Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/37/2817-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.2817.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der Marktgemeinde Y, vertreten durch Bürgermeister Bundesrat Dr. A D, dieser vertreten durch Dr. B und Dr. C, Rechtsanwälte in PLZ Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 08.09.2014, Zl AGM-*****/**8-2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Grundbuchsanlegung, historisches Regulierungsverfahren und sonstige agrarbehördliche Verfahrensakte:
1. Grundbuchsanlegung:
Entsprechend dem Grundbuchsanlegungsprotokoll aus dem Jahr 1906, Post-Nr 1, war die Fraktion U der politischen Landgemeinde W Eigentümerin der in der EZ 7 II, KG W (nunmehr: GB ***3 Y), eingetragenen Liegenschaften.
Die weiteren, zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X (X-interessentschaft) zählenden Grundstücke standen im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung für die Landgemeinde W im Jahr 1906 im Eigentum verschiedener Privatpersonen und waren in den folgenden EZ der KG W eingetragen:
5 II (Post-NR ), 8 I (Post-Nr ), 5 II (Post-Nr 1), 2 I (Post-Nr 1), 3 I (POST-Nr 1), 4 I (Post-Nr 1), 8 II (Post-Nr 1), 6 I (Post-Nr 1), 7 I (Post-Nr 1*), 0 I (Post-Nr **0) und 3 II (Post-Nr **0)
Die im Mai 1911 sowie im September und Oktober 1924 - also vor der Einleitung und während des Regulierungsverfahrens - eingeholten Grundbuchsauszüge (Beilagen zum historischen Regulierungsakt) zeigen, dass sich bei den Eigentumsverhältnissen der Grundbuchsanlegung keine Änderungen ergeben haben. Die in der EZ *5 II. (POST-Nr **) eingetragenen Liegenschaften wurden ohne dies erst nach Abschluss dieser historischen Regulierungsverfahrens dem Gutsbestand der Liegenschaft in EZ 3 II., KG W, zugeschrieben.
2. Historisches Regulierungsverfahren:
Mit Schriftsatz vom 13.05.1911 haben die „unterzeichneten Teilhaber der gemeinschaftlichen Alpe-Weide X“ die Einleitung des Verfahrens zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte im Wege einer agrarischen Operation gemäß dem Gesetz vom 19.06.1909, LGBl Nr 61, beantragt. Das Operationsgebiet umfasste (damals) das Gst Nr 910 in EZ 7 II, KG W (nunmehr: GB ***3 Y – Land).
Mit Erkenntnis der k.k. Landeskommission für agrarische Operationen vom 03.07.1911, Zl ***/2 A.O.ex 1911, wurde über den Antrag von 18 Nutzungsberechtigten von U um Einleitung des Verfahrens zum Zwecke der Regulierung der auf die Verwaltung und Benützung der Fraktionsalpe „X“, EZ 7 II, KG W, bezughabenden Rechte das Regulierungsverfahren im Sinne des Gesetzes vom 19.06.1909, LGBl Nr 61, eingeleitet und der k.k. Bezirkskommissär Dr. I G in N als Lokalkommissär zur Durchführung des Regulierungsverfahrens bestellt.
In der Begründung heißt des wörtlich:
„Laut Grundbuch gehört die X der Fraktion U der politischen Gemeinde W. Zur gemeinschaftlichen Nutzung sind jedoch ausschließlich alle die Fraktion U bildenden Güter und zw. mit dem auf denselben überwinterten Vieh berechtigt. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass diese Alpe ursprünglich nicht Eigentum der ‚Fraktion‘ wohl aber einer, aus allen Gutsbesitzern der Fraktion bestehenden Agrargemeinschaft gewesen sei.
Sowohl – falls der Grundbuchseintragung entsprechend – die X als Gemeindegut anzusehen ist, als falls die Erhebungen ergeben sollten, dass sie tatsächlich eine Interessentschaftsalpe ist, sind die Agrarbehörden aufgrund der §§ 5 bzw 4 lit b des T.R. Gesetzes zur Durchführung der beantragten Regulierung berufen.“
Unter anderem hat der k.k. Lokalkommissär für agrarische Operationen Dr. I G am 25. und 26. Mai 1914 in der Landgemeinde W im Zusammenhang mit der Regulierung der X eine Verhandlung durchgeführt. Das Regulierungsgebiet wird in diesem Protokoll beschrieben und umfasst die damaligen Gst Nr 652, 653/2, 654, 689, 690, 714, 818, 821, 846, 910 und 911, sämtliche eingetragen in der EZ 7 II, KG W. In dieser Verhandlung erfolgte auch die Festlegung der Grenzen des Regulierungsgebietes.
