit seiner Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Ort1 vom 13.12,12 zu GZ **** ***- wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 b Abs 1 NAG als unzulässig zurückgewiesen.
Zusammengefasst wird dies damit begründet, dass im gegenständlichen Verfahren vom Berufungswerber und nunmehrigen Berufungswerber im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens keine neuen, wesentlichen Umstände vorgebracht worden seien. Der von der Behörde zu beurteilende Sachverhalt entspreche vielmehr grundsätzlich jenem welcher der rechtskräftig erlassenen Ausweisung zugrunde liege. Der gegenständliche Bescheid wird voll inhaltlich bekämpft.
Der Behörde muss insbesondere im Hinblick darauf entgegengetreten werden, dass beim Berufungswerber jedenfalls von neuen und wesentlichen Umständen, welche zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des § 11 Abs 3 NAG voraussetzen, gegeben sind.
Diese sind nunmehr nochmals ausführlich darzustellen und entsprechen diese jedenfalls nicht jenem Sachverhalt, welcher bereits bei der rechtskräftig erlassenen Ausweisung zugrunde gelegen hat.
Der Berufungswerber ist mit CG seit 13.05.1997 verheiratet.
Frau Gashi hat auch schon des Öfteren bei der zuständigen Fremdenpolizei (BPB Ort1 , zuständige SB Amtsdir. Müller) angegeben, dass sie außer zu ihrem Ehemann, dem Berufungswerber, über keinerlei konkrete familiäre oder soziale Kontakt verfügt.
Eine Schwester von Frau G lebt in Paris.
Der Kontakt zu ihrer Familie wurde deshalb abgebrochen, da Frau G aufgrund ihrer Vergangenheit und insbesondere aufgrund ihrer HIV-Erkrankung in der Familie nicht mehr erwünscht ist. Dazu ist noch festzuhalten, dass auch der Berufungswerber HIV positiv ist.
Es wurde auch von der zuständigen Behörde bereits angefragt, ob in seinem Geburtsstaat, dem Kosovo, die für ihn notwendigen Medikamente verfügbar sind. Es darf diesbezüglich auf seinen Therapieplan vom 18.06.12, welcher als Beilage mitübermittelt wird, verwiesen werden.
Es wurde auch die Auskunft erteilt, dass bis auf ein Medikament sein Therapieplan zwar im Kosovo durchzusetzen und umzusetzen ist, dies aber mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Die medizinische Versorgung würde sich sohin für beide, den Berufungswerber sowie seine Ehefrau, als äußerst schwierig darstellen.
Es ist auch für Frau G, welche österreichische Staatsbürgerin ist, in keinster Weise angezeigt, mit ihrem Mann in den Kosovo zurückzukehren. Dies da weder er, noch sie über irgendwelche sozialen Kontakte dort verfügen. Zudem ist auch der Berufungswerber bereits seit fast 15 Jahren in Österreich wohnhaft.
Familie hat auch der Berufungswerber dort keine mehr.
Hinsichtlich der finanziellen Lage ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Berufungswerbers Invaliditätspension erhält, dies in einem Betrag von € 780,00 monatlich und erhält sie für den Berufungswerber einen Familienbeihilfenzuschuss in der Höhe von ca. € 380,00 monatlich.
Insgesamt beträgt ihr Einkommen daher ca. € 1.100,00 monatlich, wobei dabei auch noch die Mietzinsbeihilfe in Höhe von € 200,00 anzurechnen ist.
Der Berufungswerber wurde auch bei der TGKK über seine Frau angemeldet (siehe Schreiben vom 18.07.12, VSNR Berufungswerber 5528 130172).
Zwar weist die Strafregisterauskunft des Berufungswerbers einige Eintragungen auf, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass er seit 2009 nicht mehr straffällig geworden ist und auch hinsichtlich dieser Verurteilung nach dem SMG eine Therapie sehr erfolgreich abgeschlossen hat. Er hat sich vollkommen von kriminellen Aktivitäten abgewandt und versucht nunmehr sein Leben in geregelte Bahnen zu lenken.
