LVwG T LVwG-2014/16/1395-10

LVwG-2014/16/1395-10Tribunale amministrativo regionale3 dic 2014

Regest

Bereithalten von Sanitätssärgen, Standardsarg, Bestattungswagen Verfügungsgewalt, Vorführung der Ausrüstungsgegenstände in der Verhandlung, keine Adresse für Lager genannt

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/16/1395-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.1395.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Mag. B H, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom 24.03.2014, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung am 26.11.2014,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Punkt 1 und Punkt 2 stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Hinsichtlich Punkt 3 wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 200,-- auf Euro 100,-- herabgesetzt, der Ersatzarrest auf einen Tag.

Der Verfahrenskostenbeitrag wird gemäß § 52 VwGVG mit Euro 10,-- neu bestimmt.

Der Spruch wird wie folgt konkretisiert:

Die Bestimmung wurde insofern nicht eingehalten, da in den Räumlichkeiten zwar Urnen und ein Katalog präsentiert werden konnte. Unterlagen über einen Standardsarg wurden jedoch nicht angeboten. Ebenso nicht eine Angabe über die konkrete Auffindungsmöglichkeit dieses Standardsarges.

3. Hinsichtlich Punkt 4 und 5 wird der Beschwerde stattgegeben, und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Begründung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma D B OG mit Sitz in S, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle am 29.01.2014 um 11.15 Uhr durch das Erhebungsorgan der Bezirkshauptmannschaft N, Herrn A R, im Geschäftslokal in S, festgestellt werden konnte - nachfolgende Verstöße gegen die Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, BGBl. II Nr. 476/2004 i.d.g.F. festgestellt werden konnten:

1. Es wurde § 10 Abs. 2 Ziffer 1 der Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, BGBl. II Nr. 476/2004 i.d.g.F. nicht eingehalten, da das Unternehmen über nicht mindestens ein als Bestattungsfahrzeug zugelassenes Fahrzeug, das ausschließlich der Verwendung von Totentransporten dient, verfügt. B H gab dazu a, dass es einen Pool von Bestattungsfahrzeugen gibt. Es werden im Bedarfsfall Fahrzeuge angemietet. Eine genaue Angabe zu den Fahrzeugen, Besitzer, etc. wurden von ihm verweigert.

2. Es wurde gegen § 10 Abs. 2 Ziffer 3 der Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, BGBl. II Nr. 476/2004 i.d.g.F. verstoßen, da die erforderliche Schutzkleidung und die notwendigen Gerätschaften und Hilfsmittel für das Versorgen von Verstorbenen nicht überprüft werden konnten. In der Betriebsstätte waren keine Hilfsmittel vorhanden. Laut B H habe er und auch D B diese in ihren KFZs bzw. in den angemieteten Bestattungsfahrzeugen. Auch dazu wollte er keine weiteren Angaben machen.

3. Weiters wurde § 10 Abs. 2 Ziffer 4 der Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, BGBl. II Nr. 476/2004 i.d.g.F. nicht eingehalten, da in den Räumlichkeiten keine Trauerwaren und Särge präsentiert werden konnten. Mag. B H gab dazu an, dass es einen Standardsarg gibt und über einen Katalog auch andere Särge ausgesucht werden können. Bei den von obiger Firma durchgeführten Bestattungen werden grundsätzlich Pauschalpreise gefordert und nicht wie bei den anderen Bestattungsunternehmen die Kunden abgezockt. Der angeblich vorhandene Standardsarg konnte nicht präsentiert werden.

4. Zudem wurde § 10 Abs. 2 Ziffer 5 der Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, BGBl. II Nr. 476/2004 i.d.g.F. nicht eingehalten, da nicht zumindest 2 Sanitätssärge in der Betriebsstätte vorhanden waren. Ag. B H gab dazu an, dass diese Särge im Lager in N sind. Genauere Angaben zum Standort etc. wurden ebenfalls von ihm verweigert. Eine weitere Betriebsstätte in N ist laut ha. Gewerberegister nicht angezeigt.

5. Weiters wurde gegen § 46 Abs. 2 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F: verstoßen, indem seit zumindest seit 01.10.2013 eine weitere Betriebsstätte des Bestattungsgewerbes gemäß § 94 Ziffer 6 Gewerbeordnung 1994, BGBl. NR. 194/1994 i.d.g.F. im Standort S, betrieben wird, ohne diese bei der Behörde angezeigt zu haben. Dies wurde im Zuge einer ersten Kontrolle vor Ort dienstlich wahrgenommen. Gegenständliche weitere Betriebsstätte wurde erst nach dem ersten Telefonat mit D B am 22.01.2013 am 27.01.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft N angezeigt.