Die Liste der unmittelbar Beteiligten vom 16.03.1923, Zl **/2, wurde vom 25.03. bis 07.04.1923, das Register der Anteilsrechte vom 08.10.1923, Zl **/10, vom 17.10. bis 30.10.1923 auf der Grundlage der Bestimmungen des T.R.L.G. in der Gemeindekanzlei der Gemeinde Y aufgelegt. Das „Register der Anteilsrechte“ beinhaltet eine Beschreibung des Gebietes der Beteiligten und ihrer Rechte.
Mit Bescheid vom 20.01.1925, Zl **/2, hat die Bezirkshauptmannschaft Z als Höfebehörde I. Instanz die höfekommissionelle Bewilligung zur Abtretung der Parzellen Nr 898/2, 902, 894, 896, 906, 904, 895, 899, 903, 901 und 905 von den geschlossenen Höfen in den EZ *8 I, *2 I, *3 I, *4 I, *6 I, *7 I und 0 I, alle KG W (nunmehr: GB ***3 Y) erteilt. Zum Wirtschaftsplan und zum Verwaltungsstatut fand am 01.04.1925 eine Verhandlung statt.
Mit Bescheid vom 21.10.1925, Zl ***/45, hat die Agrarbezirksbehörde Z einen Generalakt betreffend die Interessentschaftsalpe X, dieser umfasst auch einen Wirtschaftsplan und das Verwaltungsstatut, erlassen. Laut dem Generalakt besteht das Gebiet aus zwei Teilen, nämlich der X und der Heimweide. Die X besteht laut diesem Generalakt aus den Gst Nr 894, 895, 896, 897/1, 897/2, 898/1, 898/2, 899, 901, 902, 903, 904, 905, 906, 910 und 911, alle KG W (nunmehr: GB ***3 Y). Die Heimweide besteht aus den Gst Nr 652, 653/2, 654, 689, 690, 714, 818, 821 und 846, alle KG W (nunmehr: GB ***3 Y).
Entsprechend § 2) „Gebiet“ steht die „X“ im Eigentum der X-interessentschaft, dem gegenüber steht die Hutweide im Eigentum der Fraktion U der Gemeinde Y.
Im Kapitel „§ 3.) Beteiligte und Anteilsrechte“ heißt es wörtlich:
„Die X (Gebiet a) ist eine agrarische Gemeinschaft im Sinne des § 4, lit. b des T.R.L.G. und steht im Eigentume der X-interessentschaft, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der nachstehend verzeichneten Stammsitzliegenschaften der KG W bzw **…
Die Heimweide steht im Eigentum der Fraktion U und sind auf derselben die sub a.) genannten Stammsitzliegenschaften weideberechtigt.“
Mit Erkenntnis vom 29.12.1925, Zl ***/7 A.O., hat die Agrarlandesbehörde für Tirol den Regulierungsplan für die X gemäß § 96 T.R.L.G. 19.06.1909, bestätigt.
Mit Beschluss vom 18.11.1926 (Tagebuchzahl ***/26) hat das Bezirksgericht Y das Eigentumsrecht für die agrarische Gemeinschaft X-interessentschaft an den der EZ 3 II, KG W (nunmehr: GB ***3 Y – Land) zugeschriebenen Gst Nrn 894, 895, 896, 897/2, 898/1, 898/2, 899, 901, 902, 903, 904, 905, 906, 910 und 911 einverleibt.
3. Weitere agrarbehördliche Akte:
Mit Bescheid „Anhang“ vom 19.04.1932, Zl ***/4, hat die Agrarbezirksbehörde Z den Regulierungsplan vom 21.10.1925, Zl /45, aufgrund des mit Beschluss der Vollversammlung von der X-interessentschaft vom 24.01.1932 erfolgten Ankaufes der sogenannten R-alpe und Vereinigung derselben mit der X abgeändert und ergänzt. Insbesondere wurde das Regulierungsgebiet um die Gst Nrn .112/16, .112/17, .112/18, 907 und 908, alle KG W, ergänzt. Darüber hinaus erfolgten Abänderungen der Wirtschaftsvorschriften. Diesen Anhang hat der Landesagrarsenat in Innsbruck mit Erkenntnis vom 20.01.1933, Zl IV-/8, gemäß § 96 T.R.L.G. bestätigt. Mit Beschluss vom 04.03.1933, Zl **/33, hat das Bezirksgericht Y die Bauparzellen .112/16, .112/17, .112/18 und die Gst Nrn 907 und 908 vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 3 II, KG W, abgeschrieben und diese zum Gutsbestand der Liegenschaft in EZ 3 II, KG W, zugeschrieben.