Der Berufungswerber spricht bereits jetzt sehr gut Deutsch und hat sich nunmehr mit Anmeldebestätigung vom 19.07.12 zur ÖSD-Prüfung auf A2 Grundstufe Deutsch angemeldet und hat diesen Kurs abgeschlossen und die Prüfung mit gut bestanden.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass aufgrund seiner besonders engen Bindung zu seiner Frau und aufgrund der Tatsache, dass auch er die einzige Bezugsperson für sie ist. jedenfalls von einer Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK ausgegangen werden kann.
In Zusammenschau ist natürlich auch die den Berufungswerber und seine Frau betreffende gesundheitliche Situation zu berücksichtigen.
Beweis: Staatsbürgerschaftsnachweis vom 10.02.1998
Kopie Reisepass Nr. 1301972910086
Meldebestätigung vom 18.07.12
Heiratsurkunde, Heiratseintrag Nr. 15/191/19
Schreiben TGKK vom 18.07 12, Mitversicherung
Lohnzettel und Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.11 bis 31.12.11
von Frau CG
Anmeldebestätigung/Rechnung Deutschkurs A2 vom 19.07.12 samt
Einzahlungsbestätigung
Therapieplan vom 18,06.12
Strafregisterauskunft
Aufgrund des nunmehrigen Dargelegten ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des § 11 Abs 3 NAG jedenfalls rechtfertigt und hat offensichtlich die nunmehr belangte Behörde hier eine Beurteilung des Einzelfalls unterlassen und wird daher gestellt, die
ANTRÄGE
1. den Bescheid des Stadtmagistrates Ort1 für Aufenthaltsangelegenheiten vom 13,12.12 zur Zahl ***-*****- ersatzlos zu beheben bzw.,
2. in eventu den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 a NAG bewilligt,
3. eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt.“
Der Beschwerdeführer hat mit einer am 31.10.2012 bei der Erstbehörde eingelangten Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weis-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs 9 NAG einen zur Aufrechthaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK angesucht. Beigegeben war diesem Antrag ein Diplom über die erreichte A2 Grundstufe Deutsch vom 22. Oktober 2012. Die Prüfung hat der Beschwerdeführer mit „gut“ bestanden, außerdem einen Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Serbien, eine Kopie des Passes seiner Ehefrau, einen Lohnzettel betreffend die Bruttobezüge seiner Ehefrau, einen Mietvertrag sowie eine Auskunft aus der *******-Privatinformation sowie ein Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkassa an seine Ehegattin CG aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer über sie nun mitversichert ist sowie eine Kopie der Heiratsurkunde, eine Meldebestätigung sowie eine Strafregisterauskunft.
Im erstinstanzlichen Akt erliegt zudem ein Auszug (EKA-Daten) aus welchem hervorgeht, dass über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.06.2009 ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, dass seit 21.07.2009 rechtskräftig ist und bis 16.06.2018 gilt.
In diesem Auszug sind auch die Straftaten des Beschwerdeführers aufgelistet. So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Ort1 vom 01.03.2001, rechtskräftig seit 23.05.2001 zu Zl VR /, HV **/****, wegen den §§ 28 Abs 2 SMG, 27 Abs 1 SMG und 12 StGB zu seiner Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des BG Ort1 vom 15.01.2002, rechtskräftig seit 20.01.2002, zu Zl *** /** wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 27 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Bezüglich der beiden Verfahren unter Punkt 1 und 2 wurde der Beschwerdeführer dann am 25.05.2002 aus der Freiheitsstrafe entlassen. Mit Entscheidung des BG Ort1 wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert und dann die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit 23.01.2004 widerrufen, dies deshalb, weil der Beschwerdeführer neuerlich straffällig geworden war.
Mit Urteil des BG Ort1 zu U /* vom 31.03.2003, rechtskräftig seit 16.12.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Euro 12,-- verurteilt.
