LVwG T LVwG-2014/25/2783-2

LVwG-2014/25/2783-2Tribunale amministrativo regionale29 ott 2014

Regest

Kennzeichnung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/25/2783-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.2783.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des C K, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft Straße, T, vom 29.09.2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.09.2014, Zlen **** ****, betreffend eine Übertretung des Tabakgesetzes

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Spruchberichtigung:

Im ersten Satz des Tatvorwurfes entfällt die Wortfolge: „an einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls“.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn K folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„Sie haben an einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls am 10.07.2014 um 15.45 Uhr (Feststellung der Übertretung) in T im Lokal „M“ als Inhaber eines Raumes, welcher zur Verabreichung von Speisen und Getränken an Gästen dient, nicht für die Einhaltung der Bestimmungen nach § 12 bis 13b Tabakgesetz (TabakG) einschließlich der gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gesorgt, obwohl Inhaber von Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 Tabakgesetz (TabakG) für die Einhaltung der Bestimmungen nach § 12 bis 13b Tabakgesetz (TabakG) einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen haben.

Sie haben nicht dafür Sorge getragen, dass im Lokal „M“ in T, Straße, die Rauchverbotssymbole in ausreichender Zahl und Größe so angebracht waren, dass Sie über dem Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

Konkret wurde durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Y am 10.07.2014 um 15.45 Uhr in der gegenständlichen Betriebsanlage erhoben, dass die Kennzeichnung beim Nichtraucherraum fehlte (Bild 4).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 13c Abs. 1 Z. 3 und § 13c Abs. 7 iVm § 13b und § 14 Abs. 4 Tabakgesetz (TabakG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:

€ 100,- § 14 Abs. 4 Tabakgesetz (TabakG) 12 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,— anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 110.–„

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde von Herrn K. In der von ihm nachgereichten Begründung bringt er vor, dass der fehlende Aufkleber wieder an der richtigen Stelle angebracht worden sei, da sich die alte Plakette gelöst gehabt hätte. Er ersuche um Absehen von der Strafe, da es sich nur um einen kleinen Mangel gehandelt habe.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen:

Laut Erhebungsbericht vom 11.07.2014 war die Kennzeichnung im Sinn des § 2 Abs 2 und 4 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung zu bzw in allen Räumen bis auf die Kennzeichnung im Nichtraucherraum korrekt. Diese hatte der Beschuldigte inzwischen angebracht, wie aus seinen am 12.08.2014 der Erstbehörde übermittelten Lichtbildern hervorgeht.

Über Herrn K scheinen eine Reihe von Verwaltungsstrafvormerkungen auf, eine Vormerkung nach dem Tabakgesetz findet sich darin jedoch nicht.

Aufgrund des Umstandes, dass im Lokal alle Symbole bis auf ein einziges ordnungsgemäß angebracht waren und der Beschuldigte diesen Mangel auf den dahingehenden behördlichen Vorhalt hin behoben hat, ist davon auszugehen, dass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut in diesem Fall nicht in bedeutendem Ausmaß beeinträchtigt wurde und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, weshalb der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat.

Um dem Beschuldigten die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens vor Augen zu halten und ihn in Hinkunft von der Begehung einer solchen Übertretung abzuhalten, wird eine Ermahnung ausgesprochen.

Der Tatvorwurf war spruchgemäß zu berichtigen, da es sich bei der Tatzeit 10.07.2014, 15.45 Uhr, um keinen unbestimmten Zeitpunkt handelt.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alexander Hohenhorst

(Richter)

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