Mit Bescheid vom 07.05.1990, Zl IIIb1-**** R/55, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die In-Kraft-Setzung einer neuen Satzung genehmigt. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides hat das mit Generalakt der Agrarbezirksbehörde Z vom 21.10.1925, Zl ***/45, erlassenen Verwaltungsstatut seine Gültigkeit verloren.
II.Feststellungsverfahren:
1. Verfahren bei der Agrarbehörde:
Mit Schriftsatz vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde Y, vertreten durch Bürgermeister Bundesrat Dr. A D, dieser vertreten durch Dr. B – Dr. C, Rechtsanwälte in PLZ Z, einen Feststellungsantrag betreffend mehrere Agrargemeinschaften, unter anderem auch die Agrargemeinschaft X, eingebracht. Die Marktgemeinde Y beantragt
festzustellen, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft X gehörenden Grundstücke um „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaften handle,
ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaft (Immobilienverwaltung) zum Beweis dafür einzuholen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an „Abfertigungsgrundstücken“ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben seien,
auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) die Agrargemeinschaft X seit einschließlich 01.01.1974 erzielt habe, und die festgestellten Erlöse der Marktgemeinde Y zuzusprechen; hilfsweise sei der Agrargemeinschaft X die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlösen bzw nicht landwirtschaftlichen Erlösen binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde Y zu verpflichten.
Die belangte Behörde hat einen historischen Grundbuchsauszug zu EZ 3, GB ***3 Y, eingeholt.
Die Agrargemeinschaft X (X-interessentschaft) hat durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. O B, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, zum Antrag der Marktgemeinde Y eine Stellungnahme erstattet. Darin bringt die Agrargemeinschaft X im Wesentlichen vor, die Hauptteilung der Y-er Gemeindewälder aus dem Jahre 1942 sei für ihr Regulierungsgebiet ohne jede Bedeutung, dies ergäbe sich bereits aus dem B-Blatt der EZ 3, GB ***3 Y. Abschließend beantragt die Agrargemeinschaft X ihr Regulierungsgebiet eintragen in EZ 3, GB ***3 Y, als Gemeinschaftsgut festzustellen.
Mit Bescheid vom 08.09.2014, Zl AGM-*****/**8-2014, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nrn .112/16, .112/17, .112/18, 894, 895, 896, 897/1, 897/2, 898/1, 898/2, 899, 901, 902, 903, 904, 905, 906, 907, 908, 910 und 911, allesamt vorgetragen in EZ 3, GB ***3 Y – Land, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, darstellen (Spruchpunkt I.). Die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Feststellung betreffend die Erlöse der Agrargemeinschaft X seit 01.01.1974 einschließlich des Eventualantrages hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid hat die Marktgemeinde Y, vertreten durch Dr. B – Dr. C, Rechtsanwälte in PLZ Z, mit Schriftsatz vom 06.10.2014 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der in dessen Spruchpunkt I. angeführten Grundstücke dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass es sich diesbezüglich um atypische Gemeindegutsagrargemeinschaftsgrundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handle. Den Eventualantrag hinsichtlich der Substanzerlöse hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufrechterhalten und nicht zurückgezogen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin angeregt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 86d TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.
2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Am 04.12.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich hervorgehoben, dass im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung die politische Fraktion U Eigentümerin der das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X bildeten Grundstücke gewesen sei. Dementsprechend seien die verfahrensgegenständlichen Grundstücke auch als Gemeindegutsgrundstücke zu qualifizieren.
Der Rechtsvertreter der Agrargemeinschaft X hat im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass im Generalakt vom 21.10.1925, Zl ***/45, die Agrarbezirksbehörde Z die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als solche gemäß § 4 lit b T.R.L.G. 1909 qualifiziert habe. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien daher bei den zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X zählenden Liegenschaften nicht von Gemeindegutsgrundstücken auszugehen.
