LVwG T LVwG-2014/20/2056-3

LVwG-2014/20/2056-3Tribunale amministrativo regionale10 dic 2014

Regest

Friedhofsgebühr; Mangels Zuständigkeit des Vizebürgermeisters und mangels eines Hinweises auf das Tätigwerden im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses ist der vom Vizebürgermeister genehmigte Bescheid, mit dem eine Friedhofsgebühr vorgeschrieben wurde, mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/20/2056-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.2056.3

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A., B., gegen den Bescheid des Vizebürgermeisters der Gemeinde B. vom 14.01.2014, Zl ***, betreffend die Vorschreibung von Friedhofsgebühren, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 279 Bundesabgabenordnung idF BGBl I Nr 14/2013 (BAO) wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde behoben.

2. Die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 17.07.2014, Zl ***, tritt außer Kraft.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit einem Gebührenbescheid vom 14.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der Gemeinde B. für das Grab Nr XY (ein Familiengrab freies Feld) eine Friedhofsgebühr in Höhe von Euro 200,00 samt einer Verwaltungsabgabe für die Einräumung des Benützungsrechtes an der vorerwähnten Grabstelle in Höhe von Euro 5,00, insgesamt somit Euro 205,00, vorgeschrieben.

In der Begründung wurde auf die Bestimmungen der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde B. bzw auf den Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung verwiesen. Dieser Bescheid weist keine Unterschrift auf. Es ist lediglich diejenige Person angeführt, die in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Gebührenbescheid die Genehmigung erteilt hat, nämlich „Der Vizebürgermeister C.“.

Mit einem Schreiben vom 12.02.2014, welches an den Vizebürgermeister der Gemeinde B. C. gerichtet war, brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er mit der Erlassung dieses Gebührenbescheides nicht einverstanden sei. In den weiteren, größtenteils nicht nachvollziehbaren und sinnwidrigen Ausführungen findet sich auch die Formulierung, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Entscheidung „des Altbürgermeisters und des alten Gemeindesekretärs im Auftrag des Nachbarn mit Freunden und der Schwiegertochter“ davon ausgehe, dass er (bzw seine Familie) „den Friedhof“ (gemeint wohl: die Grabstelle) „nicht bekommen“ würde.

Im Bezug habenden Antwortschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 14.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das „Grab Nr XY D.“ die letzte Dekade (2003 bis 2013) in seinem Besitz gestanden sei. Sofern er die Stilllegung dieser Grabstätte wünsche, werde diesbezüglich um Mitteilung ersucht. Allenfalls sei diesfalls vom Beschwerdeführer die fachgerechte Entsorgung durch einen konzessionierten Steinmetz in Auftrag zu geben, widrigenfalls die im Gebührenbescheid genannten Friedhofsgebühren gelten würden.

Mit einem Schreiben vom 23.04.2014 wandte sich der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Tirol und bezog sich unter anderem auf seinen „Einspruch Grab XY“, wobei es an einer konkreten Begründung mangelt. Der Beschwerdeführer führt lediglich im Wesentlichen aus, dass er keine Unterlagen erhalte bzw Falschinformationen erhalten habe.

Mit Schreiben vom 30.04.2014 wurde diese Eingabe zuständigkeitshalber an die Gemeinde B. weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 12.05.2014 wurde der gegenständliche Aktenvorgang dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen, über die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom 14.01.2014 zu entscheiden, vorgelegt.

Im Bezug habenden Antwortschreiben vom 16.06.2014 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol darauf verwiesen, dass gemäß § 262 Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen sei.

Mit einem Schreiben vom 30.06.2014 forderte der Bürgermeister der Gemeinde B. den Beschwerdeführer gemäß § 85 BAO zur Verbesserung der eingebrachten Beschwerde auf.