Sie haben dadurch zu

1. eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziffer 1 Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, BGBl. II Nr. 476/2004 i.d.g.F., zu

2. eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziffer 3 Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, BGBl. II Nr. 476/2004 i.d.g.F., zu

3. eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziffer 4 Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, BGBl. II Nr. 476/2004 i.d.g.F., zu

4. eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziffer 5 Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, BGBl. II Nr. 476/2004 i.d.g.F., sowie zu

5. eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 15 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Ziffer 1 leg. cit. in Verbindung mit § 94 Ziffer 6 leg. cit. begangen.

Daher wird gegen Sie zu

1. gemäß § 367 Abs. 1 Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,--, zu

2. gemäß § 367 Abs. 1 Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,--, zu

3. gemäß § 367 Abs. 1 Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,--, zu

4. gemäß § 367 Abs. 1 Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200 ,- sowie zu

5. gemäß § 367 Abs. 1 Ziffer 16 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200 ,- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle je eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen.

Zudem hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 100,00 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die Gesamtsumme beläuft sich sohin auf EUR 1.100.00.“

In der zunächst verspäteten Beschwerde wurde die Übertretung bestritten, auf die Unfreundlichkeit des amtshandelnden Beamten hingewiesen und eine mündliche Verhandlung beantragt. Aufgrund des positiven Wiedereinsetzungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft N erwies sich die Beschwerde dann als fristgerecht. Aufgrund der Beschwerde wurden zwei öffentlich-mündliche Verhandlungen durchgeführt, bei der der vom Beschwerdeführer angebotene Zeuge D B und der Behebungsbeamte der Bezirkshauptmannschaft N A R einvernommen wurden. Weiters galt der erstinstanzliche Akt als verlesen. In der zweiten mündlichen Verhandlung erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit Fragen an den Erhebungsbeamten und den Zeugen D B zu stellen. Weiters hat er anlässlich der mündlichen Verhandlung das Desinfektionsmaterial, die Sanitätssärge und einen der zur Verfügung stehenden Bestattungswagen vorgeführt. Angaben über das angeblich vorhandene Lager wurden in der Verhandlung nicht konkret gemacht. Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage die genaue Adresse des Lagers bekannt zu geben. Aufgrund der Verhandlung und der Verlesung der erstinstanzlichen Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Verfügungsgewalt über mehrere Fahrzeuge aufgrund der Kooperation mit anderen Bestattungsunternehmen besitzt. Ein derartiges Fahrzeug hat er bei der Verhandlung vorgeführt. Die erforderliche Schutzkleidung und Hilfsmittel für das Versorgen von Verstorbenen hat der Beschwerdeführer jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgewiesen. Aus der angewandten Verordnung ist dies nicht ersichtlich, dass diese Hilfsmittel in jeder Betriebsstätte vorhanden sein müssen. Daher kann nur festgestellt werden, dass zwar Urnen vorhanden waren und ein Katalog vorhanden war, es gab aber für den Kunden keine Möglichkeit den Standardsarg vorgeführt zu bekommen.

Zu Punkt 4 kann nur die negative Feststellung getroffen werden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer immer die Verfügungsgewalt über zwei Sanitätssärge hatte. Jedenfalls hatte er diese anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgeführt.

Bezüglich Punkt 5 kann nicht festgestellt werden, dass der weitere Betrieb der Betriebsstätte an den angeführten Tagen im Straferkenntnis stattgefunden hat. Ohne Zweifel ist davon auszugehen, dass der Betrieb erst nach dem ersten Telefonat mit dem Erhebungsbeamten stattfand.