III.Beschwerdevorbringen:
Die Marktgemeinde Y bringt vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich hinsichtlich der von der Anfechtung betroffenen Grundstücke um kein Gemeindegut handle. Im Jahr 1911 sei über Antrag diverser Nutzungsberechtigter von U das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte der Fraktionsalpe „X“ in EZ 7, KG W, eingeleitet worden. Laut Grundbuch hätte die X der Fraktion der politischen Gemeinde W gehört. Die belangte Behörde mache jedoch zu Lasten des Gemeindegutes und der antragstellenden Gemeinde eine unzulässige Schlussfolgerung und schließe nicht aus, dass die Alpe ursprünglich nicht Eigentum der Fraktion gewesen sei. Die belangte Behörde habe dabei zuletzt ergangene Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht berücksichtigt.
Jedenfalls gebe es keine klar trennbare Zuordnung von gemeinsamen Eigentum der Agrargemeinschaft einerseits und Gemeindegut andererseits.
IV.Rechtslage:
1. Gesetz vom 19.06.1909 gültig für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 19.06.1909, gültig für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (T.R.L.G. 1909), LGBl Nr 61/1909, lauten wie folgt:
„§ 4.
Gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, bezüglich deren entweder
(a) zwischen gewesenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen, sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benützungsrechte bestehen, oder
(b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen (Ortsteilen), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften (Klassen der Bauern, Bestifteten, Singularisten u. dgl.) kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden.
§ 5.
Wo in diesem Gesetze von gemeinschaftlichen Grundstücken oder anderweitigen Bezeichnungen die Rede ist, sind die im § 4 bezeichneten Grundstücke zu verstehen.
Zu diesen Grundstücken sind – unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung – auch jene zu zählen, welche einer gemeinschaftlichen Benützung im Sinne des § 4 früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung weder von einer kompetenten Behörde bewilligt, noch in den öffentlichen Büchern durchgeführt ist. Ferner gehören zu diesen Grundstücken jene im § 4 bezeichneten Grundstücke, welche den jeweiligen Besitzern gewisser Realitäten nach ideellen Anteilen in den öffentlichen Büchern zugeschrieben sind.
Grundstücke, welche in Ausführung des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 R.G.Bl. Nr. 130, einer Gemeinde, Ortschaft oder Gesamtheit von Berechtigten zur gemeinsamen Benützung und gemeinsamen Besitz abgetreten wurden, sind beim Vorhandensein der im § 4 bezeichneten Erfordernisse von der Anwendung des Gesetzes ebensowenig ausgeschlossen, wie das einer gemeinschaftlichen Benützung nach Maßgabe des § 63 der Gemeindeordnung vom 09.01.1866, L.G.Bl. Nr. 1, unterliegende Gemeindegut.
Hingegen sind unter die im § 4 bezeichneten Grundstücke jene zum Stammvermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke nicht zu rechnen, welche nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benützt, sondern durch Verpachtung oder andere Art zugunsten des Gemeinde-(Ortschafts-)vermögens verwertet werden.
Für eine aufgrund dieses Gesetzes stattfindende Verteilung des Gemeindegutes ist die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich.“
2. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 33
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich oder unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genützt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
a)…
b)…
c) Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
d)…
[…]
§ 38
Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften,
Absonderung von Anteilsrechten
(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. […]
§ 73
Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens
Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,
a)…
b)…
c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
e)….“
V.Erwägungen:
1. Zuständigkeit:
Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Marktgemeinde Y gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 08.09.2014, Zl AGM-*****/**8-2014.
2. Rechtzeitigkeit:
Gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am 12.09.2014 zugestellt. Die am 08.10.2014 bei der Post aufgegebenen Beschwerde ist daher rechtzeitig.
3. Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gem Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
3. 1Feststellungsverfahren nach § 73 TFLG 1996:
Mit Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass näher bezeichnete agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft X kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014, darstellen. Die Marktgemeinde Y war berechtigt, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde zu erheben.
3. 2Abweisung von Anträgen:
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde näher bezeichnete Anträge der Marktgemeinde Y als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung dieser Anträge steht in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der im Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides getroffenen Feststellung. Die Marktgemeinde Y war daher berechtigt, gegen den zu ihren Anträgen ergangenen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 08.09.2014, Zl AGM-*****/**8-2014, Beschwerde zu erheben.
