LVwG T LVwG-2014/31/2040-2

LVwG-2014/31/2040-2Tribunale amministrativo regionale27 ott 2014

Regest

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands; Die Aufbringung von Bodenaushubmaterial im Freiland zur Erzielung einer Bewirtschaftungsebene für die nahe gelegene Heidelbeerkultur ist keine der Tiroler Bauordnung unterliegenden baulichen Maßnahme; Beseitigungsanordnung unzulässig

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/31/2040-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.2040.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des Dr. AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte OG, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 3.6.2014, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 3.6.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage, nämlich dem Parkplatz auf Gst **** KG X, deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.

Weiters wurde gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass einer nachträglichen Baubewilligung für das Bauvorhaben der Abweisungsgrund des § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 entgegengesteht.

Der Begründung des bekämpften Bescheides kann entnommen werden, dass der errichtete Parkplatz nach Ansicht der Behörde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage darstelle, deren Errichtung im Freiland nicht zulässig sei.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt:

„I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ **** KG **** X, in welcher das GSt. Nr. **** einliegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Gemeinde X dem Beschwerdeführer als Eigentümer gem. § 39 Abs. 1 TBO 2011 den Auftrag erteilt, den „Parkplatz“ auf GSt.Nr. **** KG X binnen einer Frist von 4 Wochen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

II. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.06.2014 zugestellt, sodass die Beschwerde innerhalb offener Frist rechtzeitig eingebracht wurde.

III. Beschwerdevorbringen und Begründung:

Der gegenständliche Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit belastet.

Es handelt sich keinesfalls, wie die Baubehörde vermeint, um einen Parkplatz, sondern ist die aufgeschüttete Fläche im Bereich einer Heidelbeerkultur eine landwirtschaftliche Bewirtschaftungsberme, die mit Bodenaushub, in Abstimmung mit der Bezirkshauptmannschaft L (naturschutzrechtliches Verfahren) durchgeführt wurde.

Maßnahmen wie Einbringung eines Frostkoffers oder Herstellung einer Schotteroberfläche wurden zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer gesetzt, sodass die Annahme, es handle sich um einen Parkplatz, für welchen die Bestimmungen der TBO zur Anwendung gelangen, rechtswidrig ist.

Die genannte Berme wurde bereits zur Lagerung und weiteren Aufbringung von Hackschnitzeln und Rindenmulch verwendet. Die Heidelbeeren wurden von den Arbeitern gepflückt und an Märkte verkauft, sodass die Vermutung der belangten Behörde, es würden Besucher der Plantagen zum Beerenpflücken parken, in keiner Weise zutrifft. Mangels einer befestigten Oberfläche wäre auch technisch ein Parken überhaupt nicht möglich, wie aus beiliegendem Lichtbild ersichtlich ist. Zum Beweise hiefür wird der Bezug habende Akt der Bezirkshauptmannschaft L (Sachbearbeiter: Mag. O) sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb erhoben wir nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol

Es wird gestellt der

Antrag:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den angefochtenen Bescheid vom 03.06.2014, GZI. **** wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde X sowie durch Durchführung eines Lokalaugenscheines am 2.10.2014, in deren Rahmen der „Parkplatz“ vom Verhandlungsleiter gemeinsam mit dem hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. TT überprüft wurde.

II.Rechtliche Erwägungen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der errichtete „Parkplatz“ als eine der Tiroler Bauordnung unterliegende bauliche Anlage zu qualifizieren ist.

Als bauliche Anlagen sind gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (TBO 2011), mit dem Erdboden verbundene Anlagen anzusehen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Als bauliche Anlage iSd eben angeführten Definition kommt allenfalls die Änderung des Bodenaufbaus im Bereich des Gst **** KG X in Betracht.

In diesem Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger gesicherter Judikatur ausgesprochen, dass etwa für die fachgerechte Herstellung eines Weges mit einer 50cm starken Schottertragschicht und einer Tragfähigkeit für eine Verkehrsbelastung von 25t ohne Zweifel bautechnische Kenntnisse im Sinne der TBO erforderlich sind, da es durch die nicht sachgerechte Erstellung eines solchen Weges zu einer Gefährdung von Personen und Sachen kommen kann (VwGH 18.11.1993, 90/06/0116).

Wie der Lokalaugenschein vom 2.10.2014 ergab, stellt sich die monierte Errichtung eines Parkplatzes in natura als reine Schüttung von Bodenaushubmaterial zum Zwecke der Begradigung von Freilandflächen zur Verbesserung logistischer Abläufe im Zusammenhang mit der in unmittelbarer Nähe befindliche Heidelbeerkultur dar, etwa zur Erleichterung der Anlieferung und Aufbewahrung von Hackschnitzeln.

Es erfolgte keine Änderung des Bodenaufbaus dergestalt, dass dadurch bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden: so wurde weder eine Schottertragschicht vorgesehen noch eine Drainagierung sowie ein Frostkoffer angefertigt.

Dass zu der fachgerechten Herstellung einer derart begradigten Fläche für den vorgesehenen Verwendungszweck allenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Aufbringung von Bodenaushubmaterial im Freiland zur Erzielung einer Bewirtschaftungsebene für die nahe gelegene Heidelbeerkultur keine der Tiroler Bauordnung unterliegenden baulichen Maßnahme zum Gegenstand hat und erweist sich demgemäß die mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 3.6.2014, Zl ****, verfügte Beseitigungsanordnung als unzulässig.

In Ermangelung von der Tiroler Bauordnung unterliegenden baulichen Maßnahmen bedarf es für solche Grundflächen auch keiner Sonderflächenwidmung im Sinne des § 43 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Christian Hengl

(Richter)

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