II.Rechtslage:

„h) Schutzbestimmungen

§ 69.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen, verkaufen oder vermieten oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben, soweit dies zum Schutz der Interessen der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen, insbesondere zum Schutz vor Vermögensschäden oder vor Belästigung wie etwa durch Eindringen in die Privatsphäre, erforderlich ist (Ausübungsregeln). Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist insbesondere auch auf die Beobachtungen und Berichte von Konsumentenberatungseinrichtungen sowie auf die Berichte des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Lage der Verbraucher Bedacht zu nehmen. Weiters kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung Regeln über die Verhaltensweisen, die bei der Ausübung eines bestimmten Gewerbes einzuhalten sind, und über die für die Gewerbeausübung erforderliche Betriebsausstattung festlegen (Standesregeln); hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen, die die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden, eingehalten werden und auf die Anforderungen, die von den die Leistungen dieses Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen üblicherweise gestellt werden, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ansehen des betreffenden Gewerbes und das Vertrauen aller von der Gewerbeausübung berührten Personen in die das Gewerbe ausübenden Gewerbetreibenden gewahrt bleibt; soweit dabei der Schutz des Vertrauens der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen im Vordergrund steht, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Höchstbeträgen im Sinne der Z 5, ist hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. Verordnungen über Standesregeln können zum Gegenstand haben zum Beispiel Bestimmungen über

1.

das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern,

2.

das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen oder Angehörigen anderer Berufe, die durch die Gewerbeausübung berührt werden,

3.

das standesgemäße Verhalten gegenüber Personen, die weder Auftraggeber noch Berufsangehörige sind, auf die sich aber die Gewerbeausübung bezieht oder die von der Gewerbeausübung betroffen sind,

4.

die Ausstattung des Betriebes, die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleistet,

5.

für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1), der Immobilienmakler (§ 94 Z 35), der Immobilienverwalter (§ 94 Z 35), der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) und der Personalkreditvermittler (§ 94 Z 75) die Höchstbeträge der den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht auf den Gebieten des Gesundheitswesens, der Nahrungsmittelkontrolle, der Arzneimittelkontrolle, des Giftwesens sowie des Arbeitnehmerschutzes.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird.

(6) Beziehen sich die Maßnahmen, die gemäß Abs. 4 mit Bescheid aufgetragen oder gemäß Abs. 5 mit Bescheid zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte , so ist zur Erlassung der Bescheide gemäß Abs. 4 oder 5 die für die weitere Betriebsstätte zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen.

Betriebsvorschriften

§ 10.

(1) Die Betriebsausstattung hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.

(2) Die Bestatter haben sämtliche Gegenstände zur Erfüllung der in § 1 genannten Leistungen bereitzuhalten. Dazu zählen insbesondere

1.

mindestens ein als Bestattungsfahrzeug zugelassenes Fahrzeug, das ausschließlich der Verwendung von Totentransporten dient;

2.

das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten für den Kundenverkehr (Angehörige/Hinterbliebene);

3.

das Bereithalten der erforderlichen Schutzkleidung und der notwendigen Gerätschaften und Hilfsmittel für das Versorgen von Verstorbenen;

4.

das Vorhandensein einer geeigneten Räumlichkeit zwecks Präsentation von Trauerwaren, Särgen, Urnen usw.;

5.

ein dem Geschäftsumfang entsprechender Bestand an Sanitätssärgen, zumindest jedoch zwei.

c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

§ 46.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.

(2) Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:

1.

den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

2.

die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und

3.

die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.

Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.

(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für:

1.

die Ausübung des Gewerbes auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen und

2.

Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.

(4) Die Behörde hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:

1.

von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

2.

von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und

3.

von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.“

Aufgrund der Verhandlung muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über einen Fahrzeugpool verfügt, ordentliche Schutzkleidung und die notwendigen Gerätschaften bereithalten kann. Wegen des Standardsarges konnte keine positive Feststellung getroffen werden. Dies wurde nicht vorgeführt und es ist auch keineswegs erwiesen, dass er im Lager vorhanden ist bzw dass ein solches Lager existiert. Die Sanitätssärge hat der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vorgeführt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass er sie bereithalten kann. Von einem vorangegangenen Betrieb iSd Straferkenntnisses der weiteren Betriebsstätte kann nicht ausgegangen werden. Die Angabe über die Tatzeit stammt auch nicht vom Erhebungsbeamten.

III.Erwägungen zur Zulassung der ordentlichen Revision:

Zu den Standesregeln der Bestatter gibt es derzeit keine Rechtsprechung. Zudem stellt sich die grundsätzliche Rechtsfrage, an welchen Betriebsräumlichkeiten der Bereithaltepflicht entsprochen werden muss. Daher war die ordentliche Revision zuzulassen.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Lehne

(Richter)

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