4. Zur Sache:
4. 1Allgemeine Ausführungen zu § 73 lit d TFLG 1996:
Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft X kein Gemeindegut iSd § 33 lit c TFLG 1996 darstellen. § 73 lit d TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens iSd § 73 lit d TFLG 1996 lagen somit vor. Die Entscheidung über die Anträge gemäß Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides steht auch in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren.
4. 2Rechtliche Qualifizierung der Grundstücke:
4.2.1. Gst Nrn 910 und 911, alle GB ***3 Y:
Im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung (Grundbuchsanlegungsprotokoll KG W, Post-Nr 1) war die Fraktion U der politischen Gemeinde W Eigentümerin der in der EZ 7 II, KG W, eingetragenen Grundstücke, und somit auch der Gst Nrn 910 und 911 [die Abschreibung dieser Grundstücke in die EZ 3 II, KG W erfolgte erst aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Y vom 18.11.1926, Tagebuchzahl ***/26.] Es ist unbestritten, dass es sich bei der Fraktion U um die politische Ortschaft U als Teil der politischen Landgemeinde W handelte. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Erkenntnis der k.k. Landeskommission für agrarische Operationen vom 03.07.1911, Zl ***/2 A.O.ex 1911. Die k.k. Landeskommission für agrarische Operationen hat in dem zitierten Erkenntniss allerdings nicht ausgeschlossen, dass diese Alpe ursprünglich nicht Eigentum der „Fraktion“, also der politischen Ortschaft U, sondern einer, aus allen Gutsbesitzern der Fraktion bestehenden Agrargemeinschaft gewesen sei. Ausgehend davon hat sie die Zulässigkeit der beantragten Regulierung auf § 4 lit b und § 5 T.R.L.G. 1909 gestützt.
Bei der rechtliche Qualifizierung der beiden angeführten Grundstücken ist der Generalakt der Agrarbezirksbehörde vom 21.10.1925, Zl ***/45, bestätigt mit Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 29.12.1925, Zl ***/7 A.O, zu berücksichtigen. In dem zitierten Generalakt hat die Agrarbezirksbehörde die X als agrarische Gemeinschaft qualifiziert und die zum damaligen Zeitpunkt in der EZ 7 II, KG W, eingetragenen Gst Nrn 910 und 911 eindeutig § 4 lit b T.R.L.G. 1909 zugeordnet. Die Agrarbezirksbehörde hat somit diese Grundstücke als solche einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten qualifiziert. Demgegenüber hat die Agrarbezirksbehörde im Generalakt aus dem Jahr 1925 ausdrücklich festgehalten, dass die der Heimweide zugeordneten Grundstücke der EZ 7 II, KG W, im Eigentum der Fraktion U der Gemeinde Y stehen und diese damit – wenn auch nicht ausdrücklich – dem Gemeindegut im Sinne des § 5 T.L.R.G. 1909 zugeordnet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist es weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheidtextes verstanden wissen wollte noch wie sie der Empfänger verstand (VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, mit Hinweisen auf die weitere Judikatur; VwGH 13.10.2011, Zl 2011/07/0079). Dem Bescheid/Generalakt der Agrarbezirksbehörde Z vom 21.10.1925, Zl ***/45, ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass es sich bei den Gst Nrn 910 und 911, beide eingetragen in der EZ 7 II, KG W, um agrargemeinschaftliche Grundstücken (der X) iSd § 4 lit b T.R.L.G. 1909 handelt. Im Rahmen des historischen Regulierungsverfahrens wurde somit mehrfach rechtskräftig, die Verwaltungsbehörden und auch das Landesverwaltungsgericht Tirol bindend, festgestellt, dass die Gst Nrn 910 und 911, beide eingetragen in der EZ 7 II, KG W, solche einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten und nicht Gemeinde-/Fraktionsgut im Eigentum der Fraktion „U“ als Rechtsvorgängerin der Marktgemeinde Y waren.
Aus dem Gesamtinhalt des Generalaktes ist nicht zu davon auszugehen, dass die damals einschreitende Agrarbezirksbehörde Z sich bei der Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der X und jener der Heimweide im Ausdruck vergriffen hat und jeweils von einer irrtümlichen Qualifikation ausging. Dies zeigt sich auch daran, dass die weiteren, zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X zählenden Grundstücke vormals im Privateigentum standen und die Mehrzahl dieser Grundstücke vor Erlassung des Generalaktes im Jahr 1925 mit Bewilligung der Höfebehörde von geschlossenen Höfen abgetrennt wurde.