Mit Urteil des LG Ort1 zu ** HV /** vom 23.01.2004, rechtskräftig seit 15.12.2004, wurde der Beschwerdeführer wegen den §§ 127, 128/2, 129/1 und 2, 130 (1. Satz, 2. Fall, 2. Satz, 1. Punkt, 2. Punkt Fall), 15 und 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des LG Ort1 zu ** HV /** vom 27.08.2007, rechtskräftig seit 31.08.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 27 Abs 1, 27 Abs 2/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des LG Ort1 vom 20.04.2009, rechtskräftig seit 21.04.2009 zu Zl ** HV /*** wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Abs 1, 129 Abs 2, 130 (1. Satz, 1. Fall, 2. Satz, 2. Fall), 15 StGB, 27 Abs 1/1 (1. und 2. und 8. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Dabei wurde ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen.
Mit Urteil des LG Ort1 zu ** HV /*** vom 20.07.2010, rechtskräftig seit 23.07.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 223 Abs 1 und 224 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Tage) verurteilt.
II.Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes:
Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt BGBl I Nr 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr 87/2012 zur Anwendung:
„§ 11 NAG:
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2.
gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4.
eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5.
eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6.
er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1.
der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2.
der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3.
der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4.
der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5.
durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2.
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3.
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4.
der Grad der Integration;
5.
die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6.
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8.
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1.
sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2.
der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG
Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1.
sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzen,
2.
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
3.
eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.
(2) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1.
sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 besitzen,
2.
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
3.
eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt.
(3) Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 67 verfügt haben.
(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist.
(7) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1.
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2.
sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und
3.
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
(8) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10)“ nicht zu erteilen ist.
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
1.
für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,
2.
für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder
3.
über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3
verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
1.
es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, handelt, oder
2.
für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß § 23 Abs. 4 NAG abgeleitet werden kann
und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.
(11) In den Fällen der Abs. 1 und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
1.
wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
2.
wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
III. Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall liegt ein absoluter Hinderungsgrund gemäß § 11 Abs 1 Z 1 NAG vor. Dies deshalb, weil gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht. In den RV zu BGBl I 100/2005 ist ausgeführt, dass § 11 NAG in Abs 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf (absoluter Versagungsgründe).
Der VwGH hat am 03.07.2007 zu Zl 2007/18/0366 ausgesprochen, dass für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Anwendung dieses Versagungsgrundes allenfalls ein Eingriff in ein durch Art 8 Abs 1 EMRK geschütztes Recht des Fremden aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, kein Raum besteht, zumal § 11 Abs 3 NAG eine Bedachtnahme auf Art 8 EMRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht vorsieht.
Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 17.04.2013 zu Zl 2013/22/0041 ausgesprochen, dass gemäß § 11 Abs 1 Z 1 NAG einem Fremden ein Aufenthaltstitels unter anderem dann nicht erteilt werden dürfe, wenn gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe. Diesfalls habe eine Beurteilung nach § 11 Abs 3 NAG zu unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in einem Erkenntnis vom 26. Juni 2012 zur Zl 2009/22/0262 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anknüpfung des Gesetzgebers an das bloße Bestehen eines, von einer inländischen Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes aus verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken hervorrufe und dies verneint. Gemäß § 43 Abs 2 2. Satz VwGG werde auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Das Gesetz treffe ausreichend Vorsorge um auch bei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen – den Vorgaben des Art 8 EMRK – zu entsprechen.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass aufgrund des § 11 Abs 1 Z 1 NAG ein absoluter Versagungsgrund vorliegt und daher die Beschwerde abzuweisen war. Dass ein Eingriff nach Art 8 Abs 1 EMRK vorliegt, war im gegenständlichen Fall war aufgrund des vorliegenden aufrechten Aufenthaltsverbotes bzw des zwingenden Versagungsgrundes nicht mehr zu überprüfen, weshalb auch die beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)