Mit Schreiben vom 04.07.2014 erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass die „vorliegenden Angaben Ihnen korrekt bereits mitgeteilt wurden“. Die Bescheide, die Form, Ausführung usw könne man leider nicht ergänzen, weil der Mangel „bei Ihnen“ liege. Eine genaue Erklärung sei bereits mitgeteilt worden. Man warte immer noch auf Unterlagen vom Landesgericht, habe aber leider noch nichts erhalten. Seitens des Gemeindesekretärs, des Bürgermeisters und der Gemeindesekretärin sei dem Beschwerdeführer auch in Anwesenheit seiner Gattin mitgeteilt worden, dass „im Friedhofsakt XY“ enthalten sei, dass „der Friedhof „nicht der Familie“ übergeben worden sei, weil Herr A. Innsbrucker sei.

Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2014 wies der Bürgermeister der Gemeinde B. die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom 14.01.2014, Zl ***, des Vizebürgermeisters der Gemeinde B. als unbegründet ab.

In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass seitens man der Gemeinde B. bereits im Jahr 2007 davon ausgegangen sei, dass das von seinem Onkel E. durch die Entrichtung der entsprechenden Grabbenützungsgebühr bis 2013 erworbene Nutzungsrecht an der Grabstelle XY dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als Erbe seines Onkels zukomme. Das gegenständliche Grabbenützungsrecht sei durch Zahlung bis zum Jahr 2013 erworben worden und eine Verlängerung dieses Grabbenützungsrechts sei bis 31.12.2023 durch die Bezahlung der beschwerdegegenständlichen Gebühr möglich. Der Beschwerdeführer sei einem Ersuchen der Abgabenbehörde, bekanntzugeben, ob er das Grab auflasse, wodurch die Entrichtung der Gebühr hinfällig würde, nicht nachgekommen.

Mit einem Schreiben vom 25.07.2014 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass mit dem Bescheid vom 17.07.2014 die Grabübernahme jetzt trotz mehrfacher Ablehnungen möglich gemacht würde. Der Beschwerdeführer rügt jedoch nicht näher umschriebene „unrechtmäßige Ablehnungen“.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage des Aktes der Gemeinde B..

III.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der BAO idF BGBl I 2013/14 haben folgenden Wortlaut:

§ 93.

(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 96. Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Gemeindeordnung 2001 LGBl. Nr. 36/2001 hat folgenden Wortlaut:

§ 50

Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einholen.

Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Abgabengesetzes LGBl. Nr. 97/2009, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 150/2012 lautet wie folgt:

§ 4

Sachliche Zuständigkeit

(1) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Landesabgaben ist die Landesregierung sachlich zuständig.

(2) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck, ist der Bürgermeister sachlich zuständig.

(3) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck ist der Stadtmagistrat, in Angelegenheiten der Vollstreckung der Bürgermeister sachlich zuständig.

(4) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

IV.Rechtliche Würdigung:

Für die Erhebung der Friedhofsgebühr, bei welcher es sich unzweifelhaft um eine Gemeindeabgabe handelt, ist gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Abgabengesetz der Bürgermeister sachlich zuständig. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid über die Vorschreibung einer Friedhofsgebühr jedoch vom Vizebürgermeister genehmigt, ohne dass etwa ein Vertretungsfall vorgelegen wäre. Dass kein solcher Vertretungsfall gegeben war, ergibt sich zunächst daraus, dass neben der Anführung des den Bescheid genehmigenden Bürgermeisterstellvertreters ein Zusatz auf ein Vertretungsverhältnis (zB i.V.) fehlt. Überdies wird in der Beschwerdevorentscheidung die angefochtene Enscheidung als ein vom Bürgermeisterstellvertreter erlassener Bescheid bezeichnet.

Der angefochtene Bescheid ist daher dem Bürgermeisterstellvertreter als monokratische Behörde zuzurechnen. Mangels Zuständigkeit ist der vom Vizebürgermeister der Gemeinde B. erlassene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl VwGH 12.10.1995, 94/06/0075) und war deshalb aufzuheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alfred Stöbich

(Richter)

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