Auf der Grundlage des Grundbuchsanlegungsprotokolls war die Fraktion U als politische Ortschaft der Gemeinde W zwar Eigentümerin der Gst Nrn 910 und 911, beide eingetragen in der EZ 7 II, KG W, und zugeordnet der X, allerdings wurden sie gerade nicht durch den Generalakt und somit den Regulierungsplan vom 21.10.1925, Zl ***/45, in das Eigentum der Agrargemeinschaft X (X-interessentschaft) übertragen. Die Agrarbezirksbehörde hat im Einklang mit dem Einleitungsbeschluss der k.k. Landeskommission für agrarische Operationen vom 03.07.1911, Zl ***/2 A.O. ex 1911, diese Grundstücke als solche einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten und nicht als Gemeindegut qualifiziert und festgestellt.
Damit fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, nämlich die Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft durch den Regulierungsplan.
4.2.2. Gst Nrn 894, 895, 896, 897/1, 897/2, 898/1, 898/2, 899, 901, 902, 903, 904, 905 und 906, alle GB ***3 Y:
Diese Grundstücke standen niemals im Eigentum der Fraktion U, insbesondere wurden die Gst Nrn 894, 895, 896, 898/2, 899, 901, 902, 903, 904, 905 und 906 aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z als Höfebehörde I. Instanz vom 20.01.1925, Zl **/2, von den geschlossenen Höfen in den EZlen *8 I, *2 I *3 I, *4 I, *6 I, *7 I, und 0 I, alle KG W (nunmehr: GB ***3 Y), abgetrennt.
Damit fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, nämlich das vormalige Eigentum der Fraktion U und folglich der Marktgemeinde Y.
4.2. 3Gst Nrn .112/16, .112/17, .112/18, 907 und 908, alle GB ***3 Y:
Die Gst Nrn .112/16, .112/17, .112/18, 907 und 908, alle GB ***3 Y, wurden aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 24.01.1932 käuflich erworben. Auch wenn davon auszugehen ist, dass diesen Kauf die Fraktion U durchgeführt und entgegen den Vertragsbestimmungen die angeführten Grundstücke nicht der EZ 7, GB ***3 Y, sondern der EZ 3, GB Y, zugeschrieben worden sind, ist nicht von einem Grundstück im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ausgehen. Die Übertragung des Eigentums der angeführten Grundstücke erfolgte nicht durch einen Regulierungsplan.
4. 3Abweisung von Anträgen:
Wie im Kapitel 4.2 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses dargelegt wird, sind die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X nicht als solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren. Folglich handelt es sich bei der Agrargemeinschaft X (X-interessentschaft) auch nicht um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft.
An den Grundstücken des Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X besteht somit kein Substanzwertanspruch der Marktgemeinde Y iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996.
Aufgrund des Fehlens eines solchen Substanzwertanspruches lassen sich die von der Beschwerdeführerin eingebrachten und mit Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde abgewiesenen Anträge nicht begründen. Darüber hinaus besteht zwischen der Bildung der Agrargemeinschaft X sowie deren agrargemeinschaftlichen Grundstücken und der Hauptteilung des Jahres 1942 kein Zusammenhang.
VI.Ergebnis:
Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X (X-interessentschaft) wurden nicht durch einen Regulierungsplan in das Eigentum der Agrargemeinschaft X übertragen, darüber hinaus waren mehrere Grundstücke dieses Regulierungsgebietes niemals Gemeindegut. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für eine Qualifikation des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X als ehemaliges Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist damit nicht erfüllt. Die Marktgemeinde Y verfügt daher an diesen agrargemeinschaftlichen Grundstücken über keinen Substanzwertanspruch iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996.
Dementsprechend war die Beschwerde der Marktgemeinde Y gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 08.09.2014, Zl AGM-*****/**8-2014, als unbegründet abzuweisen.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der entscheidungswesentlichen Frage, ob die agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X (X-interessentschaft) Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, stützt sich das gegenständliche Erkenntnis entsprechend der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) auf die im Generalakt und somit im Regulierungsplan vom 21.10.1925, Zl 178/45, von der Agrarbezirksbehörde Z vorgenommene rechtliche Qualifizierung. Eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG liegt somit nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)