LVwG T LVwG-2013/12/3545-12

LVwG-2013/12/3545-12Tribunale amministrativo regionale17 dic 2014

Regest

Abschleppung, Notverordnung, Anlassfallwirkung, Maßnahmenbeschwerde

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/12/3545-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.12.3545.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde der Frau S T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R U, Adresse, 6020 Innsbruck, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt Innsbruck im Zusammenhang mit der Abschleppung des an der ostseitigen Straßenseite der Fallmerayerstraße (im Bereich vor dem Zufahrtstor zum Bundesoberstufenrealgymnasiums, Fallmerayerstraße 7) in Innsbruck geparkten PKWs der Beschwerdeführerin am 08.11.2013 gegen 20:06 Uhr

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin, Halterin und Zulassungsbesitzerin des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen X ****** dadurch in ihren Rechten verletzt wurde, dass dieses am 08.11.2013 gegen 20:06 Uhr an der ostseitigen Straßenseite der Fallmerayerstraße (im Bereich vor dem Zufahrtstor zum Bundesoberstufenrealgymnasiums, Fallmerayerstraße 7) in Innsbruck abgeschleppt wurde.

2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Die Stadtgemeinde X hat als Rechtsträger der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die Aufwendungen in Höhe von Euro 737,60 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabe-gebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Am 08.11.2013 gegen 20:06 Uhr wurde der in Innsbruck an der ostseitigen Straßenseite der Fallmerayerstraße (gegenüber Fallmerayerstraße 12) geparkte PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X ******, dessen Zulassungsbesitzerin die nunmehrige Beschwerdeführerin ist, über Veranlassung eines Organs der Verkehrsinspektion X durch ein privates Abschleppunternehmen abgeschleppt. Nach den vorgelegten Lichtbildern ragte der PKW in etwa bis zur Hälfte in den nördlichen Bereich eines vor dem Zufahrtstor zum Bundesoberstufenrealgymnasiums , Fallmerayerstraße 7, mit „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Abschleppzone – Feuerwehrzone“ beschilderten Straßenabschnittes hinein.

Am 23. Dezember 2013 langte beim Verwaltungsgericht Tirol eine Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z2 B-VG der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin ein, die sich gegen diese Abschleppung des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen X ****** am 8.11.2013 gegen 20:06 Uhr richtete.

In der Begründung dieser Beschwerde wurde insbesonders vorgebracht, dass die der Abschleppung zugrunde liegende Verordnung vom 13.04.1988, Zl VI-/-STV, über das Halte-und Parkverbot gesetzwidrig sei, da die Verordnung nicht vom Gemeinderat der Stadt X sondern von deren Bürgermeister im Wege einer Notverordnung erlassen worden sei.

In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z1 B-VG auf Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt X vom 13.04.1988, Zl VI-/-STV, gestellt.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.11.2014, * /2014-10 wurde gemäß Art 139 B-VG zu Recht erkannt, dass die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt X vom 13.04.1988, Zl VI-/**-STV, betreffend Verkehrsmaßnahmen in der Fallmerayerstraße aus brandsicherheitstechnischen Gründen, gesetzwidrig war.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

II.Rechtslage:

Folgende Rechtsvorschriften sind für die rechtliche Beurteilung maßgeblich:

Art 139 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012:

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

1. auf Antrag eines Gerichtes;

(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) …

(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 39/2013

§ 89a Entfernung von Hindernissen.

(1) …

(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a)…

b)bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone” (§ 54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.

III.Erwägungen:

Im vorliegenden Fall wurde die Entfernung eines Fahrzeuges veranlasst, weil es im Bereich eines Halte- und Parkverbotes mit der Zusatztafel „Abschleppzone – Feuerwehrzone“ abgestellt worden ist. Die Entfernung von Hindernissen auf Straßen iSd §89a Abs 2 und Abs 2a StVO 1960 stellt gemäß der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (VfSlg. 7852/1976, 7924/1976, 8046/1977; VfGH 28.09.1993 B1171/93; VwGH 13.04.84, 83/02/0287; 16.12.83, 83/02/0513 ua). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ist daher zulässig und wurde rechtzeitig – binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist – erhoben.

Rechtliche Grundlage für die Entfernung des Fahrzeuges war unter anderem die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt X vom 13.04.1988, Zl. VI-/-STV.

Diese Verordnung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.11.2014, * **/2014-10 , als gesetzwidrig erkannt.

Gemäß Art 139 Abs 6 B-VG ist auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht – dies gilt jedoch nicht für den Anlassfall. Anlassfall ist jene Rechtssache, von der die Prüfung der Norm durch den Verfassungsgerichtshof tatsächlich ausgeht, dh die Rechtssache beim antragstellenden Gericht oder das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren, in dem die Gesetzes- oder Verordnungsprüfung beschlossen worden ist.

Unter Berücksichtigung dieser sogenannten Anlassfallwirkung ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die für gesetzwidrig erklärte Verordnung auf die in Beschwerde gezogene Maßnahme zu keinem Zeitpunkt – daher auch nicht zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme - Anwendung findet. Daher wurde im vorliegenden Fall die Entfernung des Fahrzeuges ohne entsprechende Rechtsgrundlage veranlasst und ist daher als rechtswidrig festzustellen, auch wenn die Gesetzwidrigkeit der Verordnung erst im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichthof offenkundig geworden ist.

Ausgehend von dieser Rechtsansicht ist der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin, Halterin und Zulassungsbesitzerin des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen X ****** dadurch in ihren Rechten verletzt wurde, dass dieses am 8.11.2013 gegen 20:06 Uhr an der ostseitigen Straßenseite der Fallmerayerstraße (im Bereich vor dem Zufahrtstor zum Bundesoberstufenrealgymnasiums, Fallmerayerstraße 7) in Innsbruck abgeschleppt wurde.

Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG war der Beschwerdeführerin der Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu Lasten der Stadtgemeinde X zuzusprechen (vgl VwGH 08.02.1995, 93/03/0093).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten an Hand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Ines Kroker

(Richterin)

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